EG-Abfallrahmenrichtlinie

EG-Abfallrahmenrichtlinie
Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.
Flagge der Eurpäischen Union
Basisdaten der
EG-Richtlinie 75/442/EWG
Titel: Richtlinie des Rates
vom 15. Juli 1975
über Abfälle (75/442/EWG)
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)
Rechtsnatur: EG-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht
Veröffentlichung: 25. Juli 1975
(ABl. EG Nr. L 194 S.47)
Inkrafttreten:
In nationales Recht
umzusetzen bis:
spätestens 24 Monate
nach ihrer Bekanntgabe
Umgesetzt durch:
1. Änderung: am 26. März 1991
durch Richtlinie 91/156/EWG,
Abl. Nr. L 78, S. 32
2. Änderung: am 23. Dezember 1991
durch Richtlinie 91/692/EWG,
ABl. Nr. L 377, S. 48
3. Änderung: am 6. Juni 1996 durch Entscheidung
der Kommission 96/350/EG
vom 25. Mai 1996 zur Anpassung
der Anhänge IIA und IIB,
Abl. Nr. L 135, S. 32
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG des Europäischen Rates vom 15. Juli 1975 zielt gemäß Artikel 3 auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche durch geeignete Maßnahmen

  • in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und
  • in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder gleichwertig daneben stehend
    die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Entwicklung sauberer Technologien oder geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in zu verwertenden Abfällen, die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von nicht oder weniger umweltbelasteten Produkten, die Gewinnung von sekundären Rohstoffen und die Nutzung von Abfällen zur Energiegewinnung.

Die Abfallrahmenrichtlinie führt in 21 Artikeln und in den drei Anhängen „Abfallgruppen“, „Beseitigungsverfahren“ sowie „Verwertungsverfahren“, allgemeine Prinzipien der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung auf. Unter anderem gehören darunter auch der Schutz vor

  • Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
  • Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tier- und Pflanzenwelt;
  • Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen;
  • Beeinträchtigung der Umgebung und des Landschaftsbildes oder der
  • unkontrollierten Ablagerung, Ableitung oder Beseitigung von Abfällen .

In Artikel 1 werden die Begriffe Abfall, Erzeuger, Besitzer, Bewirtschaftung, Beseitigung, Verwertung und Einsammeln legaldefiniert.

Nicht im Geltungsbereich der Richtlinie zählen gemäß Artikel 2 gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Abfälle, für die andere Rechtsvorschriften gelten (wie z. B. radioaktive Abfälle, Abfällen aus der Gewinnung von Bodenschätzen oder aus der Betreibung von Steinbrüchen, bestimmte Tierkörper, Fäkalien, Abwässer oder Sprengstoffe).

Aktuelles und Ausblick

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2005 eine Novelle der über 30 Jahre alten Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt.[1] Durch die Änderungen soll der Umwelt- und Ressourcenschutz in der Abfallgesetzgebung stärker verankert werden. Durch neue und bessere Definitionen soll u.a. geklärt werden, wann ein Produktionsrückstand Abfall und wann ein außerhalb des Abfallrechts zu behandelndes so genanntes Nebenprodukt ist, wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist oder wie die Verwertung von der Beseitigung in Verbrennungsanlagen abzugrenzen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hat am 25. Januar 2006 eine Stellungnahme hierzu abgegeben.[2]

Die Novelle wird derzeit im Europäischen Rat und im Europäischem Parlament (EP) beraten. Im Entwurf der Kommission standen noch viele offene Fragen, so dass der Umweltausschuss des EP über 622 Änderungsanträge der Abgeordneten zu entscheiden hatte. Die Abstimmung im Plenum des EP fand am 13. Februar 2007 in 1. Lesung statt. Das Gesetzgebungsverfahren über die Revision der Abfallrahmenrichtlinie ist damit in die erste entscheidende Phase eingetreten. Der Rat der Umweltminister strebt in seiner Sitzung am 28. Juni 2007 eine politische Einigung an.

Für die Entsorgungswirtschaft ist die Revision der Abfallrahmenrichtlinie von enormer Bedeutung, da der gesetzliche Rahmen für die europäische Abfallwirtschaft für die nächsten 15 Jahre definiert und damit auch direkte Auswirkungen auf die nationalen Regelwerke haben.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Abfallrahmenrichtlinie — Die Abfallrahmenrichtlinie ist der Rahmen des europäischen Abfallrechts. Bis 12. Dezember 2010 war die Richtlinie 2006/12/EG in Kraft; die Nachfolge Richtlinie Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle musste bis 12. Dezember 2010 von den… …   Deutsch Wikipedia

  • AbfRRL — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle — Basisdaten der Richtlinie 75/442/EWG Titel: Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) Kurztitel: (nicht amtlich) Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) …   Deutsch Wikipedia

  • Abfall (Recht) — Der Begriff Abfall ist in vielen Ländern legaldefiniert und der Umgang mit Abfällen rechtlich geregelt. Den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Abfällen (Abfallbewirtschaftung) in der Europäischen Gemeinschaft setzt die Abfallrahmenrichtlinie,… …   Deutsch Wikipedia

  • Ersatzbrennstoff — Altreifen werden ohne Aufbereitung verbrannt Zur Verbrennung aufbereiteter Sp …   Deutsch Wikipedia

  • BioAbfV — Die Bioabfallverordnung befasst sich mit der Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes vom September… …   Deutsch Wikipedia

  • Bioabfall-Verordnung — Die Bioabfallverordnung befasst sich mit der Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes vom September… …   Deutsch Wikipedia

  • AbfG — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Kurztitel: Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz Abkürzung: KrW /AbfG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Abfallgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Kurztitel: Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz Abkürzung: KrW /AbfG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Abfallrecht — Das Abfallrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Behandlung, den Transport und die Entsorgung von sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen regeln. Das Abfallrecht ist ein Teilgebiet des Umweltrechts. Das Abfallrecht ist in… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”