Wehrpflicht in Deutschland

Wehrpflicht in Deutschland

Die Wehrpflicht in Deutschland bezeichnet die gesetzliche Pflicht eines männlichen Staatsbürgers, für einen gewissen Zeitraum in den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland zu dienen. Sie bestand in der Bundesrepublik seit Juli 1956. Seit Juli 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt, d. h. niemand wird mehr auf dieser rechtlichen Grundlage zum Dienst in den Streitkräften eingezogen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Dauer von Wehr- und Zivildienst in Deutschland (in Monaten)

Zu den Reformen, die Preußen unter dem Eindruck der Niederlage im Krieg mit Frankreich 1807 durchführte, gehörte im Rahmen der Heeresreform während der Befreiungskriege in den Jahren 1813–1814 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, denn bis dahin hatten Soldaten als gesellschaftlich deklassiert gegolten. Der Militärdienst, zu dem auch die Söhne des Adels und des Bürgertums eingezogen wurden, galt nun als Ehrendienst und die Armee als „Schule der Nation“. Wehrpflichtige aus den „gebildeten Ständen“ konnten sich als „Einjährig-Freiwillige“ mit Aussicht auf eine Weiterbildung zum Reserveoffizier melden. Unter allen größeren europäischen Staaten hatte nur Preußen nach den napoleonischen Kriegen sein System der allgemeinen Wehrpflicht beibehalten und trotz des Heereskonflikts Anfang der 1860er Jahre modernisiert.

In den anderen deutschen und den meisten europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch das Los bestimmt. Der Ausgeloste konnte aber einen von ihm bezahlten Ersatzmann als „Einsteher“ stellen, weshalb in diesen Armeen eher Männer aus ärmeren Schichten dienten. War ihre Dienstzeit abgelaufen, rückten sie für einen anderen Wehrpflichtigen erneut als Einsteher an dessen Stelle, so dass die Armeen, wie auch die Frankreichs, faktisch aus Berufssoldaten bestanden. Andere deutsche Staaten zogen nur einen Teil der Wehrpflichtigen für eine sehr lange Dienstzeit ein, darunter Österreich, ungeachtet zahlreicher Sonderbestimmungen, für vierzehn Jahre.

Nachdem das preußische Wehrpflichtsystem seine Effizienz in den Kriegen mit Dänemark im Jahre 1864 und gegenüber den innerdeutschen Gegnern im Jahre 1866 im Deutschen Krieg bewiesen hatte, übernahmen es die anderen deutschen Staaten. Frankreichs Niederlage im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 hatte in den folgenden Jahren die Einführung des preußischen Modells in allen Staaten Europas mit Ausnahme Großbritanniens zur Folge. Die Armeen des Ersten Weltkriegs bestanden alle aus Wehrpflichtigen.

In der Weimarer Republik war die Wehrpflicht aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags 1919 abgeschafft worden; die Reichswehr war eine auf 115.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Diese Armee entzog sich mit der Zeit dem Einfluss der Regierung und wurde zu einem „Staat im Staate“, in dem sich republikfeindliche Kräfte, besonders des konservativ-nationalistischen und antisemitischen Milieus, sammelten.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Wehrpflicht am 16. März 1935 wiedereingeführt, was zu einem Protest des Völkerbundes führte. Auf dem Hintergrund der Ideologie der Volksgemeinschaft wurde der „Einjährige“ abgeschafft und von den Offizieren wurde erstmals gefordert, auch die Mannschaften als Kameraden zu betrachten.

Der Parlamentarische Rat schrieb schon 1949 die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung in das Grundgesetz. Die Bundeswehr wurde ab dem 12. November 1955 aufgestellt und die allgemeine Wehrpflicht mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) vom 21. Juli 1956 eingeführt. Zum 1. April 1957 fand erstmals eine Einberufung aufgrund dieses Gesetzes statt. Grundsätzlich waren alle deutschen Männer wehrpflichtig, die nach dem 30. Juni 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde im Grundgesetz verankert:

Art. 12a [Wehr- und Dienstpflicht]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.

Wichtig ist, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt. Die Wehrpflicht kann daher jederzeit vom Bundestag mit einfacher Mehrheit ausgesetzt werden, ohne dass dafür das Grundgesetz geändert werden müsste.

Einberufene Wehrpflichtige 1957–2011

Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht, da die Wehrgesetzgebung wegen der alliierten Vorbehaltsrechte in der Stadt nicht übernommen worden war.

Daher zogen zahlreiche Männer aus Westdeutschland nach Berlin, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Zwar waren sie weiterhin wehrpflichtig, aber die westdeutschen Kreiswehrersatzämter konnten ihrer wegen des Sonderstatus der Stadt nicht habhaft werden. Nach Schätzungen haben sich so 50.000 Wehrpflichtige dem Wehrdienst entzogen. Die Bundeswehr geht von lediglich 15.000 aus.[1]

Wehrpflichtigkeit

Basisdaten
Titel: Wehrpflichtgesetz
Abkürzung: WPflG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-1
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Juli 1956
(BGBl. I S. 651)
Inkrafttreten am: 25. Juli 1956
Neubekanntmachung vom: 15. August 2011
(BGBl. I S. 1730)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2011 bzw. 1. Juli 2011
(Art. 13 Abs. 1, 2 G vom 28. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und gemäß § 1 WPflG

  1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
  2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
  • ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
  • einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

Polizeivollzugsbeamte leisten keinen Wehrdienst. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder (§ 42 WPflG) und Polizei des Bundes (§ 42a WPflG)) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wurde.

Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens vierjährigen Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, der zum Beispiel beim Technischen Hilfswerk (THW), bei der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Hilfsorganisationen wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter Unfallhilfe, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft geleistet werden kann (§ 13a WPflG).

Gemäß § 11 WPflG werden von der Wehrpflicht weiterhin ausgenommen:

  • der dritte und jeder weitere Sohn einer Familie, sofern die beiden älteren Brüder ihren Wehrdienst bzw. einen Ersatzdienst abgeleistet haben (gilt allerdings nicht, wenn eine der vorhergegangenen Personen sich für mehrere Jahre verpflichtet hat);
  • Männer, die verheiratet sind (jedoch nur auf Antrag)
  • Männer, die für ein Kind sorgen müssen (jedoch nur auf Antrag)
  • Männer, die eine Berufsausbildung durchlaufen (bei Hochschulstudien erst ab Beginn des 3. Semesters)
  • Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben
  • Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde
  • Wehrpflichtige, die zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig waren
  • Männer, die Theologie studieren mit dem Ziel, katholischer Priester oder evangelischer Pastor zu werden

Siehe hierzu auch: Einberufungspraxis

Männliche Deutsche, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, mussten eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes einholen, wenn sie Deutschland mehr als drei Monate verlassen wollten. Wurde dies missachtet oder der Aufenthalt jenseits der erteilten Genehmigung verlängert, konnte dies einen Passversagungsgrund darstellen. Bei einem Auslandsaufenthalt gemäß der Genehmigung ruhte die Wehrpflicht.

Bei Deutschen, die sich schon dauerhaft im Ausland aufhielten und ihre Lebensgrundlage im Ausland hatten, ruhte die Wehrpflicht ebenso.

Ein Deutscher, der außerdem die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes besaß, verlor die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn er in diesem Land freiwilligen Wehrdienst leistete, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen. Diese Genehmigung konnte auch nur erteilt werden, wenn er seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und damit nicht der deutschen Wehrpflicht unterlag. Der Verlust der Staatsangehörigkeit trat jedoch nicht ein, wenn der ausländische Wehrdienst lediglich aufgrund der Wehrpflicht abgeleistet wurde.[2]

Die allgemeine Wehrpflicht ist von der Verfassung nicht vorgeschrieben, sondern lediglich als Option vorgesehen. Schon 1978 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber – sofern Ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet bleibt – verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden. (2 BvF 1/77 u. a., Urteil vom 13. April 1978)

Die Wehrpflicht wurde im März 2011 (einfach-rechtlich) abgeschafft, indem der Deutsche Bundestag das Wehrpflichtgesetz abgeändert hat. Unberührt blieb davon Artikel 12a Grundgesetz und somit die Ermächtigung an den Gesetzgeber, die Wehrpflicht später durch ein einfaches Gesetz wieder einzuführen.

Erfassung

Der Begriff Erfassung bezeichnete den Vorgang, mit dem die Bundeswehr von den Personendaten der Wehrpflichtigen Kenntnis erlangte. Dies geschah mit der quartalsweisen Übermittlung der Daten männlicher Jugendlicher, die das 17. Lebensjahr vollendet hatten, durch das Einwohnermeldeamt – was zur Folge hatte, dass beim Einwohnermeldeamt vor diesem Zeitpunkt und bis zum Erreichen der Einberufbarkeitsgrenze von in diesem Fall 23 Jahren nicht gemeldete Personen zwar weiterhin wehrpflichtig und einberufbar sein konnten, aber der Bundeswehr unbekannt blieben. Das Abmelden vom tatsächlichen Wohnsitz stellte allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die erfassten Personen wurden benachrichtigt und aufgefordert, eventuelle Korrekturen zu ihren Daten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen. Dieses lud die Wehrpflichtigen zur Musterung, bei der u. a. der Tauglichkeitsgrad festgestellt wurde, der maßgeblich darüber entschied, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst herangezogen wurde.

Die Wehrpflicht wurde durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes betrug seit dem 1. Januar 2011 sechs Monate. Zum 1. Juli 2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt.

Ende von Wehrpflicht und Einberufbarkeit

Die Wehrpflicht endete mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren das 60. Lebensjahr) vollendet hatte. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endete die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendete.

Davon zu unterscheiden waren allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):

  • in der Regel bis zum 23. Geburtstag andauert;
  • bis zum 25. Geburtstag andauert unter anderem bei
    • genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Auslandsaufenthalten und bei
    • Zurückstellungen, die eine Einberufung bis zum 23. Geburtstag verhindern;
  • bis zum 30. Lebensjahr andauert, wenn wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war;
  • bis zum 32. Geburtstag andauert bei Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (zum Beispiel Ärzte).

Wehrdienst Ungedienter im Verteidigungsfall

Ungediente Wehrpflichtige gehörten der Allgemeinen Reserve an und konnten bei Tauglichkeit und innerhalb der Altersgrenzen im Spannungsfall oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst unbefristet einberufen werden.

Einberufungspraxis

Mit dem Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetz wurden 2004 die Regelungen zur Einberufung geändert:[3]

  • Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr, d. h. wenn jemand beispielsweise am 30. Juni eines Jahres 23 wird, so kann er erstmalig zur „Juli-Ziehung“ nicht mehr dienstverpflichtet werden.
  • Keine Heranziehung von verheirateten oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind.
  • Der Verwendungsgrad T3 ist entfallen. Mit T3 gemusterte Wehrpflichtige gelten nun als ausgemustert.
  • Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt.
  • Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.

Im Vorgriff auf die neue Regelung wurde dies bereits seit dem 1. Juli 2003 so praktiziert. Die Pflicht zur Dienstleistung im Verteidigungsfall blieb von diesen Regelungen unberührt.

In der Praxis haben von den 440.000 erfassten Männern des Jahrgangs 1980 (die ab 2004 nicht mehr eingezogen werden konnten) 137.500 (31,25 %) den Grundwehrdienst geleistet, 152.000 (34,54 %) Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet, und 150.500 (34,2 %) wurden ausgemustert oder aus anderen Gründen nicht zum Dienst herangezogen. Bei den später Geborenen stieg die Quote der Ausgemusterten nochmals stark an: Im ersten Halbjahr 2007 wurden nur noch 53,8 % aller Gemusterten für diensttauglich erklärt, 46,2 % mussten bzw. durften aus medizinischen Gründen weder Wehr- noch Zivildienst leisten. Viele sehen darin einen offensichtlichen Verstoß gegen die Idee der Wehrgerechtigkeit. „In den Kreiswehrersatzämtern … herrscht oft Willkür. Einen Rekruten, der an den Zähnen Karies hatte, sortierten die Musterungsbeamten aus, während sie einen anderen mit einem verheilten Trümmerbruch für tauglich hielten.“[4]

Freiwillige Wehrpflicht

Die Wehrverpflichtung von Freiwilligen war ein Vorstoß der SPD für eine Freiwilligenarmee. An der im Grundgesetz verankerten Wehrpflicht sollte zwar festgehalten werden, sie würde aber künftig nur noch im Bedarfsfall greifen. Die SPD sprach über eine „Freiwilligkeit beim Wehrdienst“, die über Anreize umgesetzt werden sollte. Dabei sollte es ein Bonus-System geben, etwa Vorteile bei der Studienplatzvergabe, der Weiterbildung oder Anrechnung von Dienst- und Ausbildungszeiten. Ähnliches sollte für den zivilen Ersatzdienst gelten. Ein Leitantrag über die Aufnahme des Ziels der freiwilligen Wehrpflicht ins Programm wurde Ende Oktober 2007 auf dem SPD-Bundesparteitag angenommen; somit ist die freiwillige Wehrpflicht Bestandteil ihres „Hamburger Programms“.[5]

Derzeit sind mehrere Gerichtsentscheidungen offen, ob die aktuelle Einberufungspraxis verfassungskonform ist. Entsprechende Klagen wurden an das Bundesverfassungsgericht verwiesen.[6] Der Überweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2009 wurde jedoch durch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im August 2009 als unzulässig zurückgewiesen.

Diskussion um die Zukunft der Allgemeinen Wehrpflicht

Verschiedene Interessengruppen und Parteien, wie die FDP, die Linke und Bündnis 90/Die Grünen forderten seit langem, die Wehrpflicht in Deutschland auszusetzen bzw. abzuschaffen. Dagegen trat bis etwa 2010 die Mehrheit der CDU/CSU-Politiker für ihre Beibehaltung ein. Innerhalb der SPD zeichnete sich 2007 nach jahrelangen internen Debatten an der Spitze der Partei eine Mehrheit für eine Umwandlung der Wehrpflicht zur freiwilligen Wehrdienstleistung ab.[7]

2009 und 2010 war eine „neue Wehrpflichtdebatte“ um die sinnvolle Ausgestaltung der verkürzten Wehrpflicht in den Medien zu verzeichnen.[8] Insbesondere das unten beschriebene Wehrpflichtkonzept „5 plus 1“ steht in diesem Zuge zur Diskussion.[9]

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" beschrieb im Juni 2010 die Situation der Wehrpflichtigen in der Bundeswehr als staatlich verordnetes „Herumgammeln“ und Kampf gegen die Langeweile.[10]

Planungen zur Strukturreform der Bundeswehr

Anfang 2010 gab der damalige Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg eine Defizitanalyse zur Erkennung von Stärken und Schwächen der aktuellen Bundeswehrsituation in Auftrag. Am 12. April wurde dazu eine Strukturkommission unter der Leitung des Chefs der Bundesagentur für Arbeit, Frank-Jürgen Weise, eingesetzt. Deren Empfehlung sollte eine umfassende Umstrukturierung der Bundeswehr vorbereiten, mit dem Ziel, die Verteidigungsressourcen Deutschlands den aktuellen und künftigen sicherheitspolitischen Herausforderungen anzupassen.[11]

Einige Tage vor einer Spar-Klausurtagung am 6. und 7. Juni 2010 hatte Herr zu Guttenberg vorgeschlagen, die Wehrpflicht „auszusetzen“. Auf dieser Tagung stimmte er seine zuvor ministeriums- und bundeswehr-intern diskutierten Pläne mit dem übrigen Kabinett und der Bundeskanzlerin ab. Merkel zeigte sich zunächst zögerlich.[12]

Am 23. August stellte zu Guttenberg der Regierungskoalition fünf verschiedene Modelle zur künftigen Struktur der Streitkräfte vor. In allen Modellen wurde von 150.000 bis 180.000 Zeit- und Berufssoldaten ausgegangen. In einigen Modellen wurde die Aussetzung der Wehrpflicht geplant, während andere von 25.000 Grundwehrdienstleistenden und 25.000 freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstleisten ausgingen. Auch Varianten mit 30.000 Grundwehrdienstleistenden oder generell freiwillig Wehrdienenden waren darunter.

Einen auf sein Betreiben gestellter Antrag des CSU-Vorstandes auf Aussetzung der Wehrpflicht nahmen auf dem CSU-Parteitag am 29. Oktober 2010 die Delegierten mit großer Mehrheit an.[13] Auch der CDU-Parteitag stimmte dem am 15. November 2010 mit großer Mehrheit zu, nachdem zu Guttenberg in einer Rede für seine Bundeswehrreform geworben hatte. Im Grundgesetz blieb die Wehrpflicht verankert.

Von der FDP war die Aussetzung bzw. Abschaffung der Wehrpflicht seit vielen Jahren immer wieder verlangt worden. CDU und CSU schlossen sich mit ihrer Entscheidung also einer Forderung ihres Koalitionspartners an.

Am 15. Dezember 2010 wurde durch das Bundeskabinett eine Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 beschlossen. Diesem Beschluss zufolge sollte bereits ab dem 1. März 2011 niemand mehr gegen seinen Willen einberufen werden. Der 3. Januar 2011 war der letzte Einberufungstermin im Sinne der alten Wehrpflichtigkeit.[14][15]

Abgrenzung Allgemeine Wehrpflicht / Allgemeine Dienstpflicht

Eine Allgemeine Dienstpflicht impliziert eine Heranziehung aller Jugendlichen – auch der weiblichen Jugendlichen.Die Existenz einer Verweigerungsmöglichkeit erklärt sich aus der Vorrangigkeit des Dienstes bei der Bundeswehr. Die Kommission Impulse für die Zivilgesellschaft hielt 2004 die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht anstelle der Wehrpflicht durch Verfassungsänderung grundsätzlich für den falschen Weg und für völkerrechtswidrig.[16] Nach Auffassung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages könnte eine allgemeine Dienstpflicht nur nach einer Änderung des Grundgesetzes eingeführt werden. Damit würde die Bundesrepublik aber gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IpbürgR) verstoßen.[17] Auch volkswirtschaftlich wäre die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht unsinnig.[18] [19]

Gesellschaftsdienst

Auf Basis der oben dargestellten Überlegungen wurde seit 2008 diskutiert, einen „Gesellschaftsdienst“ einzuführen, bei dem alle männlichen Jugendlichen einen Dienst für die Gesellschaft leisten sollten.[20] Es steht ihnen offen, bei welcher staatlichen Stelle sie diesen Dienst verrichten. Eine stark vereinfachte Verweigerung des Kriegsdienstes nach Art. 4 Abs. 2 GG sowie eingesparte Musterungskosten sollten das System verfassungsfest machen. Die Informationen über den Militärdienst wie auch die alternativen Dienste sollten demzufolge bereits in der Schule beginnen.

5 plus 1

Vor dem Hintergrund der Vorrangigkeit des Dienstes bei der Bundeswehr stellten die Autoren der Idee „5 plus 1“[21] eine Diskussionsgrundlage zur Fortentwicklung der Allgemeinen Wehrpflicht in den Raum. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat sich hinter das Modell gestellt. Dieses sah vor, dass die Rekruten nach einer dreimonatigen Grundausbildung eine zweimonatige Spezialausbildung in den Bereichen Katastrophenschutz sowie im weiterführenden Sanitätsdienst erfahren. Dieser war ausdrücklich nicht auf den Einsatz der Bundeswehr im Inneren gerichtet, sondern für Fälle der Amtshilfe i.S.d. Art. 35 GG. Diesen insgesamt fünf Monaten (5) schließt sich die Berufsförderung (+ 1) des jeweiligen Jugendlichen an, die stark individualisiert auf seine Bedürfnisse eingeht. Die Idee rührte daher, dass eine staatliche Pflicht zum Wehrdienst auch durchaus Vorteile für den Betroffenen mit sich bringen sollte.

Generalinspekteur Hartmut Bagger

Am 16. Juli 1996 begründete der damalige Generalinspekteur Hartmut Bagger im Generalinspekteurbrief 1/96 seine Haltung zur Beibehaltung der Allgemeinen Wehrpflicht.

„Für viele scheint das stärkste Argument für eine Berufsarmee die damit verbundene Professionalisierung zu sein. Wehrpflicht und Professionalität schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Wehrpflicht schafft darüber hinaus die Möglichkeit, das gesamte Potential an Intelligenz, Fähigkeiten und beruflicher Ausbildung unserer jungen Bürger zu nutzen. Wir profitieren von diesem Potential nicht nur bei den Wehrpflichtigen, wir gewinnen aus ihm auch die Hälfte unseres Führernachwuchses an Offizieren und Unteroffizieren. Qualität und Kultur der Führung in der Bundeswehr, aber auch Professionalität werden wesentlich von der Wehrpflicht abhängen. Der mit einer Freiwilligenarmee häufig verbundene Verzicht auf Pluralität kann zu einem Verlust an geistiger Vitalität führen.“

Hartmut Bagger

Bagger sah daher in der Wehrpflichtarmee die „intelligentere Armee“, da ihr Personal qualifizierter sei. Zudem mache sie die Verteidigung von Recht und Freiheit zur Sache aller Bürger und beuge der Tendenz vor, Streitkräfte als „Dienstleistungsagentur für Verteidigung“ misszuverstehen; das sei ein wichtiger gesellschaftspolitischer Aspekt.

Bundespräsident Roman Herzog

Der damalige Bundespräsident Roman Herzog mahnte 1995 beim vierzigjährigen Bestehen der Bundeswehr 1995 vor den Kommandeuren der Streitkräfte.

„Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können. Gesellschaftspolitische, historische, finanzielle und streitkräfteinterne Argumente können dann ruhig noch als Zusätze verwendet werden. Aber sie werden im Gespräch mit dem Bürger nie die alleinige Basis für Konsens sein können. Wehrpflicht glaubwürdig zu erhalten, heißt also zu erklären, weshalb wir sie trotz des Wegfalls der unmittelbaren äußeren Bedrohung immer noch benötigen.“

Roman Herzog

Er ging in seiner Rede davon aus, dass diese Notwendigkeit gegeben wäre.

Wehrgerechtigkeit

Ein wichtiger Punkt in der Diskussion um die Wehrpflicht war die Wehrgerechtigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn möglichst jeder taugliche junge Mann, der nicht verweigert hat, zum Wehrdienst herangezogen werden sollte. Da zwischenzeitlich aber immer weniger junge Männer eines Jahrgangs tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen wurden, wurde eine mangelnde Gerechtigkeit beklagt. Dabei gab es einen Unterschied zwischen der Schaffung von Wehrgerechtigkeit im juristischen Sinne und dem Gerechtigkeitsempfinden in der Gesellschaft. Da der Bedarf an Wehrpflichtigen in der Bundeswehr sank, wurden die Tauglichkeitskriterien erhöht und weitere Ausnahmeregelungen geschaffen. Dies führte dazu, dass deutlich weniger Wehrdienstfähige zur Verfügung standen und es fiel leichter den Ausschöpfungsrest – also die Zahl derer, die aus dieser Gruppe keinen Dienst leisten müssen – klein zu halten. Somit wurde zwar formaljuristisch Wehrgerechtigkeit hergestellt, die aber von dem Einzelnen (und der Gesellschaft) oftmals nicht als wirklich gerecht empfunden wurde, da diese eher interessiert, wie viel Prozent eines Jahrgangs überhaupt noch dienen müssten. So haben beispielsweise von dem zuletzt aus der Grundwehr- und Zivildienstpflicht entwachsende Geburtsjahrgang 1982, nur 24 % der Männer (entsprechend 12% des gesamten Jahrgangs einschließlich der Frauen) die Wehrpflicht bei der Bundeswehr abgeleistet (107.047 von 445.564 erfassten Wehrpflichtigen)[22].

Um den Ausschöpfungsrest möglichst klein zu halten, sollten in den nächsten Jahren wieder mehr Wehrpflichtige eingezogen werden. Damit folgte das Bundesverteidigungsministerium vor allem dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 BVerwG 6 C 9.04 VG 8 K 154/04, S. 9f.), welches dem Staat zwar freie Hand in Sachen Tauglichkeitskriterien und Ausnahmeregelungen zugestand, aber diesem gleichzeitig auferlegte „möglichst alle verfügbaren Wehrpflichtigen auch zum Wehrdienst heranzuziehen“. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dieses Urteil jedoch umstritten, da es nur schwer mit dem Art. 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen ist. Dieser machte dem Gesetzgeber die Auflage, staatliche, unfreiwillige Dienste so zu gestalten, dass diese „allgemein und für alle gleich“ gelten, also soweit dies irgend geht alle Schultern gleichmäßig treffen. Die Kritik von juristischer Seite ging dahin, dass eine Ausgestaltung des Wehrpflichtigengesetzes durch die Legislative, die faktisch große Teile eines Jahrgangs aus der Wehrpflicht heraussubtrahiert, deren Herausnahme nicht auf unumgänglichen sachlichen Notwendigkeiten (wie etwa bei Schwerbehinderten oder anderen Arbeitsunfähigen) sondern auf politischer Beliebigkeit beruht. Dies sprenge den Gestaltungsrahmen, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber in dieser Sache stellt. So wiesen Verfassungsrechtler darauf hin, dass „allgemein und für alle gleich“ so zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber keine, oder nur in minimalem Maße, unnötige Sonderregeln ins Gesetz aufnehmen dürfe und dass die Tauglichkeitskriterien, die der Gesetzgeber im Gesetz vorgibt, nicht derart weich gestaltet sein dürften, dass junge Männer formal-verwaltungsrechtlich als untauglich gelten, die dies in der Realität nicht sind. Eine letztendliche Klärung, ob die Einberufungspraxis noch dem grundgesetzlichem Gebot der Gleichbehandlung genügt, steht zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht an.

Von den 656 Abgeordneten des Deutschen Bundestages waren 1982[23]
538 Personen = 82 % zu alt oder zu früh geboren für eine Dienstverpflichtung
118 Personen = 18 % jung genug für den Wehr- oder Ersatzdienst. Von ihnen haben
36 Personen = 5,4 % tatsächlich den Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet

„Allgemeine“ Wehrpflicht – nur für Männer

Obwohl in Deutschland eine „allgemeine Wehrpflicht“ existierte, bezog sich diese nur auf Männer. Zwar verstieß dies grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, jedoch wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies nicht zur Ungültigkeit der Wehrpflicht führe: Der Gesetzgeber habe die „Männer-Wehrpflicht“ nachträglich in das Grundgesetz aufgenommen. Somit sei eine „lex specialis“ bezüglich der Wehrpflicht gegenüber der „lex generalis“ des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) geschaffen worden.[24]

Die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Diskriminierung von Männern durch die Wehrpflicht warf allerdings nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Fragen auf. Je nach Stand der erreichten Gleichberechtigung ergaben sich entsprechende Akzeptanzprobleme und erhöhten damit zusätzlich die Anforderung an die Politik, die Wehrpflicht ausreichend zu begründen. Verschärft wurde die Debatte dadurch, dass Frauen inzwischen einen freien und freiwilligen Zugang zur Bundeswehr – auch zum Dienst an der Waffe – haben, wodurch die ursprüngliche Diskriminierung von Frauen zwar beseitigt, der benachteiligende Charakter der nur Männer treffenden Wehrpflicht aber noch verstärkt wurde. Das Argument, Frauen sollten aufgrund ihrer schwächeren Konstitution vor dem Kriegsdienst geschützt werden, geht so nicht mehr auf.

Oft wurde als Argument angeführt, Frauen „opferten“ einen ähnlichen Teil ihrer Lebenszeit beim Gebären und Aufziehen von Kindern und würden auch ansonsten den Hauptteil der sozialen Arbeiten, wie etwa bei der Pflege von Familienangehörigen leisten. Dieser Vergleich ist allerdings umstritten. Abgesehen davon, dass es keine strafrechtlich bewehrte „Gebärpflicht“ gibt und in Zeiten der Empfängnisverhütung Kinder in der Regel als Wunschkinder geboren werden, bleiben auch die Leistungen der Väter hier völlig unberücksichtigt. Es wird auch bemängelt, dass zum Beispiel die Pflegearbeit einer Frau berücksichtigt wird, nicht aber die Arbeit ihres Mannes, der beispielsweise durch seinen Verdienst die Pflegeleistung seiner nicht berufstätigen Frau überhaupt erst möglich macht.

Zudem seien Frauen ebenso für den Militärdienst – auch mit der Waffe – geeignet wie Männer. Für die Verdeutlichung dieses Umstandes traten nicht zuletzt Frauen wie Tanja Kreil ein, die erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt hatte („Kreil-Entscheidung des EuGH“).

Von Gegnern einer Ausweitung der Wehrpflicht auch auf Frauen wurde befürchtet, dass es dann noch weniger Nachwuchs in Deutschland geben könnte. Allerdings sind zum Beispiel in Israel, wo die Wehrpflicht auch für Frauen gilt, die Geburtenraten höher als in Deutschland.

Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass Männern schon deshalb keine weitere Lebenszeit durch einen Zwangsdienst verloren gehen dürfe, da sie wegen ihrer inzwischen gegenüber Frauen ca. sechs Jahre geringeren Lebenserwartung – die sich zudem nicht in geringeren Rentenversicherungsbeiträgen niederschlägt – ohnehin erheblich benachteiligt seien.

Kosten

Kostenargumente wurden sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern der allgemeinen Wehrpflicht genannt. So wurde argumentiert, dass die Wehrpflicht die billigere und effizientere Variante gegenüber einer Berufsarmee sei. Die Wehrpflicht erleichtere es, Zeit- und Berufssoldaten zu rekrutieren. So kam der damalige Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender des Verteidigungsausschusses in einer Modellrechnung 2004 zu dem Ergebnis, dass eine Berufsarmee 3,5 bis 7 Milliarden Euro teurer sei als die derzeitige Armee, vor allem deswegen, weil enorme Finanzmittel für Rekrutierungsmaßnahmen aufgewendet werden müssten. „Frankreich, Spanien, Italien, alle Länder, die die Wehrpflicht abgeschafft haben, haben diese Riesenprobleme, müssen heute ein immenses Geld für Rekrutierungsmaßnahmen ausgeben“, sagte dazu Robbe in einem Interview mit dem Deutschlandradio.

Diese Sichtweise wurde auch von den Wehrpflichtgegnern nicht bestritten. Allerdings wurde von ihnen herausgestellt, dass dies eine rein betriebswirtschaftliche Sichtweise sei, während die meisten wissenschaftlichen Studien zum Kostenvergleich der verschiedenen Armeeformen volkswirtschaftlich argumentierten. Einer Studie zur ökonomischen Effizienz der Wehrpflicht zufolge, die am Institut für Streitkräftemanagement der Bundeswehruniversität München entstand, wäre eine Freiwilligenarmee bei gleicher Leistungsfähigkeit um etwa fünfzig Prozent effizienter als die damalige Wehrpflichtarmee. „Die Teilstudie ergab deutliche Kosten- und Effizienzvorteile für eine Bundeswehr, die aus Freiwilligen besteht. Diese Freiwilligenarmee würde auf der Kostenseite zu geringeren Kosten und auf der Leistungsseite zu höheren Leistungen führen“, schrieben die Autoren in ihrem Fazit.]</ref>, dass überhaupt nur ca. 1/3 der Exwehrpflichtigen sich positiv über ihre Wehrdienstzeit äußerten. Zum anderen wurde in den letzten Jahren sowohl der prozentuale Anteil als auch die absolute Anzahl der Wehrpflichtigen permanent verringert, so dass sich der Effekt der demokratischen Durchdringung entsprechend abgeschwächt hat. Die Verkürzung der Wehrdienstdauer führte zudem dazu, dass die jungen Männer fast nur noch in Ausbildungseinheiten mit Zeit- und Berufssoldaten in Berührung kamen und nicht mit dem Rest der Bundeswehr. Der gewünschte Effekt könnte daher noch am stärksten bei denjenigen sein, die als freiwillig länger dienende Wehrpflichtige (FWDL) bis zu 23 Monaten den soldatischen Alltag erfahren, auch wenn sie wahrscheinlich mit einer ähnlichen positiven Grundeinstellung gegenüber dem Militär ihren Dienst angetreten haben wie ihre Kameraden mit Zeitverträgen zum Beispiel für vier Jahre.

Wenn die Gesellschaft also von den FWDL eine demokratische Kontrolle des Militärs von innen und ein Mittel gegen dessen Verkrustung erwarten kann, dann sollte die Fähigkeit und Bereitschaft dazu wenigstens auch den kürzer dienenden Zeitsoldaten nicht abgesprochen werden. Das aber heißt, es bedarf dazu keiner Wehrpflichtigen, sondern es genügte eine Struktur mit einem hohen Anteil von kürzer dienenden Zeitsoldaten.

Spiegel oder Zerrspiegel der Gesellschaft

Die Bundeswehr sollte ein Spiegel der Gesellschaft sein, zumindest des männlichen Teils. Mit diesem festen Ziel wurde sie gegründet und als Garantie dafür soll die allgemeine Wehrpflicht dienen. Allerdings entsprach die Bundeswehr diesem Idealbild auch in den Anfangsjahren nie zur Gänze, da Wehrunfähige, Verweigerer und Ausländer in ihren Reihen fehlten. Zwischenzeitlich war allerdings eine Entwicklung eingetreten, die die Bundeswehr nicht als Spiegel, sondern als Zerrspiegel der (männlichen) Gesellschaft erscheinen ließ. Bereits die weitgehende Wahlfreiheit zwischen Ersatzdiensten und Wehrdienst hat dazu geführt, dass höher gebildete (Abitur), eher sensibel und eher links eingestellte junge Männer neben den klassischen Pazifisten die Wehrpflicht verweigern. Bedingt durch die niedrigen Bedarfszahlen der Bundeswehr und den damit einhergehenden verschärften Musterungskriterien und vermehrten Ausnahmeregelungen fehlten zwischenzeitlich außerdem neben verheirateten und älteren jungen Männern in den Reihen der Wehrpflichtigen auch die bedingt Tauglichen und diejenigen, die diese Regeln für sich zu nutzen wussten, um jeden Dienst zu vermeiden.

Wie verzerrt das Spiegelbild war, zeigte auch die geografische Herkunft der Soldaten. So wurden 40 % der Wehrpflichtigen und auch 30 % der Zeit- und Berufssoldaten aus Ostdeutschland gewonnen. Bei den Nachwuchsoffizieren waren es sogar zwischenzeitlich 60 % und bei dem Unteroffiziernachwuchs 80 %.[25] Der Grund für das starke Übergewicht Ostdeutschlands lag an der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber für Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit. Die Attraktivität stieg aber auch mit abnehmender Bildung. So waren es vor allem geringer Qualifizierte, die sich für Auslandseinsätze melden, weil diese bis zu 110 €[26] Extrazulage pro Tag brachten. Da diese Auslandseinsätze aber zunehmend als Gefahr für die eigene Gesundheit und das eigene Leben wahrgenommen wurden, gelang es der Bundeswehr immer weniger, höher Qualifizierte mit besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine freiwillige Verlängerung ihres Wehrdienstes oder gar als Zeit- oder Berufssoldaten zu gewinnen. Entsprechend musste die Bundeswehr das Anforderungsprofil laufend senken, um ihren Bedarf überhaupt noch decken zu können.[27] Vermehrt wurde befürchtet, dass die Bundeswehr zunehmend zum „Sammelplatz der neuen Unterschicht“ wird.[28]

Damit traten bei der Bundeswehr trotz der Wehrpflicht verstärkt die gleichen Personalprobleme auf, die durch die Umstellung auf eine Freiwilligen- und Berufsarmee befürchtet wird.

Deutsche Demokratische Republik

Durch die Verfassungsergänzung von 1955, den Kampfauftrag der FDJ und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 vorbereitet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Sie betraf alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr und wurde durch einen 18-monatigen Grundwehrdienst bei der NVA, dem Wachregiment Feliks Dzierzynski oder der Bereitschaftspolizei erfüllt, mit Zustimmung des Wehrpflichtigen (zumindest in den 1980er Jahren) auch in den Grenztruppen. Zusätzlich musste jeder Wehrpflichtige damit rechnen, nach Ableistung des Grundwehrdienstes einmal oder mehrmals zu dreimonatigen Reservistenübungen einberufen zu werden.

Auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR wurde ab dem 7. September 1964 religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes in der NVA gegeben. Diese als Bausoldaten oder auch Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten meist die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie wurden nicht an Waffen ausgebildet und hatten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen. Bausoldaten mussten während ihrer Dienstzeit, aber auch hinterher mit Schikanen rechnen. Ein Dienst als Bausoldat hatte negative Auswirkungen auf die Ausbildungschancen, ein Studienplatz blieb oft verwehrt. Ein ziviler Ersatzdienst war nicht möglich.

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Ahammer, Stephan Nachtigall: 5 plus 1 - Wehrpflicht der Zukunft im Gesellschaftsdienst. Nomos, Baden Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4710-1.
  • Detlef Bald: Wehrpflicht – Der Mythos vom legitimen Kind der Demokratie. In: E. Opitz, F. S. Rödiger (Hrsg.): Allgemeine Wehrpflicht. Bremen 1994.
  • Menschenrecht, Bürgerfreiheit, Staatsverfassung. Kamp, Bochum 1964, ISBN 3-592-87010-6.
  • Detlef Bald: Die Wehrpflicht, das legitime Kind der Demokratie? In: SOWI-Arbeitspapier Nr. 56. München 1991.
  • Jürgen Kuhlmann, Ekkehard Lippert: Wehrpflicht ade? In SOWI-Arbeitspapier. Nr. 48. München 1991.
  • Paul Klein (Hrsg.): Wehrpflicht und Wehrpflichtige heute. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1991.
  • Roland G. Foerster (Hrsg.): Die Wehrpflicht: Entstehung, Erscheinungsformen und politisch-militärische Wirkung. München 1994, ISBN 3-486-56042-5.
  • Wehrpflicht – Pro und Contra. In: Sicherheit und Frieden. Heft 2. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995.
  • Jürgen Groß: Armee der Illusionen, Die Bundeswehr und die allgemeine Wehrpflicht. In: Hamburger Beiträge zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik. Heft 105, Hamburg 1997, ISSN 0936-0018.
  • Jürgen Groß, Dieter S. Lutz: Wehrpflicht ausgedient?. In: Hamburger Beiträge zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik. Heft 103. Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik, Hamburg 1996.
  • Matthias Sehmsdorf: Wehrpflicht versus Freiwilligenarmee. Kovac 1996, ISBN 3-86064-698-2.
  • Heinz Magenheimer: Zur Frage der allgemeinen Wehrpflicht. Schriften der Landesverteidigungsakademie. Wien 1999, ISBN 3-901328-38-6.
  • Armin A. Steinmann, Dietmar Schössler (Hrsg.): Wehrhafte Demokratie 2000 – zu Wehrpflicht und Wehrstruktur. In: Wehrdienst und Gesellschaft. Band 5. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-6298-7.
  • Ute Frevert: Die kasernierte Nation. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47979-0.
  • Andres Prüfert (Hrsg.): Hat die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland eine Zukunft? Zur Debatte um die künftige Wehrstruktur. Nomos, Baden-Baden 2003, ISBN 3-8329-0311-9.
  • Christian Herz: Kein Frieden mit der Wehrpflicht – Entstehungsgeschichte, Auswirkungen und Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht. Agenda, Münster 2003, ISBN 3-89688-165-5.
  • Florian Birkenfeld: Die Wehrpflicht in Deutschland. Kosten, Vergleich, Perspektiven. Müller, Saarbrücken 2006, ISBN 3-86550-181-8.
  • Niema Movassat: Abschied von der Wehrpflicht?. München 2007, ISBN 3-638-66331-0.
  • Jens Fleischhauer: Wehrpflichtarmee und Wehrgerechtigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht im Blickwinkel sicherheitspolitischer, gesellschaftlicher und demographischer Veränderungen. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3233-5.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Wehrpflicht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Conscription – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Quellen

Einzelnachweise

  1. Stadt der Verweigerer. tagesspiegel.de. Abgerufen am 20. September 2011.
  2. http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/06/Wehr/dl__Wehrdienst,property=Daten.pdf
  3. Bundesgesetzblatt Nr. 51/2004 vom 29. September 204
  4. spiegel.de vom 21. Juni 2010: Die große Leere
  5. SPD-Parteitag: Die wichtigsten Beschlüsse | ZEIT online
  6. Gericht zweifelt an Einberufungspraxis Handelsblatt.com, veröffentlicht am 25. März 2009
  7. taz:SPD erfindet freiwillige Wehrpflicht - 17. August 2007
  8. „Die Zeit“: Wehrdienst ab 2011 so kurz wie nie: Sechs Monate, 24. Oktober 2009, www.Zeit.de, eingesehen am 26. Oktober 2009.
  9. „NWZ Online vom 23. Oktober 2009“: Wehrpflicht nur 6 Monate? Dienst wird neu gegliedert, 23. Oktober 2009, www.nwzonline.de, eingesehen am: 26. Oktober 2009.
  10. Der Spiegel Nr. 25 vom 21. Juni 2010, S. 32 - 35: Die große Leere.
  11. Bericht der Wehrstrukturkommision Oktober 2010
  12. heute.de 2. Juni 2010: Der Spar-Druck führt vermutlich zu drastischen Umwälzungen bei der Bundeswehr. Nach ZDF-Informationen plant die politische Führung im Verteidigungsministerium die Wehrpflicht auszusetzen und die Truppe um 100.000 Soldaten zu verkleinern. Das Vorhaben sei zwar noch nicht mit dem Kabinett abgestimmt, werde aber ernsthaft vom Ministerium angestrebt, so ZDF-Korrespondent Michael Bewerunge aus Berlin. „Es ist nicht nur eine Theorie.“ Ohne die Veränderungen könnte bei den geplanten Einsparungen die Aufgaben der Bundeswehr nicht mehr erfüllt werden, so Bewerunge weiter. „Das wäre eine historische Umwälzung.“
  13. Spiegel Online: CSU stimmt für Aussetzung der Wehrpflicht, vom 29. Oktober 2010
  14. „Bundesregierung legt Eckpunkte der Neugestaltung der Bundeswehr fest“, Bundesministerium für Verteidigung vom 15. Dezember 2010
  15. Bericht der Wehrstrukturkommision Oktober 2010
  16. Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland. 15. Januar 2004. PDF, 106 Seiten. Völkerrechtswidrigkeit siehe Seite 7, 15f. und 54
  17. Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland. 15. Januar 2004. PDF, 106 Seiten.
  18. Artikel vom 3. September 2010
  19. Hanno Beck: Zur Ökonomie von Pflichtdiensten. In: Zeitschrift „4/3“, Nr. 3, 1994, S. 94ff
  20. Bsp.: WDR: Neuanfang oder Zapfenstreich und Pflegekollaps, 1. November 2009
  21. „5plus1“: Das gesamte Modell steht auf der Homepage http://www.fuenfpluseins.de online zum download.
  22. Die Zahlenangaben bei Bundeswehr.de
  23. Frankfurter Rundschau 28. Dezember 1982 nach wub. nr.2 März 1983
  24. BVerfGE 12, 45 <52 f.>; 48, 127 <161, 165>
  25. taz.de - Archiv
  26. Bericht über die Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags auf bundeswehr.de
  27. Es wird praktisch jeder genommen - NachrichtenPolitik - WELT ONLINE
  28. Berliner Zeitung „B.Z.“
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