Strafverfügung

Strafverfügung

Eine Strafverfügung ist in Österreich eine Sanktionsmöglichkeit bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 47 bis 49 Verwaltungsstrafgesetz.
Wie auch die Anonymverfügung und die Organstrafverfügung gehört die Strafverfügung zum abgekürzten Verfahren im österreichischen Verwaltungsstrafrecht. Diese drei Verfügungsformen sollen die Behörde entlasten und es ihr unter gewissen Voraussetzungen ermöglichen, Verwaltungsstrafen verhängen zu können, ohne vorher ein Ermittlungsverfahren (ordentliches Verwaltungsstrafverfahren) führen zu müssen.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Das strafbare Verhalten muss von

  • einem Gericht,
  • einer Verwaltungsbehörde,
  • einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Polizist),
  • einer Militärwache

auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses angezeigt werden oder aufgrund automatischer Überwachung festgestellt worden sein.

Inhalt

Aus der Strafverfügung muss jedenfalls hervorgehen, welche Behörde sie erlassen hat, wer der Beschuldigte (Vor- und Familienname sowie der Wohnort) ist, die als erwiesen angenommene Tat, Zeit und Ort der Begehung, sowie welche Rechtsvorschrift dadurch verletzt wurde und die Höhe der Strafe. Zudem muss die Strafverfügung eine Belehrung erhalten, dass innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen sie erhoben werden kann. Eine Strafverfügung muss dem Beschuldigten eigenhändig (RSa) zugestellt werden.
Anders als ein Straferkenntnis beinhaltet die Strafverfügung keine Begründung.

Strafhöhe

Die Behörde kann pro als erwiesen angenommenem Delikt eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängen. Liegen mehrere Verwaltungsübertretungen zugleich vor, können diese jeweils separat mit bis zu 365 Euro bestraft werden.

Einspruch

Anders als bei der Anonymverfügung und der Organstrafverfügnug tritt die Strafverfügung durch Verweigerung der Entgegennahme bzw. Nichtbezahlung der Strafe innerhalb einer gewissen Frist nicht automatisch außer Kraft. Vielmehr wird die Strafverfügung durch das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar. Der einzige Weg eine Strafverfügung zu bekämpfen ist der Einspruch, der innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einzubringen ist. Erhebt der Beschuldigte Einspruch, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis (Bescheid) darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Im Straferkenntnis wird der Beschuldigte allerdings an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Die Kosten betragen 10 % der verhängten Strafe für das Straferkenntnis erster Instanz. Auch wenn die tatsächlich ausgesprochene Strafe also nicht höher ausfallen darf, kann der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag um eben diese 10 % erhöht sein. In einem bestätigenden Straferkenntnis zweiter Instanz, wenn also gegen das Straferkenntnis der ersten Instanz berufen wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 20 %.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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