Freiwillige Helfer der Grenztruppen

Freiwillige Helfer der Grenztruppen
Freiwillige Helfer beim Anbringen der Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze Berlin-Treptow 1963
Die Armbinde der freiwilligen Helfer der Grenztruppen (Replik) wurde erst 1982 eingeführt
Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR

Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen (FHG) waren zivile Helfer der Grenztruppen der DDR in der Deutschen Demokratischen Republik, die freiwillig an der laut offizieller DDR-Definition, „aktiven Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ im Dienst der Grenztruppen aktiv waren und somit ihren „gesellschaftlichen Beitrag zur Festigung des Sozialismus auf deutschen Boden“ geleistet hatten.[1][2] Ihre Primäraufgabe bestand, im Gegensatz zu ihrer Definition, in der Aufdeckung und gezielten Suche nach sogenannten Grenzverletzern, sowie der Vereitelung möglicher Republikfluchtversuche. Ihre Gründung erfolgte am 5. Juni 1958. Am 2. Oktober 1990 wurden die rechtlichen Grundlagen für dieser Tätigkeit im Zuge des Einigungsvertrages außer Kraft gesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung der freiwilligen Helfer

Sechs Jahre nach Bildung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei und zwei Jahre nach der Gründung der NVA 1956, jedoch noch vor der vollständigen Abriegelung der Innerdeutschen Grenze und dem Mauerbau im August 1961, wurden am 5. Juni 1958 die „Freiwilligen Helfer zur Unterstützung der Grenzpolizei“ gesetzlich im Staatssystem der DDR verankert. Die Eingangsworte der entsprechenden Verordnung lauteten:

Die werktätige Bevölkerung der Grenzkreise der Deutschen Demokratischen Republik hat vielfach den Wunsch zum Ausdruck gebracht, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Untastbarkeit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Verhinderung von Grenzverletzungen unterstützen zu können.

Zu diesem Zweck konnten Bürger der DDR, die den Wunsch hatten, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Untastbarkeit der Grenzen der DDR und der Verhinderung von Grenzverletzungen zu unterstützen, als freiwillige Helfer zugelassen werden.[3]

Dem war am 14. Mai 1955 die Unterzeichnung des Warschauer Vertrages durch die DDR vorausgegangen. Sie war somit faktisch das Land in Mitteleuropa, welches mit einer Staatsgrenze am Schnittpunkt zweier gegensätzlicher Militärblöcke (NATO) und Gesellschaftssysteme lag und somit auch im weltpolitischen Interesse der Sowjetunion von hoher strategischer Bedeutung war. Zuvor waren schon am 25. August 1952 die ersten 543 freiwilligen Helfer der Grenzpolizei im Zuge der Grenzsicherung herangezogen worden. Allerdings noch nicht unter ihrer später offiziellen Bezeichnung. Die Mitgliedschaft in der Warschauer Vertragsorganisation (WVO) forderte von der DDR-Führung nun stark erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Staatsgrenze zum sogenannten Klassenfeind ab, welche allein mit den bisherigen Kräften und Strukturen nicht bewältigt werden konnten. Daher übernahm am 1. Dezember 1955 die Grenzpolizei die Sicherung der gesamten Staatsgrenze der DDR, wozu auch die Grenzen zur Volksrepublik Polen und ČSR bzw. späteren ČSSR gehörten. Die Grenze zu Westberlin unterlag zu diesem Zeitpunkt noch vollständig der sowjetischen Administration in Berlin. Vor dem Hintergrund eines Überraschungsangriffs bzw. aus Sorge vor weiteren Provokationen des westlichen Klassenfeindes der BRD, erließ die Partei- und Staatsführung in der Folge eine ganze Reihe von Beschlüssen und Verordnungen, die alle das Ziel hatten, die Grenzpolizei wirksam bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Nicht zuletzt war das aber auch der Tatsache geschuldet, dass zur flächendeckenden Gewährleistung des Schutzes der Innerdeutschen Grenze nicht genügend Ressourcen vorhanden waren. Die Verordnungen betrafen sowohl die Änderung der bisherigen Struktur wie auch die Ausbildung und Ausrüstung der Grenzpolizei. Es war jedoch absehbar, dass trotz dieser Umstrukturierung die gestellten Aufgaben nicht vollends erfüllt werden konnten und dies nur durch Mithilfe der Bevölkerung der grenznahen Wohngebiete erreicht werden konnte. Die Staatsführung aktivierte hierauf alle staatlichen örtlichen Organe in den jeweiligen grenznahen Gebieten und begann massiv die Bevölkerung zur Mithilfe beim Schutz der Staatsgrenze aufzurufen. Die Appellierungen sowie die „Erziehungsarbeit“ der örtlichen Organe, nicht zuletzt auch der FDJ, zeigten alsbald Früchte und bescherten der Parteiführung den erhofften Zuspruch. Gemessen an der Zahl der freiwilligen Helfer der Volkspolizei die zu diesem Zeitpunkt bereits über zehntausende Helfer verfügte, brachten es die Grenzhelfer nur auf wenige Tausend. Das genügte jedoch um die Voraussetzungen zu schaffen, um am 5. Juni 1958 die Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei zu erlassen. Die zunächst noch sehr magere Verordnung enthielt nur ganze drei Paragraphen, von denen der dritte nur die Verkündung betraf und der zweite die Anwendung der Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952 betraf.[4][5]

Nach der Etablierung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, waren diese bis 1973 ein fester Bestandteil der Grenztruppen der DDR im Rahmen der NVA. Danach zumindest auf dem Blatt eine unabhängige Truppengattung unter dem Kommando des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Zur Legitimation erhielten auch sie, wie ihre Genossen bei der Volkspolizei einen Dienstausweis der alle wichtigen Personendaten sowie die Befugnisse enthielt und unaufgefordert von dem Helfer beim Eingreifen im Zuge der Dienstausübung vorgezeigt werden musste.

Die Aufgaben, die im Sinne der Staatsführung mit dem Schutz der Staatsgrenze nach außen hin in den frühen Anfangsjahren begannen, und so auch von den Zivilisten aufgenommen wurden, verstanden und ausgeführt wurden, verschoben sich in den folgenden Jahrzehnten entscheidend. Nun war der freiwillige Helfer der Grenzpolizei nicht mehr mit dem Schutz der DDR vor äußeren Feinden beauftragt, sondern vielmehr damit, Republikflüchtlinge abzuwehren. Dies bedeutete nichts anderes, als das die Helfer nun nicht mehr ihre DDR vor dem westlichen Klassenfeind schützen, sondern den Adlerlass der DDR an Bürgern stoppen sollte.

Von den Helfern der Grenzpolizei zu den Helfern der Grenztruppen

Am 8. April 1964 wurden die zuvor getrennten gesetzlichen Grundlagen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen sowie die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei vereint und in einer neuen Verordnung zusammengefasst. Sie regelte nun konsequent auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Helfer in einer abschließenden Katalogliste, ohne jedoch die Grenztruppen genügend zu berücksichtigen, die ab dieser Verordnung nun nicht mehr Helfer der Grenzpolizei sondern Helfer der Grenztruppen hießen.[6] Die Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen dagegen wurden in einen einzigen Paragraphen zusammengefasst und bestanden aus der Personalienfeststellung sowie der Zuführung von verdächtigen Personen.[7] So verwunderte es kaum, dass mehr als 90 Prozent der neuen Verordnung klar auf die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei zugeschnitten war. Ein Umstand, der für die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen als unbefriedigend galt. Die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen versahen weiterhin ihren Dienst an der Innerdeutschen Grenze in den sogenannten „Sperrgebieten“ sowie an der Grenze zu Westberlin und ihren Zu- und Abfahrten, wobei die Transitautobahnen im Brennpunkt des Geschehens standen. Ferner waren sie auch an der Grenze der Ostsseküste eingesetzt. Ein Einsatz der freiwilligen Helfer an den Grenzen zu Staaten des Warschauer Paktes war selten, aber nicht ungewöhnlich. Vorwiegend rekrutierte sich der Personalbestand aus den umliegenden Gemeinden zur Grenze hin. Diesem „Heimvorteil“ ausspielend, wurden so deren Ortskenntnisse zwecks militärischer Aufklärungsfunktion von den regulären Grenztruppen genutzt um auch evtl. Schleichwege besser überwachen zu können. Die Streife erfolgt zumeist zu Fuß eigenständig oder in Gruppen von zwei bis drei Personen, aber auch in Begleitung der Grenztruppen in Zugstärke. In Zahlen ausgedrückt bedeutete dies 1:3:27. Das hieß, dass auf einen Zugführer drei Gruppenführer kamen, denen wiederum je neun freiwillige Helfer unterstanden. Im Übrigen wurde der Dienst bei den Grenztruppen für die Helfer als Reservedienst angerechnet. Ihm war im Rahmen des Einsatzes ein Vorgesetzter Offizier der Grenztruppen geteilt. In der Regel war das der Zugführer des entsprechenden Abschnittes. Jedoch waren auch reguläre Grenzsoldaten gegenüber den freiwilligen Helfern weisungsbefugt. Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen waren jedoch nicht nur die „grüne Fußpatrouille“ sondern setzten sich auch aus anderen Personen zusammen, die nicht unmittelbar an der Grenze operierten. So gehörten zum Personalpool der freiwilligen Helfer der Grenztruppen auch Taxi-, und Bus- und Lastkraftwagenfahrer und Gastwirte der nahen Umgebung. Also jene Leute, die von Berufs wegen mögliche Verdächtige oder deren Gespräche an die Grenztruppen oder der Staatssicherheit weitermelden konnten. Ihr wöchentlicher Einsatz umfasste circa acht bis zehn Stunden.

Übertritt zum Geltungsbereich der Grenztruppen

Rechtes kleines Bild oben, ein freiwilliger Helfer der Grenztruppen als Hundeführer im Einsatz

Wie bereits erwähnt, befriedigte die getroffene Regelung von 1964 die Aufgaben und Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen in ihrem besonderen Umfeld nicht. Die gemeinsame Regelung brachte den Helfern an den Grenzen kaum Vorteile, ja sie war nur die Legitimation auf dem Papier ohne ernsthaft deren besonderen Status zu erfassen. Erst am 1. April 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 erfolgte die Reformierung der alten Regelung. Zu diesem Zeitpunkt waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die bis 1972 noch offizieller Bestandteil der NVA gewesen waren, bereits in den neuen Geltungsbereich der Grenztruppen der DDR übergegangen, die zumindest auf dem Papier unabhängig von der NVA zu betrachten waren. In diesem Zuge, wurden die beiden Gruppen 1982, auf der einen Seite die freiwilligen Helfer der Volkspolizei und auf der anderen Seite die freiwilligen Helfer der Grenztruppen wieder formal getrennt, in dessen Verlauf die freiwilligen Helfer der Grenztruppen wieder ihre eigene Rechtsgrundlage erhielten. Damit folgte die DDR-Führung der Trennungstheorie jener Anfangsjahre, als die Helfer noch in die Gruppen der Volkspolizei und Grenztruppenangehörige unterschieden wurden. Die nun geregelten Befugnisse der freiwilligen Helfer bei den Grenztruppen fanden Einfluss in dem neu gestifteten Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982. Dies erfolgte parallel zu der am gleichen Tag erlassenen Verordnung über die Helfer der Volkspolizei und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom ebenfalls gleichen Tag. Nach diesem Gesetz, hatten nun alle Bürger der DDR das Recht und auch die Pflicht, die Schutz- und Sicherheitsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze zu unterstützen. So konnte nun jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte und bereit war die Grenztruppen der DDR bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen freiwilliger Helfer der Grenztruppen werden. Wie zuvor bei den Helfern der Volkspolizei, erfolgte dies durch Vorschläge gesellschaftlicher Organisationen bzw. Vereinigungen oder aufgrund einer eigenen Bewerbung. Danach erfolgte die Bestätigung als Helfer und die entsprechende Verpflichtung[8] durch die zuständigen Stellen der NVA. Zu den Befugnissen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die im Übrigen nicht den Umfang des Befugniskatalogs der Helfer der Volkspolizei erreichen konnten, zählte in Erster Linie wieder das (bestätigte) Recht, selbstständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet gegeben erschien. Sie konnten aber auch weiterhin verdächtige oder auffällige Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen zuführen oder diese einem Angehörigen der Grenz- oder Volkspolizei übergeben. Wie schon in der ersten Verordnung von 1964 geregelt, bedürfte es der letzteren Maßnahme nur einer Vermutung oder auch nur das fehlen des Personalausweises.[9] Die Anwendung der übertragenen Befugnisse des freiwilligen Helfers der Grenztruppen umfasste dabei ein Operationsgebiet mit einer Tiefe 5 km, gerechnet von der Grenze zum Landesinnern hin.[10]

Anzahl der Hilfswilligen

Innerdeutsche Grenze ohne die Küstengrenzgebiete

Eine genaue Benennung der Zahl derer, die als freiwillige Helfer der Grenztruppen ihren Dienst versahen ist nahezu unmöglich. Bisherige Quellen benennen in diesem Zusammenhang eine Zahl von 2500, die allerdings von der Gründung und bis zur Auflösung bestanden haben soll.[11] Die Zahl erscheint aber fehlerhaft interpretiert zu sein, da andere Quellen von 4000 freiwilligen Helfern ausgehen.[12] Diese letztgenannte Zahl dürfte jedoch auch nicht die Gesamtzahl darstellen, sondern vielmehr den jährlichen Personalbestand. Andere Quellen benennen, dass mit Stand vom 30. November 1982 es exakt 5565 freiwillige Helfer der Grenztruppen gegeben haben soll.[13] Dieser Angabe wird wiederum durch eine andere Quelle widersprochen, die von ca. 3000 freiwilligen Helfern Ende der 80er Jahre spricht.[14] Die wohl zuverlässigste Zahl stammt aus einer Großen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 4. April 1977 an den Deutschen Bundestag in dessen Bericht die Bundesregierung, von 2000 freiwilligen Helfern sprach.[15][16] Unterstützt wird diese Zahl, wenn man sich die gewaltige Dimension der Staatsgrenze zur Bundesrepublik genau betrachtet. So bestanden die Sperr- und Sicherungsanlagen der DDR im Frühjahr 1977 aus:

  • Metallgitterzaun: 1083 km
  • doppelten Stacheldrahtzaun: 316 km
  • Schutzstreifenzaun: 788 km
  • Minenfelder: 491 km
  • Selbstschußanlagen: 249 km
  • Betonsperrmauer/Sichtblenden: 8 km
  • Kraftfahrzeuggraben unbetoniert: 739 km
  • Kraftfahrzeuggraben betoniert: 478 km
  • Lichtsperren: 212 km
  • Hundelaufanlagen: 224 km
  • Erdbunker: 939 (davon mit Betonfertigteilen 717)
  • Beobachtungs- und Wachtürme: 392
  • Beobachtungsstände: 67
  • Grenzsicherung auf der Elbe: 20 Boote und Grenzsicherungsboote[17]

Dazu kommen noch einmal rund 1700 km Küstenlänge der DDR, die ebenfalls größtenteils als Grenzgebiet eingestuft waren.[18][19] Interessant dabei ist, dass die Bundesregierung, neben der bekannten Anzahl der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, auch darüber Bescheid wusste, dass ein Großteil dieser freiwilligen Helfer ehemalige Angehörige der Grenztruppen der DDR waren und diese den örtlichen Grenzkompanien unterstellt waren. Diese Grenzkompanien waren auch für deren Organisation und Ausbildung verantwortlich.[15]

Einstellungsvoraussetzung und Vorschlagswesen

Die Verordnung über die freiwilligen Helfer der Grenztruppen von 1958 in der unter anderem auch die Regelungen über die freiwilligen Helfer der Volkspolizei anzuwenden waren, bezogen sich auch auf die Einstellungsvoraussetzungen für angehende Helfer bei den Grenztruppen. So war grundsätzlich jeder Staatsbürger der DDR, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hatte und gesundheitlich geeignet war, für den Dienst als freiwilliger Helfer der Grenztruppen zweckdienlich. Bis 1964 galt hier allerdings noch das 17. Lebensjahr. Wobei das Wort freiwillig, parallel zu den Helfern der Volkspolizei nicht nach heutigen Maßstäben gewertet werden sollten. So folgten auch hier zahllose angehende freiwillige Helfer den Empfehlungen oder der gezielten Propaganda der Parteileitung in den Kreis- oder Bezirksämtern. Aber auch durch Empfehlungen der eigenen Kombinats-, Betriebs- oder Werkleitung um auf der Karriereleiter einige Sprossen zu erklimmen oder zumindest durch diesen Ehrendienst einen sozialistischen Lebenslauf vorzuweisen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund eines eventuell beginnenden Studiums. Einzige konkrete Einstellungsvoraussetzung war, dass der angehende Helfer der Grenztruppen die korrekte moralische wie politisch sozialistische Haltung im Sinne der Gesellschaftsordnung der DDR aufwies und bereit war, die Grenztruppen bei der Gewährleistung bzw. des Schutzes der staatlichen Ordnung und des Schutzes der Volkswirtschaft, des Volkseigentums der Bürger und ihrer Sicherheit zu unterstützen.

Rechte und Pflichten

Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen hatten gemäß der ihren übertragenen Befugnisse nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, selbstständig oder in Gruppen Personalien von verdächtigen Personen aufzunehmen, die sich als Grenzverletzer entpuppen könnten. Diese Handhabe genügte in der Regel auch schon dann, wenn nur ein begründeter Verdacht einer möglichen Grenzverletzung zu Grunde liegen konnte oder ein möglicher Verstoß gegen die Grenzordnung der DDR in Betracht kam. Dabei reichte es in der Regel schon, wenn sich die betreffende Person nicht korrekt oder gar nicht ausweisen konnte. Eine Erweiterung der Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen gab es im Zusammenhang mit tatsächlichen Grenzverletzungen wie etwa durch einen Fluchtversuch. Dabei war es egal, ob der Fluchtversuch in seinen Anfängen stecken blieb, gerade begonnen hatte oder unmittelbar stattfand. In diesem Fall, waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen verpflichtet umgehend den Flüchtigen zu stellen. Da sie gemäß der gesetzlichen Grundlage keine Waffen tragen durften, erfolgte der Aufgriff durch manuelles Einwirken, d.h. durch Verfolgung und Beseitigung der Gefahr. Anschließend war der Flüchtende bzw. der Grenzverletzer sofort den regulären Grenzsicherungsorganen zu übergeben.[20] Die Bundesregierung formulierte die Aufgaben der Grenzhelfer dahingehend:

  • Überwachung des Grenzraumes
  • Kontrolle des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Sperrzone
  • Feststellung verdächtiger Personen im Grenzraum und
  • die Suche und Festnahme von Grenzverletzern[15]

Taktische Grundregeln im Streifendienst

Für den Freiwilligen Helfer der Grenztruppen gab es parallel zu den Helfern der Volkspolizei in der Regel drei Arten von Streifen, die Fußstreife, Radstreife und Kradstreife. Erstere auch mit Schutzhunden. Selten, aber auch vorkommend die PKW-Streife vornehmlich in ländlichen Gebieten mit entsprechend größeren Aufgabenrevier. In der Regel wurden die freiwilligen Helfer der Grenztruppen durch ihren Dienstvorgesetzten unmittelbar im zu kontrollierbaren Abschnitt eingewiesen und zugleich Brennpunkte vermittelt und Objekte dargestellt, die besonderes Augenvermerk verdienten.

Fußstreife

  • Mäßige Schritte, öfter stehenbleiben und beobachten - dabei nicht im Strom von Passanten bewegen
  • an wichtigen Punkten wie Gefahrenstellen günstige Standorte wählen und beobachten
  • an festgelegte Zeiten und (Überwachungs)räume halten
  • Lageberichte zu festgelegten Zeiten an zuständigen VP-Angehörige übermitteln bzw. berichten
  • Verbot des Rauchens, Trinkens oder Essens während der Streife
  • Gaststätten sowie anderen öffentliche Gebäude nur aus zwingenden Gründen oder auf Anordnung zusammen mit dem Abschnittsbevollmächtigten aufsuchen, selbstständig nur zur Überprüfung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen Verordnung, Kontrolle der Polizeistunde usw.
  • Festigung der Verständigung im Bereich ansässigen gesellschaftlichen Kräften wie Pförtner, Tankwarte, Verkaufspersonal
  • Verbindung zu VP-Angehörigen und anderen Freiwilligen Helfern im Bereich halten und dabei unnötiges Zusammenstehen vermeiden

Fahrradstreife

  • Langsam fahren und ständig die Umgebung beobachten
  • Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten
  • Fahrten unterbrechen, Fahrrad schieben und Fußstreife gehen - dabei öfter stehenbleiben und beobachten
  • vor jedem Einschreiten Fahrrad abstellen
  • Beweglichkeit mit dem Fahrrad nutzen - Besondere Brennpunkte, die einer sorgfältigen Beobachtung bedürfen, mehrmals auch aus verschiedenen Richtungen passieren

Moped/Kradstreife

  • vor Streifenfahrt genaue Einprägung von markanten Beobachtungspunkten
  • Fahrtgeschwindigkeit so wählen, dass der abzufahrende Streifenbereich gut beobachtet werden konnte
  • Einhaltung der Verkehrsvorschriften
  • an festgelegen Haltepunkten Fußstreifen durchführen bzw. Posten beziehen
  • bei Einschreiten in einer Situation Fahrzeug ordnungsgemäß abstellen[21]

Nachtverhalten

  • Taktik des viel Hörens und Sehens bei eigener Deckung
  • mäßige Schrittfolge und angemessene Abstände zur Häuserflucht einhalten
  • an unbelebten Stellen öfter stehenbleiben und beobachten unter Beachtung der oben genannten Taktik
  • überraschendes Auftauchen an Orten die vor kurzer Zeit erst observiert worden sind (um möglichen 'kriminellen Elementen" kein Einstellen auf feste Abläufe zu ermöglichen)
  • von hinten nähernden Personen nie den Rücken zudrehen - rechtzeitig umdrehen, entgegengehen oder vorbeilassen
  • beim Einschreiten zu der Person Abstand halten bei Gleichzeitiger Rückenfreiheit

Schulung

In der Gründungsphase der freiwilligen Helfer der Grenzpolizei erfolgte die Schulung durch Abschnittsbevollmächtigte. Zu diesem Zweck, delegierte man besonders befähigte Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei in die Grenzregionen, um die dortige Ausbildung der Helfer zu übernehmen. Ja man betrieb sogar höchste Bestrebungen, gute Abschnittsbevollmächtigte in die Grenzregion durch Umzug zu bewegen. Nach dieser Phase, übernahmen dann die Schulungen und Unterweisungen für die freiwilligen Helfer nach und nach die Grenztruppen der NVA. Die ideologisch-politische Schulung war dabei eine der Hauptfächer, das sich Marxismus-Leninismus nannte. Dieses Fach wurde auch in regelmäßigen Abständen wiederholt vertieft und auch abgefragt. Wohl auch vor dem Hintergrund des Einsatzes der freiwilligen Helfer an einer doch sehr sensiblen Stelle, der Staatsgrenze der DDR. Daneben gab es auch bei den Grenzhelfern jede Menge wehrtüchtigen Sport zu absolvieren, der mit fachlichen Unterweisungen komplettiert wurde. Ferner erfolgte ihre Schulung auch in der Vermittlung der Grundzüge der Polizeitaktik bzw. der Grenzpolizeitaktik wie die weiterführende Unterweisung von militärischen Grundwissen, was mit der heutigen Allgemeinen Grundausbildung verglichen werden kann, allerdings nicht im Waffengebrauch.

Ausrüstung und Bekleidung

Die Ausrüstung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen unterschied von denen der freiwilligen Helfer der Volkspolizei nur wenig. So verfügten diese Helfer im Gegensatz zu ihren Genossen über Tarnnetze, Dienstferngläser oder ähnlichen Utensilien des Truppendienstes der Grenztruppen. Dazu gehörte auch ein aufblasbares Luftkissen für das Gesäß sowie das obligatorische Erste-Hilfe-Paket. Ihre Kleidung bestand entweder aus Privatbesitz, d.h. zivil oder aber sie bekamen ihre Bekleidung direkt aus den Sammellagern der NVA. Die Fußbekleidung der freiwilligen Helfer in den Grenzgebieten die überwiegenden Gras- oder Schlammgebieten bestand, begegnete man mit Marschstiefeln. Damit folgte man auch was die Fußbekleidung betraf den freiwilligen Helfern der Volkspolizei. Beliebt bei den freiwilligen Helfern der Grenztruppen war als Kopfbedeckung das Schiffchen der NVA mit Kokarde. Ähnlich der roten Armbinde freiwilligen Helfer der Volkspolizei trugen die freiwilligen Helfer der Grenztruppen am linken Oberarm ebenfalls eine Armbinde, allerdings erst ab 1982 in grün mit der weißen Aufschrift: Freiwilliger Helfer (oben) und DER GRENZTRUPPEN (unten). Zwischen den Zeilen war das Symbol der Grenztruppen aufgestickt, das runde Staatswappen der DDR. Die Größe der Binde betrug in ihrer Höhe ca. 80 mm und ihre Breite 130 mm, wobei das Staatswappen einen Durchmesser von ca. 20 mm hatte. Die relativ späte Einführung der grünen Armbinde, bis dato trug man die rote, hing mit der Einführung des Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR zusammen, die am 8. April 1983 mit Verordnungsnummer Nr. 018/9/001 vom Minister für Nationale Verteidigung Heinz Hoffmann gestiftet worden war. Mit dieser Verordnung wurden den freiwilligen Helfern der Grenztruppen auch das Recht eingeräumt eigene Armbinden zu tragen. Gestritten wird bis heute über den Punkt des Einsatzes von Faustfeuerwaffen. Sowohl freiwilligen Helfer der Volkspolizei, wie auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen besaßen nicht das Recht zur Führung einer Dienstwaffe. Diese Befugnis wurde ausdrücklich nicht in den Verordnungen von 1952, 1958, 1964 und auch nicht der des Jahres 1982 erwähnt.

Versicherungs- und Strafrechtsschutz

Ebenso für die freiwilligen Helfer der Volkspolizei waren auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert.[22] Und zwar sowohl im Rechts- wie auch Versicherungsschutz. Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes gemachten Unkosten oder Aufwendungen wurden von den Grenztruppen erstattet. Der genannte Versicherungsschutz selber umfasste alle Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten einen Unfall erlitten. Der Versicherungsschutz bestand in der Regel aus der betrieblichen Lohnausgleichzahlung und wurde dann rechtlich wie ein Arbeitsunfall behandelt. Zu den organisierten gesellschaftlichen Tätigkeiten gehörten alle ehrenamtlich gesellschaftlichen Tätigkeiten. Somit auch die Erfassung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen. Für die Folgen eines Unfalls bestand für den freiwilligen Helfer der Grenztruppen Anspruch auf Sachleistungen, Unfallrente, Pflegegeld, Sonderpflegegeld und Blindengeld. Bei Tod hatte der Hinterbliebene Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Unfallhinterbliebenenrente. Die Gewährung der Leistung lag bei der staatlichen Sozialversicherung. Der zugrunde liegende Unfall war innerhalb von 4 Tagen

  • a) bei Sozialversicherten Bürgern dem Betrieb bzw. der Genossenschaft,
  • b) bei Schülern und Studenten der Schule bzw. Hoch- oder Fachschule,
  • c) bei allen anderen Bürgern der zuständigen Sozialversicherung

anzuzeigen. Bei den freiwilligen Helfern genügte in der Regel die Information an den Dienstvorgesetzten. Die Institutionen waren hierbei verpflichtet, entsprechend der Rechtsvorschriften diesen Unfall der zuständigen Arbeitsschutzinspektion mitzuteilen. Die dafür notwendigen Papier wurden zusätzlich mit GT (gesellschaftliche Tätigkeit) gekennzeichnet.[23]

Ehrenzeichen

Neben diesen grünen Armbinden gab es für die freiwilligen Helfer der Grenztruppen, parallel zu dem Helfer der Volkspolizei, wie bereits erwähnt ein kleines Steckabzeichen, das den Inhaber als freiwilligen Helfer der Grenztruppen klassifizierte. Es wurde auch am zivilen Anzug am Rockaufschlag des Mantels oder des Hemdkragens getragen. Eine korrekte Tragevorschrift hierfür gab es allerdings nicht. Bei dem Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR handelte es sich um ein schildförmiges Abzeichen, das aus Stahlblech oder einem anderen Buntmetall hergestellt wurde und circa 39 x 31 mm groß war. Der Rand des Abzeichens war golden gehalten, ebenso die Aufschrift: FREIWILLIGER / HELFER (oben) und GRENZTRUPPEN / DER DDR (unten). Dazwischen war das Staatswappen der DDR zu sehen, dessen Ährenkranz ebenfalls goldfarben war. Die Rückseite des Abzeichens war leer und zeigte eine querverlötete Anstecknadel mit Gegenhaken.

Während die freiwilligen Helfer der Volkspolizei mit der Neufassung ihrer Regelung von 1982 nun mit staatlichen Ehrenzeichen ausgezeichnet werden konnten, enthielt das Gesetz über die Staatsgrenze der DDR von 1982, also dem Geltungsbereich der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, keine solche Regelung. Um diese Benachteiligung auszugleichen, wurde dafür eigens von Erich Honecker die Medaille für treue Dienste freiwilliger Helfer beim Schutz der Staatsgrenze der DDR geschaffen, die eine Dienstauszeichnung für bis zu 30 jährige Dienstzeit bei den freiwilligen Helfer der Grenztruppen war. Ihre Verleihung war auch rückwirkend gestattet, wenn der Helfer die erforderliche Mindestzeit der jeweiligen Stufe erfüllt hatte. Somit konnte man freiwillige Helfer nachträglich bis in das Jahr 1952 ehren, obwohl es zu diesem Zeitpunkt nur die freiwilligen Helfer der Volkspolizei gegeben hatte. Ferner erhielten Helfer der Grenztruppen auch für außergewöhnliche Leistungen, zudem auch das Stellen oder Ergreifen eines Grenzverletzers gehörte, die Medaille für vorbildlichen Grenzdienst, obwohl deren Verleihung eigentlich nicht für die Helfer bestimmt war. Ferner erfolgten auch Verleihungen der Verdienstmedaille der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik deren Verleihung auch an Zivilisten, und somit an die freiwilligen Helfer, möglich war. Ferner erhielten die Grenzhelfer auch das Leistungsabzeichen der Grenztruppen der DDR sowie eine dazugehörige Miniatur die eigens für sie geschaffen wurde und im Gegensatz zum Abzeichen nicht durchbrochen war.[24]

Neben diesen erwähnten Ehrenzeichen und Medaillen gab es auch offizielle Belobigungsschreiben und Ehrungen in Form von Urkunden und dergleichen, die auch mit einer Geldprämie bzw. Sachgeschenken verbunden sein konnten.

Auflösung

Gesetzliche Grundlagen der freiwilligen Helfer der Volkspolizei bzw. der Grenztruppen bis zu deren Auflösung

Die Auflösung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR verlief im Gegensatz zu den freiwilligen Helfern der Volkspolizei etwas anders. Ihre gesetzliche Grundlage war im „Gesetz über die Staatsgrenze der DDR“ vom 25. März 1982 niedergeschrieben worden und galt im Zuge des Einigungsvertrages exakt bis zum 2. Oktober 1990 24:00 Uhr. Ab dem 3. Oktober 1990 0:00:01 Uhr galt gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 1 des Einigungsvertrages im Zuge des Beitritts der DDR zum Geltungsbereiches des Grundgesetz der BRD nun Bundesrecht. Einzige Ausnahme bildete nur der Artikel 9 des Einigungsvertrages, der jedoch bei dem Grenzhelfern nicht zur Anwendung gelangte. Die Auflösung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen war somit zwei Tage nach den freiwilligen Helfern der Volkspolizei ebenfalls vollzogen. Jedoch war schon zum 1. Juli 1990 die Grenztätigkeit, auch von den regulären Grenztruppen der DDR eingestellt worden. So bestand die Hauptaufgabe der freiwilligen Helfer der Grenztruppen nun nicht mehr primär im Grenzschutz, sondern beschränkte sich in den letzten Monaten der auf diverse Hilfstätigkeiten wie die Abwicklung des steigenden Personen- und Kraftfahrzeugverkehrs an immer mehr Grenzöffnungen gen Westen oder in der Demontierung von Grenzzäunen.

Geschichtliche Wertung

Eine endgültige Auswertung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen erscheint schwierig, da diese Gruppe, im Gegensatz zu den freiwilligen Helfern der Volkspolizei, ihre Tätigkeiten für den Großteil der Bevölkerung der DDR eher unscheinbar verrichteten und sich ihre Arbeit auf die Kontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen beschränkte. Dennoch sorgten die „Grünen Helfer“ genau aus diesen Gründen bei den Anwohnern grenznaher Gebiete auch für unumgängliche Ärgernisse in ihrem Kontrollzwang. Zwar waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen nicht bei der Vereitelung von Fluchtversuchen mit der Waffe direkt beteiligt gewesen, da diese dafür auch nicht autorisiert waren, dennoch muss in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeiten hinsichtlich einer eventuellen Mittäterschaft beleuchtet werden. So waren viele freiwillige Helfer der Grenztruppen Zuträger und Informanten der Staatssicherheit wie auch der regulären Grenztruppen hinsichtlich von geplanten und somit später vereitelten Fluchtversuchen. Fakt ist auch, dass durch die aktive wie passive Mithilfe der „Grünen Helfer“, entweder durch Aufgreifen oder Indizienauslegung, ungezählte Menschen, aber auch Angehörige der eigenen Reihen von der Staatssicherheit der DDR verfolgt, wegen Republikflucht oder Fahnenflucht verurteilt und im Zuchthaus landeten bzw. Sanktionen und Repressalien zu befürchten hatten. Nicht zuletzt aus diesen Gründen waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen in der Bevölkerung verachtet, ja zum Teil gehasst. Ein Resümee ihrer Tätigkeit ist in der bisher veröffentlichten Literatur nicht erkennbar, da sich diese in erster Linie mit den Vergehen bzw. den Verbrechen der regulären Grenztruppen der DDR beschäftigt und ihre Helfer nahezu ausblendet. Es ist jedoch auch zu erwähnen, dass bei den freiwilligen Helfern der Grenztruppen nicht nur regimetreue Helfer gedient haben, sondern auch jene, die sich wenig oder gar nicht mit dem System der DDR identifizieren wollten, ja es sogar ablehnten. Es ist bisher auch nicht bekannt geworden, dass sich freiwillige Helfer der Grenztruppen bezüglich einer Mittäterschaft im Zuge der Aufarbeitung durch die die Staatsanwaltschaft juristisch zu verantworten hatten.

Bekannte freiwillige Grenzhelfer

Verordnungen

  • Verordnung zur Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958. Geschäftsblatt der DDR 1958, S. 501.
  • Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 16. März 1964, Geschäftsblatt der DDR Teil II; Nr. 30 S. 241-242.

Literatur

Weblinks

 Commons: Deutsche Grenzpolizei – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Eingangsworte der Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der NVA vom 16. März 1964
  2. § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 des Volkspolizeigesetzes der DDR
  3. Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, §§1, 2, Geschäftsblatt der DDR Nr. 44 vom 20. Juni 1958, S. 501-502.
  4. Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, § 2, Geschäftsblatt der DDR Nr. 44 vom 20. Juni 1958, S. 502.
  5. Geschichte der deutschen Polizei 1945-1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 270.
  6. Vergleiche Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 Verordnungsname
  7. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 4
  8. Gesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 20.
  9. Gesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 23 Abs. 3.
  10. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzordnung) vom 25. März 1982, § 1 Abs. 3.
  11. Die Nationale Volksarmee = NVA. auf: ddr-museum-steinhude.de
  12. Warum Freiwillige den DDR-Grenzern halfen. auf: littleberlin.de
  13. Dokumentation des Herbsttreffens der AG Grenze der GRH am 2. Dezember 2006 in Strausberg. auf: grenztruppen-der-ddr.org
  14. Die Grenztruppen der DDR. auf: runde-ecke-leipzig.de
  15. a b c Deutscher Bundestag - Drucksache 8/255. 4. April 1977.
  16. Diese Zahlen beruhen vermutlich auf Berichte des Bundesnachrichtendienstes
  17. Bundesdrucksache 8/255 der 8. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, S. 10.
  18. Ostsee. auf: ddr-wissen.de
  19. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 1
  20. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 4
  21. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei - Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 15-16.
  22. Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 S. 199ff.
  23. Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 S. 199-201.
  24. K. Feder, J. Wagner, R. Swoboda: Militärische Abzeichen der DDR. 1. Auflage. Militärverlag der DDR, Berlin 1988, ISBN 3-327-00523-0, S. 11-12.
  25. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13492302.html

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