Eingliederungszuschuss

Eingliederungszuschuss

Eingliederungszuschüsse (EGZ) können Arbeitgeber für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern in Form von Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten erhalten. Die Zuschüsse dienen dem Ausgleich von erwarteten Minderleistungen, die bspw. auf Grund einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters bestehen können. Allein die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers stellt keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung einer Förderung dar. Entscheidend ist das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen, die einen konkreten Wettbewerbsnachteil für den Betroffenen bedeuten. Geregelt ist die Leistung in § 217 ff. SGB III sowie intern durch eine entsprechende Geschäftsanweisung (GA-Eingliederungszuschuss) der Bundesagentur für Arbeit.

Gesetzestext

(1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.

(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.

§ 219 Abs. 1 Satz 2 SGB III: „Die Förderung darf bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen.“

Der Eingliederungszuschuss für Ältere kam zum 1. Mai 2007 noch dazu. Er erlaubt eine zum Teil wesentlich längere Förderungdauer. Auch er ist eine "Kann-Leistung", die Förderung ist jedoch auf mindestens 12 Monate und eine Höhe zwischen 30% und 50% des Arbeitgeberbruttos festgelegt. Die Arbeitsagentur errechnet das Arbeitgeberbrutto dabei aus dem Brutto und einem pauschalen Aufschlag von 20% darauf. Liegt das ausgezahlte Brutto also bei 2400€, so beträgt die Förderung 30-50% von 2400€ + 20%=2880€.

Gesetzestext dazu

§ 421f Eingliederungszuschuss für Ältere

(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn

1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder

2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55 Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.

(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.“

Änderungen gegenüber der bisherigen Regelungen zur Förderung von älteren Arbeitnehmern mit EGZ /EGZ-SB

1) Anspruchsvoraussetzungen

- Vermittlungshemmnis bei mindestens sechsmonatiger Arbeitslosigkeit bzw. Vorliegen der im Gesetz genannten sonstigen Tatbestände nicht erforderlich - Begründen eines Beschäftigungsverhältnisses für mindestens ein Jahr

2) Förderkonditionen

- Mindesthöhe 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

- Mindestförderdauer zwölf Monate

3) Förderungsausschluss

Berücksichtigung von Beschäftigungsverhältnissen bei einem früheren Arbeitgeber während der letzten zwei Jahre (anstelle von vier Jahren) vor Förderungsbeginn

4) Sonderregelungen für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

- Zusammenfassung der Sonderkonditionen sowohl in § 421f als auch in § 219 Abs. 1 SGB III

- Die Rückzahlungsvorschriften gelten für diesen Personenkreis generell nicht.

Anwendung des § 421f SGB III

Liegen die besonderen Voraussetzungen des § 421f SGB III vor, nämlich

- Vollendung des 50. Lebensjahres,

- mindestens sechsmonatige Arbeitslosigkeit bzw. Vorliegen der im Gesetz genannten sonstigen Tatbestände oder erschwerte Vermittlung wegen in der Person liegender Umstände,

- Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr,

so ist § 421f SGB III anzuwenden und nicht §§ 217 ff SGB III.

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