Abgasuntersuchung

Abgasuntersuchung
Sechseckige Prüfplaketten als Nachweis der Abgasuntersuchung

Die Abgasuntersuchung (Abk.: AU) war in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der durch die jeweiligen Leitfäden definierten Überwachungsgrenzen bleiben. Diese sind nicht identisch mit den Grenzwerten, die durch die jeweilige Abgasnorm einmalig für die Zulassung gefordert werden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

ASU

Die „Abgassonderuntersuchung“ (ASU) wurde am 1. April 1985 eingeführt. Sie war nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben. Die regelmäßige Prüfung der Abgase soll verhindern, dass der Schadstoffausstoß im Laufe des Lebens des Fahrzeugs zunimmt. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.

AU

Am 1. Dezember 1993 wurde die ASU in Abgasuntersuchung (AU) umbenannt. Sie gilt seitdem auch für Diesel-Fahrzeuge und hat einen eigenen Ablauf für (Otto-)Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator (Kat).

Leitfaden 1

Galt für die AU-Arten Ottomotor ohne Katalysator und Ottomotor mit ungeregeltem Katalysator sowie für Dieselmotoren.

Leitfaden 2

Seit 2002 umfasst die AU zusätzlich (Otto-)Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose (OBD).

Leitfaden 3

Der Leitfaden 3 umfasst zusätzlich die AU Diesel mit OBD. Er wurde am 15. Februar 2005 im Verkehrsblatt 3/2005 S. 77 veröffentlicht. Im Oktober 2005 ist er verbindlich geworden. Neuerungen sind u. A. die Beachtung von Flüssiggas- und Erdgas-betriebenen Fahrzeugen; die Belange des Europäischen Fahrzeugscheins (ab 1. Oktober 2005 gültig); sowie die Vorbereitung einer Zusammenlegung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung. Seit dem 1. Januar 2006 ist für alle Fahrzeuge mit On Board Diagnose statt der bisherigen „Prüfbescheinigung nach Paragraph 47a in Verbindung mit Anlage XIa und IXa StVZO“ ein „Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase“ zu erstellen.

Leitfaden 4

Leitfaden 4 ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten. Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Januar 2006 müssen nach Leitfaden 4 geprüft werden.

Beim Leitfaden 4 kann eine Messung der Abgase (Endrohrprüfung) komplett entfallen, falls alle folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens: Erstzulassung ab 1.1.2006, zweitens: Im Fahrzeug sind keine Fehlercodes vorhanden, und drittens: Alle Prüfbereitschaftstests (Readinesscodes) sind gesetzt (durchgeführt).

Die EU-Richtlinie 2005/55 schreibt die Einführung von einer NOx-Kontrolle für alle Lkw ab Erstzulassung Oktober 2007 vor. Fahrzeuge mit OBD, die unter diese Richtlinie fallen, sind mit heutigen OBD-Prüfverfahren während der AU nicht prüfbar. Es wurde eine Öffnungsklausel eingeführt, die es den Fahrzeugherstellern erlaubt, das bei Pkw bereits bekannte Verfahren auch für Lkw anzuwenden. Dazu müssen sie das Prüfverfahren verbindlich vorgeben sowie die eindeutige Identifizierung sicherstellen und die entsprechenden Daten vorlegen. Eventuell vorhandene Fehlerspeichereinträge werden gesondert bewertet und im Feld Bemerkungen mit dem Hinweis: NOx-relevanter Eintrag vermerkt. Die Prüfung gilt dabei dennoch als bestanden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass AU-Geräte, die nach EU-Leitfaden 1 und 2 arbeiten, nur bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt werden durften. Ab 1. Januar 2010 ist die 'Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems' (UMA) Teil der HU. Anerkannte Werkstätten können den Nachweis der Untersuchung erbringen; die Hauptuntersuchung verringert sich dann um die entsprechenden Prüfpunkte.

Streit um Ersatz der Abgasmessung durch Fehlerspeicherprüfung

Bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose-Geräten wird das Abgasverhalten während des Fahrbetriebes permanent überwacht, eine Fehlfunktion wird dem Kraftfahrer angezeigt. Aus dem OBD-Speicher werden unter anderem auch die abgasrelevanten Messwerte, auch sporadische Fehler, ausgelesen.

Der Verzicht auf eine direkte Abgasmessung bei Kraftfahrzeugen mit OBD, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals zugelassen wurden, ist umstritten. Derzeit gilt:

Bei solchen Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals zugelassen wurden ist dann keine Abgasprüfung notwendig, wenn die technische Ausstattung der Abgasmessgeräte die OBD-Prüfung erlaubt und wenn alle Readiness-Codes auf Null gesetzt und keine Fehler im Fehlerspeicher hinterlegt sind. [1]

Damit ist die AU-Prüfung mittels Messung am Endrohr ein 'Auslaufmodell' – es sei denn der Gesetzgeber würde die Regelung ändern.

Dies fordert der 'Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e.V. (ASA)'; (ein Interessenverband, der für seine etwa 100 Mitglieder[2] Lobbyismus betreibt. Der ASA setzt sich (Stand 15. November 2010) für den Erhalt der Endrohrprüfung mit einer neuen Diesel-Messtechnik (Messung der Partikelanzahl bzw. -größe statt Rauchgastrübung) und schärfere Grenzwerte ein.[3][4] Sie halten moderne OBD-Systeme für nicht in der Lage, defekte Abgasreinigungssysteme bei Diesel-Fahrzeugen sicher zu erkennen.

Die Automobilindustrie lehnt dies ab; sie hält die Wirkprüfung am Endrohr für entbehrlich.

Integration in die Hauptuntersuchung

Mit der Integration der Untersuchung der Abgase (AU) in die Hauptuntersuchung (HU) entfällt seit dem 1. Januar 2010 die bisherige AU-Plakette am vorderen amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Nachweis der HU inkl. der AU erfolgt nur noch über den HU-Prüfbericht und die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen. Für alle Kraftfahrzeuge kann die AU aber als Teiluntersuchung zur HU von einer anerkannten AU-Werkstätten im Vormonat zur nächsten durch die HU-Plakette angegebenen Monat zur Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt und anhand eines AU-Nachweises mit fälschungserschwerenden Merkmalen bescheinigt werden. Der AU-Nachweis ist dem HU-Prüfer für die anstehende HU zu übergeben. Der AU-Betrieb kann gegenüber dem Autofahrer immer belegen, wie er – entsprechend den Herstellervorgaben – die AU durchgeführt hat. Dies könnte bei Unstimmigkeiten zwischen Autofahrer und Betrieb hilfreich sein.

Aussicht

Bis Ende 2011 müssen bei der Abgasuntersuchung die strengeren Grenzwerte (Plakettenwerte) der EU-Richtlinien 2009/40/EG und 2010/48/EU (ab 2012) eingehalten werden. Diese liegen weit unter den momentan gültigen Grenzwerten von Euro4. Dafür sind neue Messgeräte notwendig (Opazimeter der zweiten Generation) die nach dem Streulichtverfahren arbeiten, und um den Faktor 100 genauere Ergebnisse liefern.

Rahmenbedingungen

Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Sie ist gemäß § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa StVZO in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969, sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977.

Nutzungszeiträume

Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

Pkw und Wohnmobile bis 3,5 t zul. Gesamtmasse

unmittelbar nach der Erstzulassung (außer Taxis und Mietwagen)

36 Monate
Fahrzeuge bis 3,5 t zul. Gesamtmasse und mit mindestens 4 Rädern

(außer Taxis und Mietwagen)

24 Monate
Fahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtmasse und mit mindestens 4 Rädern,

sowie Taxis und Mietwagen

12 Monate

Kraftfahrzeuge

Ausgenommen von der Pflicht zur Abgasuntersuchung sind (siehe § 47a Abs. 1 StVZO):

  • Kraftfahrzeuge mit
    • Fremdzündungsmotor (Ottomotor), die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
    • Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor), die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
    • einem roten Händlerdauerkennzeichen (06) oder Oldtimerdauerkennzeichen (07) oder einem Kurzzeitkennzeichen (04 – ab 1. März 2007 auch Bereich 03);
    • Versicherungskennzeichen

Prüfplaketten

Der Nachweis der durchgeführten Abgasuntersuchung (AU) erfolgte bis Ende 2009 durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen, welche in der Mitte das Jahr und oben stehend den Monat der nächsten AU anzeigte. Zur besseren Orientierung gab es zusätzlich die schwarze Markierung am Rand, deren Mitte die 12, also den Dezember eines Jahres markierte. Durch die Anordnung der Monate entgegen dem Uhrzeigersinn ergab diese Markierung einen Uhrzeiger, der das Ablesen der kleinen Monatszahl (z.B. aus einem vorausfahrenden Fahrzeug während der Fahrt) überflüssig machte. In jedem Kalenderjahr änderte sich die Farbe der Plaketten. Entscheidend war die Fälligkeit der AU.

Zum 1. Januar 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Damit entfällt die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Noch vorhandene alte Plaketten müssen bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) entfernt oder überklebt werden.

Für die grüne Plakette "12" (2012) ergibt sich damit eine einmalige Sonderstellung, da Neufahrzeuge mit Erstzulassung 2009 (durch die "Abwrackprämie" sehr viele) sie bis 31. Dezember 2009 noch zugeteilt bekamen, während bei Altfahrzeugen mit HU aus 2008 die braune Plakette seit 1. Januar 2010 weiß überklebt oder entfernt wird.

Farbe Jahr
Blau 1990 1996 2002 2008
Gelb 1991 1997 2003 2009
Braun 1986 1992 1998 2004 2010
Rosa 1987 1993 1999 2005 2011
Grün 1988 1994 2000 2006 2012
Orange 1989 1995 2001 2007 [5]

Prüfbescheinigung

Bei der AU wird eine Bescheinigung ausgestellt, die aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen ist (§ 47a Abs. 4 StVZO). Dementsprechend muss sie, anders als Führerschein und Fahrzeugschein, nicht ständig mitgeführt werden. Bei Verlust ist auf eigene Kosten eine Zweitschrift zu besorgen oder eine neue HU durchzuführen.

Untersuchung

Grenzwerte bei den verschiedenen Abgasmessungen

  • Die Grenzwerte, die so genannten Solldaten, sind gesetzlich festgelegt. Es gelten unterschiedliche Grenzwerte, je nachdem, welcher Fahrzeugart das Kfz angehört (ohne Kat, ungeregelter Kat, geregelter Kat).
  • Die Hersteller können die gesetzlich geforderten Grenzwerte unterschreiten, sich selbst also höhere Maßstäbe ansetzen. Wenn dies so ist, dann müssen die entsprechenden Kfz auch mit den (schärferen) Grenzwerten geprüft werden. Dafür gibt es umfangreiche Datenbanken der Hersteller. Durch eine Suche nach Fahrzeugidentnummer, Motorcode, KBA-Nummern (zu2, zu3, auch HSN/TSN genannt) oder Modellreihe, Baujahr und Modell werden die passenden Solldaten in der Datenbank gefunden.

Bei der Abgasuntersuchung werden unter anderem Messungen des Abgases durchgeführt, sowohl im Leerlauf, als auch im erhöhten Leerlauf. Hierfür wird eine Sonde in den Auspuff eingeführt. Im Abgas dürfen bestimmte Gase nur in bestimmten, prozentual festgelegten Mengen vorkommen.

Fahrzeuge mit Otto-Motor ohne Katalysator

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit ungeregeltem Katalysator

  • Optionale Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.
  • Messung bei Leerlaufdrehzahl: Der Kohlenmonoxidgehalt darf 3,5 % nicht überschreiten.

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit geregeltem Katalysator

  • Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf 0,3 % nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen nach Euro-4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 0,2 %.
  • Messung bei Leerlaufdrehzahl: Der Kohlenmonoxidgehalt darf 0,5 % nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen nach Euro-4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 0,3 %.
  • Bei der Regelkreisprüfung wird die Funktion des Lambdaregelkreises durch gezieltes Aufbringen einer Störgröße geprüft.

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit OBD (On-Board-Diagnose)

  • Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.
  • Messung bei Leerlaufdrehzahl: Hier muss nur die Drehzahl eingehalten werden, eine Messung der Abgase findet nicht statt.
  • Beim Regelsondentest wird die Funktion der Sauerstoffsonden geprüft.

Bei Fahrzeugen mit Otto-OBD, die erstmals ab 2006 in Verkehr gekommen sind, wird hingegen über den OBD-Diagnosestecker lediglich der Fehlerspeicher ausgelesen und geprüft, ob alle Readiness-Codes gesetzt sind (also die Selbstüberwachung des Systems einwandfrei funktioniert). Trat bis zum Untersuchungszeitpunkt kein Fehler auf, ist die „AU“ somit bestanden. Trat hingegen bereits sporadisch ein Fehler auf, der jedoch mittlerweile schon wieder gelöscht wurde, wird die konventionelle AU durchgeführt, wie oben beschrieben. Ist jedoch aktuell ein Fehler im Speicher abgelegt, gilt die „Abgasuntersuchung“ damit als „nicht bestanden“.

Fahrzeuge mit Dieselmotoren (mit und ohne OBD)

  • Bei Dieselfahrzeugen ist einzig der Trübungswert (k-Wert) des Abgases durch Ruß entscheidend. Der gesetzliche Grenzwert liegt bei 2,5 m−1. Bei Fahrzeugen nach Euro-4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 1,5 m−1.

Quelle 41. VO AU-Richtlinie

Bei Fahrzeugen mit Diesel-OBD, die erstmals ab 2006 in Verkehr gekommen sind, wird hingegen nach gleichem Schema wie bei Otto-OBD-Fahrzeugen ab 2006 lediglich der Fehlerspeicher ausgelesen. Somit kann die AU auch hier rein über einen nicht belegten Fehlerspeicher, bzw. bei ehemals sporadischen Fehlern mit dem konventionellen AU-Durchlauf der AU abgeschlossen werden. Analog zum Otto-Motor gilt auch hier, dass die AU als „nicht bestanden“ gilt, wenn zum Prüfzeitpunkt noch Fehler im Speicher abgelegt sind.

Durchführung der Abgasuntersuchung

Der Ablauf der Abgasuntersuchung unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp. Es gibt sechs AU-Typen: Ohne Kat, U-Kat, G-Kat, G-Kat mit OBD, Diesel und Diesel mit OBD. Die Abgasuntersuchung kann nur mit Testgeräten mit entsprechender Software durchgeführt werden.

Eingabe der Fahrzeug-Identifzierungsdaten

Bei allen AU-Typen müssen Angaben zum Fahrzeug gemacht werden.

Fahrzeug-Solldaten ermitteln

Bei allen AU-Typen werden die Minimum- und Maximum-Werte eingegeben, die in den Messungen geprüft werden. Die Solldaten sind in umfangreichen Datenbanken hinterlegt. Falls der Hersteller keine Angaben macht, gelten die gesetzlichen Höchstwerte.

  • Motortemperatur
  • Zündzeitpunkt
  • Schließwinkel
  • Drehzahlbereiche
  • CO-Gehalt im Abgas
  • Lambda-Bereich
  • maximale Diesel-Rauchgas-Trübung
  • sowie Angaben zu Zeiten, u. A.

Sichtprüfung

Bei allen AU-Typen erfolgt zuerst eine rein optische Prüfung. In der Gesetzesvorlage heißt es: „Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und Beschädigung, soweit ohne Demontage sichtbar.“

Dazu gehören folgende Bauteile:

  • Zündsystem
  • Einspritzanlage
  • Kraftstoffsystem
  • Tankeinfüllstutzen
  • Entlüftung
  • Luftfilter
  • Abgasrückführungssysteme
  • Sekundärluftsysteme
  • Katalysator
  • Sensoren
  • Stellgliederleitungen
  • Auspuffanlage
  • Undichtigkeiten des Motors
  • Füllstände von Betriebsflüssigkeiten

Anschluss des EOBD-Steckers

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Der EOBD-Diagnose-Stecker (European On-Board Diagnostics) (CARB-Stecker) befindet sich meist im Fußraum des Fahrers oder im Bereich der Mittelkonsole (ein Meter um das Lenkrad). Über diesen Anschluss können die Drehzahl, die Temperatur und auch die Werte der Lambdasonden eingelesen werden. Das elektronische Erfassen liefert auf einfache Weise zuverlässige Werte (falls das Fahrzeug OBD unterstützt).

Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose (beim Einschalten der Zündung)

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Prüfung der Funktion der Kontrollleuchte für die Motordiagnose (MI-Lampe (Malfunction Indicator Lamp)). Die Lampe muss beim Einschalten der Zündung (kurz) aufleuchten.

MIL-Status auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Der Motor wird gestartet. Die MI-Lampe muss (spätestens jetzt) erlöschen. Der MIL-Status wird aus dem Steuergerät des Fahrzeugs ausgelesen (und auch noch einige andere, aber nicht AU-relevante Daten, wie z. B. das verwendete Protokoll). Falls das Fahrzeug einen abgasrelevanten Fehler festgestellt hat, wird der Status auf „fehlerhaft“ gesetzt. Ein Bestehen der AU ist dann nicht mehr möglich. Die MI-Lampe leuchtet in diesem Fall dauerhaft, was dem Fahrer signalisieren soll, dass eine Werkstatt aufzusuchen ist.

Fehlercodes auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Es dürfen keine Fehlercodes eingetragen sein, um die AU zu bestehen, denn diese weisen auf einen Defekt hin.

Relevant sind alle EOBD-Fehlercodes, da alle Fehlercodes abgasrelevant sind. Sie sind genormt in ISO 15031-6 bzw. der amerikanischen SAE J2012. Meist sind dies P0-Fehler der Motorsteuerung (P=Powertrain). P-Fehler, die mit P0, P2 oder mit P34 bis P39 beginnen, sind ISO- oder SAE-genormt, die anderen (P1, P30 bis P33) sind herstellerspezifisch. Des Weiteren gibt es U-Fehler (Netzwerk), B-Fehler (Karosserie) und C-Fehler (Chassis).

Ist ein Fehler NOx-relevant, bleibt er u. U. gesetzt, auch wenn alle Fehlercodes mit einem OBD-Gerät gelöscht werden. Die Fahrzeughersteller sind verpflichtet, Listen dieser Fehler offenzulegen. Diese Fehler dürfen dann (falls sämtliche anderen Erfordernisse der AU i. O. sind) in der AU ignoriert werden mit einem Hinweis in den Erläuterungen auf dem AU-Ausdruck.

Prüfbereitschaftstests auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Die Prüfbereitschaftstests sind Systemtests des Fahrzeuges, die das Fahrzeug automatisch und kontinuierlich während des Betriebs durchführt. Sie werden auch Readiness-Code genannt und signalisieren die korrekte, problemlose Durchführung eines Fahrzyklus’. Sie können von Werkstätten wieder gelöscht bzw. zurückgesetzt werden (was nach einer Reparatur des Defektes passieren sollte). Dann muss das Fahrzeug aber erst wieder alle vom Fahrzeug unterstützten Fahrzyklen durchlaufen. Ist dies (noch) nicht geschehen, muss in der AU die Regelsondenprüfung durchgeführt werden (siehe weiter unten). Das System muss eine Eigendiagnose durchgeführt haben und korrekte Werte ausgeben (z. B. Leerlaufdrehzahl).

Motortemperatur auf den vom Hersteller angegebenen Wert bringen

Die Motortemperatur muss den vom Hersteller vorgegebenen Mindestwert erreichen. Dieser liegt in der Regel bei 83 °C Kühlmitteltemperatur, bei einigen Typen kann er auch nur 60 °C betragen. Zur Ermittlung wird bei älteren Fahrzeugen ohne OBD oftmals eine Messsonde durch die Aufnahme des Ölpeilstabs in die Ölwanne eingeführt, die die Motoröltemperatur misst. Da diese i. d. R. geringer (falsch: höher!) ist als die Kühlwassertemperatur, liegt die Kühlwassertemperatur oberhalb (unter!) der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesttemperatur. Somit dient die Öltemperatur als Ersatzwert für die Kühlmitteltemperatur. Bei Fahrzeugen mit OBD wird die Temperatur über die Diagnoseschnittstelle elektronisch aus dem Fahrzeug ausgelesen. Dazu bedient der Abgastester sich der Werte aus dem Steuergerät des Fahrzeugs, welche mit Hilfe des Kühlwassertemperatursensors ermittelt werden.

Motordrehzahl erfassen

  • Bei Otto-Motoren in der Regel über die Zündkabel per Induktionszange.
  • Bei Dieselfahrzeugen über das Anbringen eines Piezogebers an den Einspritzleitungen.
  • Es ist auch möglich, die Oberwelligkeit des Drehstromgenerators als Maß für die Drehzahl zu verwenden. Dabei wird die Spannung an der Batterie abgegriffen.
  • Des Weiteren kann mit Hilfe eines Schwingungssensors anhand der Motorvibrationen die Motordrehzahl erfasst werden.
  • Ein optischer Aufnehmer kann z. B. eine Markierung an der Kurbelwelle analysieren und dadurch die Motordrehzahl ermitteln.
  • Bei OBD-Fahrzeugen erfolgt die Übertragung der Drehzahl an den Abgastester durch Auslesen der Daten aus dem Motorsteuergerät.

Kat-Konditionierung

Nur bei (Otto-)Fahrzeugen mit Katalysator. Da der Katalysator eine bestimmte Temperatur benötigt, um optimal zu funktionieren, wird der Motor einige Minuten bei erhöhter Drehzahl gehalten, um die optimale Funktion des Katalysators sicherzustellen. Die Warmlaufzeit für den Katalysator beträgt zwei Minuten.

Konditionierungs-Gasstöße

Nur bei Diesel-Fahrzeugen. Manche Hersteller empfehlen die Durchführung von einigen Gasstößen vor der AU. Anzahl und Mindestdrehzahl wird in den Solldaten angegeben.

Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen

Dabei muss die Sonde mindestens 30 cm in den Auspuff ragen. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Adapter benutzt werden. Bei Dieselfahrzeugen unterscheidet man zwei unterschiedliche Sondenausführungen: Sonde 1 für Endrohrdurchmesser kleiner als 70 mm (Pkw) und Sonde 2 für Endrohrdurchmesser größer als 70 mm.

Messung bei erhöhter Drehzahl

Es werden der Drehzahlbereich, der Lambdawert-Bereich und der CO-Gehalt gemessen. Bei G-Kat und G-Kat mit OBD ist diese Messung obligatorisch, bei u-Kat optional.

Messung im Leerlauf

Bei allen Fahrzeugen. Es wird der Drehzahlbereich im Leerlauf geprüft. Bei allen Benzinmotoren erfolgt dabei noch eine Prüfung des CO-Gehalts, außer bei G-Kat mit OBD. Dort wird er durch die Funktionsprüfung der Lambdasonden ersetzt.

Regelkreisprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator aber ohne OBD (Onboarddiagnose). Bei der Regelkreisprüfung wird eine meist vom Hersteller definierte Störgröße auf den Regelkreis aufgeschaltet. Dies kann das Einbringen von Falschluft an einer vorgegebenen Stelle oder die Störung einer elektrischen Messgröße durch Abziehen des entsprechenden Steckers sein. Der Lambdaregelkreis muss die Störung erkennen und entsprechend ausregeln. Das heißt, der gemessene Lambdawert muss dabei in einem Fenster gehalten werden, das nicht größer als 0,03 ist. Ebenso muss die Rücknahme der Störung erkannt werden und ebenfalls ausgeregelt werden.

Regelsondenprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit G-Kat und OBD. Es werden nur die Sonden nach dem Kat geprüft („Sonden 2“). Bei Sprungsonden müssen die Sondenwerte eine gewisse Mindestschwankung aufweisen, bei Breitbandsonden müssen die Sondenwerte eine gewisse Zeit in einem bestimmten Wertebereich liegen.

Messung der Abregeldrehzahl

Nur bei Fahrzeugen mit Dieselmotor. Darunter versteht man das Anfahren der Abregeldrehzahl. Es wird die Einhaltung des Drehzahlbereiches geprüft.

Bei wenigen älteren Diesel-Fahrzeugen mit Automatikgetriebe wird der Motor nicht bis zur Abregeldrehzahl hochgedreht, sondern nur bis zu einer vom Hersteller angegebenen geringeren Drehzahl (z. B. Volvo 740 2.4D). Hintergrund ist die mögliche Beschädigung des Automatikgetriebes bei Höchstdrehzahl ohne Last.

Messung bei freier Beschleunigung

Nur bei Fahrzeugen mit Dieselmotor. Bei dieser Messung wird der Motor vorsichtig mit Vollgas bis an die Abregeldrehzahl beschleunigt. Nach der Messzeit (tx) wird der Fuß vorsichtig vom Gas genommen. Dies wird Gasstoß genannt. Der erste Gasstoß wird nicht bewertet. Damit sollen eventuelle Rückstände im Auspuff herausgespült werden. Beim Gasstoß wird die maximale Trübung des Abgasstromes in der Messkammer des Testgerätes gemessen. Zwischen den Gasstößen (Beruhigungszeit) wird bei Leerlaufdrehzahl ein Nullabgleich durchgeführt. Das arithmetische Mittel der maximalen Trübungswerte der letzten drei Gasstöße darf den Sollwert des Herstellers nicht überschreiten. Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 2,5 bzw. 1,5 m−1.

Bewertung und Ausdruck

Nur wenn alle Prüfschritte bestanden wurden, ist die Abgasuntersuchung bestanden und die entsprechende Plakette kann zugeteilt werden. Es wird eine Prüfbescheinigung oder ein Nachweis ausgedruckt. Darauf enthalten sind:

  • Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle, Messgerätetyp, AU-Programmversion
  • Fahrzeug-Ident-Daten
  • Fahrzeug-Soll-Daten
  • Fahrzeug-Ist-Daten
  • Ergebnisse der Einzelprüfungen
  • Fälligkeit der nächsten AU
  • Ggf. Abweichungen, Erläuterungen

AU-Krafträder (AUK) in Deutschland

Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.

Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen.

Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. Januar 1989, Dieselmotorräder und Kleinkrafträder.

Die AUK ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU), ohne eine positiv abgeschlossene AUK ist kein positiver Abschluss der HU möglich. Die Kosten für eine AUK variieren je nach Anbieter (Prüforganisation oder AUK-berechtigte Werkstatt).

Die AUK kann auch von einer für die Durchführung von AUK anerkannten Werkstatt durchgeführt und der HU beigestellt werden. In diesem Fall wird von der Werkstatt ein AUK-Prüfnachweisblatt ausgestellt und mit einem Klebesiegel sowie einer Zangenprägung mit der AUK-Kontrollnummer versehen.

Prüfungsfristen

Die AUK muss alle zwei Jahre im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden, oder aber zu diesem Zeitpunkt als Nachweis vorliegen (Prüfung darf frühestens im Vormonat der Fälligkeit der Hauptuntersuchung erfolgen).

Messverfahren und -werte

Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und CO-Konzentration im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt, ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.

Die zu messenden Drehzahlen und CO-Konzentrationen werden vom Hersteller des Zweirads zur Verfügung gestellt. Liegen keine Vorgaben des Herstellers vor, gelten folgende Werte:

Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Er darf max. 4,5 Vol%  betragen.

Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2000–3000 1/min) bewertet und darf 0,3 Vol% nicht übersteigen.

Gemessen wird mit einer Abgassonde im Endrohr der Auspuffanlage. Problematisch bei der Messung ist, dass insbesondere bei Fahrzeugen mit kleiner Zylinderzahl und nur geringer Einschubtiefe der Sonde im Endschalldämpfer relativ viel Frischluft mit dem Abgas vermischt wird. Damit fällt die gemessene CO-Konzentration zu niedrig aus und erlaubt zunächst keinen Rückschluss auf die tatsächliche Abgaszusammensetzung. Deshalb ist eine Einschubtiefe der Sonde von mindesten 30 cm erforderlich. Da dies jedoch bei vielen Schalldämpferanlagen nicht möglich ist, müssen ggf. Entnahmeeinrichtungen für das Abgas eingesetzt werden. So kann z. B. die Abgassonde in ein Rohr eingeführt werden, das mit einem Sack aus hitzebeständiger Plane verbunden ist, der den Endschalldämpfer umschließt. So wird sichergestellt, dass die Sonde sich in einem nur mit Abgas gefüllten System befindet. Alternativ kann der tatsächliche CO-Gehalt des Abgases auch rechnerisch ermittelt werden. Je nach Arbeitsverfahren des Motors (2- oder 4-Takt) wird die gemessen CO-Konzentration unter Zuhilfenahme eines Korrekturfaktors mit der CO2-Konzentration verrechnet und liefert auch bei großer Beimengung von Frischluft am Endrohr den tatsächlichen Wert des CO-Gehalts.

Rechtslage in Österreich

In Österreich entspricht die Abgasuntersuchung der §-57a-Kontrolle, um die Begutachtungsplakette in Österreich, umgangssprachlich auch als Pickerl bezeichnet, für das Fahrzeug zu erhalten.

Einzelnachweise

  1. § 47a STVZO, Anl. VIII Nr. 1.2.1.1 a
  2. ASA-Mitgliedsfirmen.
  3. Zukunft der Abgasuntersuchung. Presseinfo 1/08 vom 23. Januar 2008.
  4. Die Endrohrprüfung ist unerlässlich. Presseinfo vom 15. November 2010.
  5. 2013 wird es nicht mehr geben ...

Siehe auch

Weblinks

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Synonyme:

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