Rechtskraft (Österreich)

Rechtskraft (Österreich)

In der österreichischen Rechtssprache bezeichnet der Begriff Rechtskraft neben der Endgültigkeit von gerichtlichen Urteilen auch Gerichtsbeschlüsse, Erkenntnisse und das Eintreten der Unanfechtbarkeit von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, das sind vor allem Bescheide und Bewilligungen, aber auch Straferkenntnisse oder Strafverfügungen.

Eingeschlossen in die Rechtskraft sind auch die Voraussetzungen, unter denen diese Rechtswirkungen eintreten (etwa Fristsetzungen). Rechtskraft tritt ein, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (häufiger Fall: die Rechtsmittelfrist verstreicht ungenützt). Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden können - in der Regel auf Wunsch einer Verfahrenspartei - mit einem Rechtskraftstempel[1] versehen werden, der als Nachweis der Rechtskraft gilt.

Im Unterschied etwa zum Begriff im deutschen Recht umfasst der Sachverhalt in Österreich nicht nur judikative, sondern auch administrative Maßnahmen. Daher sind verwaltungsbehördliche Bescheide oder Straferkenntnisse bzw. -verfügungen in Österreich Rechtsakte, und Verwaltungsbehörden ab der zweiten Rechtsstufe Rechtsinstanzen im Sinn des Begriffs in Deutschland.

Literatur

  • Michael Holoubek, Michael Lang (Hrsg.): Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabeverfahren. Linde Verlag, 2007, ISBN 9-783-707310573 (zum Spannungsverhältnis von Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit).

Einzelnachweise

Rechtskraft. In: HELP.gv.at: Begriffslexikon.
  1.  : Rechtskraftstempel. help.gv
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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