Abhilfebehörde

Abhilfebehörde

Das Vorverfahren ist ein Vorschaltrechtsbehelf für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Das Vorverfahren heißt im Bereich der allgemeinen Verwaltung und der Sozialverwaltung Widerspruchsverfahren. Im Bereich der Finanzverwaltung ist ein Einspruchsverfahren errichtet. Das Widerspruchsverfahren ist statthaft, wenn der Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungswiderspruch) wehren will. Umstritten ist, ob es ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gibt. Das Einspruchsverfahren findet vor allem gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statt.

Der Widerspruch oder der Einspruch ist binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Das Vorverfahren ist zu unterscheiden von den form- und fristlosen Rechtsbehelfen des Eingabewesens (Gegenvorstellung, Fachaufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde).

Inhaltsverzeichnis

Zweck des Vorverfahrens

Das Vorverfahren dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung durch eine Stelle der Verwaltung. Es gibt der Verwaltung die Chance, ihre eigene Entscheidung vor einer gerichtlichen Überprüfung noch einmal selbst zu überdenken. Das Vorverfahren dient aber auch dem Bürger. Er kann durch ein Vorverfahren auch einen unzweckmäßigen rechtmäßigen Verwaltungsakt angehen, während einer bei einer gerichtlichen Überprüfung nur die Widerrechtlichkeit des Verwaltungsaktes anführen kann. Auch die Entlastung der Gerichte wird bezweckt.

Wirkung des Vorverfahrens

Die für den Bürger wichtigste rechtliche Wirkung des Widerspruchsverfahrens besteht in seinem Suspensiveffekt. Einen Monat nach Bekanntgabe oder Bekanntgabesurrogat wird ein Verwaltungsakt formal bestandkräftig, es sei denn, dass der Betroffene Widerspruch eingelegt hat. Die durch den Widerspruch eingeleitete aufschiebende Wirkung verhindert in der Regel die Vollstreckung des Verwaltungsakts im Wege der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung. Das gilt nicht für die Beitreibung öffentlicher Abgaben und Kosten, für unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten oder den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung. Trotz des Widerspruchs kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder die Widerspruchsbehörde die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung anordnen, wenn das überwiegende Interesse eines Beteiligten oder das gemeine Wohl es erfordert. Der Bürger kann durch einstweiligen Rechtsschutz die Herstellung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde, der Widerspruchsbehörde oder bei dem Gericht der Hauptsache beantragen. Das Einspruchsverfahren löst keine aufschiebende Wirkung aus.

Die Einlegung eines Widerspruchs oder eines Einspruchs ist nach § 68 VwGO, § 44 Absatz 1 FGO Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungsklage. Reagiert die Behörde auf den Widerspruch längere Zeit überhaupt nicht, kommt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, § 46 Absatz 1 FGO in Betracht. Die Finanzbehörde kann auf die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Gericht verzichten.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Eine weitere Wirkung des Widerspruchsverfahrens liegt in dem durch die Nichtabhilfe des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde aufschiebend bedingten Devolutiveffekt. Der Devolutiveffekt ist dem Einspruchsverfahren fremd.

Durchführung des Widerspruchsverfahrens

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs, § 69 VwGO, oder des Einspruchs.

Widerspruchsverfahren

Berechtigt zur Erhebung des Widerspruchs ist, wer Beschwerter ist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beschwerter ist, wer geltend machen kann, durch einen rechtswidrigen oder unzweckmäßigen Ausgangsbescheid oder die rechtswidrige Unterlassung eines Bescheids in eigenen Rechten verletzt zu sein (§§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Widerspruch ist zulässig für den Beschwerten, dem der Ausgangsbescheid bekanntgegeben wurde oder dessen Antrag auf Erlass eines Bescheids abgelehnt wurde, nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids oder des Ablehnungsbescheids an ihn. Für den Beschwerten, dem der Ausgangsbescheid nicht bekanntgegeben worden ist (Dritter), ist der Widerspruch – der dann Drittwiderspruch genannt wird – zulässig, solange er sein Widerspruchsrecht nicht durch Verwirkung verloren hat. Verwirkt ist das Widerspruchsrecht, wenn nach sicherer Kenntnis oder Fürmöglichhalten des Dritten von einer an einen anderen (den Adressaten) gerichteten behördlichen Entscheidung mindestens ein Monat vergangen ist und der Dritte während dieser Zeit durch sein Verhalten sowohl bei dem Adressaten als auch bei der Behörde den Eindruck erweckt hat, er sei mit der behördlichen Entscheidung einverstanden.

Der Widerspruch ist von dem Adressaten oder dem Dritten bei der Behörde zu erheben, die den Ausgangsbescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zulässig ist auch, den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einzulegen (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO); das ist die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (§ 73 Abs. 1 S. 2 u. 3 VwGO). Wird der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt, so leitet diese den Widerspruch der Ausgangsbehörde zu. Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für begründet (d. h. den Ausgangsbescheid für widerrechtlich oder unzweckmäßig), so hilft sie ihm ab, indem der angegriffene Verwaltungsakt aufgehoben oder der erstrebte erlassen wird. Sie hat damit auch die Aufgabe der Abhilfebehörde (siehe auch Abhilfe). Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor (aufschiebend bedingter Devolutiveffekt), die einen Widerspruchsbescheid erlässt. Wenn auch die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgibt, bescheidet sie den Widerspruchsführer insoweit ablehnend; nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts hat der Widerspruchsführer insoweit grundsätzlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden.

Die Widerspruchsbehörde ist regelmäßig die der Abhilfebehörde vorgesetzte Behörde, es sei denn, die nächst höhere Behörde ist eine oberste Bundes- oder Landesbehörde. Dann ist die Widerspruchsbehörde die oberste Behörde, welche den Ausgangsbescheid erlassen hat. Die Widerspruchsbehörde ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Kreise mit der Ausgangsbehörde identisch, wenn nicht der Landesgesetzgeber etwas Abweichendes bestimmt (z. B. bei Widersprüchen in Angelegenheiten des übertragen Wirkungskreises oder in Bezug auf die Rechtmäßigkeitsprüfung). In einigen Bundesländern entscheiden an Stelle der Widerspruchsbehörden auch kollegial besetze Ausschüsse oder Beiräte.

Für die Zulässigkeit einer nachfolgenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nicht entscheidend, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil darauf der Widerspruchsführer keinen Einfluss hat. Maßgeblich ist, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durch den Betroffenen eingeleitet worden ist.

Einspruchsverfahren

Im Steuerrecht wird das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Einspruchsverfahren genannt. Es ist in den §§ 347 ff. AO geregelt. Hält der Steuerpflichtige den gegen ihn ergangenen Steuerbescheid für fehlerhaft, kann er schriftlich Einspruch einlegen. Einspruchsbehörde ist das Finanzamt, welches den Verwaltungsakt erlassen hat (§367 Abs.1 AO). Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Das Einspruchsverfahren läuft ähnlich wie das Widerspruchsverfahren ab. Aufgrund des Einspruchs überprüft das Finanzamt den Verwaltungsakt. Dabei gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung hier entsprechend (§ 365 Abs. 1 AO). Deshalb bezeichnet man das Einspruchsverfahren auch als „verlängertes Festsetzungsverfahren“.

Das Einspruchsverfahren ermöglicht es der Finanzbehörde, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Es ist kostenfrei, und zwar selbst dann, wenn der Einspruch erfolglos bleiben sollte (anders beim Widerspruchsverfahren).

Anders als das Widerspruchsverfahren hat ein Einspruch gegenüber einem Verwaltungsakt jedoch keine aufschiebende Wirkung (§361 Abs.1 AO). Das Finanzamt kann daher trotz Einspruchs bereits vollstrecken, andererseits kann die Finanzbehörde die Vollziehung auch aussetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde (§ 361 AO).

Das Einspruchsverfahren endet mit einem Abhilfebescheid, der dem Einspruch stattgibt, oder einer Einspruchsentscheidung, die dann den Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung nach Klageerhebung bildet. Das Einspruchsverfahren ist also ein Vorverfahren für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der Klage (§§ 44, 46 FGO). Ohne das Einspruchsverfahren kann eine Klage beim Finanzgericht also grundsätzlich nicht erhoben werden.

Entbehrlichkeit

Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO gegen Verwaltungsakte von obersten Bundes- oder Landesbehörden entbehrlich. Ein Widerspruchsverfahren finden auch nicht statt gegen Widerspruchsbescheide, die erstmalig eine Beschwerde enthalten, weil ein Dritter den Ausgangsbescheid wegen der Verletzung seiner Rechte angegangen ist.

In der VwGO wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt auf das Widerspruchsverfahren im Bereich der landeseigenen Verwaltung und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht der Länder unterstehen, zu verzichten. In letzter Zeit wurde durch die Länder von der Möglichkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung häufig Gebrauch gemacht. Das gibt dem Bürger die Möglichkeit, sofort gerichtlich gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen. Gleichzeitig ist das Gericht aber auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung beschränkt, und der Bürger trägt ein wesentlich höheres Kostenrisiko.

Einlassung zur Sache

Umstritten ist, ob ein zu spät eingelegter Widerspruch bei sachlicher Entscheidung der Behörde geheilt ist. Dies hängt maßgeblich davon ob, worin der Zweck des Widerspruchsverfahrens gesehen wird. Nach einer Meinung liegt der Zweck vorrangig in der Entlastung der Gerichte. Da die VwGO zwingendes Prozessrecht beinhalte, könne die Behörde sich darüber nicht einseitig hinwegsetzen. Die Rechtsprechung hingegen sieht in dem Vorverfahren primär eine Möglichkeit der Selbstkontrolle der Verwaltung: Ihr soll es erneut möglich sein, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit einer Entscheidung zu überprüfen. Hierdurch soll auch die Gerichtsbarkeit entlastet werden. Die Fristenregelung dient somit allein dem Schutz der Verwaltung; wenn sie auf diesen Schutz verzichtet, ist eine Verfristung des Widerspruchs geheilt.

Verböserung (reformatio in peius)

Hauptartikel: Verböserung

Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde auch dann rechtmäßig verfahre, wenn sie dem Widerspruchsführer einen Widerspruchsbescheid zukommen lässt, der gegenüber dem Ausgangsbescheid eine selbständige zusätzliche Beschwerde enthält, ist Gegenstand zahlreicher Meinungsstreitigkeiten. Die Rechtsprechung lässt eine Abweichung des Widerspruchsbescheid zum Nachteil des Widersprechenden vom Ausgangsbescheid zu.

Im Einspruchsverfahren ist eine Verböserung unstreitig möglich (§ 367 Abs.2 Satz 2 AO). Die Finanzbehörde muß den Einspruchsführer jedoch zuvor auf diese Möglichkeit hinweisen und zur Sache anhören. Er kann seinen Einspruch dann ggf. zurücknehmen.

Rechtliche Bewertung des Vorverfahrens

Das Vorverfahren hat eine rechtliche Doppelnatur. Einerseits ist es ein gerichtliches Vorverfahren, welches für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erforderlich ist. Anderseits ist es auch ein Verwaltungsverfahren. Das zeigt sich schon dadurch, dass das Vorverfahren nicht durch das Verwaltungsgericht, sondern durch die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde selbst durchgeführt wird. Aus der Sicht der Behörde heißt es darum auch Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren. Wegen dieser Doppelnatur stellt sich die Frage, ob für die rechtliche Ausgestaltung die Bundesrepublik Deutschland mit der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich zuständig ist oder ob das Vorverfahren Gegenstand der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder ist. Eine Bewertung muss z. B. bei der Fristberechnung für den Widerspruch oder bei der Verböserung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid erfolgen.

Widerspruchsfrist

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde eingereicht sein. Streitig ist, nach welchen Vorschriften sich die Frist berechnet. Wegen der rechtlichen Doppelnatur des Vorverfahrens kommt sowohl eine Fristberechnung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 79, 31 VwVfG) als auch eine Berechnung nach den Vorschriften der VwGO (§§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 2 ZPO) in Betracht. Die herrschende Meinung geht von der Berechnung nach §§ 79, 31 VwVfG aus, weil die Vorschrift zur Widerspruchsfrist (§ 70 Absatz 2 VwGO) nicht auf § 57 VwGO verweist. Im Ergebnis führen beide Meinungen zum selben Ergebnis, da sowohl § 31 VwVfG als auch § 222 Absatz 2 ZPO auf die §§ 187 ff. BGB weiterverweisen. Nach § 187 Absatz 1 BGB ist die Widerspruchsfrist eine Ereignisfrist.

Besonderheiten

Gemäß § 126 Abs. 3 (Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts – Beamtenrechtsrahmengesetz) muss ein Beamter vor jeder Klage aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren durchführen, auch wenn dies in der VwGO nicht vorgesehen ist.

Zu beachten ist, dass im Bereich des Sozialrechts spezialgesetzliche Regelungen gelten (Sozialgerichtsgesetz). Zwar sind die Regelungen weitgehend identisch oder nur geringfügig abweichend, doch gilt für Sozialleistungen wie Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen, Rententräger und andere das Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für die im Sozialrecht zuständigen Sozialgerichte gilt damit das Sozialgerichtsgesetz.

Im Strafverfahrens- und im Bußgeldverfahrensrecht versteht man unter dem Vorverfahren das Ermittlungsverfahren.

Hessen

Für das Bundesland Hessen gilt: Vor der Entscheidung über Widersprüche bestimmter Verwaltungsakte ist der Widerspruchsführer durch einen Ausschuss zu hören. Siehe die Einzelheiten in § 7 HessAGVwGO.

Niedersachsen

In Niedersachsen bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage bzw. der Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekanntgegeben worden ist (§ 8a Nds. AGVwGO). Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. im Baurecht.

Bayern

In Bayern wurde im Regierungsbezirk Mittelfranken (VG Ansbach) ein Widerspruchsverfahren als Feldversuch vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 überhaupt nicht durchgeführt. Bereits vor Ende der Laufzeit des Versuch beschloss der Bayerische Landtag am 21. Juni 2007 das Vorverfahren in Bayern größtenteils ab dem 1. Juli 2007 abzuschaffen. So verbleibt für Betroffene nur noch eine Wahlmöglichkeit in Bereichen des Kommunalabgabenrechts, des Landwirtschaftsrechts, des Schulrechts, des Sozialrechts, des Landesbeamtenrechts sowie bei Prüfungsentscheidungen gemäß Art. 15 Abs.1 BayAGVwGO dahingehend, ob sie zunächst einen Widerspruch einlegen wollen oder sofort Klage beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid erheben. Für alle übrigen Verfahren entfällt das Vorverfahren gemäß Art. 15 Abs.2 BayAGVwGO. Zu beachten ist hierbei, dass sich dieser Wegfall nur auf Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezieht. Siehe auch Gesetzesänderung des BayAGVwGO (Drs. 15/8406) sowie Pressemitteilung Staatsministerium des Inneren.

Außerdem ist in Bayern abweichend von der bundesrechtlichen Vorgabe die Widerspruchsbehörde bei Selbstverwaltungskörperschaften zweigeteilt: betreffend die Rechtmäßigkeit entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt, für kreisfreie Städte und Landkreise die Regierung), betreffend die Zweckmäßigkeit die Behörde der Selbstverwaltungskörperschaft. Wird eine Selbstverwaltungskörperschaft nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern in Angelegenheiten namens des Staates tätig, so ist Widerspruchsbehörde die Fachaufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde ist. In diesem Fall ist die Widerspruchsbehörde die Ausgangsbehörde.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurde das Vorverfahren durch das Zweite Bürokratieabbaugesetz ebenfalls weitgehend abgeschafft. § 6 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) bestimmt, dass gegen belastende Verwaltungsakte, die während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben werden, ein Widerspruch grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Nur im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte sowie für Verwaltungsakte der Schulen und der GEZ wird das Vorverfahren beibehalten. Durch § 179a Landesbeamtengesetz entfällt für einige Bereiche des Beamtenrechts der Widerspruch gleichfalls.

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat von den in § 73 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO vorgesehenen Einschränkungen Gebrauch gemacht, nach denen ein Gesetz eine andere Widerspruchsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids für zuständig erklären kann („…soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist“). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO (Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) sind die Kreisrechtsausschüsse zuständige Widerspruchsbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der

  • Kreisverwaltung,
  • einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
  • einer Verbandsgemeindeverwaltung,
  • der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
  • der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

richtet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO ist der Stadtrechtsausschuss zuständige Widerspruchsbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der

  • Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder
  • der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.


Kreis- und Stadtrechtsausschuss sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 AGVwGO weisungsunabhängige Organe dieser Gebietskörperschaften. Hieraus ergeben sich zweierlei Konsequenzen:

  • Eine reformatio in peius kann durch den Kreis- oder Stadtrechtsausschuss nicht rechtmäßig erfolgen. Eine solche Verböserung im Widerspruchsverfahren kann nur dann zulässig sein, wenn die Widerspruchsbehörde entweder identisch mit der Ausgangsbehörde ist oder aber die Fachaufsicht über die Ausgangsbehörde besitzt. Indem die Ausschüsse aber weisungsunabhängige und damit eigenständige Organe sind, sind sie nicht personenidentisch mit der Ausgangsbehörde und besitzen auch kein Fachaufsichtsrecht. Eine reformatio in peius durch die Rechtsausschüsse ist daher wegen Verstoßes gegen die Behördenzuständigkeit formell rechtswidrig.
  • In bestimmten Fällen ist die Prüfungskompetenz der Rechtsausschüsse auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsakts eingeschränkt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AGVwGO, der besagt, dass Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden können. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind. Der Rechtsausschuss kann daher den Verwaltungsakt nicht, wie im Widerspruchsverfahren wegen § 68 Abs. 1 VwGO üblich, sowohl auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen, sondern nur anhand einer reinen Rechtmäßigkeitskontrolle die Übereinstimmung des Verwaltungsakts mit den gesetzlichen Vorgaben kontrollieren. Aus dieser reduzierten Prüfungsdichte ergeben sich seinerseits wieder zwei Konsequenzen:
    • Eine Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO kann nicht auch aus der Zweckwidrigkeit des Verwaltungsakts und einer damit verbundenen Interessenbeeinträchtigung hergeleitet werden; in den Fällen des § 6 Abs. 2 AGVwGO muss der Widerspruchsführer eine Rechtsverletzung behaupten, wie sie auch für Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erforderlich ist.
    • Durch die reduzierte Prüfungskompetenz kann die Widerspruchsbehörde keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen, sondern überprüft die von der Ausgangsbehörde getroffenen Ermessenserwägungen nur auf Ermessensfehler, also auf Ermessensausfall, -überschreitung und -fehlgebrauch.

§ 6 Abs. 1 AGVwGO enthält seinerseits eine Einschränkung, nach der kraft Gesetzes eine andere als in diesem Paragraphen vorgesehene Widerspruchsbehörde zuständig sein kann. Ein Beispielsfall ist § 126 Halbs. 2 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Für Maßnahmen der Kreisverwaltung als Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 GemO müsste prinzipiell gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a AGVwGO der Kreisrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen. Da aber § 126 Halbs. 2 GemO zu § 6 Abs. 1 AGVwGO eine gesetzliche Ausnahmebestimmung ist, erlässt im Falle der Kommunalaufsicht durch die Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruchsbescheid.

Siehe auch


Literatur

  • Hofmann/Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 9. Auflage, Stuttgart 2005. ISBN 3-555-01353-X
  • Schoch, Friedrich: Das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, JURA 2003, 757 ff.
  • Kopp/Schenke: Verwaltungsgerichtsordnung, 12.Auflage Stand 2007

Weblinks

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