Wertrecht

Wertrecht

Wertrecht ist im deutschen Bankwesen die Bezeichnung für den vollkommen „stückelosen“ unverbrieften Effektenverkehr, bei dem keine Wertpapierurkunden verwaltet werden und auch auf die Ausstellung von Globalurkunden verzichtet wird.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Spätestens seit 1872 gehört als integraler Bestandteil zum Wertpapierbegriff die „Verkörperung“ eines an sich unsichtbaren Rechts in einer physischen Wertpapierurkunde. Zudem verlangen wertpapierrechtliche Gesetze noch heute, dass zur Geltendmachung des Rechts aus einem Wertpapier die Vorlage (und Herausgabe) der Urkunde an den Aussteller oder Schuldner erforderlich ist. Für Effekten ist diese Vorstellung weitgehend überholt. Der Besitz des Papiers ist weder für die Geltendmachung des Rechts noch für dessen Übertragung von Bedeutung. Diese mediatisierte „stückelose“ Wertpapierverwahrung findet in komplexen Verwahrungspyramiden statt. An der Basis stehen die Anleger, die ihre Wertpapierbestände bei einem Finanzintermediär (Depotbank) hinterlegt haben. Die Finanzintermediäre bilden die zweite Verwahrungsebene. Sie sind einer zentralen Wertpapierverwahrungsstelle angeschlossen, welche die Spitze der Verwahrungspyramide bildet.

Auch das Effektenwesen hat sich bei Kreditinstituten zum Massenverkehr entwickelt, sodass Rationalisierungen unerlässlich wurden. Nach den im heutigen Massengeschäft geltenden Börsenusancen werden Wertpapiertransaktionen in der Regel ohne effektive Übertragung, also ohne körperliche Bewegung von Wertpapierurkunden, im Effektengiroverkehr erfüllt. Anders wäre angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht mehr denkbar. Im Mai 1972, also genau 100 Jahre nach der begrifflichen Festlegung auf verbriefte Rechte, wurde mit der Girosammelverwahrung der buchmäßige – also durch bloße Buchung auf Depotkonten abgewickelte – Effektengiroverkehr als Normalfall eingeführt. Dazu hatte der Gesetzgeber rechtliche Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Kreditinstituten Erleichterungen verschaffen, anderseits jedoch die Rechte der Depotkunden sichern sollten.

Rechtslage

Effekten sind als Inhaberpapiere durch Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB) auf einen Erwerber übertragbar. Diese materiell-rechtliche Vorschrift setzt voraus, dass eine physische Wertpapierurkunde vorhanden ist, die wie eine bewegliche Sache übergeben werden kann. Bei der Girosammelverwahrung sind jedoch keine Einzelurkunden mehr vorhanden, sodass eine physische Übergabe nicht stattfinden kann. Der Gesetzgeber hat dieses Dilemma durch Änderung des Depotgesetzes (DepotG) und Nutzung alternativer zivilrechtlicher Übergabesurrogate gelöst. Danach hat der Depotkunde bei Girosammelverwahrung kein Alleineigentum mehr, sondern ist Miteigentümer am Sammelbestand (§ 6 Abs. 1 DepotG). Dieser Miteigentumsanteil wird durch sein Depotguthaben ausgedrückt, welches auf seinem Depotkonto verbucht ist. Sein Miteigentumsanteil berechtigt ihn jederzeit, von der Depotbank die Herausgabe seines Miteigentums zu verlangen (§ 985 BGB), durchsetzbar mittels Übertrag des Depotguthabens auf ein anderes Depotkonto oder Verkauf. Die Übergabe wird beim Verkauf durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber nach § 931 BGB ersetzt.

Der Gesetzgeber hatte den technischen Fortschritt bei Aktien bereits dadurch berücksichtigt, dass er in § 10 Abs. 5 AktG seit April 1998 der Aktiengesellschaft die Möglichkeit bietet, den Verbriefungsanspruch des Aktionärs auszuschließen. Hierdurch reduziert sich der Wertpapiercharakter der Aktie von der bisherigen „Verkörperung“ in einer physischen Urkunde auf das buchmäßig vorhandene Miteigentum des Aktionärs an einer Globalurkunde. Nach herrschender Meinung ist der Eigentümer sammelverwahrter Wertpapiere auch ihr mittelbarer Besitzer[1]. Pfändungsgläubiger können nicht auf die sammelverwahrten Wertpapiere selbst zugreifen, sondern nur das Recht des Hinterlegers am Sammelbestand bei dessen Zwischenverwahrer nach den § 829, § 835, § 836 und § 857 ZPO pfänden[2].

Girosammelverwahrung

Die Girosammelverwahrung war die erste Stufe zur Abkehr vom „stückegebundenen“ Effektenverkehr. Sie setzt das Vorhandensein einer Globalurkunde voraus, die sämtliche Miteigentumsanteile der Depotkunden verbrieft (§ 9a DepotG). Diese Globalurkunde wird beim Zentralverwahrer für eine bestimmte Aktien- oder Anleihe-Emission verwahrt. Dies war der erste Schritt hin zum Wertrecht[3]. Auch die bankaufsichtsrechtlichen Regelungen (KWG, DepotG) berücksichtigen bereits die stückelose Verbuchung von Effekten. Die Definition des Wertpapierbegriffs in § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1-4 KWG verdeutlicht, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte „Wertrechte“).

Wertrechte

Der Begriff ist eine Zusammensetzung der Begriffe Wertpapier und Recht und soll die vollkommen urkundenfreie Verwaltung von Effekten umschreiben. Bei Wertrechten im engeren Sinne fehlt es sogar an einer Globalurkunde, sodass der gesamte Effektenverkehr einer bestimmten Emission stückelos abläuft. Die Emittenten machen dabei von ihrem Recht Gebrauch, den Verbriefungsanspruch des Aktionärs oder Anleihegläubigers auszuschließen. Allerdings wird bei Aktien nach § 10 Abs. 5 AktG lediglich ein individueller Anspruch auf Verbriefung ausgeschlossen, nicht jedoch der Anspruch auf Ausstellung einer Globalurkunde[4]. Auch in einer Begründung der Regierung zum Gesetzentwurf ist davon die Rede, dass der Aktionär die Verbriefung in einer Globalurkunde verlangen könne[5]. Dieses Recht ergibt sich zudem aus dem DepotG (§§ 2 ff., § 5 und § 9a DepotG) und kann durch den satzungsmäßigen Ausschluss nicht beseitigt werden.

Deshalb wird in Deutschland auf Globalurkunden lediglich im Bereich der Anleihen verzichtet, weil entsprechende anleihenspezifische Vorschriften fehlen. Insbesondere der Bund als Schuldner von Bundesanleihen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dabei fungiert das Bundesschuldbuch als öffentliches Register für Wertrechte des Bundes. Öffentlich bedeutet jedoch nicht, dass das Register für jedermann einsehbar ist; es gelten dem Bankgeheimnis angenäherte Regelungen. Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben. Dieser gilt insbesondere für die Übertragung eines Wertrechts. Der im Schuldbuch Eingetragene erwirbt das Wertrecht selbst dann, wenn es dem vor ihm eingetragenen Gläubiger gar nicht zustand. Damit sind auch diese Wertrechte den Rechten aus Inhaberpapieren (§ 935 Abs. 2 BGB) durch gesetzliche Fiktion gleichgestellt[6]. Das gilt auch für Landesschuldbücher bei Anleihen der Bundesländer. Verfügungen über Wertrechte erfolgen wegen der gesetzlichen Fiktion nach sachenrechtlichen Grundsätzen, obwohl eine Sache nicht mehr vorhanden ist[7].

Die unverbrieften Aktien oder Anleihen bewirken eine „Entkörperlichung“ (der klassische Wertpapierbegriff redet von „verkörpern“) des Effektenverkehrs, ohne dass die ursprünglich verbrieften Rechte ihren sachenrechtlichen Kerninhalt verlieren. Wertrechte können wie physisch vorhandene Wertpapiere übereignet, verpfändet oder gepfändet werden und sind Gegenstand der Aussonderung in der Insolvenz der verwahrenden Depotbank.

Wertrecht bei ausländischen Wertpapieren

Als Wertrechte oder Wertpapierrechnung (WR) werden auch die Depot-Gutschriften bezeichnet, welche inländische Kreditinstitute für die für ihre Kunden im Ausland verwahrten ausländischen Wertpapiere erteilen. Gutschriften von Wertrechten sind schuldrechtliche Ansprüche auf die Lieferung ausländischer Wertpapiere[8] und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 17a DepotG[9]. Bei Wertpapierrechnung ist Voraussetzung, dass die – stückelosen – Wertpapiere im Ausland lagern, mithin bei einer ausländischen Bank als Verwahrer verbucht sind.

Mit § 17a DepotG wird seit Dezember 1999 das Ziel verfolgt, den Effektengiroverkehr mit Auslandsberührung (kollisionsrechtliche Aspekte) zu vereinfachen und modernisieren. Danach ist für Verfügungen über indirekt gehaltene Wertpapiere das Recht am Ort des Depotkontos, auf welchem für den Erwerber die für den Rechtserwerb erforderliche Buchung vorgenommen wird bzw. die Registrierung erfolgt, maßgebend. In teilweise oder vollständig entmaterialisierten Systemen (Globalurkunde oder Wertrecht) gilt somit das ausländische Recht am Ort des zentralen Registers, in dem die Wertrechte eingetragen sind[10]. Nach § 17a DepotG muss eine Depotbuchung rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung entfalten. Hiervon werden alle sammelverwahrfähigen Wertpapiere erfasst. Die inländischen Depotbanken fungieren hierbei nicht selbst als Verwahrer, sondern deren Korrespondenzbanken im Ausland und sind deshalb „Zwischenverwahrer“.

§ 17a DepotG ist analog auf Gutschriften in Wertpapierrechnung anzuwenden[11]. Erfolgt der Kauf durch Registereintragung, so gilt das Recht des registerführenden Staates, erfolgen lediglich Depotkontogutschriften, so gilt das Recht der kontoführenden Stelle[12].

Wertrecht im Depotkonto

Durch eine Depotgutschrift findet ein Eigentumserwerb des Depotinhabers nach § 929 Satz 1 BGB statt, auch eine Pfandrechtsbestellung nach § 1205 Abs. 1 BGB als Kreditsicherheit kann ebenfalls durch Depotbuchung erfolgen[13], es handelt sich um rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände. Daneben gibt es noch den subsidiären gesetzlichen Eigentumserwerb des § 24 Abs. 2 Satz 1 DepotG, wonach das Miteigentum am Sammelbestand mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch der Depotbank auf den Depotkunden übergehen soll. Beispielsweise beim Kauf einer amerikanischen stückelosen Aktie erhält der deutsche Depotkunde eine nach § 47 InsO aussonderungsfähige „Gutschrift in Wertpapierrechnung“ nach der in § 22 DepotG nur rudimentär vorhandenen depotrechtlichen Regelung in Verbindung mit Ziffer 12 der brancheneinheitlichen „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ durch seine Depotbank, diese wiederum erhält die gleiche Gutschrift durch den Zentralverwahrer Clearstream AG, der ein Treuhandeigentum an der erlangten Rechtsposition durch den internationalen Zentralverwahrer Clearstream Luxemburg eingeräumt bekommt. (Theoretisch kann es auch andere nationale und internationale Zentralverwahrer geben, aber in der Praxis ist Clearstream der einzige zugelassene Zentralverwahrer in Deutschland und Clearstream greift ausschließlich auf Clearstream Luxemburg als internationalen Zentralverwahrer zurück.) Letzterer erhält ein „securities entitlement“ nach Artikel 8 UCC durch die Lagerstelle in den USA, bei der die stückelosen Effekten des Ausstellers verwaltet werden[14]. Nach § 17a DepotG gilt in diesem Falle US-Recht. Je nach ausländischer Lagerstelle kann zwischen Clearstream Luxemburg und dem eigentlichen Eigentümer auch eine ganze Kette von derartigen Treuhandverhältnissen bestehen, die jeweils durch sogenannte Drei-Punkte-Erklärungen abgesichert sind.

Rechtslage in der Schweiz

Nach dem schweizerischen Bucheffektengesetz aus dem Jahr 2010 handelt es sich bei Bucheffekten um vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über die der Kontoinhaber verfügen kann (Art. 3 BEG).

Insolvenz des Verwahrers

Für Bankkunden ist die Frage von Bedeutung, ob die bei ihrer Depotbank verwahrten Wertpapiere von einer Insolvenz der Depotbank betroffen sind. Dabei spielt die Art der Verwahrung keine Rolle. Gleichgültig, ob Streifbandverwahrung, Girosammelverwahrung oder Wertrechtverwahrung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertpapiere nicht von der Insolvenz dieser Depotbank betroffen, sofern die Depotbank nicht selbst der Emittent dieser Wertpapiere ist. Bei der Verwahrung ist der Bankkunde regelmäßig Eigentümer (Alleineigentümer beim Streifbanddepot, Miteigentümer bei Girosammel- oder Wertrechtsverwahrung), während die Depotbank lediglich Besitzerin oder Mitbesitzerin der Wertpapiere ist. Dem Eigentümer steht in der Insolvenz des Verwahrers ein Herausgabeanspruch nach den §§ 985 BGB und § 47 InsO zu, wobei er im Rahmen der Aussonderung seine Wertpapiere vom Verwahrer herausverlangen darf. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch ausdrücklich mit der Folge verbunden, dass der Eigentümer nicht Insolvenzgläubiger ist. Hat die Depotbank das Eigentum bzw. das Miteigentum des Kunden durch eine rechtswidrige Verfügung verletzt und so dessen Aussonderungsrecht vereitelt, so erhält dieser das Insolvenzvorrecht des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 DepotG und genießt Vorrang. Allgemein wird angenommen, dass dies auch für die in „Wertpapierrechnung“ bei ausländischen Lagerorten verbuchten Effekten gilt[15], auch wenn sie auf schuldrechtlichen Ansprüchen beruht und kein Miteigentum darstellt: zur Aussonderung berechtigen insbesondere der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht. Auch die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallenden Zinsen und Dividenden aus aussonderungsfähigen Wertpapieren sind selbst aussonderungsfähig[16].

Einzelnachweise

  1. Reinhard Ege, Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere, 2006, S. 119
  2. BGH NJW 2004, 3340, 3341
  3. Ulrich Seibert, Der Ausschluss des Verbriefungsanspruchs des Aktionärs in Gesetzgebung und Praxis, DB 1999, S. 267, 269
  4. Jan Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, 2009, S. 238
  5. Bundestags-Drucksache 12/6721, S. 7
  6. BGHZ 5, 31
  7. Hans Josef Wieling, Sachenrecht, 2007, S. 113 f.
  8. Reinhard Ege, a.a.O., S. 112
  9. Bundestags-Drucksache 14/1539, S. 16
  10. Reinhard Ege, a.a.O., S. 50
  11. Reinhard Ege, a.a.O., S. 113
  12. Reinhard Ege, a.a.O., S. 120
  13. Reinhard Ege, a.a.O., S. 113
  14. Clearstream AG, Verwahrmöglichkeiten von internationalen Unternehmenstiteln bei und über Clearstream Banking, Stocks & Standards, 24. Februar 2010, S. 6
  15. Dorothee Einsele, Wertpapierrecht als Schuldrecht, 1995, S. 429
  16. Dorothee Einsele, a.a.O., S. 438
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