Eisenbahnrecht (Reichsland Elsaß-Lothringen)

Eisenbahnrecht (Reichsland Elsaß-Lothringen)
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Das Eisenbahnrecht im Reichsland Elsaß-Lothringen reglementierte während der Zugehörigkeit zum Deutschen Reich von 1871 bis 1918 das juristische Umfeld für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.

Mit der Übernahme der Bahninfrastruktur Compagnie des chemins de fer de l'Est mussten die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gelegt werden. Später war vor allem der Finanzbedarf sicherzustellen.

Eine Besonderheit des Eisenbahnrechtes in Elsaß-Lothringen war, dass die eisenbahnrechtlichen Kompetenzen nicht beim Reichsland sondern direkt beim Reich lagen.[1] Dies ging zurück auf die Regelungen des (Zusatz)artikels 1, § 1 des Frieden von Frankfurt, in dem das Reich in die Rechte des französischen Staates in Bezug auf die Eisenbahnen eintrat. Eine Kompetenzübertragung auf das Reichsland erfolgte nicht. Weder das Gesetz betreffend Verfassung und Verwaltung von 1879 noch die Verfassung Elsaß-Lothringens von 1911 [2] sahen Kompetenzen für den Landesausschuss bzw. den Landtag des Reichslandes Elsaß-Lothringen vor.

Die Kaiserliche General-Direction der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen hatte ihren Sitz in Straßburg und unterstand zunächst unmittelbar dem Reichskanzler. Im Jahre 1878 wurde sie jedoch dem in Berlin neu errichteten Reichsamt für die Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen unterstellt.

Einzelne Gesetze

  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter dem Namen „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ (1871)
  • Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 1871
  • Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen (1871)
  • Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen (1871)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen (1871)
  • Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen 1872
  • Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten (1872)
  • Gesetz, betreffend die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen (1872)
  • Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. (1873)
  • Übereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Betrieb des auf belgischem Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen (1873)
  • Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen (1877)
  • Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen (1878)
  • Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk (1879)
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 1880
  • Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen 1881

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Dieter Ziegler: Eisenbahnen und Staat im Zeitalter der Industrialisierung, 1996, ISBN 3515067493, Seite 233, Online
  2. Art 24 der Verfassung regelte das Eisenbahnwesen

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