Ablasshandel

Ablasshandel
Reskript mit vorgedrucktem Ablassantrag und päpstlichen Siegel (1925)

Ablass (lat. indulgentia, Indulgenz, veraltet auch: römische Gnade) ist ein Begriff aus der katholischen Theologie und bezeichnet einen von der Kirche geregelten Gnadenakt, durch den zeitliche Sündenstrafen erlassen (nicht dagegen die Sünden selbst vergeben) werden können.

Inhaltsverzeichnis

Begriffe und Inhalte der Ablasslehre

Der Codex Iuris Canonici von 1983, das Gesetzbuch des katholischen Kirchenrechts, definiert den Ablass in Canon 992 wie folgt:

„Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.“

In der sakramententheologischen Systematik ist der Ablass, wiewohl selbst kein Sakrament, als Bußpraxis der Genugtuung (satisfactio operis) zugeordnet, die neben der Reue des Herzens (contritio cordis) und dem ausdrücklichen Sündenbekenntnis (confessio oris) den dritten Teil des Bußsakraments bildet.

Nach katholischer Auffassung werden durch einen Ablass die so genannten „zeitlichen Sündenstrafen“ ganz („vollkommener Ablass“) oder teilweise erlassen. Nicht zu verwechseln ist der Ablass der Sündenstrafen mit dem Nachlass der Sünden, also der Sündenvergebung selbst, die unter anderem im Bußsakrament empfangen werden kann. Die Vergebung einer Sünde beseitigt nach katholischer Lehre nämlich die Sündenstrafen nicht.

„Zeitliche Sündenstrafen“ waren ursprünglich die dem reuigen Sünder bei der Sündenvergebung auferlegten zeitlich befristeten Kirchenstrafen (Bußen, die meist den zeitweiligen Ausschluss vom Gemeindeleben umfassten). Später verstand man darunter in der noch heute gängigen traditionellen Anschauung die „Zeit“, die man im Jenseits nach dem Tod im Fegefeuer verbringt, bevor man in den Himmel gelangt. Nach modernerer Lesart bestehen sie aus den unmittelbaren, in der „Zeit“ (d. h. im Diesseits) abzubüßenden Folgen der sündigen Tat (darunter fällt beispielsweise die Leistung der notwendigen Wiedergutmachung, aber auch das Erdulden oder Erleiden schwer oder nur allmählich umkehrbarer Konsequenzen der Tat, etwa körperliche Beeinträchtigungen, der Vertrauensentzug der geschädigten Person, der seelische Schaden oder Schmerz der Beteiligten oder die innere Zerknirschung des Täters).

Jedenfalls sind auch dann, wenn die Sünde durch sakramentale Beichte oder vollkommene Reue im Hinblick auf das „ewige“ Urteil beim Letzten Gericht („Himmel“ oder „Hölle“) vor Gott vergeben sein mag, ihre Konsequenzen im Hier und Jetzt noch spürbar: Die Sünde ist vergeben, ihre Folgen sind aber nicht aus der Welt. Der Büßer ist darum aufgerufen, diese auf seiner Lebenszeit liegende Last stetig zu verringern, seine Schuld zu sühnen und wiedergutzumachen (was nach gängiger Meinung auch ersatzweise durch gute Werke wie Gebete, Almosen, Pilgerfahrten etc. geleistet werden kann). In dem Maße, wie er diese Obliegenheit verfehlt, ist eine vorübergehende („zeitliche“) Reinigung nach dem Tode nach traditioneller Auffassung unumgänglich. Genau diese „Reinigungszeit“ kann nun nach katholischem Verständnis durch die Erlangung von Ablässen „verkürzt“ oder erleichtert werden.

Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinschaft der Heiligen (Communio sanctorum) sowohl im diesseitigen als auch im jenseitigen Leben durch ihre Fürsprache und ihre guten Werke dem einzelnen Sünder hilft, sein Ziel (Wiederherstellung der durch die Sünde „gestörten“ Beziehung zu Gott und seinen Mitmenschen) zu erreichen. Durch den Ablass werden die Sündenstrafen, die der Einzelne zu gewärtigen hat, quasi mit den guten Werken anderer Gläubiger („Heilige“ im paulinischen Sinn) „verrechnet“ und auf diese Weise aufgehoben. Der Ablass ist damit eines von vielen Hilfsmitteln, welche die Gemeinschaft der Kirche dem Sünder auf dem „Pilgerweg des Lebens“ anbietet. Dadurch wird zugleich deutlich, dass der Weg zum Heil nie nur eine persönliche Einzelleistung sein kann, sich vielmehr im Schoß der Gemeinschaft des Volkes Gottes vollzieht, in der einer für den anderen einsteht.

Im Ergebnis erweist sich der Ablass nach der katholischen Lehre als besonderer göttlicher Gnadenakt, der der eigentlichen Vergebung nachgelagert ist und durch verbindliche Rechtsakte und Regelungen der kirchlichen Autorität vermittelt wird. Selbstverständlich ist Ablassgewinnung aber nur aufgrund des einmaligen Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn möglich. Ohne ihn wäre aus christlicher Sicht jede Sünde unwiderruflich und unheilbar, da sie die Seele in Zeit und Ewigkeit von Gott und den Menschen trennt.

Kritik an der Ablasslehre

Die Schwierigkeit der Ablasslehre für das heutige Verständnis besteht darin, dass sie die christliche Auffassung von der menschlichen Existenz in der irdischen und in der jenseitigen Welt unter einem bestimmten, möglicherweise als verengt empfundenen Aspekt und in einer antiquiert erscheinenden, kirchlichen Rechtssprache zum Ausdruck bringt. Viele stört auch das der Ablasslehre scheinbar innewohnende „Geschäftsdenken“ („Verrechnung“ von „guten Werken“ mit Sündenstrafen), das insbesondere in der Vergangenheit (etwa zu Martin Luthers Zeiten) zum Tragen kam, als man Ablässe auch oder ausschließlich gegen eine als „Spende“ deklarierte „Bezahlung“ in Geld gewinnen konnte (heute sind Ablässe dagegen nicht mehr an pekuniäre Leistungen gebunden). Wer das derzeit gültige Verzeichnis der Ablässe, das Enchiridion Indulgentiarum (4. Aufl. 1999) zu Rate zieht, erkennt aber, dass darin das ganze religiöse Leben als von göttlicher Indulgenz (Milde, Gnade) umfangen aufgefasst wird. Für jedes Gebet und jedes gerechte Werk, für jede gute Tat und sogar jeden frommen Gedanken gibt es (unabhängig von der allein heilsentscheidenden Sündenvergebung) sozusagen nochmal eine „Zugabe“ aus dem Schatz des Heilswerks Christi und der Heiligen „obendrauf“, eben in Form der Befreiung von den an sich bereits verwirkten und gerechterweise zu ertragenden „Strafen“ oder Konsequenzen der Sünde.

Von protestantischer Seite war (und ist) der dogmatische Hauptkritikpunkt an der katholischen Ablasslehre weniger die zeitweilige Kommerzialisierung der Ablassgewährung, die recht klar als zeit- und mentalitätsbedingte Fehlentwicklung erkennbar ist, sondern (ausgehend insbesondere von Luthers 58. These, siehe Zitate) vielmehr die Tatsache, dass sich hier eine kirchliche Administration, verkörpert durch den Papst, anmaßt, den „Gnadenschatz“ nach ihrem Gutdünken und nach menschgemachten Regeln „verwalten“ und „verteilen“ zu dürfen und damit Gottes Gerechtigkeit vorgreift. Nach protestantischem Verständnis bleibt es allein Gottes gnädigem Ratschluss vorbehalten, dem reuigen Sünder über die Vergebung hinaus Indulgenz zu gewähren, ohne dass die Kirche hier mitzureden hätte: Die Buße für vergebene Sünden wird als eine Frage des innerlichen Menschen angesehen, eine Sache allein zwischen dem glaubenden Einzelnen und seinem Gott. Diese Interpretation spiegelt das tendenziell eher individualistische Glaubensverständnis der reformatorischen Konfessionen wider, die die „sichtbare Kirche“ als reine Verwaltungsinstitution einer „inneren Kirche“ der wahrhaft Gläubigen gegenüberstellen, während die römisch-katholische Lehre tendenziell eher den Gemeinschaftsaspekt betont, ausgehend von einem Kirchenverständnis, das in der hierarchischen Organisation die himmlische Gemeinschaft der Heiligen bereits zum Teil verwirklicht sieht.

Geschichtliche Entwicklungen

Antike

Die moderne Ablasslehre ist das Ergebnis eines fast 2000-jährigen begrifflichen Ringens um eine fortschreitende Milderung der kirchlichen Bußpraxis. Das frühe Christentum ging davon aus, dass Gottes Vergebung von Sünden auf Seiten des Menschen einen bewussten Akt der grundlegenden Umkehr und dauerhaften Veränderung des Lebens braucht, der durch die Taufe vollzogen wurde, aber später war ein gleichartig das ewige Heil zuverlässig vermittelnder Akt der Umkehr, laut der Kirche nicht mehr sicher möglich. Über die Vergebung schwerer Sünden, die nach der Taufe begangen wurden und als Verrat an der „Taufgnade“ und der Gemeinschaft der Kirche aufgefasst wurden, herrschte Unsicherheit. Dass sie gar nicht vergeben werden konnten, war zwar nur schwer mit dem Evangelium vereinbar. Der frühen Kirche fehlte aber zunächst eine "rettende Einsicht". Deshalb ließen sich viele Leute (z. B. der römische Kaiser Konstantin der Große) "sicherheitshalber" erst auf dem Sterbebett taufen, um im Stande der Gnade vor das Gericht Gottes zu treten.

Mit der Zeit wurde das Problem von schweren Sünden nach der Taufe dadurch gelöst, dass dem Sünder als Zeichen der ernst gemeinten erneuten Umkehr vom Bischof eine strenge Buße auferlegt wurde, gewöhnlich in Form längeren Fastens und zeitweiligem Ausschluss von der Eucharistie oder sogar der christlichen Gemeinschaft. War diese Buße absolviert, wurde der Sünder wieder in die Gemeinschaft aufgenommen. Schon auf dem Ersten Konzil von Nicäa (325) erhielten die Bischöfe das Recht, Sündern bei nachweislich ernst gemeinter Reue einen Teil ihrer Bußzeit abzulassen.

Die durch so genannte Friedensbriefe vermittelte Fürsprache besonders verdienter, frommer Christen (auch bereits Verstorbener) konnte eine solche Bußzeit eines reuigen Sünders verkürzen – z. B. konnten Märtyrer für Leute eintreten, die angesichts einer Verfolgung schwach geworden waren. Dahinter stand die Ansicht, dass die Märtyrer stellvertretend für die anderen Sühne geleistet hatten.

Mittelalter

Seit dem 5. Jahrhundert, als die strenge Kirchenzucht mehr und mehr nachließ, schien es geboten, die öffentliche Strafe in geheime Leistungen guter Werke umzuwandeln. Diese erhielten bald den Charakter einer eigentlichen Kirchenstrafe. Als förmliche Genugtuung für die begangene Schuld sah man später im Abendland die guten Werke an, wobei sich hier der Einfluss der alten germanischen Rechtsprechung geltend machte: die Verletzung eines anderen ist durch eine Buße, d. h. durch eine als Äquivalent angenommene Leistung, zu sühnen und der Verletzte damit abzufinden. Bei der Kirchenstrafe dachte man sich Gott als den gekränkten Teil, dem gegenüber eine Satisfaktion zu leisten war. Die altgermanischen Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Übertragung der Bußleistung auf andere als auch die Kompensation des Vergehens oder Verbrechens durch Geld (Wergeld). An diese Volkssitte knüpfte später auch die Kirche an, z. B. in England, wo seit dem Ende des 7. Jahrhunderts Beichtbücher in Umlauf kamen, die in tabellarischer Übersicht Erleichterung oder Umwandlung der Kirchenstrafen - anstelle von Psalmengesang oder Almosen - und auch Geldspenden an Kirchen und Kleriker boten. Auch stellvertretende Bußen kamen bereits auf. Ein Reicher konnte eine Bußzeit von sieben Jahren in drei Tagen absolvieren, wenn er die entsprechende Anzahl Männer mietete, die für ihn fasteten.

Beginnend mit dem 11. Jahrhundert entwickelte die katholische Kirche aus diesen Gedanken ein juristisches Konzept und verknüpfte die diesseitige Praxis mit ewigen, jenseitigen Folgen: Die Verdienste Jesu Christi und der christlichen Heiligen bilden einen unermesslichen Gnadenschatz, den die Kirche, der in der Nachfolge der Apostel die Schlüsselgewalt gegeben ist, verwaltet und austeilen kann. Im Ablass gibt nun die Kirche dem Sünder aus diesem Gnadenschatz das, was ihm fehlt, um vor Gott wieder gerecht dazustehen – und dadurch wird dem Sünder die Strafe erlassen, sowohl die etwaige Bußzeit in diesem Leben als auch eine noch verbliebene Strafe im Fegefeuer.

Allerdings erschien es noch im 9. Jahrhundert manchen Kirchensynoden lästerlich, Sündenvergebung durch Geld zu erkaufen, und man verbrannte mancherorts die Beichtbücher.

Der Ablass wurde bis 1967 oft in Tagen oder Jahren bemessen – damit sind streng kirchenrechtlich Tage der Buße gemeint, das wurde aber dann auf Tage, Jahre oder Jahrhunderte im Fegefeuer übertragen, als die ursprüngliche Bedeutung den Gläubigen nicht mehr bewusst war. Die Kirche stellt bis heute gewisse Bedingungen an die Ablassgewährung, z. B. Gebete, Pilgerfahrten, Almosen oder Kirchenbesuche – als äußeres Zeichen der immer erforderlichen inneren Umkehr. Eine Weiterentwicklung der Ablasspraxis bestand darin, dass man nicht nur für sich selbst, sondern auch für Verstorbene stellvertretend Ablässe erwerben konnte – was als eine Tat der Nächstenliebe galt.

Im Spätmittelalter entstanden aus diesem Konzept verschiedene Missbräuche: Einerseits kamen vermögende Gläubige zu der Fehlinterpretation, dass sie – ohne sich um die Folgen zu sorgen – unbekümmert sündigen könnten, da ihnen die Kirche ja gegen eine entsprechende Geldspende den Ablass gewähren würde. Andererseits entdeckten die unter ständiger Geldnot leidenden Päpste, dass sich der Gnadenschatz der Kirche mittels Ablassgewährung gegen Geld in einen „echten“ Schatz in klingender Münze verwandeln ließ, wenn man den Gläubigen nur die Schrecken des Fegefeuers für sich und ihre verstorbenen Angehörigen genügend dramatisch ausmalte.

Neuzeit

Obgleich das Reform-Konzil von Basel (1431-1449) versuchte, die päpstliche Superiorität auch im Ablasswesen zu bekämpfen, blieb das System als solches jedoch zunächst unangetastet bestehen.

Die auch von Zeitgenossen großteils als korrupt bezeichneten Päpste der Renaissancezeit, insbesondere der wegen seines ausschweifenden Lebensstils ständig verschuldete Papst Leo X., trieben den Ablasshandel auf die Spitze. Ablassbriefe wurden in ganz Europa wie Wertpapiere gehandelt. Der wohl berühmteste Ablassprediger Deutschlands war der im Magdeburger Gebiet wirkende Dominikanermönch Johann Tetzel. 1514 und 1516 bot er einen Ablass auf, angeblich um die Türkenkriege zu finanzieren, der in Wahrheit jedoch an die Bevölkerung verkauft wurde, um unter anderem den Bau der Peterskirche in Rom voranzutreiben. Dieser so genannte Petersablass wurde vom Kurfürsten von Sachsen, der den massiven Geldabfluss nach Rom verhindern wollte, schließlich sogar verboten.

„S. ANNAE Bund von Harlaching“, Ablassbrief aus dem Jahr 1747

Solche Missbräuche des Ablasses wurden zu einem Auslöser der Reformation. Die Reformatoren studierten die Bibel, in der sich keine klare Darstellung des mittelalterlichen Ablasskonzepts findet. Auch Martin Luther sah im geschäftsmäßigen Handel mit Ablassbriefen einen krassen Missbrauch, der ihn zum Anschlag seiner 95 Thesen veranlasste. Zwar war er entgegen landläufiger Meinung zunächst kein grundsätzlicher Gegner des Ablasses (vgl. These 71), legte jedoch durch seine theologischen Argumente (vgl. These 58) damals bereits die Basis für eine grundlegende Infragestellung des päpstlichen Ablasswesens an sich.

Am 8. Februar 1567 hob Papst Pius V. in der Konstitution Etsi Dominici alle Almosenablässe auf und verfügte am 2. Januar 1570 in der Konstitution Quam plenum die Exkommunikation für jene, die mit den Ablässen Handel treiben wollten. Noch in dem bis 1983 gültigen Codex Iuris Canonici von 1917 war Ablasshandel gemäß Can. 2327 mit der Strafe der Exkommunikation belegt.

Moderne

Bereits im Verlauf der Gegenreformation hatte sich die katholische Kirche also bemüht, Missbräuche im Ablasswesen abzustellen. Einen regelrechten Ablasshandel gab es nach dem 16. Jahrhundert nicht mehr. Der Katholizismus hat jedoch am Ablassbegriff als solchem stets festgehalten. Die heutige katholische Ablasslehre wurde mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina von Papst Paul VI. am 1. Januar 1967 neu festgelegt. Es gibt nurmehr den vollkommenen Ablass sowie den teilweisen Ablass. Der vollkommene Ablass kann durch verschiedene, genau geregelte religiöse Praktiken gewonnen werden; Teilablässe, die im Gegensatz zum früheren Usus (traditionell wurden die abgelassenen Sündenstrafen in „Jahren“ oder „Tagen“ bemessen) kein spezielles Zeitmaß mehr vorsehen, können mit bestimmten Gebeten oder Praktiken aus dem gesamten Glaubensleben eines Katholiken verknüpft werden.

Man kann sich das Verzeichnis der Ablässe als eine Art umgekehrten Bußgeldkatalog vorstellen: Jede gute Tat nützt vor Gott nicht nur in dem Maß, wie es der eigenen „Leistung“ entspricht, sondern die Kirche „verstärkt“ und belohnt die Anstrengung noch zusätzlich. Besondere Ablässe gewährt die Apostolische Pönitentiarie im Auftrag des Papstes. Papst Johannes Paul II. bestätigte die kirchliche Ablasspraxis zuletzt im Jahr 1998 in der Bulle für das Heilige Jahr 2000.

Für die heutige katholische Ablasslehre und -praxis sind unter anderem folgende Grundsätze und kirchlichen Regelungen maßgeblich:

  • Der Ablass kann vollkommen oder unvollkommen sein.
    • Ein vollkommener Ablass ist ein Erlass sämtlicher (bisher verwirkter) zeitlicher Sündenstrafen, was im Todesfall zur sofortigen visio beatifica (Gottesschau) führt, ohne den Zwischenzustand der Läuterung am „Reinigungsort“ (Fegefeuer) durchleiden zu müssen.
    • Ein unvollkommener Ablass ist ein teilweiser Erlass zeitlicher Sündenfolgen bzw. eine Milderung des Purgatoriums (so heißt das Fegefeuer auf Latein).
  • Zu jedem Ablass gehören entsprechende Bußtaten (heute in der Regel Gebete).
  • Nur getaufte Katholiken im „Stand der Gnade“ (d. h. frei von schwerer Sünde, mit Gott und der Kirche versöhnt) können einen Ablass erlangen. Weitere Voraussetzungen sind Beichte, Kommunionempfang und Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters. Um einen vollkommenen Ablass zu gewinnen, müssen sie außerdem „frei von jeder Anhänglichkeit“ auch an lässliche Sünden sein. Diese Bedingung stellt das eigentliche Problem dar. Wer sich Gott nicht vollends zuwendet, kann auch durch die Kirche keinen Vollablass erhalten. Als lässliche Sünde ist all das aufzufassen, was im Leben das Verhältnis zu Gott und den Mitmenschen stört, das Band der „Taufgnade“ aber nicht vollends zerreißt (also keine „Todsünde“ ist, die bei versäumter Vergebung die Höllenstrafe nach sich ziehen muss). Ist diese Bedingung der völligen Abkehr von jeglicher Sünde (oder eine der anderen Bedingungen) nicht gegeben, kann man aber dennoch einen unvollkommenen Ablass der „Sündenfolgelasten“ gewinnen.
  • Der Papst kann einen Ablass für die gesamte Kirche erlassen – so geschehen etwa im Jubiläumsjahr 2000.
  • Besonders große Bedeutung besitzen bis heute der Allerseelenablass oder der Portiunkulaablass. Bei beiden handelt es sich um vollkommene Ablässe.
  • Zu bestimmten Anlässen, oft an die Teilnahme an Pilgerfahrten oder bestimmte Bußübungen geknüpft (und wie immer erst nach Empfang des Sakraments der Versöhnung, also der Beichte), kann ein vollkommener Ablass gewährt werden: so bei den Römischen Jubiläen, dem Heiligen Compostelanischen Jahr, beim 20. Weltjugendtag in Köln oder zum 150. Jahrestag der Marienerscheinungen in Lourdes im Jahr 2008.
  • Auch mit dem Segen Urbi et Orbi ist nach katholischer Lehre allen, die ihn hören oder sehen und die guten Willens sind, ein vollkommener Ablass ihrer Sündenstrafe gewährt. War zunächst für diesen Empfang die Anwesenheit auf dem Platz oder in Sichtweite des Spenders notwendig, so kann der Segen seit 1967 auch über Radio, seit 1985 über das Fernsehen und seit 1995 sogar über das Internet gültig empfangen werden.

Zitate

  • aus den 95 Thesen Martin Luthers, 1517:
    • Man lehre die Christen, daß wer dem Armen gibt oder dem Bedürftigen leiht, besser handelt, als wer Ablaß löst. (These 43)
    • Der Schatz der Kirche (...) besteht aber auch nicht aus den Verdiensten Christi und der Heiligen, weil diese dauernd ohne den Papst Gnade für den inwendigen Menschen sowie Kreuz, Tod und Hölle für den äußeren bewirken. (These 58)
    • Wer gegen die Wahrheit des apostolischen Ablasses spricht, der sei verworfen und verflucht. (These 71)
    • Wenn der Ablaß dem Geiste und der Auffassung des Papstes gemäß gepredigt würde, lösten sich alle Einwände ohne weiteres auf, ja es gäbe sie überhaupt nicht. (These 91)
  • Viele, die über Ablaßkrämerei in der katholischen Kirche lachen, üben sie doch täglich selbst. Wie mancher Mann von schlechtem Herzen glaubt sich mit dem Himmel ausgesöhnt, wenn er Almosen gibt. (G. C. Lichtenberg [1])

Literatur

  • Papst Paul VI.: Apostolische Konstitution Indulgentiarum Doctrina über die Neuordnung des Ablaßwesens. (1. Jan. 1967) AAS. 59. 1967, 5–24. Deutsche Übersetzung in: Handbuch der Ablässe. Normen und Gewährungen (= Enchiridion Indulgentiarum, 3. lat. Aufl.). Bonn 1989, 69–93. Ferner lat. und dt. mit Nuancen der Übersetzung in: Nachkonziliare Dokumentation. Bd. 2. (NKD. 2): Apostolische Bußkonstitution, Bußordnung der deutschen Bischöfe, Apostolische Konstitution über die Neuordnung des Ablaßwesens. Lateinisch – deutsch. Trier 1912, 72–127.
  • Johann Baptist von Hirscher: Die katholische Lehre vom Ablasse mit besonderer Rücksicht auf ihre praktische Bedeutung. 5. Auflage. Laupp, Tübingen 1844 (Digitalisat)
  • Nikolaus Paulus: Der Ablaß im Mittelalter als Kulturfaktor. (= Vereinsschrift der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland). Bachem, Köln 1920 (Digitalisat als PDF)
  • Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses im Mittelalter. Vom Ursprunge bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Bd. 1 und 2. 1922. Darmstadt 2000.
  • Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses am Ausgang des Mittelalters. 1903. Darmstadt 2. Aufl. 2008
  • Kardinal Charles Journet: Die katholische Lehre über das Fegefeuer, 1931.
  • Bernhard Poschmann: Der Ablass im Licht der Bussgeschichte. Bonn 1948.
  • Gustav Adolf Benrath: Ablaß. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 347–364.

Einzelnachweise

  1. G. Hellwig: Das Buch der Zitate. München 1982

Weblinks


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