Chemikalien-Verbotsverordnung

Chemikalien-Verbotsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
Kurztitel: Chemikalien-Verbotsverordnung
Abkürzung: ChemVerbotsV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 8053-6-20
Ursprüngliche Fassung vom: 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
Inkrafttreten am: 1. November 1993
Neubekanntmachung vom: 13. Juni 2003
(BGBl. I S. 867)
Letzte Änderung durch: Art. 5 Abs. 10 VO vom
26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1692)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2010
(Art. 6 VO vom 26. November 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt Beschränkungen beim Inverkehrbringen und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Beschränkungen und Verbote, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen, werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) behandelt.

Durch die im Jahr 1993 in Kraft getretene ChemVerbotsV wurde eine Neuordnung und Zusammenfassung verschiedener Einzelverordnungen nach § 17 des Chemikaliengesetzes vorgenommen. Mit Ausnahme der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonV) und der schon genannten GefStoffV sind damit alle stoffbezogenen Inverkehrbringensverbote und -beschränkungen in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst, während früher die Vorschriften über das Inverkehrbringen auch in der Gefahrstoffverordnung geregelt wurden.

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt die Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens von gefährlichen Stoffen allgemein und von besonders gefährlichen Stoffen im speziellen (z. B. Asbest, Formaldehyd, Dioxinen und Furanen, Benzol, aromatischen Aminen, Arsen-, Quecksilber- und Cadmiumverbindungen, Polychlorierte Biphenylen und Polychlorierten Terphenylen, Pentachlorphenolen, Vinylchlorid, aliphatischen Kohlenwasserstoffen, Teerölen).

Den Inverkehrbringenden werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, so beispielsweise behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise. Weiterhin wurde für eine Anzahl von Stoffen ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben.

Handel mit Gefahrstoffen

Die Beschränkungen der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Versandhandel (auch als elektronischer Handel über das Internet).

Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV).

Für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig (§ 2 Abs. 1), wobei bestimmte Ausnahmen gelten. Eine Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nachweist, mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Abgabe von giftigen, sehr giftigen, hochentzündlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen gelten die Informations- und Aufzeichnungspflichten des § 3. Der Abgebende muss sich vergewissern, dass der Abnehmer die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach § 2 erfüllt hat und mindestens 18 Jahre alt ist. Schließlich muss der Abgebende bei giftigen, sehr giftigen, brandfördernden, hochentzündlichen oder krebserregenden, mutagenen oder fruchtschädigenden Stoffen und Zubereitungen die Identität des Abnehmers feststellen, sofern sie ihm nicht schon bekannt ist.

Weitergehende Beschränkungen für bestimmte Produkte (z. B. Asbest, Bahnschwellen usw.) sind im Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegt.

Verstöße gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung sind entweder Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel die Abgabe verbotener Stoffe im Versandhandel oder die Nichteinhaltung der Informations- und Aufzeichnungspflichten nach § 3) oder Straftaten (zum Beispiel das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Materialien im Internet).

Sachkunde

Die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung (umgangssprachlich auch „Giftprüfung“ genannt) bescheinigt Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.

Die notwendige Sachkunde nach der Verordnung kann durch eine Prüfung, welche durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durchgeführt wird, erbracht werden. Außerdem gelten folgende Berufsabschlüsse als Sachkundenachweis:

  • Approbation als Apotheker,
  • Apothekerassistent, Pharmazieingenieur,
  • pharmazeutisch-technischer Assistent, Apothekenassistent,
  • Drogist, wenn die Abschlussprüfung sich auf die Bereiche der Sachkundeprüfung erstreckt hat,
  • Geprüfter Schädlingsbekämpfer
  • geeignetes Hochschulstudiums bei welchem entsprechende Lehrveranstaltungen mit Prüfung durchgeführt wurden und dies in das Zeugnis der Zwischen- oder Abschlussprüfung eingetragen ist,
  • Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (nur für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln).

Außerdem wird die Sachkunde auch erbracht, wenn die Sachkunde nach alten Vorschriften nachgewiesen wurde.

Die Prüfung muss sich auf folgende Gebiete erstrecken:

  • allgemeine Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen
  • Kenntnisse über die bei ihrer Verwendung verbundenen Gefahren
  • Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.

Eine Beschränkung auf einzelne Stoffe oder Zubereitungen ist möglich, ebenso die Beschränkung auf die Rechtskunde, falls die Sachkunde über die Stoffe bereits durch die Ausbildung erbracht wird.

Siehe auch: Dreckiges Dutzend

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