Dienstherrenfähigkeit

Dienstherrenfähigkeit

Dienstherr ist gem. § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung), die das Recht hat, Beamte zu beschäftigen. Bund, Länder und Gemeinden haben dieses Recht originär, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht – üblicherweise durch ein Gesetz – zugestanden wird.


Dienstherr der unmittelbaren Bundesbeamten ist die Bundesrepublik Deutschland, für unmittelbare Landesbeamte das jeweilige Bundesland. Bei mittelbaren Beamten, sofern diese Unterscheidung im jeweiligen Bundesland getroffen wird, ist es die jeweilige dienstherrenfähige juristische Person des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden oder Gemeindeverbände, ebenso, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts oder Ortskrankenkassen.

Bei den Beamten der Kirchen spricht man daher auch von Kirchenbeamten, um damit deutlich zu machen, dass diese nicht in einer Abhängigkeit vom Staat stehen.

Da Dienstherr per Definition immer eine juristische Person ist, handelt diese durch ihre Organe. Für die Bundesbeamten sind dies:

  1. Oberste Dienstbehörde, § 3 Abs. 1 BBG
  2. Dienstvorgesetzter, § 3 Abs. 2 BBG
  3. Vorgesetzter, § 3 Abs. 2 BBG

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