Deferred Compensation

Deferred Compensation

Beschäftigte können Teile ihres künftigen Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge oder andere Leistungen des Arbeitgebers aufwenden. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen. Dadurch sinkt das Einkommen des Arbeitnehmers und es fallen – abhängig von der persönlichen Verdienstsituation – weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Dieser Verzicht auf Teile des bar auszuzahlenden Gehaltes wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsrecht

Bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, auch Deferred Compensation genannt) verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer Altersvorsorgezusage. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fordert, dass künftig fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden.

In Deutschland haben gemäß § 1a BetrAVG Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet. Beschäftigte, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können ihren Tariflohn nur umwandeln, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht.

Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Durchführungswege an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Bei allen drei Durchführungswegen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzungen für die so genannte Riester-Förderung erfüllt werden.

Der Arbeitgeber muss keine sehr kleinen und keine wechselnden Entgeltumwandlungsbeträge akzeptieren. Im Falle eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Bezüge (z. B. wegen einer Elternzeit) kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung aus eigenen Beträgen fortsetzen. Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde, ist sofort unverfallbar, die Höhe richtet sich nach den bereits umgewandelten Entgelten. Lediglich für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten noch abweichende Regelungen.

Für Entgeltumwandlungszusagen gelten nach § 16 Abs. 3 BetrAVG besondere Anpassungserfordernisse. Grundsätzlich sind die laufenden Leistungen mindestens um 1% jährlich anzupassen. Im Falle der Direktversicherung oder der Pensionskasse sind ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Leistungserhöhung zu verwenden.

Ebenfalls als Entgeltumwandlungszusage gilt eine Zusage, die im Rahmen von § 4 BetrAVG von einem Arbeitgeber auf den nächsten übertragen wurde.

Abgrenzung von der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung

Zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter Altersversorgung gibt es Unterschiede beispielsweise bei der Unverfallbarkeit oder der Höhe der Pensionsrückstellungen. Daher ist es von Bedeutung, die beiden Finanzierungsformen voneinander abzugrenzen. Schwierigkeiten kann es beispielsweise geben,

  • wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Vergütung nur zahlt unter der Voraussetzung, dass sie ganz oder teilweise für eine betriebliche Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung verwendet wird,
  • wenn die Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber aufgestockt wird,
  • wenn eine Gehaltserhöhung nicht gewährt, sondern sofort in betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Entgeltumwandlung vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Umwandlungsvereinbarung geschlossen haben und die umgewandelten Beträge ohne die Vereinbarung ausgezahlt worden wären.

Steuerliche Förderung

Grundsätzlich ist durch das Alterseinkünftegesetz ein weiterer Schritt in die nachgelagerte Besteuerung unternommen worden. Bei der nachgelagerten Besteuerung werden Aufwendungen für die Altersversorgung während der Aktivenzeit steuerfrei gestellt und während der Bezugszeit steuerpflichtig. Die nachgelagerte Besteuerung ist aber noch nicht für alle Formen der Förderung erreicht.

Je nach Durchführungsweg stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach § 3 Nr. 63 EStG werden Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich dieser Betrag noch um 1.800 €. § 40b EStG ermöglicht die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Pensionskassenzusagen, im Rahmen der Übergangsregelung zur alten Fassung auch noch bei Direktversicherungen. Daneben gibt es die Riester-Förderung für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Die verschiedenen Förderungen können kumulativ genutzt werden.

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ist die nachgelagerte Besteuerung bereits seit längerem erreicht. Die umgewandelten Beträge sind aus steuerlicher Sicht nicht zugeflossen, weil der Arbeitnehmer noch nicht darüber verfügen kann. Sie werden daher erst in der Rentenbezugszeit als (nachträgliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll steuerpflichtig.

Insgesamt ist zu beachten, dass es keine spezifische Förderung von Entgeltumwandlungszusagen gibt. Vielmehr kann jede Förderung, die für eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung wahrgenommen wird, auch durch eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung genutzt werden. Sind Höchstbeträge bereits durch eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung ausgenutzt, stehen sie für eine Entgeltumwandlungszusage nicht mehr zur Verfügung. Wegen der Förderungsmöglichkeiten im Einzelnen siehe betriebliche Altersversorgung.

Die Finanzverwaltung stellt besondere Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Beispielsweise darf eine Altersleistung i. d. R. nicht vor Alter 60 (Zusagen ab 2012: Alter 62) fällig werden, und Leistungen im Todesfall dürfen nur an Hinterbliebene, nicht aber an Erben gezahlt werden.

Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung

Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung ist bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist dagegen sozialabgabenpflichtig.

Während der Bezugsphase fallen ebenfalls Sozialabgaben an, und zwar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wurde, werden diese Beträge also zweimal, nämlich während der Umwandlungsphase und während der Bezugsphase, der Sozialabgabenpflicht unterworfen.

Gesellschaftliche Bedeutung der Entgeltumwandlung

Da die Entgeltumwandlung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindert, wird sie von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung skeptisch gesehen. Aus alterssicherungs- und verteilungspolitischer Sicht sei die Befreiung der umgewandelten Entgeltanteile von der Sozialversicherungspflicht problematisch, weil sie bei den Beschäftigten, die von ihr Gebrauch machen, zu einer zusätzlichen Versorgungslücke im Alter führe, da sie geringere Rentenversicherungsbeiträge entrichteten und damit geringere Rentenanwartschaften erwärben[1]. Durch die Entgeltumwandlung sinkt auch das gegenwärtige Rentenniveau[2] [3]. Ob die durch Entgeltumwandlung finanzierte Altersversorgung diese Lücke kompensieren kann, hängt wesentlich von ihrer Ausgestaltung ab.

Aus politischer Sicht spielt zudem die Frage eine Rolle, welche Arbeitnehmer Zugang zu einer interessanten betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung haben. Zwar verpflichtet § 1a BetrAVG die Arbeitgeber, Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung anzubieten. Eine aktive Förderung durch den Arbeitgeber, beispielsweise durch eine attraktive Garantieverzinsung, durch Arbeitgeberzuschüsse oder durch eine aktive Informationspolitik, findet man dagegen nicht in allen Branchen und Betrieben.

Sonstige Leistungen

Neben der Umwandlung in betriebliche Altersversorgung spielt die Entgeltumwandlung für Zeitwertkonten eine zunehmende Rolle. Allerdings wird hier üblicherweise nicht der Begriff der Entgeltumwandlung, sondern der der Einbringung verwendet. Darüber hinaus kommen auch noch andere Leistungen in Frage, die zu steuerlichen Vorteilen führen können, beispielsweise:

Quellen

  1. http://www.sovd.de/1171.0.html
  2. Entspannt im Ruhestand?, Das Parlament 46/2007 http://www.das-parlament.de/2007/46/Innenpolitik/18069103.html
  3. Gutachten zur Entgeltumwandlung, Die Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung http://www.infonetz-altersvorsorge.de/nn_8188/sid_0/nsc_true/DE/01DasSolltenSieWissen/News/Archivierbar/DasSolltenSieWissen__AktuelleThemen__060726.html__nnn=true

Weblinks

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