Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben

Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben

Per Volksentscheid wurde ein Gesetzentwurf zur Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB) angenommen. Es bleibt jedoch unklar, ob der Gesetzentwurf umgesetzt wird, da ihn der Berliner Senat für verfassungsrechtlich bedenklich hält. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Verträge zur Teilprivatisierung offengelegt werden müssen und unwirksam sind, sollte dies nicht geschehen. Der Senat geht davon aus, dass die nachträgliche Unwirksamkeit bestehender Verträge gegen Berliner Verfassungsrecht und Bundesrecht verstößt. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung könnte das Gesetz nach Art. 31 Grundgesetz für nichtig erklären. Auch aus diesem Grund war sich der Senat unmittelbar nach der Abstimmung nicht darüber einig, wie er mit dem Ergebnis umgehen soll.[1] Der Volksentscheid vom 13. Februar 2011 ist der dritte in der Geschichte Berlins und der erste, der erfolgreich war.

Amtliches Muster des Stimmzettels für den Berliner Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe

1999 veräußerte das Land Berlin 49,9 % am kommunalen Wasserversorger Berliner Wasserbetriebe an RWE, Vivendi (heute Veolia) und Allianz.[2][3] Für die Minderheitsbeteiligung an der BWB zahlte das Konsortium 3,3 Mrd. DM (1,69 Mrd. Euro), das damit das größte Vermögensgeschäft in der Geschichte Berlins darstellt.[4] Zehn Prozent des Erlöses wurden in einen Zukunftsfonds investiert, der innovative Unternehmen und Projekte in der Hauptstadt fördert. Der überwiegende Teil der Milliardeneinnahme wurde jedoch benötigt, um das Etatdefizit im Haushaltsjahr 1998 auszugleichen.[3]

Um den Verkauf zu ermöglichen, änderte das Abgeordnetenhaus von Berlin das Berliner Betriebegesetz und das Berliner Wassergesetz und beschloss das Teilprivatisierungsgesetz.[3][5] Die Oppositionsparteien PDS und Bündnis 90/Die Grünen strengten eine verfassungsgerichtliche Überprüfung an, da sie die Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Teilprivatisierung der BWB bezweifelten. Das Gesetz hielt der Kontrolle[6] durch den Berliner Verfassungsgerichtshof stand.[3]

Eigentumsverhältnisse an den Berliner Wasserbetrieben

Land Berlin RWE AG Vivendi S.A. Allianz Gruppe
Tochtergesellschaft RWE Aqua GmbH Compagnie Générale des
Eaux Deutschland GmbH
Allianz Capital Partners GmbH
Enkelgesellschaft RWE Umwelt AG
Anteile ↓ 45% ↓ 45% ↓ 10%
Anteile  beteiligt mit Mehrheit von ↓ 50,1 %  Berliner Wasserbetriebe Beteiligungs AG ↓ 49,9%
Berlinwasser Holding + Berliner Wasserbetriebe A.ö.R.

Über eine Beteiligungsaktiengesellschaft sind die privaten Investoren zu 49,9 % an der Berlinwasser Holding beteiligt und nicht direkt an der BWB. Mehrheitsbeteiligter an der Berlinwasser Holding und der BWB (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist zu je 50,1 % das Land Berlin. Anfangs hatte die Allianz Capital Partners einen zehnprozentigen Anteil an der Beteiligungs-AG, den RWE und Vivendi übernahmen.[7]

Inhalte des Konsortialvertrages

Wesentliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen und dem Land Berlin:

  • Die Kosten für die Wasserversorgung, der Ableitung des Abwasser und der Niederschlagswasserableitung und dessen Aufbereitung blieben bis Ende 2003 auf dem Niveau von 1998.
  • Betriebsbedingte Kündigungen sind bis 2014 ausgeschlossen.
  • Die hohen Investitionen der Berliner Wasserbetriebe in kleine und mittelständische Betriebe bleibt erhalten.
  • Um den Wirtschaftsstandort Berlin zu stärken, verpflichten sich die Investoren, ihren Unternehmenssitz nach Berlin zu verlagern.
  • Erforschung umweltschonender Technologien
  • Beibehaltung der Rechtsform Anstalt öffentlichen Rechts, um die Entwässerung umsatzsteuerfrei anzubieten.[2][8]

Im Teilprivatisierungsgesetz wurde den privaten Partnern eine Verzinsung des eingebrachten Kapitals festgelegt: „Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen.“[9]

Der Weg zum Volksentscheid

Im Juni 2007 initiierte die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch[10] das Volksbegehren Unser Wasser unter dem Titel Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück.[11] Nachdem es zunächst nicht gelang, die erforderlichen 20.000 Unterschriften für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens fristgerecht zu sammeln, verlängerte die Initiative die Sammlung um einen Monat. Am 1. Februar 2008 reichte sie 36.062 gültige Unterschriften ein.[12]

Am 4. März erklärte der Berliner Senat das Volksbegehren für ungültig, wogegen die Initiative Klage einlegte. Der Verfassungsgerichtshof von Berlin urteilte am 3. Oktober 2008, dass der Senat das Recht, Volksbegehren für ungültig zu erklären, nur im Fall offensichtlicher Verfassungswidrigkeit oder materieller Unzulässigkeit habe. Dies sei bei dem vorliegenden Volksbegehren nicht gegeben und deshalb zulässig. Über die Frage, ob das Volksbegehren gegen die Berliner Verfassung oder Bundesrecht verstößt, urteilte das Gericht nicht.

Die anschließenden Kompromissverhandlungen zwischen Senat und Initiative scheiterten, so dass am 28. Juni 2010 mit der Unterschriftensammlung das eigentliche Volksbegehren begonnen wurde. Am 27. Oktober 2010 überreichte die Initiative etwa 265.400 Unterschriften. Zusammen mit den auf den Bürgerämtern geleisteten Unterschriften wurden am 9. November 280.887 gültige Unterschriften abgegeben.[13]

Bereits am 8. Juli 2010 hatte das Abgeordnetenhaus von Berlin das „Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)“ beschlossen, wodurch das Akteneinsichtsrecht erleichtert wurde: Die öffentlichen Stellen haben sich dazu verpflichtet, Verträge mit Unternehmen, die Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge erbringen, von Amts wegen zu veröffentlichen – sofern ein öffentliches Informationsinteresse daran besteht.[14]

Drei Tage nach Einreichung der Volksbegehrens veröffentlichte die Tageszeitung taz, am 30. Oktober 2010, den Konsortialvertrag zwischen dem Land Berlin und den privaten Investoren.[15] Am 10. November 2010 legten auch das Land Berlin[16] und Veolia[17] den Vertrag zur Teilprivatisierung samt Nebenverträgen offen.

Der Volksentscheid war[18] bei den Parteien des Berliner Senates umstritten. Eine einseitige Änderung der Verträge – wie es die Initiatoren der Kampagne erreicht haben – verstoße gegen Berliner Verfassungsrecht und Bundesrecht. Insofern wären Teile des gewünschten Regelwerks des Volksentscheides unwirksam, würde das Land Berlin die Verträge nachträglich einseitig ändern. Darüber hinaus argumentierte der Senat, dass der wesentliche Teil der Verträge bereits veröffentlicht ist.[19] Die Initiatoren der Kampagne Berliner Wassertisch teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senates jedoch nicht. Trotz Veröffentlichung der Verträge halten die Befürworter am Volksentscheid fest und streben eine Klärung durch den Verfassungsgerichtshof an, wodurch weitere öffentliche Kosten entstehen würden.[19] Die Abstimmung musste laut Verfassung jedoch stattfinden – ungeachtet dessen, dass die Verträge bereits öffentlich zugänglich waren.[20]

Gegenstand des Volksentscheids

Rund 2,47 Mio. Wahlberechtigte[21] waren am 13. Februar 2011 aufgerufen, per Volksentscheid über folgenden Gesetzentwurf abzustimmen:

  • Alle bestehenden und künftigen Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe sollen offengelegt werden.
  • Sie bedürften einer öffentlichen Prüfung und Aussprache.
  • Sie sind unwirksam, wenn sie nicht im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt werden.[22]

Argumente des Senats und des Abgeordnetenhauses von Berlin

  • Der Volksentscheid sei überholt und überflüssig, da die Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe bereits vollständig veröffentlicht seien.
  • Das bereits bestehende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehe weiter als der zur Abstimmung gebrachte Gesetzentwurf: Darin ist geregelt, dass Verträge veröffentlicht werden müssen, wenn das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
  • Das zur Abstimmung gebrachte Gesetz sei mit der Verfassung nicht vereinbar, da Verträge, die nicht öffentlich zugänglich sind, unwirksam werden sollen. Der Senat sieht darin einen Verfassungsverstoß.[22]
  • Das Abgeordnetenhaus von Berlin verweist darauf, dass die Wasserverträge bereits rechtssicher offengelegt seien und hält den Volksentscheid daher für gegenstandslos.
  • Der vorgelegte Gesetzentwurf des Berliner Wassertisches sei zum Teil verfassungswidrig. Aus diesem Grund könne das Abgeordnetenhaus dem Volksentscheid nicht zustimmen.[22]

Argumente der Initiative "Berliner Wassertisch"

  • Die Wasserverträge wären nicht vollständig veröffentlicht worden.
  • Die Abgeordneten würden lügen, wenn es um die Berliner Wasserbetriebe geht.
  • Das IFG allein reiche nicht aus. Es müsse rechtliche Folgen haben, wenn Verträge nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Geheimhaltung wird abgelehnt. Mit der Offenlegung der Verträge soll eine kostengünstige Rekommunalisierung der BWB geschehen und die Kosten für Wasser sinken.[22]

Öffentliche Kosten des Volksentscheids

Die Initiatoren des Volksentscheids gehen davon aus, dass der Volksentscheid keine Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin haben werde. Das Land Berlin weist jedoch darauf hin, dass sich die Kosten nicht abschätzen lassen.[22] Die öffentlichen Kosten für die Durchführung des Volksentscheid belaufen sich auf 1,6 bis 1,85 Millionen Euro.[23]

Ergebnis des Volksentscheids

Karte zur regionalen Verteilung der Abstimmungsbeteiligung beim Volksentscheid

Der Volksentscheid wurde mit 678.507 Stimmen angenommen. Es musste die Mehrheit – und zugleich mindestens ein Viertel der rund 2,5 Mio. Wähler – mit „Ja“ stimmen. Die Abstimmungsbeteiligung lag bei 27,5 %, die Mehrheit von 98,2 % der Teilnehmer stimmten mit Ja. Damit war das Quorum von 25 % der Stimmberechtigten, die zustimmen mussten, ebenfalls erreicht.[24]

Ergebnis nach Angaben der Landesabstimmungsleiterin Berlin in relativen Größen
Nr Bezirk Beteiligung
(Stimmber.)
Ja
(Teilnehmer)
Ja
(Stimmber.)
Nein
(Teilnehmer)
Ungültig
(Teilnehmer)
1 Wappen Bezirk Mitte Mitte 22,5 % 97,8 % 22,0 % 2,1 % 0,1 %
2 Wappen Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Friedrichshain-Kreuzberg 27,1 % 98,2 % 26,7 % 1,7 % 0,1 %
3 Wappen Bezirk Pankow Pankow 28,4 % 98,4 % 28,0 % 1,5 % 0,1 %
4 Wappen Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Charlottenburg-Wilmersdorf 24,4 % 98,4 % 24,0 % 1,5 % 0,1 %
5 Wappen Bezirk Spandau Spandau 25,5 % 97,9 % 24,95 % 2,0 % 0,1 %
6 Wappen Bezirk Steglitz-Zehlendorf Steglitz-Zehlendorf 32,5 % 98,2 % 32,0 % 1,7 % 0,1 %
7 Wappen Bezirk Tempelhof-Schöneberg Tempelhof-Schöneberg 28,8 % 98,2 % 28,2 % 1,6 % 0,1 %
8 Wappen Bezirk Neukölln Neukölln 26,2 % 97,8 % 25,6 % 2,0 % 0,2 %
9 Wappen Bezirk Treptow-Köpenick Treptow-Köpenick 33,2 % 98,6 % 32,8 % 1,4 % 0,1 %
10 Wappen Bezirk Marzahn-Hellersdorf Marzahn-Hellersdorf 26,7 % 98,3 % 26,3 % 1,6 % 0,1 %
11 Wappen Bezirk Lichtenberg Lichtenberg 23,6 % 97,8 % 23,1 % 2,1 % 0,1 %
12 Wappen Bezirk Reinickendorf Reinickendorf 30,2 % 98,2 % 29,7 % 1,7 % 0,1 %
13 Wappen Berlin Berlin insgesamt 27,5 % 98,2 % 27,0 % 1,7 % 0,1 %
Farben der Bezirksnummern: ehem. West-, ehem. Ost-, West/Ost Fusionsbezirk
Ergebnis nach Angaben der Landesabstimmungsleiterin Berlin in absoluten Größen[24]
Nr Bezirk Stimmberechtigte
(absolut)
Begehren
Unterzeichner
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Ungültig
Teilnehmer
(absolut)
1 Wappen Bezirk Mitte Mitte 196.830 19.804 43.214 921 58 44.193
2 Wappen Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Friedrichshain-Kreuzberg 170.710 28.981 45.530 774 49 46.346
3 Wappen Bezirk Pankow Pankow 282.996 36.125 79.193 1.212 64 80.469
4 Wappen Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Charlottenburg-Wilmersdorf 216.662 27.030 52.078 782 39 52.899
5 Wappen Bezirk Spandau Spandau 162.532 11.697 40.554 835 45 41.434
6 Wappen Bezirk Steglitz-Zehlendorf Steglitz-Zehlendorf 216.913 29.961 69.328 1.199 66 70.593
7 Wappen Bezirk Tempelhof-Schöneberg Tempelhof-Schöneberg 232.278 27.782 65.610 1.099 87 66.798
8 Wappen Bezirk Neukölln Neukölln 199.512 21.025 51.131 1.067 93 52.291
9 Wappen Bezirk Treptow-Köpenick Treptow-Köpenick 199.688 25.929 65.430 911 49 66.390
10 Wappen Bezirk Marzahn-Hellersdorf Marzahn-Hellersdorf 202.537 16.671 53.262 840 54 54.156
11 Wappen Bezirk Lichtenberg Lichtenberg 203.868 18.561 47.012 1.020 43 48.070
12 Wappen Bezirk Reinickendorf Reinickendorf 181.762 17.321 53.893 930 45 54.868
13 Wappen Berlin Berlin insgesamt 2.466.288 280.887 666.235 11.590 692 678.507
Farben der Bezirksnummern: ehem. West-, ehem. Ost-, West/Ost Fusionsbezirk

Weblinks

Fragen und Antworten von beiden Seiten zum Thema:

Einzelnachweise

  1. Senat streitet über richtige Schlüsse aus Volksentscheid. In: Die Welt Kompakt. Axel Springer Verlag, 15. Februar 2011, archiviert vom Original am 16. Februar 2011, abgerufen am 16. Februar 2011 (deutsch).
  2. a b Konsortialvertrag. Das Land Berlin, 14. Juni 1999, S. 175, archiviert vom Original am 1. Februar 2011, abgerufen am 1. Februar 2011 (pdf, deutsch).
  3. a b c d Ewald. B. Schulte: Berliner Senat billigt Verkauf der Wasserbetriebe. In: Berliner Zeitung Online. Berliner Verlag GmbH, 19. Juni 1999, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  4. Daniela Ochmann: Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Anstalten – Dargestellt am Holdingmodell zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. In: Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht. Band 4, 2005, ISBN 3832910190, S. 22.
  5. Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilprivatG) vom 17. Mai 1999; Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes Berlin, S. 183.
  6. Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder Band 10. Inhaltsverzeichnis zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin. In: Nr. 8: 17. Juni 1999 VerfGH 42 A/99. Senatsverwaltung für Justiz, 17. Juni 1999, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  7. Daniela Ochmann: Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Anstalten – Dargestellt am Holdingmodell zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. In: Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht. Band 4, 2005, ISBN 3-8329-1019-0, S. 37.
  8. Daniela Ochmann: Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Anstalten – Dargestellt am Holdingmodell zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. In: Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht. Band 4, 2005, ISBN 3-8329-1019-0, S. 29.
  9. Berliner Senat: Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999. Das Land Berlin, 17. Mai 1999, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (pdf, deutsch).
  10. Chronologie. Berliner Wassertisch, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  11. Berliner Bündnis startet drei Volksbegehren. Direkte Demokratie. In: Tagesspiegel Online. Tagesspiegel, 18. Juni 2007, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  12. Berlin - Übersicht Volksbegehren und Volksinitiativen. In: bb.mehr-demokratie.de. Mehr Demokratie e. V. Landesverband Berlin/Brandenburg, archiviert vom Original am 24. Februar 2011, abgerufen am 24. Februar 2011 (deutsch).
  13. Die Landesabstimmungsleiterin: Volksbegehren 2010 über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben. In: wahlen-berlin.de. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, 23. November 2010, archiviert vom Original am 24. Februar 2011, abgerufen am 24. Februar 2011 (deutsch).
  14. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 66. Jahrgang, Nr. 17, 22. Juli 2010: Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 8. Juli 2010.
  15. Die Berliner Wasserverträge. In: taz.de. taz, S. 198, archiviert vom Original am 24. Februar 2011, abgerufen am 24. Februar 2011 (pdf, deutsch).
  16. Senat legt Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe offen. In: berlin.de, das offizielle Hauptstadtportal. Das Land Berlin, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  17. Berliner Wasserverträge veröffentlicht. Pressemeldung. Veolia Wasser, 10. November 2010, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  18. Die Landesabstimmungsleiterin: Volksentscheid 2011 über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2011, 11. Februar 2011, archiviert vom Original am 12. Februar 2011, abgerufen am 12. Februar 2011 (deutsch).
  19. a b Sabine Beikler: Volksentscheid: Endspurt für Wassertisch. In: Der Tagesspiegel Online. Tagesspiegel, 19. Januar 2011, archiviert vom Original am 27. Januar 2011, abgerufen am 27. Januar 2011 (deutsch).
  20. Wasser-Volksbegehren trotz offener Verträge. In: rbb-online.de. rbb, Dagmar Reim, 23. November 2010, archiviert vom Original am 27. Januar 2011, abgerufen am 27. Januar 2011 (deutsch): „Die Abstimmung müsse formal laut Verfassung stattfinden, obwohl die Verträge bekannt sind.“
  21. dpa: Rund 615.000 Stimmen für Erfolg bei Volksentscheid. In: Welt Online. Axel Springer Verlag, archiviert vom Original am 11. Februar 2011, abgerufen am 11. Februar 2011 (deutsch).
  22. a b c d e Die Landesabstimmungsleiterin Berlin: „Amtliche Informationen zum Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge“ bei den Berliner Wasserbetrieben.
  23. ddp: Volksentscheid zu Wasserbetrieben am 13. Februar. In: Märkische Oderzeitung Online. 23. November 2010, archiviert vom Original am 12. Februar 2011, abgerufen am 12. Februar 2011 (deutsch).
  24. a b Ergebnis des Volksentscheids über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben am 13. Februar 2011

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