Dolus alternativus

Dolus alternativus

Der dolus alternativus („alternativer Vorsatz“, von lat. alter „der andere von zweien“; nativus „geboren“, „entstanden“) ist eine strafrechtliche Figur des Vorsatzes. Sie bezeichnet einen Fall, in dem der Täter eine bestimmte Handlung will, ohne zu wissen, welche von zwei sich ausschließenden Tatbeständen er hierdurch verwirklicht.

So lag ein Fall des dolus alternativus nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes in einem Fall vor, in dem der Täter Wild entwendet hatte ohne zu wissen, ob es durch Aneignung des Jagdberechtigten schon einem anderen gehört (mithin fremde Sache ist) oder noch herrenlos ist (RGSt 39, 433). Im ersteren Fall würde ein Diebstahl vorliegen, im zweiten Fall eine strafbare Jagdwilderei, da Wildtiere herrenlos sind.

Fälle des dolus alternativus löst die herrschende Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur, indem sie wegen vollendeter Tat in Tateinheit mit dem versuchten Delikt bestraft, soweit die Tat als Versuch strafbar ist und kein Fall der Subsidiarität vorliegt. Fehlt es am Erfolg der Tat, so kann wegen zwei versuchter Taten in Tateinheit bestraft werden.

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