Abtretungsverbot

Abtretungsverbot

Das pactum de non cedendo ist ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot.

Inhaltsverzeichnis

Wirkungen eines Abtretungsverbots

Die Vertragsparteien können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach der Gläubiger einer Forderung diese Forderung nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 HS 2 BGB). Dies beinhaltet insbesondere Vorteile für den Schuldner, denn dadurch behält er seinen bisherigen Gläubiger. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung (z. B. an eine Bank) ab, ist diese Abtretung unwirksam, weil der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Ausnahmen

Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann jedoch alternativ schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten.

Nahezu alle deutschen Großunternehmen hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit des § 399 (2. Halbsatz) BGB ausgeschlossen. Öffentliche Auftraggeber hatten in ihren weitgehend standardisierten Vergabebedingungen die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen von der Einhaltung formeller Erfordernisse oder von ihrer Zustimmung abhängig gemacht. Damit stand ein wichtiger Teil der Aktiva von Lieferanten weder als Kreditsicherheit noch für das Factoring zur Verfügung und hat die Kreditaufnahme der mittelständischen Wirtschaft erschwert. Am 1. August 1994 trat daher die als § 354 a HGB eingeführte Regelung in Kraft, die sicherstellen soll, dass Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen sowohl zur Kreditsicherung an Warenkreditgeber (Vorbehaltslieferanten) und Kreditgeber (Banken) als auch zum Factoring verwendet werden können, ohne das schutzwürdige Interesse des Drittschuldners zu beeinträchtigen.

Tatbestand des § 354 a HGB

Die weiterhin geltende allgemeine Vorschrift des § 399 (2. Halbsatz) BGB bestimmt, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem (Dritt-)Schuldner ausgeschlossen ist. Tatbestand und Rechtsfolge des § 354 a HGB stellen hierbei eine Ausnahmeregelung für den Fall eines derartigen (vertraglichen) Abtretungsausschlusses dar und grenzen ihn in zweifacher Weise ein:

  • nur Geldforderungen fallen unter diese Regelung,
  • die Geldforderungen müssen auf einem beiderseitigen Handelsgeschäft beruhen oder gegen die öffentliche Hand gerichtet sein.

Folge hiervon ist, dass alle nicht auf Geld lautenden Forderungen (Ansprüche im weitesten Sinne, z.B. Rückgewähransprüche, Anspruch aus Auflassungsvormerkung) ebenso nicht unter diese Vorschrift fallen wie Geldforderungen, bei denen der Gläubiger und/oder der Schuldner nicht Kaufmann ist (oder kein Handelsgeschäft vorliegt/bzw. nicht gegen die öffentliche Hand gerichtet ist). Es bleibt also weiterhin bei wirksamen Lohn- und Gehaltsabtretungsverboten und Abtretungsausschlüssen in weiten Bereichen (z.B Anzeigeerfordernisse in Versicherungsbedingungen). Die Neuregelung verbietet auch nicht den Abtretungsausschluss unter Kaufleuten, sondern ermöglicht dann die schuldbefreiende Zahlung an den Zedenten.

eingeschränkter Abtretungsausschluss

Neben dem uneingeschränkten Abtretungsausschluss (vertragliches absolutes Abtretungsverbot) wird von der Regelung auch der eingeschränkte Abtretungsausschluss erfasst. Hierzu zählen die durch den Drittschuldner ausgesprochenen Zustimmungs-, Anzeige- und Formerfordernisse für den Fall, dass die gegen ihn gerichtete Forderung abgetreten werden soll[1]. Beim eingeschränkten Abtretungsausschluss verbietet also der Drittschuldner nicht die Abtretung, sondern macht sie von seiner Zustimmung oder der Einhaltung von Anzeige- oder Formerfordernissen abhängig. Der Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz und ist weiterhin möglich[2]. Der Drittschuldner darf aber seine Zustimmung zur Abtretung nicht „unbillig“ verweigern, wenn ein schutzwürdiges Interesse am Abtretungsverbot nicht (mehr) besteht oder die berechtigten Belange des Gläubigers an der Abtretbarkeit überwiegen.

Rechtsfolgen

Vom uneingeschränkten Abtretungsausschluss betroffene Forderungen können abgetreten werden, selbst wenn der Drittschuldner einen (weiterhin möglichen) Abtretungsausschluss vereinbart hat. Der Drittschuldner darf aber dann - selbst bei offengelegter Zession - an den Zedenten mit befreiender Wirkung zahlen, erst recht bei stiller Zession. Damit stellt sich für den Drittschuldner nicht mehr das Problem der Zession mit dem Risiko, an den falschen (bisherigen) Gläubiger zu zahlen und nochmals an den Zessionar leisten zu müssen.

Wurde jedoch kein Abtretungsausschluss vereinbart, so muss der Drittschuldner bei offener Zession an den Zessionar leisten. Bei stiller Zession darf er weiterhin an den Zedenten zahlen. Wenn jedoch der Drittschuldner trotz offener Zession an den Zedenten zahlt, besitzt der Zessionar einen Ersatzanspruch aus § 816 II BGB (Leistung an den Nichtberechtigen) gegen den Zedenten. Handelt es sich jedoch um eine Sicherungsabtretung, so hat der Zessionar gegen den Zedenten in dessen Insolvenz nur einen Absonderungsanspruch (§ 50 InsO). Beide Ansprüche entfalten in der Insolvenz unterschiedliche Wirkung. Während der Ersatzanspruch aus § 816 II BGB zur Aussonderung der Forderung aus der Insolvenzmasse und vollständigen Übertragung auf den Zessionar führt, fällt die abgesonderte Forderung in die Masse. Der Zessionar hat im letzten Falle nur Anspruch auf quotale Befriedigung.

Abtretungsverbot bei Rechten Dritter

Ein weiteres Abtretungsverbot kann auch dann vorliegen, wenn durch die Abtretung Rechte Dritter berührt werden (z. B. Abtretung von Geldforderungen eines Arztes gegen seine Privatpatienten), wenn dadurch möglicherweise schützenswerte Informationen weitergegeben werden. Das Abtretungsverbot folgt hier aus § 134 BGB iVm. § 201 ff. StGB oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG als Verletzung von Privatgeheimnissen (oder als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).

Einzelnachweise

  1. BGH WM 1991, 693
  2. BGH NJW 1997, 3434


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