Die vierte Macht

Die vierte Macht
In der ersten Ausgabe der in Lyon erschienenen Tageszeitung „Le Salut Public” (dt. Das öffentliche Heil) vom Montag, 13. März 1848 heißt es in eigener Sache: „Die Presse, plötzlich befreit von ihren Fesseln, die ihre Handlungsfreiheit einschränkten und ihren Aufschwung aufhielten, erlangt heute eine unerwartete Autorität und einen unerwarteten Einfluss.” Die Presse nehme das Erbe der drei anderen Staatsgewalten an, zu deren Zerstörung sie beigetragen hat. – Vgl. Februarrevolution 1848, Zweite Französische Republik

Die Vierte Gewalt oder Vierte Macht ist ein informeller Begriff für die Presse. Er soll veranschaulichen, dass die Presse die öffentliche Meinung mit prägt und damit auch die Staatsgewalt kontrolliert. Grundlage dieser analogen Begriffsbildung ist die nach dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung beschränkte Staatsgewalt durch Verteilung auf Legislative, Exekutive und Judikative. Schon Jean-Jacques Rousseau hat die Presse als die vierte Säule des Staates bezeichnet.[1] Im Kontext der liberalen Theorie der Presse, die ihre Blütezeit im 19. Jahrhundert erlebte, wurde die Bezeichnung der Presse als „Vierte Gewalt“ gebräuchlich.[2]

Analog zur Vierten Gewalt wird der Lobbyismus auch als Fünfte Gewalt bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der österreichische Rechtsphilosoph und Publizist René Marcic nahm den Begriff in den 1950er-Jahren wieder auf[3][4] – der sich weniger auf die Legalverfassung als auf die Realverfassung bezieht. Damit wird die Forderung nach einer Verfassungsreform im Sinne einer stärkeren Rücksichtnahme auf die Realverfassung ausgedrückt, auch um einem Missbrauch der Medien entgegen zu wirken. Zugleich fordert der Begriff von Publizisten ein Berufsethos, das im Interesse von Demokratie und Rechtsstaat dem Auftrag der freien Meinungs- und Willensbildung gerecht wird.

Seit der von René Marcic angeregten Diskussion hat sich manches, wenigstens im Ansatz, weiter entwickelt: Das Grundgesetz räumt den Medien als Kollektiv zwar keine etwa den drei eigentlichen Staatsgewalten äquivalente herausgehobene Stellung ein. Dennoch kommt das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 25. April 1972 zu dem Schluss, dass: „die freie geistige Auseinandersetzung ein Lebenselement der freiheitlichen demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik und für diese Ordnung schlechthin konstituierend [ist]. Sie beruht entscheidend auf der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, die als gleichwertige Garanten selbständig nebeneinander stehen.“

Damit konkretisiert das Gericht seine diesbezüglichen Äußerungen des Lüth-Urteils von 1958. Da hatte es noch relativ allgemein auf den konstitutiven Charakter des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung aufmerksam gemacht: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt […]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“

Einfluss der Öffentlichkeitsarbeit

Oftmals gelten Presse oder (Massen-)Medien in Demokratien als Vertreter des Volkes, legitimes Sprachrohr der politischen Meinungs- und Willensbildung. In Wirklichkeit nehmen jedoch mächtige Akteure (z. B. Regierungen, Großunternehmen) durch professionelle Öffentlichkeitsarbeit (neudeutsch: PR von engl. public relations) regelmäßig mehr oder weniger verdeckten Einfluss auf die Berichterstattung. Dadurch gelingt es ihnen bisweilen, die „Volksmeinung“ zu fälschen oder gar zu „fabrizieren“. Aus solchen Erfahrungen speist sich ein weit verbreitetes Misstrauen gegenüber der „Vierten Gewalt“, das sich im Volksmund (z.B. Unterscheidung zwischen „öffentlicher Meinung“ und „veröffentlichter Meinung“) ebenso wie in zahlreichen Buchtiteln (Die manipulierte Öffentlichkeit[5], Manufacturing Consent[6]) niederschlägt. Der Begriff "Vierte Gewalt" dient in diesem Zusammenhang dazu, eine von der Verfassungstheorie abweichende negative Verfassungswirklichkeit anzuprangern.

Siegfried Weischenberg: „[…] die öffentliche Aufgabe, die [Journalismus] nach höchster Rechtsprechung wahrnehmen soll, [ist] inzwischen mit der Lupe [zu] suchen. Im gesamten Journalismus wird zunehmend mehr die Kritikerrolle zur Disposition gestellt. Die Krise des Journalismus […] erweist sich vor allem als Krise seiner Kritikfunktion; sie wird obsolet, wenn die Distanz fehlt und die Relevanz sowieso. Dies gilt schon traditionell für den strukturell korrupten Motor- und Reisejournalismus sowie einen Teil der Wirtschaftspublizistik. […]“ Bezahlte Journalisten seien, um ihre immer knappere Arbeit zu behalten, wegen der Einschaltquoten und der Werbung-Abhängigkeit, tendenziell wie in der PR mehr am Mainstream orientiert. Unabhängiger Fach- und Bürgerjournalismus sei investigativer.

Siehe auch: Funktionen der Massenmedien, Mediendemokratie, Bahnung, Agenda-Setting.

Quellen

  1. Martin Löffler: Der Verfassungsauftrag der Publizistik. In: Publizistik 5/1960, Festschrift für Emil Dovifat. S. 197–201
  2. Michael Kunczik: Journalismus als Beruf. Köln: Böhlau 1988. ISBN 3-412-02887-8, S. 60 und Michael Kunczik, Astrid Zipfel: Publizistik. Ein Studienbuch. Köln: Böhlau 2001. ISBN 3-412-11899-0, S. 73
  3. Aufsatz Skizze einer Magna Charta der Presse, Jur. Blätter 1955, S. 192 ff.
  4. Kapitel Die 'vierte Gewalt' in seinem Buch Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat, Wien 1957, S. 394–397
  5. eines mehrerer Werke von Manfred Zach, die Einblicke in die Abgründe der PR-Arbeit deutscher Regierungen gewähren
  6. eines mehrerer Werke von Noam Chomsky

Weblinks


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