Einwohnerrat

Einwohnerrat

Der Einwohnerrat ist in einigen Gemeinden der Schweiz die oberste Gemeindebehörde (Legislative). Wo keine Gemeindeversammlung besteht, existiert in der Regel ein Einwohnerrat.

Die Bezeichnung variiert stark: In einigen Kantonen, wie im Kanton Aargau, ist die Bezeichnung Einwohnerrat üblich. Im Kanton Zürich wird er normalerweise Gemeinderat oder Grosser Gemeinderat genannt. Im Kanton Bern heisst er in den grösseren Städten wie Bern Stadtrat, in kleineren Gemeinden hingegen ebenfalls Grosser Gemeinderat. In der Stadt Luzern heisst er Grossstadtrat, in Freiburg Generalrat und in Weinfelden Gemeindeparlament.

Wahl und Zusammensetzung

Der Rat setzt sich aus 30 bis 125 Mitgliedern zusammen und wird durch die Stimmberechtigten nach dem Proporzsystem gewählt. Die meisten Gemeinden verwenden dabei nur einen Wahlkreis, dies gilt auch für grössere Städte wie Bern. Andere Gemeinden wie Zürich wählen hingegen in Wahlkreisen, jedoch nach dem doppelten Pukelsheim-Wahlverfahren, welches die Stimmen aller Parteien auf gesamtstädtischer Ebene verteilt. Aufgrund der grossen Wahlkreise sind meist viele Kleinparteien im Rat vertreten. Beispielsweise sind im Stadtrat der Stadt Bern bei 80 Sitzen momentan 17 Wahllisten vertreten. Oft sind auch Bürgerinitiativen und parteilose Wahllisten in den Räten vertreten, gerade in kleineren Gemeinden.

Die Amtsdauer beträgt meist vier Jahre. Scheidet ein Mitglied aus dem Rat aus, so rückt von den Nichtgewählten der gleichen Wahlliste die Person nach, welche die meisten Stimmen erhalten hatte und sich bereit erklärt.

Gemeindeparlamentarier ist keine Vollzeitarbeit. Vielerorts ist sie ehrenamtlich oder wird nur minimal vergütet, andernorts wird ein Teilzeitgehalt bezogen.

Der Rat tritt meist regelmässig zusammen, wobei der Abstand zwischen zwei Sitzungen zwischen einer Woche und drei Monaten betragen kann.

Aufgaben

Die Aufgaben der Gemeindeparlamente variieren ebenfalls stark. Sie haben zumeist abschliessende Kompetenz in Budgetfragen und bei Gemeindegesetzen. Ebenfalls übernehmen sie die Kontrolle der Stadtexekutive und sind Wahlgremium für verschiedene Gemeindeämter. Ferner können die Mitglieder der meisten Räte über Motionen, Interpellationen und kleine Anfragen der Gemeindeexekutive Aufgaben erteilen und Sachverhalte erfragen. Meist können sie selbst Gesetzesänderungen anregen, was in der Praxis aber selten gemacht wird.

In fast allen Gemeinden unterstehen Beschlüsse über Gemeindegesetze dem fakultativen Referendum. Änderungen der Gemeindeordnung (Gemeindeverfassung) bedürfen meist einer obligatorischen Volksabstimmung, manchernorts ebenso Beschlüsse über Ausgaben ab einer gewissen Höhe und das jährliche Gemeindebudget.


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