Verfassung von Eidsvoll

Verfassung von Eidsvoll
Reichsversammlung von Eidsvoll, 1814

Das norwegische Grundgesetz (Grunnloven) war zu seiner Zeit mit seinen Grundprinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Freiheit des Individuums (wozu besonders die Meinungsfreiheit zählte) die modernste Verfassung Europas und hat als einzige in Europa die Restauration nach dem Wiener Kongress überstanden.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Bis 1814 war Norwegen in Realunion mit Dänemark zu einem dänisch-norwegischen Reich verbunden.Christian Frederik, Sohn des Erbprinzen Frederik von Dänemark war dänischer Statthalter in Christiania. Im Frieden von Kiel vom 14. Januar 1814 wurde König Frederik VI. gezwungen, Norwegen an Schweden abzutreten. Es bestanden nun zwei politische Alternativen: Christian Frederik strebte die Selbständigkeit Norwegens mit dem Fernziel an, die Union mit Dänemark wieder herzustellen, die Kreise um Wedel-Jarlsberg strebten die Union mit Schweden an.[1] Christian Frederik setzte sich durch und berief am 16. Februar 1814 21 führende Männer in der norwegischen Politik nach Eidsvoll ein. Dort stellte er sein Programm vor, den norwegischen Thron als absolutistischer König mit dynastischem Erbrecht zu besteigen. Doch er wurde mit dem Argument konfrontiert, dass mit der Abdankung König Friedrich VI. von Dänemark als norwegischer König dessen Staatsgewalt nicht an den Prinzen, sondern an das norwegische Volk gefallen sei. Obgleich es sich nur um eine kleine Elite handelte, die die konstitutionelle Monarchie verlangte, so musste sich Christian Frederik doch diesem Verlangen beugen, wenn er seine Selbständigkeitspolitik fortsetzen wollte. Das Ergebnis war die Proklamation vom 19. Februar 1814, in der der Prinz verkündete, als Regent eine Reichsversammlung einzuberufen, die eine Reichsverfassung ausarbeiten sollte.[2] Als Regent bestimmte er die Zusammensetzung der Versammlung. Dabei sorgte er dafür, dass die Beamten, Offiziere und Bauern gegenüber den „schwedischgesinnten“ Kaufleuten die Mehrzahl bildeten.[3] 54 Vertreter kamen aus den Landdistrikten, 33 aus dem Heer und der Marine und 25 aus den Städten. 57 waren Beamte, 37 Bauern, 13 Kaufleute und 5 Großgrundbesitzer. Das Durchschnittsalter lag knapp über 42 Jahre. Nordnorwegen war aus Zeitmangel nicht in der Reichsversammlung vertreten. Die Versammlung gliederte sich in verschiedene Komitees. Das wichtigste war das Konstitutionskomitee, das den Auftrag hatte, den Verfassungsentwurf auszuarbeiten. Es lagen bereits verschiedene Entwürfe vor, von denen der Entwurf von Christian Magnus Falsen und Johan Gunder Adler als der wichtigste gilt. Aber man hatte auch andere Verfassungen zur Hand: Das waren die französische Verfassung von 1791, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die amerikanische Verfassung von 1787.[4]

In diesem Gebäude wurde Norwegens Grundgesetz beschlossen.

Das Konstitutionskomitee legte die Grundsätze der neuen Verfassung fest:

  1. Norwegen soll eine beschränkte erbliche Monarchie werden. Es soll ein freies, unabhängiges und unteilbares Königreich sein, und der Regent soll den Titel „König“ führen.
  2. Das Volk soll die gesetzgebende Gewalt durch seine Abgeordneten ausüben.
  3. Nur das Volk soll das Recht haben, über seine Volksvertreter Steuern zu erheben.
  4. Das Recht, den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, soll dem König zukommen.
  5. Der König soll das Begnadigungsrecht erhalten.
  6. Die Gerichtsbarkeit soll von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt unabhängig sein.
  7. Es soll die Freiheit für Publikationen und Druck geben.
  8. Die evangelisch-lutherische Religion soll die Religion des Staates und des Königs sein. Religionssekten sollen ihre Religion frei ausüben können; doch sollen Juden vom Betreten des Reichsgebietes völlig ausgeschlossen bleiben.
  9. Neue Beschränkungen der Gewerbe sollen nicht zugelassen werden.
  10. Personenbezogene oder gemischte erbliche Vorrechte sollen künftig nicht mehr gewährt werden.
  11. Die Bürger des Staates sollen gleichermaßen zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet werden, ohne Rücksicht auf Stand, Geburt oder Vermögen.[4]

Die Verfassung

Der Versammlung lag es fern, eine demokratische Verfassung zu beschließen. Nach der französischen Revolution war „demokratisch“ eher ein Schimpfwort geworden. Man hatte eine konstitutionelle Monarchie im Sinn. Entscheidend war die Einführung der Gewaltenteilung zwischen König, Parlament und Justiz. Das demokratische Element kam in dem für die damalige Zeit weiten Kreis der Wahlberechtigten zum Ausdruck: Alle Männer über 25 Jahre, die entweder Beamte waren oder ein Stück Land besaßen, das mindestens einen Wert von 300 Rigsbankdaler in Silber hatte. Das entsprach 45% der männlichen Bevölkerung.[5] Die Wahl war indirekt. Die Wahlberechtigten wählten Wahlmänner, die dann die Abgeordneten zum Storting wählten. Das führte später zu einem realen Machtmonopol des Beamtenstandes, der vorher im Namen des Königs, nun im Namen der Nation das Land regierte.[6]

Das Storting bestand aus zwei Abteilungen, dem Lagting und dem Odelsting (§ 49) und trat nur alle drei Jahre zusammen.[7] Nach § 76 hatte das Odelsting das Gesetzesinitiativrecht, musste die Gesetzentwürfe dann dem Lagting vorlegen. Bei Ablehnung durch das Lagting musste es nochmals im Odelsting behandelt werden. Bei dreimaliger Ablehnung konnte das Odelsting den Entwurf entweder fallenlassen oder dem Plenum des Stortings vorlegen, wo für die Annahme eine 23-Mehrheit erforderlich war. Die Aufteilung in Lagting und Odelsting wurde mit der 2009 beginnenden Legislaturperiode beseitigt.

Außerdem bildeten die Mitglieder des Lagtings zusammen mit den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes das Reichsgericht. Dort wurden Strafsachen verhandelt, die vom Odelsting gegen Staatsräte oder Mitglieder des Obersten Gerichtshofes wegen Straftaten im Amt oder gegen Mitglieder des Stortings wegen Straftaten, die sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete begangen hatten, eingeleitet worden waren.

Es sind zwei wichtige Linien, die in dieser Verfassung im Unterschied zu den übrigen Verfassungen dieser Zeit zu beobachten sind: Zum einen die starke Stellung des Königs, zum anderen die antiaristokratische Tendenz. Das Bestreben nach einer starken Königsmacht findet seinen Ausdruck in den Bestimmungen über den Staatsrat[8], die Zuständigkeit des Königs für die Außenpolitik, für die Streitkräfte, die Kriegserklärung und den Friedensschluss. Die antiaristokratische Tendenz zeigt sich in den Bestimmungen über das Stimmrecht und die Zweikammer-Ordnung, die in Wirklichkeit ein verschleiertes Einkammersystem war. Hinzu kam die Abschaffung der Privilegien das Adels. In Art. 7 des Gesetzes von 1821 wurde bestimmt, dass, wer seinen Adelstitel nicht bis zum nächsten ordentlichen Storting mit gesetzlichen Dokumenten nachgewiesen habe, diesen verliere.

Der Erlass des norwegischen Grundgesetzes wird als Verfassungstag am 17. Mai gefeiert und entspricht einem Nationalfeiertag.

Die Verfassung hatte folgende Kapitel:

  • A. Über die Staatsform und Religion
  • B. Über die vollziehende Gewalt, den König und die königliche Familie
  • C. Über das Bürgerrecht und die gesetzgebende Gewalt
  • D. Über die rechtsprechende Gewalt
  • E. Allgemeine Bestimmungen

In den „Allgemeinen Bestimmungen“ waren so wichtige Grundsätze aufgenommen, wie das Rückwirkungsverbot von Gesetzen, keine Verurteilung ohne Gesetz, keine Strafe ohne Urteil, Verbot der Folter im Verhör, Verbot der Hausdurchsuchung ohne hinreichenden Verdacht auf eine Straftat, Presse- und Druckfreiheit, Gewerbefreiheit, die Entschädigungspflicht bei Enteignungen und die allgemeine Wehrpflicht.[9]

Die Novemberverfassung

Die ursprüngliche Novemberverfassung

Der schwedische König Karl Johan bestand jedoch auf die Einhaltung des Friedens von Kiel. Es kam zum erneuten Krieg, der im Vertrag von Moss vom 14. August 1814 endete. Im Waffenstillstandsabkommen stand der Passus, dass König Christian Frederik seine Macht „in die Hände der Nation lege“ und dass das Storting an der Vereinigung der beiden Nationen mitwirken solle, und Christian Frederik musste ins Exil. Damit blieb das Prinzip der Volkssouveränität und der Teilung der Macht unter Storting (Gesetzgebung und Staatshaushalt), Regierung (vollziehende Gewalt) mit dem König und der Gerichtsbarkeit in Norwegen erhalten. Am 20. Oktober 1814 beschloss das Storting unter dem Eindruck von 15 000 Besatzungssoldaten und 600 norwegischen Soldaten in schwedischer Gefangenschaft gegen nur fünf Stimmen, „dass Norwegen als selbständiges Reich vereint mit Schweden unter einem König, aber unter Beachtung seiner Verfassung mit den für Heil des Reiches aus dem Anlass der Vereinigung mit Schweden notwendigen Änderungen sein soll.“[10]

Der Titel lautete nun: „Grundgesetz des norwegischen Reiches“ (Kongeriget Norges Grundlov) Die Gliederung wurde beibehalten, aber für den König wurden einige Bestimmungen geändert oder neu aufgenommen: Die Bestimmung „Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteilbares und unabhängiges Reich“ erhielt den Zusatz „vereinigt mit Schweden unter einem König.“ Die Beibehaltung dieses Grundsatzes hatte große Bedeutung in der späteren Auseinandersetzung zwischen den Ländern bis zur Unabhängigkeitserklärung von 1905. Als König von Norwegen musste er in Trondheim besonders gekrönt werden. Der König musste sich auch jährlich eine gewisse Zeit in Norwegen aufhalten. Der König konnte auch einen schwedischen Statthalter in Norwegen bestimmen. Der erste war Hans Henrik von Essen.[11]. Der König konnte für seine Abwesenheit eine Regierung aus Staatsministern einsetzen, die in seinem Namen die Regierungsgeschäfte führte. Der Staatsminister und zwei Regierungsmitglieder mussten sich beim König in Stockholm aufhalten. Die Steuern verblieben im norwegischen Staatshaushalt für die Bedürfnisse Norwegens. Der König ernannte nach Anhörung der Regierung alle geistlichen und weltlichen Beamten und entließ sie auch. Sie mussten norwegische Staatsbürger und evangelisch-lutherisch sein. In Friedenszeiten durften keine norwegischen Truppen in Schweden oder schwedische Truppen in Norwegen stehen, außer für gemeinsame Manöver. Die Minister waren verpflichtet, bei verfassungswidrigen Anordnungen des Königs schriftlich Gegenvorstellungen zu erheben, andernfalls sie für den Rechtsbruch vor das Reichsgericht gestellt werden konnten.[12] Alle Norwegen betreffende Anordnungen - außer militärischen - mussten vom norwegischen Staatsminister gegengezeichnet werden. Norwegen behielt seine eigene Bank und eine eigene Währung sowie eine eigene Handelsflagge. Die Kriegsflagge sollte eine Unionsflagge sein.[13]

Am 4. November wurde die geänderte Verfassung angenommen und König Carl XIII. zum König gewählt.[14] Damit war die Personalunion unter einem König mit zwei selbständigen Staaten mit jeweils eigener Regierung für die inneren Angelegenheiten festgeschrieben. Außerdem behielt der König für Gesetze das Vetorecht, das bei einfachen Gesetzen mit drei gleichlautenden Beschlüssen des Stortings überwunden werden konnte.[15] Die norwegische Regierung musste die Gesetzesbeschlüsse des Stortings bestätigen. Sie war ein Organ der königlichen Regierung. Zu den Sitzungen der Stortings hatten die Mitglieder der königlichen Regierung keinen Zutritt.[16] Der König war für die äußere Sicherheit und die Außenpolitik zuständig. Nach damaliger Ansicht waren das keine Gegenstände, die in einem Parlament zu behandeln waren, sondern nur in einem kleinen geschlossenen Kreis. Erst wenn es um die Finanzierung eines Krieges ging, war das Storting einzubinden. Das war bereits in der Verfassung vom Mai so geregelt und wurde nun derart modifiziert, dass der König nicht die volle Verfügungsgewalt über das gesamte Militärwesen Norwegens erhielt. Das Heer wurde also in ein Kontingent für die norwegische Verteidigung und in ein Kontingent für das schwedisch-norwegische Gesamtheer für die gemeinsame Außenverteidigung aufgeteilt. Außerdem wurde im Gegensatz zur ursprünglichen Verfassung in Angleichung an die schwedische Verfassung die Pflicht des Königs, vor einer Kriegserklärung das Storting zu informieren und anzuhören, eingeführt.

Schweden sah im Frieden von Kiel eine Erweiterung seiner Grenzen nach Westen hin. Carl Johann strebte vor und nach dem Frieden von Moss „la fusion des deux peuples“, die Fusion der beiden Nationen an. Als eine Maßnahme forderten die schwedischen Unterhändler, dass in der Verfassung ein schwedischer Generalgouverneur aufgenommen werde. Das Storting lehnte das aber ab. Stattdessen wurde aber als Kompromiss das Amt des Statthalters eingeführt.[17] Außerdem hatte sich der norwegische Staatsminister im „Norwegischen Rat“ des Königs zusammen mit zwei anderen Staatsräten[18] ständig beim König in Stockholm aufzuhalten. Der Grund war die schwierige Informationsübermittlung von Stockholm nach Christiania. Damit wurde die norwegische Regierung in zwei Teile geteilt, einer in Christiania und einer in Stockholm. Die drei norwegischen Vertreter hatten Sitz und Stimme im schwedischen Staatsrat, soweit Gegenstände behandelt wurden, die beide Reiche anging. Das war der sogenannte zusammengesetzte Staatsrat.

Weiterhin hatte das Storting durchgesetzt, dass alle Norwegen betreffenden Angelegenheiten in norwegischer Sprache vorzulegen seien (§ 33). Diese Bestimmung bezog sich aber nicht auf die norwegische Sprache, die zu dieser Zeit noch nicht existierte, sondern sollte einer Schwedisierung der Sprache vorbeugen, aber auch dem dänischen Einfluss entgegenwirken. Hier machten sich der kulturelle und der antidänische Nationalismus geltend.

Mit der Annahme dieser revidierten Verfassung legte das Storting den Grundstein für einen politischen Nationalismus gegen Schweden.

Die weitere Entwicklung der Verfassung

1815 wurde ein Vertrag zwischen dem Storting und den Schwedischen Ständen über die Königsmacht und die Bestimmungen im Falle einer Thronerledigung in einer „Reichsakte“ geschlossen, weil der schwedische Reichstag es ablehnte, die Reichsverfassung der Union anzupassen und das Storting die Regelungen als Verfassungsbestandteil betrachtete.[19]

1821 versuchte König Carl Johan, ein absolutes Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Stortings durchzusetzen. Außerdem wollte er in Norwegen einen neuen Adel etablieren, nachdem das Storting 1821 den bisherigen abgeschafft hatte. Er wollte die Präsidenten des Stortings bestimmen und Beamte nach eigenem Gutdünken entlassen können. Außerdem wollte er durch Dekrete Regelungen zwischen den Sitzungsperioden[20] des Stortings treffen dürfen und das Reichsgericht[21] schwächen. Dieses Reichsgericht war ein wirksames Mittel des Stortings, die Einhaltung der Verfassung gegenüber dem König durch die Ministerverantwortlichkeit zu erzwingen, indem die Minister zur Verweigerung der Mitwirkung an verfassungswidrigen Maßnahmen angehalten wurden. Das Storting lehnte alle Forderungen des Königs ab. Das gleiche geschah 1824. Danach gab Carl Johan diese Pläne bis auf das absolute Vetorecht auf. Er wiederholte die Forderung bis zu seinem Tod, und das Storting wies sie immer zurück.[22]

Staatsaufbau

Storting König Oberster Gerichtshof
Odelsting

Lagting
bis 2009

Plenum Regierung Außenpolitik Stiftsobergerichte

(in Kristiania, Bergen, Trondheim)

Statthalter (bis 1862)

Die norwegische
Regierung in Kristiania

Staatsminister

Staatsratsabteilung
in Stockholm

Außenpolitik

Außenminister (schwed.)
Der ministerielle Staatsrat
(2 Schweden, 1 Norweger - 1835)

Stadtvogt

Gütestelle

Sorenskriver

Gütestelle

Regierungsbezirk

Amtskommune

Amtmann
(Staatlicher Beamter)

Bezirksting

Amtsformannskap
Alle Bürgermeister (Ordfører)
der Kommunen

Stadtverwaltung Verwaltung einer Landkommune
Magistrat Gemeindevorstand

Formannskap

Stadtverordnetenversammlung

Formannskap

Armenkommission

Schulkommission

Armenkommission

Schulkommission

Anmerkungen

  1. Mykland S. 307.
  2. Mykland S. 310.
  3. Glenthøj S. 28.
  4. a b Eidsvoll og Grunnloven 1814
  5. Dies war später Gegenstand im Konflikt um die Ausweitung der Stimmberechtigung.
  6. Glenthøj S. 29.
  7. Dies war später Gegenstand des Verfassungskonflikts über die Verkürzung der Sitzungsperioden unter Frederik Stang in den 1860er Jahren.
  8. „Staatsrat“ hat zwei Bedeutungen: Zum einen handelt es sich um die Regierung, also das, was sonst „Kabinett“ genannt wird, zum Anderen um den Leiter eines Ministeriums, das in Norwegen „Departement“ heißt, also um den Minister.
  9. Constitution for Kongeriget Norge (Originaltext)
  10. Berg S. 12.
  11. Dies war später Gegenstand des sogenannten „Statthalterstreits“.
  12. So wurde der Erste Staatsrat Frederik von Haxthausen vor dem Reichsgericht angeklagt, weil er den Krieg gegen Schweden als Generalmajor durch pessimistische Analysen sabotiert habe, der Staatsminister Severin Løvenskiold wurde verurteilt, weil er sich der Auflösung des Stortings durch den König 1836 nicht widersetzt hatte. Gleiches widerfuhr dem Staatsminister Frederik Due und Oluf de Schouboe wegen ihrer Verhandlungen über den Øresund-Zoll ohne Einbindung der norwegischen Regierung in Christiania.
  13. Diese Bestimmung wurde später zum Gegenstand des Flaggenstreits.
  14. … „at Norge skal, som et selvstædigt rige, forenes med Sverige under een konge, men under overholdelse af dets grundlov med de til rigets held og i anledning af dets forening med Sverige, nødvendige forandringer.“ Berg S. 11.
  15. Die Frage, ob dies auch für verfassungsändernde Gesetze gelte, war in den 1870er Jahren Gegenstand eines Verfassungskampfes, da die königliche Regierung für Verfassungsänderungen ein absolutes Vetorecht des Königs annahm.
  16. Dies war in den 1870er Jahren Gegenstand des Verfassungskonflikts unter Johan Sverdrup.
  17. Berg S. 13.
  18. Staatsrat ist die norwegische Bezeichnung für die meisten Minister.
  19. Berg S. 15.
  20. Damals trat das Storting nur alle drei Jahre zu einer Sitzungsperiode zusammen.
  21. Das Reichsgericht war ein Sondergericht für Verfehlungen von Ministern, Abgeordneten und Richtern.
  22. Berg S. 16.

Weblinks

Literatur

  • Sverre Bagge und Knut Mykland: Norge i dansketiden 1380-1814. 5. Auflage 1998. Cappelen Akademisk Forlag. Band 5. der Reihe Politikens Danmarks historie. Sverre Bagge: 1380-1536; Knut Mykland: bis 1814.
  • Roald Berg: Storting og Unionen med Sverige 1814–1905. Dokumenter fra Stortingets arkiver. [Oslo] 2005.
  • Rasmus Glenthøj: En moderne nations fødsel. Norsk nationalidentifikation hos embedsmend og borgere 1807-1820. Syddansk Unversitetsforlag 2008. ISBN 978-87-7674-326-0.
  • Anne-Lise Seip: Nasjonen bygges 1830-70. Oslo 1997. Reihe: Aschehougs Norges historie Bd. 8. ISBN 82-03-22021-5

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