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Karte
Karte der Evang. Landeskirche in Baden in Deutschland
Basisdaten
Fläche: ca. 15.000 km²
Leitender Geistlicher: Landesbischof
Dr. Ulrich Fischer
Mitgliedschaft: UEK
Kirchenkreise: 2
Kirchenbezirke: 29
Kirchengemeinden: ca. 630
Gemeindeglieder: 1.306.113 (31. Dezember 2005[1])
Anteil an der
Gesamtbevölkerung:
29,1 %
Offizielle Website: www.ekiba.de/

Die Evangelische Landeskirche in Baden ist eine von 22 Gliedkirchen (Landeskirchen) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Wie alle Landeskirchen ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.

Die Kirche hat ca. 1,306 Millionen Gemeindeglieder (Stand Dez. 2005) in ca. 630 Kirchengemeinden und ist eine der unierten Kirchen innerhalb der EKD.

Hauptkirche der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Stadtkirche Karlsruhe. Weitere bedeutende Kirchen sind die Heiliggeistkirche in Heidelberg und die Schlosskirche St. Michael in Pforzheim. Die Landeskirche unterhält eine Evangelische Akademie in Bad Herrenalb. Außerdem ist die Landeskirche der Träger der Evangelischen Fachhochschule in Freiburg (EFH Freiburg).

Die Landeskirche ist nicht zu verwechseln mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden, welche eine lutherische Freikirche mit Sitz in Freiburg im Breisgau ist.

Inhaltsverzeichnis

Gebiet der Landeskirche

Das Gebiet der „Evangelischen Landeskirche in Baden“ umfasst im Wesentlichen das ehemalige Land Baden, das bis 1945 bestand und seit 1952 zusammen mit dem ehemaligen Land Württemberg sowie den ehemals preußischen Hohenzollernschen Lande das Land Baden-Württemberg bildet. In den Folgejahren gab es mit der benachbarten Evangelischen Landeskirche in Württemberg geringfügige Grenzveränderungen. Seit der Kreisreform zum 1. Januar 1973 umfasst das Kirchengebiet nur noch annähernd die beiden Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg.

Geschichte

Im Jahre 1556 führte der Markgraf von Baden-Durlach in seiner Markgrafschaft die Reformation im Sinne von Martin Luther ein. Der Markgraf, später der jeweilige Großherzog von Baden war damit auch Oberhaupt der Landeskirche als sog. „summus episcopus“, d.h. der jeweilige Herrscher vereinigte die weltliche und die kirchliche Macht. Die bisherigen katholischen Bischöfe hatten keine Rechte mehr. Die benachbarte Markgrafschaft Baden-Baden führte zunächst ebenfalls die Reformation ein, hatte im Laufe der Geschichte mehrere Glaubenswechsel, blieb aber seit 1622 katholisch. 1771 wurden beide Linien unter Herrschaft von Baden-Durlach (wieder) vereinigt und künftig unter der Bezeichnung Markgrafschaft Baden geführt.

Mit der Markgrafschaft Baden wuchs auch das Gebiet der Badischen Landeskirche entsprechend an.

1803 wurde Baden Kurfürstentum und 1806 Großherzogtum und erreichte kurze Zeit später seine größte Ausdehnung, die bis 1945 Bestand hatte. Zum neuen Staatsgebiet kamen viele lutherische Gemeinden vom benachbarten Württemberg, aber auch reformierte Gemeinden - rechtsrheinische Gebiete der Kurpfalz - sowie katholische Gemeinden - vor allem aus Südbaden (Raum Freiburg). Der Großherzog war damit ab 1806 Oberhaupt von zwei protestantischen Kirchen, einer lutherischen Kirche (die alte Markgrafschaft Baden umfassend) und einer reformierten Kirche (vor allem die hinzugewonnenen Gebiete der Kurpfalz umfassend).

Von Seiten der Gemeinden wurde daher spätestens ab 1817 angeregt, beide Kirchen zu vereinigen. Diesem Wunsch wurde Rechnung getragen und 1821 erfolgte die Vereinigung beider Landeskirchen zur Vereinigten Evangelisch-protestantischen Kirche im Großherzogtum Baden. Sie war damit nach der Evangelische Kirche der Union von 1817 eine der ersten unierten Landeskirchen Deutschlands (Unierte Kirche) und wohl die erste Kirche, in der eine Bekenntnisunion durchgeführt wurde. In Preußen wurden beide Kirchen nur verwaltungsmäßig vereinigt, die einzelnen Gemeinden blieben jedoch ihrer bisherigen Tradition (lutherisch oder reformiert) treu.

Die Vereinigte Landeskirche in Baden erhielt einen Prälaten als „geistlichen“ Leiter der Landeskirche und einen „weltlichen“ Leiter den „Direktor des Evangelischen Oberkirchenrats“. Am 5. September 1861 erfolgte eine Verfassungsänderung. Danach erhielt der Direktor des Evangelischen Oberkirchenrats den Titel „Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats“.

Am Ende des Ersten Weltkriegs musste der Großherzog von Baden abdanken (Wegfall des Landesherrlichen Kirchenregiments). Die Landeskirche verabschiedete daher am 24. Dezember 1919 eine neue Verfassung (in Kraft seit 4. April 1920), wonach der Prälat und der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats künftig die Kirche leiteten. Durch ein neues Gesetz vom 1. Juni 1933 wurde das Amt des Präsidenten und des Prälaten abgeschafft. Beide Funktionen übernahm künftig der Landesbischof.

1945 wurde wieder ein Prälatenamt eingeführt. Dies ist aber nicht zu verwechseln mit dem Amt des Prälaten bis 1933, da die Prälaten seit 1945 lediglich beratende, keine leitende Funktion mehr haben.

Bekenntnis

Als evangelische Kirche betrachtet die Badische Landeskirche ausweislich Abs. 2 des Vorspruches zu ihrer Grundordnung das in der Bibel bezeugte Wort Gottes als „alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens“ (sola scriptura) und lehrt, dass „das Heil allein aus Gnaden, allein im Glauben an Jesus Christus“ empfangen werde (sola gratia, sola fide). Sie bezeugt ihren Glauben im Gottesdienst mit dem Apostolischen Glaubensbekenntnis. Daneben bezieht sie sich auch auf das Bekenntnis von Nicäa und das athanasische Glaubensbekenntnis (Abs. 3).

Die Landeskirche „anerkennt [...] namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation“ (Abs. 4). Als unierte Kirche sind sowohl der (reformierte) Heidelberger Katechismus als auch Der Kleine Katechismus Luthers anerkannt, wobei die differierenden Katechismusstücke zur Sakramentenauffassung durch die Unionsurkunde von 1821 als aufgehoben gelten.

Dort wird unter § 5 („Lehre“) festgestellt, dass sich zwischen reformierter und lutherischer Lehre − abgesehen von der Abendmahlsfrage − kein trennender Unterschied finde. Diese Frage wird anschließend in acht Katechismusstücken für die Badische Landeskirche beantwortet, „ohne jedoch damit in Hinsicht der besonderen Vorstellungen darin die Gewissen binden zu wollen“. So wird etwa (Frage 1) das Sakrament definiert als „eine heilige und kirchliche Handlung, gestiftet von unserm Herrn und Heiland Jesus Christus, in welcher uns unter sichtbaren Zeichen unsichtbare Gnaden und Güter dargestellt und gegeben werden.“ Seit 2001 sind alle Getauften, also auch Kinder, nach entsprechender Vorbereitung zum Abendmahl zugelassen.

Die Evangelische Landeskirche „bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als Schriftgemäße Bezeugung des Evangeliums gegenüber Irrlehren und Eingriffen totalitärer Gewalt“ (Abs. 5).

Leitung der Landeskirche

An der Spitze der Evangelischen Landeskirche in Baden steht der Landesbischof (bis 1933 „Prälat“, dem seinerzeit noch ein „Präsident des Oberkirchenrats“ zur Seite stand), der von der Landessynode gewählt wird. Seine Amtszeit ist grundsätzlich auf Lebenszeit. In der Regel geht der Landesbischof aber nach Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand, so dass ein neuer Landesbischof gewählt werden muss.

Geistliche Leiter der Landeskirche (Prälaten bis 1933 und Landesbischöfe seit 1933)

Weltliche Leiter (Direktoren bis 1881 und Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats bis 1933)

  • 1814–1821: Staatsrat Karl Friedrich Eichrodt
  • 1821–1830: Staatsrat Dr. Ludwig Georg Winter
  • 1803–1832: Geheimrat Franz Freiherr Rüdt von Collenberg-Eberstadt
  • 1832–1843: Geheimrat Eberhard Friedrich von Berg
  • 1843–1846: Geheimrat Karl August Baumüller
  • 1846–1849: Stadtdirektor Karl Ludwig Böhme
  • 1849–1856: Oberhofgerichtsrat Freiherr von Wöllwarth
  • 1856–1860: Prälat D. Karl Ullmann
  • 1860–1881: Staatsrat August Nüsslin
  • 1881–1895: Dr. Ludwig von Stösser
  • 1895–1903: Dr. Friedrich Wielandt
  • 1903–1914: D. Albert Helbing
  • 1915–1920: Dr. Eduard Uibel
  • 1920–1924: Dr. Ludwig Muchow
  • 1924–1933: D. Nikolaus Wurth

Landessynode

Als „Parlament“ hat die Landeskirche eine Landessynode. Deren Mitglieder, die Synodale, werden von den Synodalen der 29 Bezirkssynoden gewählt, also nicht direkt von den Gemeindegliedern, wie in Württemberg. Sie tagt 2 mal im Jahr im "Haus der Kirche - Evangelische Akademie Baden" in Bad Herrenalb. Ihre Aufgaben sind ähnlich wie die von politischen Parlamenten.

Vorsitzender der Landessynode ist der Präsident der Synode. Gegenwärtig ist es die Rechtsanwältin Margit Fleckenstein (seit 1996).

Verwaltung der Landeskirche

Oberkirchenrat und Verwaltungshierarchie

Der Landesbischof hat seinen Amtssitz in Karlsruhe. Er ist zum einen Vorsitzender des Oberkirchenrats, also dem ständigen Leitungsgremium der Kirche („Regierung“ der Kirche), der wöchentlich tagt. Ihm gehören die Leiter der jeweiligen Abteilungen der Kirchenverwaltung (die verwirrenderweise den Titel Oberkirchenrat führen) und die beiden Prälaten an. Letztere jedoch nur beratend. Ferner ist der Landesbischof Vorsitzender des Landeskirchenrats, eine Art Ausschuss der Landessynode, welchem das Kollegium des Oberkirchenrats, die Synodalpräsidentin, die beiden Prälaten und weitere zwölf gewählte Mitglieder der Synode angehören. Dieses Gremium tagt ein Mal im Monat. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kollegiums Oberkirchenrat verwalten die Landeskirche im Oberkirchenrat, also der Verwaltungsbehörde der Landeskirche. Damit hat der Begriff Oberkirchenrat seine dritte Bedeutung.

In der Verwaltungshierarchie ist die Landeskirche von unten nach oben wie folgt aufgebaut:

An der Basis stehen die Pfarrgemeinden. Sind sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtsfähig, heißen sie Kirchengemeinden. Andernfalls bilden mehrere rechtlich unselbständige Pfarrgemeinden zusammen eine gemeinsame Kirchengemeinde. Die Pfarrgemeinde wird geleitet von einem gewählten Ältestenkreis. Ist die Pfarrgemeinde gleichzeitig Kirchengemeinde, heißt der Ältestenkreis auch Kirchengemeinderat, bilden dagegen mehrere Pfarrgemeinden die Kirchengemeinde, existieren mehrere Ältestenkreise, deren Vertreter den gemeinsamen Kirchengemeinderat bilden.

Mehrere Kirchengemeinden bilden zusammen einen Kirchenbezirk (in der allgemeinen Verwaltung einem Landkreis vergleichbar), an dessen Spitze ein Dekan steht. Deshalb heißt der Kirchenbezirk auch Dekanat. Die Kirchenbezirke sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben als Gremium die Bezirkssynode, deren Mitglieder von den jeweiligen Ältestenkreisen bestellt werden. Daneben existiert ein Bezirkskirchenrat, der aus Dekan, Schuldekan und entsandten Synodalen besteht. Der Bezirkskirchenrat erledigt die tägliche Verwaltungsarbeit und entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse der Ältestenkreise.

Mehrere Kirchenbezirke bilden zusammen den Kirchenkreis (in der allgemeinen Verwaltung einem Regierungsbezirk vergleichbar), an dessen Spitze der Prälat steht (daher auch Prälatur genannt). Diese Verwaltungsebene hat kein Gremium und ist nicht rechtsfähig.

Die Landeskirche besteht aus zwei solcher Kirchenkreise (Nord- und Südbaden).

Kirchenkreise

Die Kirchenkreise sind Nordbaden mit Sitz in Mannheim und Südbaden mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Zwischen 1969 und 2003 gab es einen weiteren Kirchenkreis Mittelbaden mit Sitz in Ettlingen. Dieser wurde im Zeichen von Sparmaßnahmen aufgelöst. Die Prälaten unterstützen die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in der geistlichen Leitung der Gemeinden und der Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie können in den Gemeinden ihres Kirchenkreises Gottesdienste und andere Versammlungen halten. Ihre Tätigkeit ist nicht so weit ausgedehnt wie in Württemberg. Dort werden sie auch als Regionalbischöfe bezeichnet, was in Baden nicht zutreffen würde.

Das heutige Amt des Prälaten wurde erst nach 1945 eingeführt. Die früheren Prälaten hatten leitende Funktionen der gesamten Landeskirche, was heute dem Landesbischof obliegt.

Kirchenbezirke

Die beiden Kirchenkreise gliedern sich in insgesamt 29 Kirchenbezirke, die deckungsgleich mit den Dekanaten sind. Die Kirchenbezirke sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und können als solche Träger von Einrichtungen sein und selbst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen.

  • Nordbaden (Sitz: Mannheim)
    • Adelsheim-Boxberg
    • Alb-Pfinz (Sitz: Pfinztal - Kleinsteinbach)
    • Bretten
    • Heidelberg
    • Karlsruhe und Durlach
    • Karlsruhe-Land (Sitz: Bruchsal)
    • Kraichgau (Sitz: Sinsheim; entstanden am 1. Januar 2005 durch Vereinigung der Kirchenbezirke Eppingen/Bad Rappenau und Sinsheim)
    • Ladenburg-Weinheim (Sitz: Weinheim)
    • Mannheim
    • Mosbach
    • Neckargemünd
    • Pforzheim-Land
    • Pforzheim-Stadt
    • Südliche Kurpfalz (Sitz: Wiesloch; entstanden am 1. April 2008 durch Vereinigung der Kirchenbezirke Schwetzingen und Wiesloch)
    • Wertheim
  • Südbaden (Sitz: Freiburg im Breisgau)
    • Baden-Baden und Rastatt
    • Breisgau-Hochschwarzwald
    • Emmendingen
    • Freiburg-Stadt
    • Hochrhein (Sitz: Waldshut-Tiengen)
    • Kehl
    • Konstanz
    • Lahr
    • Lörrach
    • Müllheim
    • Offenburg
    • Schopfheim
    • Überlingen-Stockach (Sitz: Salem)
    • Villingen

Kirchengemeinden

Die 29 Kirchenbezirke sind in ca. 630 Kirchengemeinden unterteilt. Diese Zahl war bei Bildung der Kirchengemeinden wohl etwas geringer. Im Laufe der folgenden Jahre hat sich die Zahl jedoch erhöht, indem meist in Städten durch Zuzüge die Kirchengemeinden so groß wurden, dass man sie aufteilte und damit neue Kirchengemeinden entstanden. Darüber hinaus entstanden nach dem Zweiten Weltkrieg auch in bislang überwiegend katholischen Gebieten durch Zuzüge von Protestanten neue Kirchengemeinden, deren Gebiet sich gelegentlich auch auf mehrere Orte erstrecken kann.

In Einzelfällen - insbesondere in Städten - wurden inzwischen kleinere Kirchengemeinden (wieder) zu größeren Gemeinden zusammengelegt. Nachdem das Interesse der Gemeindeglieder an der Kirche bzw. kirchlichen Strukturen schwindet, dürfte es auch weiterhin zu Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden kommen, so dass sich deren Zahl weiter verringern dürfte.

Gerichtsbarkeit

Für Streitigkeiten im Bereich der kirchlichen Verwaltung ist der „Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Landeskirche in Baden“ mit Sitz in Karlsruhe errichtet. Das Gericht ist mit fünf Mitgliedern besetzt. Vorsitzender und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, ein Beisitzer muss Pfarrer der Landeskirche sein. Die Mitglieder werden vom Landeskirchenrat auf acht Jahre gewählt. Das Kirchliche Verwalktungsgerichtsgesetz kennt Anfechtungs-, Verpflichtung-, Feststellungs- und Leistungsklagen sowie Streitigkeiten kirchlicher Körperschaften. Über Revisionen und Beschwerden entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen.

Über Disziplinarsachen gegen Pfarrer und Kirchenbeamte entscheidet die Disziplinarkammer, deren Mitglieder ebenfalls vom Landeskirchenrat berufen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Disziplinargesetz der EKD in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz der Landeskirche. Zweite Instanz ist der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, unierter Senat.

Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsgesetzes ist eine kirchengerichtliche Schlichtungsstelle eingerichtet. In zweiter Instanz entscheidet auch hier der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.

Gesangbücher

Die Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden singen bzw. sangen in den letzten Jahrzeiten vor allem aus folgenden Gesangbüchern:

  • Christliches Gesangbuch zur Beförderung der öffentlichen und häuslichen Andacht für die evangelisch-protestantische Kirche im Großherzogthum Baden, Karlsruhe, 1837; eingeführt mit Synodalrecess vom 26. Mai 1835
  • Gesangbuch für die evangelisch-protestantische Kirche des Großherzogtums Baden bzw. mit dem späteren Titel „Gesangbuch für die evangelisch-protestantische Kirche in Baden“, Lahr, 1883; eingeführt auf Anordnung des Evang. Ober-Kirchenrats vom 24. Nov. 1882; später wurde ein Anhang beigefügt; nach 1945 wurde ein weiterer Anhang mit 56 Liedern beigefügt
  • Evangelisches Kirchengesangbuch, Ausgabe für die Vereinigte Evangelisch-protestantische Landeskirche Badens; eingeführt durch Beschluss der Landessynode vom 27. April 1951 zum Reformationsfest 1951
  • Evangelisches Gesangbuch, Ausgabe für die Evangelische Landeskirche in Baden und pour l'Eglise de la Confession d'Augsbourg d'Alsace et de Lorraine (ECAAL) und pour l'Eglise Reformée d'Alsace et de Lorraine (ERAL), Karlsruhe, 1995; eingeführt am 1. Advent 1995. Der regionale Liedteil wurde zusammen mit der Evangelischen Kirche der Pfalz überarbeitet.


Unternehmensbeteiligungen / Medien

Einzelnachweise

  1. Quelle: http://www.ekd.de/download/kirch_leben_2005.pdf

Weblinks


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