Dual Use

Dual Use

Dual Use (engl. mit doppeltem Verwendungszweck, korrektes Deutsch: Dual-Use) ist ein dem Englischen entlehnter Begriff, der überwiegend in der Exportkontrolle angewendet wird und die prinzipielle Verwendbarkeit eines Wirtschaftsgutes (z.B. einer Maschine, aber auch Software und Technologie) sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken kennzeichnet. Der militärische Zweck schließt auch alle Waren ein, “die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.”[1]

Inhaltsverzeichnis

Dual-Use-Güter

Das internationale Wassenaar Arrangement überarbeitet regelmäßig die Liste der sog. Dual-Use-Güter, also der Waren (einschließlich Software und Technologie), die zwar primär für einen zivilen Verwendungszweck hergestellt worden sind, aber aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke (s.o.) verwendet werden können. Diese vom Wassenaar Arrangement erarbeitete Liste der Dual-Use-Güter wird in internationale (Europa) bzw. nationale Listen übernommen. Die nationalen Listen werden teilweise noch durch nationale Einträge ergänzt.

Alle Güter (einschließlich Software und Technologie) die in den (inter)nationalen Güterlisten aufgeführt sind, unterliegen der Exportkontrolle des jeweiligen Landes, d.h. ein Export eines gelisteten Gutes bedarf, von einigen Ausnahmen abgesehen, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die entsprechenden Genehmigungsbehörden behalten sich vor, in Fällen der nicht eindeutigen Verwendung der zu exportierenden Güter die Ausfuhr dieser Dual-Use-Güter zu untersagen. So kann beispielsweise der Export von Hochgeschwindigkeits-Zentrifugensystemen, die einerseits in der Medizin und Pharmakologie Anwendung finden können, andererseits auch zum Anreichern von Uran zur Atombombenproduktion benutzt werden können (vgl. Atomprogramm des Iran) von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn im Genehmigungsverfahren die ausschließlich zivile Nutzung nicht einwandfrei feststellbar ist.

In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, das ehemalige Bundesamt für gewerbliche Ausfuhr) in Eschborn/Taunus für die Erteilung der Exportgenehmigungen zuständig.

Alle international geregelten (aus dem Wassenaar Arrangement stammenden) Dual-Use-Güter sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung) aufgeführt. Deutschland hat diesen Anhang I, erweitert um einige nationale Positionen, mit dem Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, AWV) in deutsches Recht umgesetzt.

Die Schweiz hat das Wassenaar-Abkommen unterzeichnet und im "Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)" staatliche Kontrollmassnahmen geregelt. Zuständig ist innerhalb des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mit der Direktion für Aussenwirtschaft.

In den USA sind die Dual-Use-Güter in der Commerce Control List aufgeführt, die Bestandteil der Export Administration Regulations (EAR) ist.

Kodierung

Jedes Dual-Use-Gut wird mit einer eindeutigen Zahl-Buchstabe-Zahlenkombination in den Listen geführt. In Deutschland wird diese Kodierung als Ausfuhrlisten-Nummer (AL-Nummer) und in den USA als Export Control Classification Number (ECCN) bezeichnet. Dabei steht die erste Zahl dieser Kodierung für die dem der Exportkontrolle unterliegenden Dual-Use-Gütern zugeordneten Kategorie:

  • 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
  • 1 Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
  • 2 Werkstoffbearbeitung
  • 3 Allgemeine Elektronik
  • 4 Rechner
  • 5 Telekommunikation und Informationssicherheit
  • 6 Sensoren und Laser
  • 7 Luftfahrtelektronik und Navigation
  • 8 Meeres- und Schiffstechnik
  • 9 Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung

Jede Kategorie wird wiederum in fünf Gattungen unterteilt, die durch einen Buchstaben gekennzeichnet ist:

  • A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
  • B Prüf-, Test- und Herstellungsausrüstung
  • C Werkstoffe und Materialien
  • D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
  • E Technologie

Die nachfolgenden drei Zahlen (die Kennung) setzen sich aus dem Grund der Kontrolle (erste Zahl) und einer laufenden Nummer zusammen. Güter mit einer Kennung im Bereich 901 - 999 weisen auf nationale Beschränkungen hin, d.h. diese Güter sind nicht in den internationalen Güterlisten aufgeführt.

Einzelnachweise

  1. Artikel 2, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Amtsblatt der Europäischen Union L 134 (2009), S. 3

Literatur

  • Böer, J./Groba, A./Hohmann, H.: Praxis der US-(Re-)Exportkontrolle - EAR - ITAR - OFAC - US-Regelungen sicher beherrschen, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2008. ISBN 978-3-89817-641-5
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Hrsg.), HADDEX - Handbuch der deutschen Exportkontrolle, Loseblattwerk.
  • Hohmann, H., Die Neufassung der Dual-Use-Verordnung für die Exportkontrolle, in: Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3765.
  • Karpenstein, U., Die neue Dual-use-Verordnung, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, 677 ff.
  • Pießkalla, M., Güterausfuhr, Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart 2007.
  • von Portatius, A., Die novellierte Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in: AW-Prax. Außenwirtschaftliche Praxis - Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis, Ausg. 9/2009, S. 283 f., Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2009.

Siehe auch

Weblinks

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