Schiffsbesetzungsverordnung

Schiffsbesetzungsverordnung
Basisdaten
Titel: Schiffsbesetzungsverordnung
Abkürzung: SchBesV
Art: Rechtsverordnung des Bundes
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2,
§ 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 lit. a und Nr. 3 und Satz 2 SeemG
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Seerecht
Datum des Gesetzes: 26. August 1998
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999
Letzte Änderung durch: Artikel 524 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Deutschland hat nach dem Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Schiffe unter seiner Flagge die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind. Das gilt neben anderen Anforderungen auch für die Bemannung der Schiffe, die mit der Schiffsbesetzungsverordnung festgeschrieben ist.

Jedes Schiff muss mit einem Kapitän, und entsprechenden Offizieren und Ingenieuren mit geeigneter Befähigung, die durch die entsprechenden Patenten nachgewiesen werden, besetzt werden. Die Anzahl und Qualifikation der Besatzung im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik muss dem Schiffstyp, der Schiffsgröße, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entsprechen.

Dafür muss jedes Schiff mit einem Schiffsbesatzungszeugnis oder einem gleichwertigen Dokument versehen sein. Die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses erfolgt durch die See-Berufsgenossenschaft. Die Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder sind in deutscher und englischer Sprache im Schiffsbesatzungszeugnis zu vermerken.

Die Details sind in den "Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 4 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 30. Dezember 1998 in der Fassung vom 21. Januar 2004" vorgeschrieben.

Weblinks

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