Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) ist eine unabhängige Untersuchungsstelle des Bundes, die bei schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb in Deutschland Ermittlungen zur Bestimmung der Unfallursache durchführt und ggf. Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle abgibt. Außerdem kann sie bei gefährlichen Zwischenfällen tätig werden, die zu einem schweren Unfall hätten führen können, sofern dafür hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Die EUB ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Unterabteilung Eisenbahnen zugeordnet.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Die Arbeit der EUB fußt auf der EU-Richtlinie 2004/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) vom 29. April 2004. Mit der Richtlinie soll u. a. gewährleistet werden, dass im Falle eines schweren Unfalls (gemäß Definition der Richtlinie: Unfälle mit mindestens einem Todesopfer, mindestens fünf Schwerverletzten oder Schäden, die von der Untersuchungsstelle auf mindestens 2 Mio. EUR veranschlagt werden) unabhängig von einer gerichtlichen Untersuchung eine Sicherheitsuntersuchung von einer Stelle durchgeführt wird, die nicht durch Beziehungen zu den Akteuren des Eisenbahnsektors in einen Interessenkonflikt gerät.[1] Insbesondere wird ihre funktionelle Unabhängigkeit von der für den Eisenbahnsektor zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde oder Regulierungsstelle gefordert, d. h. in Deutschland vom Eisenbahn-Bundesamt.

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind gemäß der Richtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchungsstelle nach schweren Unfällen eine Untersuchung durchführt.

Konkret heißt es zur Einrichtung einer Untersuchungsstelle:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 19 genannten Unfälle und Störungen von einer ständigen Stelle untersucht werden, die über mindestens einen Untersuchungssachverständigen verfügt, der in der Lage ist, bei Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden. Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und benannten Stellen sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängig. Sie ist darüber hinaus von der Sicherheitsbehörde und von den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor funktionell unabhängig.“

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Kap. V, Art. 21, Abs. 1[1]

Details zur einzurichtenden Untersuchungsstelle sind in Kapitel V, Artikel 21 der Richtlinie beschrieben.

Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgte mit dem Fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. EisenbRÄndG) vom 16. April 2007 sowie der zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 2007. Die Aufgaben der EUB ergeben sich aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sowie der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung. Mit dem 5. EisenbRÄndG wurde das AEG mit Bezug auf die EU-Richtlinie geändert. Die Einrichtung der EUB gemäß § 5 Abs. 1f Allgemeines Eisenbahngesetz erfolgte mit einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am 20. August 2008.

Organisation

Neben der Leitung der EUB existiert eine Untersuchungszentrale mit eigener Leitungsebene. Die Untersuchungszentrale ist in vier Untersuchungsbezirke gegliedert:

  • Untersuchungsbezirk Berlin
  • Untersuchungsbezirk Essen
  • Untersuchungsbezirk Karlsruhe
  • Untersuchungsbezirk München

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (PDF), Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Juni 2004

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