Eigentumsfreiheitsklage

Eigentumsfreiheitsklage

Als Eigentumsfreiheitsklage wird insbesondere in der österreichischen Rechtsordnung die Klage des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, bezeichnet. Ihr entspricht im deutschen Recht der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers.

Geschichte

Mit der actio negatoria konnte der Eigentümer im römischen Recht gegen denjenigen vorgegen, der behauptete, ein eigenes Recht an der Sache des Eigentümers zu haben. Sie war die Negation der Behauptung, eine Dienstbarkeit (Servitut) an der fremden Sache zu haben. Vor allem in nachrömischer Zeit wurde sie zunehmend auch bei schlicht tatsächlichen Beeinträchtigungen des Eigentums gegeben.

Rechtslage

Die Eigentumsfreiheitsklage, auch Actio negatoria genannt, ist im österreichischen Sachenrecht die Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen.

Gesetzlich geregelt ist die Actio negatoria im Servitutenrecht; § 523 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bezieht sich jedoch nur auf die Anmaßung einer Servitut. Hier ist es zu einer Erweiterung durch Lehre und Judikatur gekommen: Die Actio negatoria kann auf Unterlassung aller Arten von Störungen und auch auf Beseitigung (und Wiederherstellung des störungsfreien Zustandes) gerichtet sein. Als Unterlassungsklage setzt die Actio negatoria Wiederholungsgefahr voraus.

Anwendung findet die Actio negatoria neben ihrem gesetzlichen Regelungsfall (Anmaßung einer Servitut) vor allem in Bezug auf Immissionen (siehe: Nachbarschaftsrecht), wenngleich sie für jede Form der Störung (beispielsweise auch Parken auf fremdem Grund) offensteht.

Passivlegitimiert ist jeder, der unbefugt in das Eigentum des Klägers eingreift, unabhängig davon, ob er damit ein Recht behauptet oder nicht. Um zu obsiegen, hat der Kläger sein Eigentum und die Störung durch den Beklagten zu beweisen. Da ersteres mitunter schwierig sein kann (Probatio diabolica), besteht freilich für den Beklagten die Möglichkeit auf die Actio Publiciana (negatorische Form der Actio Publiciana) auszuweichen, wenn die Voraussetzungen der Actio Publiciana erfüllt sind (bessere Qualifikation des Klägers, siehe auch: Actio Publiciana). Innerhalb der 30-tägigen Frist bei Störungen des Besitzes kann unter Umständen freilich auch die Besitzstörungsklage anwendbar sein (Voraussetzung siehe: Besitzstörungsklage).


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