Familienrecht (Österreich)

Familienrecht (Österreich)

Das Familienrecht Österreichs umfasst das Eherecht, das Recht zwischen Eltern und Kindern (insbes. Kindschaftsrecht) und die Obsorge einer anderen Person. Basis der familienrechtlichen Bestimmungen Österreichs ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Mit Einführung des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 wurden allerdings zahlreiche Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse in der Ehe regeln, außer Kraft gesetzt. Im Sinne der Gleichberechtigung und des Kindeswohles wurde in den 1960er und 1970er Jahren des 20. Jahrhunderts die Große Familienrechtsreform durchgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Eherecht

Verlöbnis

Das Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist (§ 45 ABGB).

Ehe

Die Ehe ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen erklären „in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“ (§ 44 ABGB). Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Eine Ehe ist nur dann wirksam, wenn die rechtlichen Vorschriften sie betreffend eingehalten werden. Willigen die Eheleute nicht übereinstimmend in die Ehe ein, liegt keine Geschlechterverschiedenheit vor oder hat kein Standesbeamter bei der Eheschließung mitgewirkt (§ 15 Abs 1 EheG), kam die Ehe gar nicht zustande. Es liegt eine Nichtehe vor (absolute Nichtigkeit).

Nichtigkeit der Ehe

Die Ehe ist gemäß § 20 EheG nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 des EheG bestimmt ist.
In den §§ 21-25 EheG sind folgende Nichtigkeitsgründe taxativ aufgezählt:

  • Mangel der Form
  • Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit
  • Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
  • Doppelehe
  • Verwandtschaft

Die Ehe muss durch Urteil für nichtig erklärt werden. Passiert dies nicht, gilt die Ehe weiterhin (§ 27 EheG).

Aufhebbarkeit der Ehe

Die Aufhebung der Ehe ist taxativ in den §§ 33-39 EheG geregelt.
Aufhebungsgründe sind:

  • mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Eheschließung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen
  • Willensmängel
    • Irrtum
      • Irrtum darüber, dass es sich um eine Eheschließung handelt
      • Irrtum über das Abgabe einer Eheerklärung
      • Irrtum über die Person des anderen Ehegatten
    • List
    • Drohung

Scheidung

Das EheG kennt zwei Arten von Scheidungen:

  • Verschuldensscheidung (§ 49 EheG)
  • Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50-55a EheG)

Verschuldensscheidung

Bei der Verschuldenscheidung kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung (zB Ehebruch, körperliche Gewalt, Zufügung schweren seelischen Leids etc.) oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 49 EheG).

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern

siehe Kindschaftsrecht

Siehe auch

Literatur

Lehrbücher

  • Ferdinand Kerschner: Bürgerliches Recht V. Familienrecht. 3. Auflage. Springer, Wien 2008, ISBN 978-3211743942.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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