Covenants

Covenants

Beim englischen Begriff Covenants handelt es sich im deutschen Sprachgebrauch um Klauseln oder auch (Neben-) Abreden in Kreditverträgen. Es sind vertraglich bindende Zusicherungen des Kreditnehmers während der Laufzeit eines Kredites.

Das - in dem vom anglo-amerikanischen Sprachgebrauch geprägten Wirtschaftsumfeld benutzte - Wort lässt sich von dem französischen Begriff covenant (Altfranz. für "Vertrag", Lateinisch aus convenire "treffen, zusammenkommen") ableiten und wird für alle erdenklichen vertraglichen Nebenpflichten des Kreditnehmers verwendet. Diese Kreditvertragspraxis (siehe Syndizierung, Konsortialkredit) wurde, soweit sie in Einklang mit dem deutschen Recht steht, punktuell von dort übernommen. Es handelt sich um Nebenbestimmungen, die spezifische Verhaltenspflichten betreffen und diese vertraglich festlegen.

Inhaltsverzeichnis

Systematisierung

Die Vielzahl der Zusicherungen lässt sich systematisieren in Finanzkennzahlen (dies sind die Financial Covenants im engeren Sinne), Non-Financial Covenants und Corporate (Financial) Covenants.

Finanzkennzahlen

Zu den Finanzkennzahlen gehören alle betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, die sich aus den Jahresabschlüssen der kreditnehmenden Unternehmen entwickeln lassen wie beispielsweise die Bilanzrelationsklauseln. Finanzkennzahlen können aber auch an die Gewinn- und Verlustrechnung des Kreditnehmers anknüpfen oder sonstige finanzwirtschaftlichen Kennzahlen zum Inhalt haben. Da es sich um veränderliche Größen handelt, werden Mindestzahlen (etwa bei der Eigenkapitalquote) oder Schwankungsbreiten mit der konkreten Angabe von Unter- und Obergrenze ("headroom") vorgegeben. Typische Finanzkennzahlen dieser Art sind:

Zu den Finanzkennzahlen gehören auch Zinsänderungsklauseln, die die Veränderung des Kreditzinses von der Veränderung der Bonität eines Kreditnehmers abhängig machen (so genannte margin-grids oder margin-ratchets). Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers etwa ratingbedingt, so erhöht sich automatisch die Marge und umgekehrt.

Non-Financial Covenants

Unter Non-Financial Covenants werden Positiv-, Negativ- oder Gleichrangklauseln (Pari-passu-Klausel) verstanden, die spätere Sicherheitenstellung an andere Gläubiger verbieten, sofern der Kreditgeber nicht gleichgestellt wird. Ferner gehören hierzu die Material Adverse Change-Klauseln, die anhand von einzeln aufgeführten Beispielen eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers definieren und bei deren Eintreffen Nachbesicherungspflichten oder gar eine Kreditkündigung auslösen. Letzteres trifft auch auf Cross-Default-Klauseln zu, wenn der Schuldner Verträge mit dritten Gläubigern verletzt. Außerdem verpflichtet sich hier der Kreditnehmer, vertraglich genau festgelegte Informationen zu bestimmten Terminen dem Kreditgeber zur Verfügung zu stellen (z.B. Quartalsberichte, Bestätigungen über die Einhaltung zumindest der Financial covenants). Bei Kreditgewährungen an Konzerntochtergesellschaften bedienen sich Kreditinstitute in Deutschland oft der Organschaftserklärung, um die Muttergesellschaft das gesamte Geschäftsjahr zum Verlustausgleich bei der kreditnehmenden Tochtergesellschaft zu verpflichten.

Corporate Financial Covenants

Diese umfassen z. B. das Verbot der Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände ("disposals"), Einschränkungen bei konzerninternen Umstrukturierungen sowie Beschränkungen bei der Dividendenpolitik des Unternehmens. In diesem Zusammenhang taucht auch häufig der Begriff der "Affirmative Covenants" auf, der uneinheitlich verwendet wird und häufig Non-Financial Covenants und Corporate Financial Covenants zusammenfasst. Affirmative Covenants vereinbaren jedenfalls bestimmte Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen durch den Kreditnehmer. Beispiele sind:

  • Konstanz in den Gesellschafterverhältnissen ("ownership clause");
  • Beschränkung von Dividendenzahlungen oder Entnahmen ("dividend/withdrawal restrictions");
  • Negativklauseln, die die Sicherheitenstellung an andere Gläubiger verbieten, ohne dass der Kreditgeber diesen Gläubigern gleichgestellt wird;
  • Verfügungsbeschränkungen über wesentliche Vermögensposten wie Beteiligungen ("disposals");
  • ordnungsgemäßer Geschäftsgang ("ordinary conduct of business");
  • Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften ("representations and warranties").

Rechtsfolgen

Ein Abweichen von den vereinbarten Financial Covenants löst zunächst meistens eine Heilungsperiode ("remedy/grace period") aus, die dem Kreditnehmer das Erreichen der vorgegebenen Kennzahlen ermöglichen soll. Gelingt dies jedoch nicht, wird eine höhere Kreditmarge oder gar ein außerordentliches Kündigungsrecht ausgelöst. Alternativ können Abweichungen von den vereinbarten Regelungen einen Anspruch auf Stellung von Kreditsicherheiten begründen (sog. Nachbesicherungsrecht). Der Kreditnehmer ist dann verpflichtet, erstmalig oder weitere Kreditsicherheiten zu stellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, werden automatisch Kündigungsrechte nach Ziff. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Ziff. 26 Abs. 2b AGB-Sparkassen ausgelöst.

Bei der Vereinbarung von (Financial) Covenants besteht im deutschen Recht die Gefahr, dass die Klausel und damit gegebenenfalls der gesamte Kreditvertrag unwirksam ist. Durch sehr enge und umfassende Vereinbarungen können Kreditnehmer in nachteilige Situationen geraten, da die Gefahr besteht, dass sich Kreditgeber knebelungsartig in die Geschäftsführung des Kreditnehmers einmischen[1]. Wenn Banken in die Geschäftsführung ihrer Kreditnehmer eingreifen, indem sie die Leitung des Schuldnerunternehmens im finanziellen Bereich vollständig an sich ziehen und das Unternehmen etwa durch Kreditknebelung weitgehend entmachten[2], so haften sie anderen Gläubigern für deren Schäden. Insbesondere bei Sanierungskrediten bewegen sich Kreditinstitute auf dem schmalen Grat zwischen einer unzulässigen Beeinflussung der Unternehmensleitung und der erforderlichen strengen Überwachung ihres erhöhten Kreditrisikos[3].

Überwachungsnotwendigkeiten

Aus der Vereinbarung von Covenants resultieren im Kreditprozess aufsichtsrechtliche Pflichten des Kreditinstituts, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelmäßig - meist mindestens vierteljährlich - zu überprüfen[4]. Die Ergebnisse sind im Rating des Kreditengagements zu berücksichtigen[5]. Insbesondere Financial Covenants sind kein Selbstzweck. Sie führen zu einer Instrumentalisierung der Risikobeurteilung und werden damit für externe Stellen (Bankenaufsicht oder Wirtschaftsprüfer) objektiv nachvollziehbar. Sie bilden somit einen Teil des Risikomanagements bei Kreditinstituten, wie es von den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft gefordert wird.

Bei der Vereinbarung von Covenants sind die Kosten für den Überwachungsaufwand aus der unterjährigen Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse in Beziehung zur Risikoentlastung zu setzen. Covenants sind grundsätzlich bei allen, auch vermeintlich zunächst risikolosen, Krediten zu verwenden. Es ist nämlich nicht absehbar, ob sich die Bonitätsverhältnisse während der Kreditlaufzeit verschlechtern werden; eine Nachbesserung ist dann meist schwer durchsetzbar, wenn detailliertere Covenants nicht vereinbart worden sind. Dann können nur noch die weniger konkreten und deshalb unverbindlicheren AGB helfen.

Zweck

Covenants sollen insgesamt den bei Beginn des Kreditvertrages bestehenden Status quo in den wirtschaftlichen/rechtlichen Verhältnissen des Kreditnehmers während der Kreditlaufzeit zementieren. Dieser Status bildet die Geschäftsgrundlage, auf deren Basis die Kreditgewährung überhaupt für die Bank vertretbar gewesen ist. Ändert sich hieran etwas zum Nachteil der Bank, bilden die Covenants eine Art Frühwarnsystem, auf das mit Hilfe der vertraglich vorgesehenen Optionen (Margenerhöhung, Nachbesicherung, Kreditkündigung) angemessen reagiert werden kann.

Siehe auch

Dynamische Covenants:

Statische Covenants:

Literatur

  • Christian Lützenrath, Marcus Schröer: Financial Covenants - Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer, in: Kredit & Rating Praxis, Jahrgang 2001, Heft 5, Seite 19ff
  • Wolfgang Servatius: Gläubigereinfluss durch Covenants, Hybride Finanzierungsinstrumente im Spannungsfeld von Fremd- und Eigenfinanzierung, Mohr Siebeck 2008

Einzelnachweise

  1. - Christian Lützenrath/Marcus Schröer, "Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer", 2001
  2. BGH NJW 1989, S. 1800 (sog. TBB-Urteil)
  3. Folker Bittmann, Insolvenzstrafrecht: Handbuch für die Praxis, 2004, S. 662
  4. Konvergenzrichtlinie zu Basel II; hier Ziffer 518
  5. Basel II The Internal Ratings-Based Approach; hier Ziffer 516

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