Denkmalschützer

Denkmalschützer
Kennzeichnung geschützter Kulturgüter nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen. Sein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört und dass Kulturgüter und Naturerbe dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

Denkmalschutz ist auch Kulturgutschutz. Arbeiten, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Denkmale dauerhaft zu erhalten. Kulturelles Erbe ist für Gesellschaften außerordentlich wichtig, um sich anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse über ihre Geschichte informieren zu können und sich ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten. Denkmalschutz ist ein Bestandteil von Lebensqualität.

Basis des Denkmalschutzes ist die Denkmalliste, in der alle geschützten Denkmale verzeichnet sind.

Geschichte

Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres ästhetischen Reizes oder ihrer imposanten Dimensionen auch massive historische Gefährdungen durch Eroberungen, Änderung der herrschenden Religion etc. überdauern und weiter erhalten werden, häufig geschützt durch „Umwidmungen“ (Beispiele Pantheon in Rom, Hagia Sophia, Felsendom in Jerusalem, Mezquita von Córdoba). Hier ist aber höchstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die – vergebliche – Agitation zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der römische Petersdom befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten, das aus dem Rationalismus der Aufklärung erwuchs. Vor allem die Französische Revolution mit ihrer staatlich geförderten Säkularisierung trug dazu bei, die „Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren.

Andererseits bewirkten die zerstörerischen Exzesse eben jener Revolutionsepoche (Beispiel: Zerstörung des Klosteranlage von Cluny) in der Epoche der Restauration nach 1815 eine besondere Zuwendung zum Althergebrachten und zur Tradition, die auch von den wieder eingesetzten vorrevolutionären Dynastien nach Kräften gefördert wurde. In diesem Spannungsfeld entstanden im frühen 19. Jahrhundert die ersten Denkmalschutzgesetze und sie bestimmt auch weiterhin die Diskussion um den Denkmalschutz, der als Anliegen breiter Kreise konservativ-bewahrenden Charakter hat, von „progressiven Eliten“ im kulturellen und Wirtschaftsbereich aber häufig als verlogene Sentimentalität und Hemmschuh der Entwicklung dargestellt wird.

Die gegenwärtigen Diskussionen spielen sich dabei zum Teil bereits auf globalisierter Ebene ab, siehe die vielerorts ablaufenden Debatten um das Weltkulturerbe im Sinne der UNESCO und um die Aktivitäten von ICOMOS. Auch der Begriff des Naturdenkmals ist jüngeren Datums.

Deutschland

In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und befasst sich mit der rechtlichen Definition, dem Schutz und dem Umgang mit Kultur- und Naturdenkmalen.

Internationaler Kulturguttransfer

Zum Denkmalrecht gehören weiter Vorschriften, die den Handel und Verkehr mit beweglichen Kulturdenkmälern regeln. Diese Vorschriften betreffen heute weitgehend nur noch den grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern. Durch entsprechende EU-Vorschriften gilt hier die Freiheit des gemeinsamen Marktes nur eingeschränkt und der Schutz bezieht sich weitgehend auf den Verbleib des Kulturguts im jeweiligen Nationalstaat.

  • Die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland regelt das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.[1]
  • Die Einfuhr von Kulturgut regelt das Kulturgüterrückgabegesetz[2] Es schützt mit deutschem Recht die Exportrestriktionen ausländischer Staaten und gibt diesen die Möglichkeit, den Besitz dort unrechtmäßig abhanden gekommenen Kulturguts wieder zu erlangen.

Arten der Kulturdenkmäler

Der Spellenstein, ein denkmalgeschützter Menhir in Rentrisch/St.Ingbert

Unterschieden wird zwischen unbeweglichen und beweglichen Kulturdenkmälern. Zu ersteren zählen Bodendenkmäler (so lange sie noch mit Grundstücken verbunden sind), Bau- oder Gartendenkmäler, zu letzteren Museumsgut oder Archivalien.

Kulturdenkmäler lassen sich aufgrund äußerer Eigenschaften in unterschiedliche Kategorien einteilen:

Jede dieser Kategorien erfordert besondere Formen des Schutzes, die in den Gesetzen im Einzelnen ausformuliert sind.

Denkmalschutzgesetze

In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der Kulturhoheit der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein Öffentliches Interesse und befassen sich mit dem Schutz inländisch gelegener Kulturdenkmäler.

Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen:

1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System, deklaratives System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt.
2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann.

Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg).

In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmäler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmälern ist relativ gering. Spezialgesetze des Denkmalschutzes sind die Archivgesetze und das als Kulturgutschutzgesetz bezeichnete Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung. Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Internetseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden.[3]

Darüber hinaus zählen zum Denkmalrecht Gesetze, die spezielle Gegenstände schützen. Dazu zählen die Archivgesetze, eine Rechtsmaterie, die eine erhebliche Schnittmenge mit dem Datenschutzrecht aufweist. Eine Schnittmenge gibt es mit dem Naturschutzrecht soweit Gartendenkmalpflege und der Schutz von Kulturlandschaften betroffen ist.

Ebenso dient dem Denkmalschutz das Fideikommissabwicklungsrecht.

Interessenkonflikte

Beispiel für High-Tech-Architektur in Deutschland: Das Universitätsklinikum Aachen steht seit Ende November 2008 unter Denkmalschutz.

Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Häufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind denkmalgeschützte Wohnhäuser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu führt, dass überhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwürmer das „Problem der alten Fenster“ lösen.

Straßendurchbruch am Schloss Gondorf.
Das Denkmal Eleftherios Venizelos in Athen als Beispiel für Zweckentfremdung eines Denkmales

Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten. So wurde z. B. der Lehrter Stadtbahnhof zugunsten des Neubaus des Berliner Hauptbahnhofs abgerissen. Andernorts sind denkmalgeschützte Kopfsteinpflasterstraßen Ärgernis und Hürde für Radfahrer und Rollstuhlfahrer und eine Quelle für zusätzlichen Straßenverkehrslärm. Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es dann in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Interessenabwägung. So kommt es auch zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstraße (vgl. rechte Abbildung).

Oft greifen Behörden auch nicht konsequent durch, wenn Denkmäler zweckentfremdet werden, z. B. durch „Umbau“ eines Denkmales. Das Bild rechts zeigt solche Zerstörungen im Aufgang zur Statue von Eleftherios Venizelos in Athen durch Nutzer von Skateboards und BMX-Fahrrädern. Verbotsschilder reichen hier in der Regel nicht zur Abwehr von Schädigungen aus.

Maßnahmen des Denkmalschutzes müssen also verschiedenste Gesichtspunkte berücksichtigen - zum Teil mit negativen Folgen, wenn die Ansprüche von Denkmalschutzvorhaben zurückgefahren werden müssen, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch mit positiven Folgen, wenn Denkmalschutz als wirtschaftlicher weicher Standortfaktor gesehen wird, Tourismus fördert oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.

Staatliche Maßnahmen

Der Staat gewährleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.

Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen ist in einigen Ländern eine Enteignung zugunsten des Landes möglich. Davon wird aber wegen der Kosten für die Enteignungsentschädigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

In geförderten Sanierungsgebieten unterstützen die Gemeinden durch die Bund/Länder-Programme zur Städtebauförderung und zum Städtebaulichen Denkmalschutz die Sanierung gefährdeter Gebäude.

Denkmalförderung

Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gehören Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den originären Aufgaben der Länder, die diesen Bereich entsprechend den Länder-Denkmalschutzgesetzen inhaltlich und administrativ zu bestimmen haben. Der Bund hat hier im wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmälern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen. Seit 1950 fördert der Bund (Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien) aus seinem Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler” die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten, wenn sie herausragende kulturelle, politische, geschichtliche, architektonische, städtebauliche oder wissenschaftliche Leistungen des Gesamtstaates deutlich machen oder für die kulturelle oder historische Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften entscheidend sind. Von 1950 bis 2007 wurden aus diesem Programm über 500 Kulturdenkmäler der genannten Art mit insgesamt rund 280 Millionen EUR gefördert.

Behörden

→ Hauptartikel: Denkmalschutzbehörde

Denkmalschild in Nordrhein-Westfalen

Je nach Bundesland, teils abhängig von dessen Größe, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z. B. Saarland), zweistufige Verwaltung (z. B. Hessen) oder dreistufig (z. B. Baden-Württemberg) organisiert. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese ist in der Regel bei Städten und Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, dort ist es die Gemeinde und die Stadtstaaten). Oberste Denkmalschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (in Stadtstaaten der zuständige Senator).

Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein Landesamt für Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort ist denkmalpflegerisches Fachwissen gepoolt, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur – je nach Bundesland unterschiedlich – im Einvernehmen oder Benehmen mit der Denkmalfachbehörde aussprechen. In Baden-Württemberg wurde mit der letzten Verwaltungsreform das Landesdenkmalamt seltsamer Weise in die hierarchische Verwaltung der Regierungspräsidien eingeschmolzen.

Private Initiative

Plakette an Förderprojekten

Denkmalschutz funktioniert in der Regel – trotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmöglichkeiten – nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentümer zusammen arbeiten. Deshalb ist wichtiger Bestandteil von Denkmalschutz, die Öffentlichkeit – und insbesondere die Eigentümer der Denkmäler – für die Bedeutung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv ist hier die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Interessengemeinschaft Bauernhaus.

Besonderheiten für Bodenfunde

Auch die Bodendenkmäler sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archäologisches Kulturgut, einige auch – über eine Legalfiktion – paläontologische Denkmäler.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein „Schatzregal“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

Steuervorteile und Zuschüsse

  • Bei vermieteten Baudenkmalen: Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jährlich bis zu 9 % – danach 4 Jahre lang jährlich bis zu 7 % abgeschrieben werden, § 7i EStG. Der Altbauanteil wird mit 2 – 2,5 % abgeschrieben.
  • Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre. § 10f EStG.

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Denkmale die Grundsteuer erlassen werden (§ 32 GrStG). Darüber hinaus ist eine Senkung des Einheitswertes möglich, der die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehörden 5 % anerkannt.

Österreich

In Österreich ist das Denkmalrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland – Bundesrecht. Der Weg bis zur Gesetzeswerdung war ein langer.

Geschichtliche Entwicklung

1850 unterschrieb Kaiser Franz Joseph I das Dekret für die Einrichtung der K.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale (dem Vorläufer des heutigen Bundesdenkmalamtes). 1853 nahm die Kommission ihre Arbeit auf, 1873 wurden ihre Kompetenzen wesentlich erweitert, ab diesem Jahr verfügte die Institution auch über ein eigenes Budget. 1911 wurde unter dem Protektorat des Thronfolgers Franz Ferdinand ein Staatsdenkmalamt errichtet. Bis zum Ende der Donaumonarchie kam es zu 72 Gesetzesentwürfen (einer stammte vom bekannten Kunsthistoriker Alois Riegl: Aufgrund des Widerstandes von Kirche und Adel gelang es aber nicht, ein Denkmalschutzgesetz zu beschließen. Am 1. Dezember 1918, kurz nach dem Ende des Ersten Weltkriegs trat in Österreich ein Ausfuhrverbot für Kunstgegenstände in Kraft, das einen extremen Ausverkauf an Kulturgütern im hungernden Land vermeiden sollte. Es war der Vorläufer des heute noch bestehenden Denkmalschutzgesetzes von 1923. Mit diesen beiden Rechtsnormen wurde aus der beratenden Kommission eine Behörde.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Wesentliche Rechtsquelle ist das Denkmalschutzgesetz aus 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr 170/1999). Diese integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz. Nach der Novelle endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen „aktiven Denkmalschutz“, d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).

Das Bundesdenkmalamt, eine selbständige, allerdings dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur weisungsgebundene Behörde, ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts. Dem Denkmalbeirat kommt nur beratende und sachverständige Funktion zu.

Lage des Denkmalwesens

Trotz der großen Zahl erhaltener Baudenkmäler gilt der Denkmalschutz in Österreich traditionell als gesetzlich nicht allzu stark und bedarf häufig der Unterstützung durch Medien und Bürgerinitiativen. Sowohl die dem Bundesdenkmalamt zur Verfügung stehenden positiven Anreize (Förderungen) wie seine Möglichkeit, Sanktionen (Strafen) auszusprechen, wurden in den letzten Jahren eher reduziert als erweitert. Insgesamt liegt dem eine deregulierende Tendenz zu Grunde. Das Bundesdenkmalamt schätzt den Gesamtbestand schützenswerter Objekte auf ungefähr 60.000, von denen 2008 über 16.000 als denkmalgeschützt ausgewiesen waren.[4]

Der Denkmalbegriff wird in Österreich aufgrund der Versteinerungstheorie vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der österreichischen Bundesverfassung (1. Oktober 1925) gesetzlich gegeben war. Daraus ergeben sich gewisse Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem Ensembleschutz oder dem Schutz der Gartendenkmale. (Naturschutz ist in Österreich Sache des Landes).

Mit der Novelle 2000 wurden zwar auch 56 ausgewählte Gärten und Parks in Österreich angeführt (Anhang 2 zum Denkmalschutzgesetz -DMSG-), bei denen nun vor Veränderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Österreich war damit das letzte Land in Europa, das schützenswerte Gartenanlagen in sein Denkmalschutzgesetz aufnahm. Die Unterschutzstellung ist allerdings an die Zustimmung der jeweiligen Garteneigentümer gebunden, die bisher nur in etwa der Hälfte der Fälle vorliegt (Stand: 2006).

Die Möglichkeit ministerieller Entscheidungen gegen den expliziten Willen des Bundesdenkmalamts wie in den Wiener Beispielsfällen des Abrisses der barocken Reitschule beim Palais Erzherzog Rainer (1958), der Florianikirche (1965), bei der von Otto Wagner gestalteten Stadtbahnstation Meidling (1968) oder beim jüngst fertig gestellten Umbau der Albertina belegen allerdings schon seit Jahrzehnten die relative Schwäche der Instrumentarien des österreichischen Denkmalschutzes.

Schweiz

Der Denkmalschutz obliegt in der Schweiz Bund und Kantonen. Der Bund hat mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) eine Rahmengesetzgebung geschaffen, innerhalb welcher die Kantone eigene Gesetze erlassen. Der Bund ist subsidiär tätig. Auf Bundesebene ist die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) oberstes Gremium und dem Bundesamt für Kultur im Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert.

Der in kantonale Sektionen gegliederte Schweizer Heimatschutz ist ein Verein, der sich vor allem im Bereich von Bauten für das kulturelle Erbe engagiert.

Siehe auch

Literatur

Allgemein
  • Ludger Fischer: Elf Thesen gegen die Zerstörung von Denkmalen durch Kunsthistoriker. in: BAUWELT 85 (1994), H. 8 (18. Februar 1994), S. 354-355.
  • Dieter J. Martin, Michael Krautzberger (Hrsg.): Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege - einschließlich Archäologie, Recht, fachliche Grundsätze, Verfahren, Finanzierung. hrsg. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, C. H. Beck Verlag, München 2004, 750 S., ISBN 3-406-51778-1; ausführliche Rezension von Jürgen Klebs in: Die Denkmalpflege Band 63, 2005, Heft 1, S. 91-95 „Rezensionen“.
  • Achim Hubel: Denkmalpflege. Geschichte. Themen. Aufgaben. Eine Einführung. Stuttgart 2006.
Deutschland
  • August Gebeßler und Wolfgang Eberl: Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Köln 1980.
  • Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (Hrsg.): Denkmäler in Deutschland - Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. 1. limitierte Auflage Dezember 2003, ISBN 3-922153-14-3.
  • Norbert Bernsdorff u. Andreas Kleine-Tebbe: Kulturgutschutz in Deutschland. Ein Kommentar. Köln 1996.
  • Wolfgang Eberl, Gerd-Ulrich Kapteina, Rudolf Kleeberg und Dieter Martin: Entscheidungen zum Denkmalrecht (Loseblattausgabe, ca. 3000 S.), W. Kohlhammer Verlag Stuttgart, ISBN 978-3-555-01305-3.
  • Michael Kummer: Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht. München 1981.
  • Kerstin Odendahl: Kulturgüterrecht. Baden-Baden 2006.
  • Jan Nikolaus Viebrock u.a.: Denkmalschutzgesetze (= Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz Bd. 54). 4. Auflage. Bonn 2005. ISSN 0723-5747.
Österreich
  • Dieter Klein, Martin Kupf, Robert Schediwy: Wiener Stadtbildverluste. Wien 2004.

Weblinks

Deutschland
Österreich
Schweiz
USA
Europa

Einzelnachweise

  1. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757).
  2. Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der Rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG) vom 18. Mai 2007, in: BGBl. I, S. 757.
  3. http://www.denkmalliste.org/denkmalschutzgesetze.html
  4. Bestand unter Denkmalschutz gestellter Objekte im Jahr 2006 nach Bundesländern. In: Statistiken → Bildung, Kultur → Kultur → Baukulturelles Erbe. Statistik Austria, 18. Dezember 2007. Abgerufen am 11. Dezember 2007.
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