Fraiß (Recht)

Fraiß (Recht)

Fraiß (auch Fraisch)[1] ist ein nur im Oberdeutschen bekanntes Wort.[2] Fraiß wurde in der Rechtssprache im Sinne von

verwendet. Bereits in der Frühen Neuzeit galt der Begriff Fraiß und die Ableitungen daraus als veraltet.

Inhaltsverzeichnis

Fraißrecht

Als Fraißrecht wird die Kompetenz und der rechtliche Rahmen zur Ausübung der Blutgerichtsbarkeit (Hohe Gerichtsbarkeit) bezeichnet. Abgeurteilt wurden Verbrechen, die von den zuständigen Fraißgerichten mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnte.

Der Begriff Fraißrecht wurde auch teilweise für das Fraißgericht (Fraißzent oder Fraißcent) selbst verwendet.

Das Fraißrecht wurde im Spätmittelalter kodifiziert (Beispiel: Maximilianische Halsgerichtsordnung aus dem Jahre 1499; Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung aus dem Jahr 1507; Constitutio Criminalis Carolina (CCC) aus dem Jahr 1532).

Fraißherr

Das Fraißrecht stand nicht jeder Herrschaft automatisch zu, sondern wurde (später) verliehen.

Das Fraißrecht wurde meist durch Zeichen (zum Beispiel einen symbolisierten Galgen) oder Wappen dargestellt (oft ein rotes Wappen = Blutschild).

Fraißgericht

Die Fraißgerichte (auch Fraißzent, Fraißamt) waren zur Aburteilung der nach dem Fraißrecht bestimmten Strafen zuständig. Der Großteil der Gerichte der Gutsherren oder Städte und Dörfer durften nur die mittlere oder niedere Gerichtsbarkeit ausüben. Die freien Reichsstädte waren den Fürstentümern im Hinblick auf die Blutgerichtsbarkeit weitestgehend gleichgestellt.

Johann Christoph Adelung verweist in seinem Grammatisch-kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart darauf, dass in einigen Gebieten Oberdeutschlands unterschieden wurde in

  • Hals- oder Fraisgerichte und
  • den Hohen Zent.[3] Der Hohe Zent (Hohe Cent) sei nur für die vier Fälle, Mord, Diebstahl, Brandstiftung und Notzucht zuständig gewesen. Adelung nennt lediglich die schreibweise "Zent", wiewohl auch "Cent" vorgekommen ist.

Gerichtsbezirk - Fraißgrenze

Der Gerichtsbezirk sowohl der hohen (Blutgerichtsbarkeit) als auch der mittleren (Mittelzent / -cent) und niederen Gerichtsbarkeit wurde in Franken und Oberdeutschland auch als Zent (Die Zent oder Cent) bezeichnet. [4].

Die Grenze zwischen den Gebieten verschiedener hoher Gerichtsbarkeiten wurde Fraißgrenze genannt. An dieser Grenze endete beziehungsweise begann die Blutgerichtsbarkeit eines anderen (Hohen) Gerichts.

Fraißbuch

Das Fraißbuch (auch Fraischbuch) wurde aus den Protokollen über die Halssachen (auch Fraißfall, Zentfall, Malefizfall, Criminal) gebildet.[5].

Fraißpfand

Das Fraißpfand wurde nach Adelung vom Fraißgericht als ein Zeichen des begangenen Verbrechens entweder von dem Getödteten oder von dem Eigenthume des flüchtigen Thäters genommen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Eigenschaftswort: fraißam, welches nach Adelung ebenfalls nur im Oberdeutschen üblich war im Sinne von: schrecklich, furchtbar. Beispiel von Adelung: Ein fraißamer Löw.
  2. Nach Johann Christoph Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Ausgabe Wien 1811
  3. Adelung verweist darauf, dass die Ableitung des Wortes ungewiss sei. Die fränkischen Könige hätten zur besserer Handhabung der Gerechtigkeit die Gaue oder Grafschaften in Centenas und diese wieder in Decanias unterteilt (Bezirke von hundert und von zehn Familien, oder nach andern von so viel Dörfern). Zent sei daher von Centena abzuleiten. Er verweist aber auch darauf, dass Andere es aus dem Wort Zehen (Zehn) ableiten.
  4. Nach Johann Christoph Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Ausgabe Wien 1811
  5. nach Adelung ein Fall, welcher unter die obere Gerichtbarkeit gehöret, ein Verbrechen.

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