Dolus subsequens

Dolus subsequens

Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Der Begriff wird unter anderem in der Rechtslehre (auch dolus), in der Psychologie (auch Vornahme oder Implementierungsintention) und in der katholischen Beichte ("guter Vorsatz") verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslehre

Im Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) den wesentlichen Teil des inneren Tatbestandsmerkmals. Im Groben stellt er den Tatentschluss dar.

Zur Ermittlung von Rechtsfolgen, die strafbehaftete Handlungen nach sich ziehen, werden neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, zu denen auch der Vorsatz gehört, herangezogen.

Voraussetzungen des Vorsatzes

Häufig wird der Vorsatz kurz als „Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung“ beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz. In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem strittig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.

Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.

Für eine stärkere Betonung des voluntativen Elements gegenüber dem des kognitiven Elements spricht, dass der Täter niemals alle Umstände seiner Tat kennen kann, wobei dies ihm nicht zum Vorteil gereichen sollte.

Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend für die Rechtsfolgen, die den Täter treffen. Für die Anforderungen an den Vorsatz ist weiterhin entscheidend, welches Rechtsgebiet betroffen ist. Grundsätzlich wird im Strafrecht der Begriff restriktiver ausgelegt, weil die Rechtsfolgen, die den Täter treffen können (z.B. Freiheitsstrafe) zum einen stärkere Eingriffe für diesen darstellen als etwa zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Vollstreckung strafrechtlicher Rechtsfolgen ist zum anderen ein Akt der öffentlichen Gewalt, der als solcher, sobald dadurch Grundrechte des Täters eingeschränkt werden, einer Rechtfertigung bedarf.

Deutsches Zivilrecht

Nach den Maßgaben des Zivilrechts wird das Vertretenmüssen gemäß § 276 Abs. 1 BGB an den subjektiven Merkmalen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit gemessen.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Damit entspricht der Begriff bis auf das erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit dem des Strafrechts. Ein Tatbestandsirrtum lässt daher den Vorsatz entfallen. Die vorsätzliche Handlung kann eine verschärfte Haftung auslösen (beispielsweise § 826 BGB).

Deutsches Strafrecht

Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (§ 15 StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise § 222, § 229, § 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes gefordert (z.B. „absichtlich“) genügt immer die schwächste Vorsatzform des dolus eventualis (bedingter Vorsatz).

Der Vorsatz ist nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB die Kenntnis sämtlicher Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, also der Tatbestandsmerkmale. Der hM genügt die bloße Kenntnis der Tatbestandsmerkmale jedoch nicht, da zum einen grammatikalisch ein der Wille in der Begriffsbedeutung des Wortes „Vorsatz“ mitschwingt und zum anderen stets ein Wille vorhanden sein muss, wenn jemand eine Tat in Kenntnis der Tatbestandsmerkmale begeht.[1] Aus diesem Grund lautet die Kurzformel für die Beschreibung des Vorsatzes: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Der Vorsatz muss die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf, objektive Zurechnung). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:

  1. Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
  2. Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
  3. Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Für den Vorsatz gilt – wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale – das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss, vgl. § 16 iVm. § 8 StGB. Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Vorsatz genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. Genauso wenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.

Bei Teilnehmern (Anstifter, Gehilfen) muss sich deren Vorsatz sowohl auf die vorsätzliche und rechtswidrige Tat als auch auf ihren eigenen Tatbeitrag beziehen. Hierbei ist für das Vorliegen des Vorsatzes der Zeitpunkt ihres eigenen Tatbeitrages entscheidend (z.B. bei der Anstiftung).

Ein Irrtum über die Umstände einer Tat (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt. Der Vorsatz entfällt nicht beim sog. Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem sich der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irrt und er gleichzeitig diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusste Fahrlässigkeit (luxuria)

Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit ist nicht unproblematisch. Denn sowohl ein mit Eventualvorsatz als auch bewusst fahrlässig handelnder Täter rechnet regelmäßig mit der Möglichkeit, dass die im Gesetz benannten Umstände gegeben sind und sein Verhalten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs bewirkt.

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung handelt der Täter nicht vorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig, wenn er ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs vertraut (BGH, Az. 3 StR 226/07 Rz. 11[2]). Dazu gehören nach moderner Meinung auch psychische Prozesse der Gefahrverdrängung[3]. In derartigen Fallkonstellationen wird die Vorstellung von der Möglichkeit eines Erfolgseintritts durch den Täter geistig unterdrückt.

Anhaltspunkte für das Bestehen einer Ernsthaftigkeit oder psychischen Verdrängung sind aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls heran zu ziehen. Eine bloß vage Vermutung des Täters getreu dem Motto "Na wenn schon ... " reicht für einen Ausschluss des Vorsatzes nicht aus. Vielmehr wird in diesem Falle ein Erfolgseintritt als möglich, nicht ganz fernliegend erachtet und zumindest billigend in Kauf genommen (Billigungstheorie zum Eventualvorsatz).

Aus Sicht des BGH ist ein Eventualvorsatz selbst dann anzunehmen, wenn dem Täter ein Erfolgseintritt an sich zwar unerwünscht sein mag, die Kriterien der Billigungstheorie jedoch erfüllt sind.

Weblinks

Psychologie

In der Psychologie ist ein Vorsatz eine Absicht, in einer bestimmten Situation ein bestimmtes Verhalten auszuführen. Ein Vorsatz hat also die Form „Wenn die Situation X eintritt, werde ich Verhalten Y ausführen!“. Nach Gollwitzer besteht der Vorsatz aus einer Spezifikation von Ort, Zeit und Art und Weise der Handlung. Lewin bezeichnet den Vorsatz als Vornahme.

Im Gegensatz zum Vorsatz, der auch Implementierungsintention genannt wird, ist die Zielintention eine Absicht, ein bestimmtes Handlungsergebnis (oder dessen Folgen) zu erreichen bzw. ein bestimmtes, wenig spezifiziertes Verhalten auszuführen. Eine Zielintention hat die Form „Ich will Z erreichen!“.

Wenn eine Zielintention mit einer Implementierungsintention ausgestattet wird, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Handlungsinitiierung, auch bei sehr kurzen Gelegenheiten oder unter kognitiver Belastung. Diese Wirkung wird auf die erhöhte kognitive Aktivierung der Gelegenheit sowie auf die Verknüpfung von Gelegenheit und Handlung zurückgeführt, welche die Implementierungsintention mit sich bringt.

Die Mehrzahl der empirischen Studien waren Feldexperimente, bei welchen die Auswirkung von Vorsätzen auf das Gesundheitsverhalten untersucht wurde. Es wurde gezeigt, dass das Bilden eines Vorsatzes, also die genaue Spezifikation von Gelegenheit und Handlung, die Wahrscheinlichkeit des Handelns stark erhöht. So nahmen Frauen, die einen Vorsatz gebildet hatten, viel häufiger an Vorsorgeuntersuchungen gegen Krebs teil als Frauen, die nur eine Zielintention gebildet hatten.

Theologie

Der gute Vorsatz ist Bestandteil der katholischen Beichte. Er ist die Fortsetzung der Reue und richtet den guten Willen auf eine oder mehrere konkrete Situationen aus, in denen der Beichtende künftig das Böse (vor allem schwere Sünden) meiden und das Gute tun will. Der gute Vorsatz ermöglicht so die ersten Schritte der Besserung des Beichtenden. Er soll konkret, machbar klein und spürbar groß sein[4].

Einzelnachweise

  1. Kühl, Kristian; Strafrecht – Allgemeiner Teil, 6. Aufl., München 2008, § 5 Rn. 11 f.
  2. BGH 3 StR 226/07
  3. Schönke/Schröder–Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., München 2006, § 15 Rn. 75.
  4. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1451.

Siehe auch

Literatur

  • Theodor Geßler: Ueber den Begriff un die Arten des Dolus. Laupp, Tübingen 1860 (Digitalisat)
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