Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist nach der deutschen Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) seit dem 1. April 2010 das zwingend vorgeschriebene Verfahren zur Abfallnachweisführung für nachweispflichtige, d. h. in der Regel gefährliche Abfälle. Zum elektronischen Nachweisverfahren zählen sämtliche Dokumente zur Nachweis- und Verbleibskontrolle, im engeren Sinne der elektronische Entsorgungsnachweis und der elektronische Begleitschein sowie im weiteren Sinne die elektronische Registerführung [1] [2].

Inhaltsverzeichnis

Der elektronische Entsorgungsnachweis

Der Entsorgungsnachweis belegt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage. Seit dem 1. April 2010 hat der Entsorgungsnachweis in elektronischer Form zu erfolgen (Online-Entsorgungsnachweis). Die zur Führung der Nachweise verpflichteten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sowie die zuständigen Behörden übermitteln untereinander die zur Nachweisführung erforderlichen Angaben als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen.

Der elektronische Begleitschein

Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung gefährlicher Abfälle wird seit dem 1. April 2010 mit Hilfe der elektronischen Begleitscheine (Online-Begleitscheine) geführt. Die zur Führung der Nachweise verpflichteten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sowie die zuständigen Behörden übermitteln untereinander die zur Nachweisführung erforderlichen Angaben als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen.

Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen vorgelegt werden können. Die Pflicht wird auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer die geforderten Angaben mittels der elektronisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt. In der Praxis hat sich die Mitführung einer Papierkopie (sogenannte "Schwarz-Weiß-Kopie") durch den Beförderer bewährt.

Die elektronische Registerführung

Die zur Einrichtung und Führung der Register verpflichteten Abfallentsorger, Abfalleinsammler, Abfallbeförderer und Abfallerzeuger haben die in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist kann sich aber aufgrund anderer Auflagen auch deutlich verlängern.

Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind seit dem 1. April 2010 elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist (Online-Registerführung) oder durch die jeweilige Behörde angeordnet wird. Auch die Register über nicht gefährliche Abfälle dürfen elektronisch geführt werden. In der Praxis wird dies oft genutzt, um die Führung von zwei unterschiedlichen Registern zu vermeiden. Werden die Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder Angaben dauerhaft und geordnet zu speichern.

Die elektronische Signatur

Seit dem 1. Februar 2011 ist zusätzlich die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der schriftlichen Unterschrift bei gefährlichen Abfällen für alle verpflichtend. Damit ist das elektronische Abfallnachweisverfahren in der endgültigen Form eingeführt [3] [4]. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Unterschriften auf dem Begleitschein als Erzeuger und Beförderer sowie die Unterschrift als Erzeuger auf einem Einzelnachweis noch ersatzweise manuell erbracht werden (§ 31 Absatz 3 Nachweisverordnung in Verbindung mit § 19 Absatz 1). Im Umkehrschluss sind die Entsorger bereits spätestens seit der regulären Einführung der elektronischen Nachweisführung, also seit dem 1. April 2010 verpflichtet, elektronisch zu signieren.

Bei elektronischer Registerführung nachweispflichtiger Abfälle ist eine Registrierung bei der ZKS-Abfall erforderlich, die eigentlich schon eine qualifizierte elektronische Signatur fordert. Darüber hinaus muss sich jeder Abfallerzeuger für seine Rolle im Nachweisverfahren registrieren.

Vorteile und Voraussetzungen

Das elektronische Abfallnachweisverfahren bietet den Unternehmen einige Vorteile [5] [6]; dies gilt auch für Beförderer [7]. Hier sind insbesondere die steigende Datenqualität und die Beschleunigung der Kommunikation zwischen den Beteiligten zu nennen. Die Voraussetzungen zur reibungslosen Nutzung des Verfahrens sind jeweils bei den Abfallentsorgern, Abfalleinsammlern, Abfallbeförderern und Abfallerzeugern zu schaffen. Der Zeitaufwand für eine derartige Neueinführung sollte nicht unterschätzt werden. Nicht nur die notwendige Hardware und Software inklusive Signaturausrüstung ist anzuschaffen und einzurichten, vielmehr sind auch die Mitarbeiter zu schulen. Insbesondere im Hinblick auf die elektronische Signatur sind unter Umständen Anpassungen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation vorzunehmen.

Vorgehen bei der Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens

Für den Anwender des elektronischen Abfallnachweisverfahrens stehen vom Grundsatz her vier Systemalternativen zur Auswahl:

  • Providerlösungen, meist mit der Möglichkeit zur Anbindung vorhandener, anwendereigener Software
  • Inhouse-Lösungen, zur unabhängigen eigenen Daten- und Registerverwaltung
  • Programmierung von Eigenlösungen
  • Das Internetportal der ZKS-Abfall (Länder-eANV) ohne integrierte Registerführung und ohne Einbindungsmöglichkeit eigener Software


Als Grundlage zur Auswahl zwischen den alternativen Systemen dienen der für die Umstellung zur Verfügung stehende Zeitrahmen, die Anzahl der Nachweisvorgänge, die mit der Anschaffung verbundenen Kosten bzw. Einsparungen, der Nachweis der Praxistauglichkeit des Systems, die Datensicherheit der Registerführung sowie die Zukunftssicherheit des Systems im Hinblick auf die Änderung von Anforderungen.

Bei der Einführung des Systems ist folgende Vorgehensweise sinnvoll:

  • Prüfung und Anpassung des bisherigen, etablierten Verfahrensablaufs
  • Festlegung und Dokumentation des signaturberechtigten Personenkreises
  • Technische Erprobung der neu eingeführten Systemlösung
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Information der Geschäftspartner

Zur genauen Vorgehensweise liegen Veröffentlichungen vor [8] [9].

Vorgehen bei Störungen des elektronischen Kommunikationssystems

Soweit die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise in Papierform unter Verwendung der Formblätter oder mittels eines Quittungsbelegs an Stelle des Begleitscheins zu führen (§ 22 der Nachweisverordnung). Der Quittungsbeleg im elektronischen Abfallnachweisverfahren entspricht in Form und Inhalt dem Begleitschein, wird allerdings lediglich in einer Ausfertigung verwendet. Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg zur Aufbewahrung über drei Jahre im Register des Abfallentsorgers. Spätestens 10 Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Angaben nochmals elektronisch zu übermitteln. Für die Praxis wird empfohlen, bereits vorab Quittungsbelege zu erstellen, die bei Störungen des elektronischen Systems unmittelbar verwendet werden können. Der eingesetzte Quittungsbeleg sollte den Vermerk "Elektronisches Kommunikationssystem gestört" tragen und alle Informationen enthalten, die zur späteren elektronischen Übermittlung erforderlich sind: soweit möglich also auch Kfz-Kennzeichen des Beförderers und 14-stellige Nummer des elektronischen Begleitscheins.

Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist. Ist die ZKS-Abfall (das Kommunikationssystem der 16 Bundesländer bzw. des Bundes) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, ist der Erzeuger, Beförderer oder Entsorger trotzdem verpflichtet der Behörde die Störung mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn nur einzelne Nachweispflichtige eine Störung feststellen. Also der Erzeuger teilt seinem Beförderer und seiner Behörde mit, dass sein Kommunikationssystem gestört, ist und daher der Quittungsbeleg verwendet wird.

Fragen und Antworten

Mit Unterstützung der beteiligten Kreise stellte das Bundesministerium für Umwelt zum Mai 2010 häufige Fragen und Antworten zum eANV zusammen [10].

Erfahrungen aus der Praxis und aktueller Stand der Systeme

Einige Unternehmen verfügen bereits über mehrjährige Erfahrungen mit dem elektronischen Verfahren [11] und bieten Demo-Zugänge oder Demo-Downloads der eANV-Software an (siehe z. B. [12] [13]). In der Praxis haben sich im Markt sogenannte Portal-Systeme durchgesetzt, die einen einfachen und unkomplizierten Anschluss von Abfallentsorgern, Abfalleinsammlern, Abfallbeförderern und den zahlreichen Abfallerzeugern über das Internet ermöglichen. Der Einsatz von Systemen, deren Eingabemasken die gewohnten Formulare des Durchschreibe-Begleitscheinsatzes abbilden, finden die größte Akzeptanz bei den Nutzern [14]. Einen Überblick der vorhandenen Systemlösungen bietet die "Rohstoffwirtschaft" [15]. Erste Erfahrungsberichte aus der Praxis wurden veröffentlicht [16][17].

Hinsichtlich der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern gab es zeitweise deutliche Unterschiede. So erreichte Brandenburg eine frühzeitige Umsetzung von über 80 % [18]. Nach Überwindung zwischenzeitlicher Kapazitätsengpässe bei der Übertragung via ZKS und Länder-eANV (siehe Weblink ZKS Abfall aktuelle Störungen) treten Störungen nur noch regional auf. So wird das System "eBegleitschein" , das insbesondere in Bayern und Baden-württemberg verbreitet ist, Ende 2011 eingestellt [19].

Im Oktober 2010 brachte die InformationsKoordinierende Stelle Abfall-DV-Systeme (IKA) die erste Nutzungsordnung zur Kommunikation mit der ZKS den Nachweis- und Registerpflichtigen zur Kenntnis, aus der sich auch für die Provider von eANV-Lösungen bestimmte Gewährleistungspflichten ableiten [20].

Insgesamt ist das eANV erfolgreich gestartet und wird sich durchsetzen [21][22].

Trend: Nutzung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens für nicht gefährliche Abfälle

Da Entsorgungsvorgänge für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle in der Praxis bei zahlreichen Anwendern nebeneinander vorkommen, streben diese Unternehmen den Einsatz eines gemeinsamen Systems für beide Abfallarten an [23]. Mittlerweile ist es unter Beachtung einfacher Voraussetzungen - der Verwendung der geeigneten Entsorgungsnachweisnummer - möglich, auch nicht entsorgungsnachweispflichtige Vorgänge elektronisch abzuwickeln. Hierzu ist folgende Entsorgungsnachweisnummer zu verwenden: "EN" + "Buchstabe für Landeskenner Sitz der Entsorgungsanlage" + "- (Minuszeichen)" + "individuelles dreistelliges Kürzel für die Entsorgungsanlage" + "beliebige für die Entsorgungsanlage eindeutige fünfstellige Zeichenfolge" [24]. Die Verwendung von Entsorgungsnachweisnummern, die mit "VN" oder "VS" beginnen, ist nicht mehr möglich.

Trend: Mobile eANV-Lösungen

Insbesondere bei Beförderern, Sammlern und auf Baustellen stellt die Verwendung des eANV mit elektronischer Signatur vor Ort eine Herausforderung dar. Hieraus resultiert ein genereller Trend zum Einsatz mobiler Geräte [25]. Derzeit werden mobile Lösungen angeboten auf Basis von Endgeräten im Lkw des Entsorgers [26] [27] und von Handys (Smartphones) [28].

Literatur

  1. Hans Jörg Knäpple: Die neue Nachweisverordnung. Müll und Abfall 39(1), S. 25 – 28 (2007), ISSN 0027-2957
  2. Ulrich Klein: Reform der abfallrechtlichen Überwachung. Müll und Abfall 39 (5), S. 240 – 244 (2007), ISSN 0027-2957
  3. Uwe Kerrines, Elektronische Signatur macht Nachweisführung im Abfallwesen rechtsgültig - eGovernment für den Wertstoffkreislauf, eGovernment Computing, 10. September 2009 [1]
  4. Annette Floren: Mit elektronischer Handschrift Entsorga 28 (3), S. 28-29 (2009) [2]
  5. Manfred Wieduwilt, Peter Gröschen, Beate Elbert, Kai Werry Gebührensenkung für Online-Entsorgungsnachweise in Hessen (Wasser und Abfall 11, 2005, S.50 ff.) [3]
  6. Klaus-Dieter Koß: EDV-Einsatz in der Abfallwirtschaft (Müll und Abfall 11/2009, S. 584 - 585)
  7. Dr. Manfred Wieduwilt und Dr. Thomas Stuhlfauth: Papierlos weniger Aufwand (Gefährliche Ladung 12/2009, S. 10 - 11), [4]
  8. Klaus-Dieter Koß: EDV-Einsatz in der Abfallwirtschaft (Müll und Abfall 11/2009, S. 584 - 585)
  9. Dr. Reinhard Weber: Praxis des elektronischen Nachweisverfahrens [5]
  10. BMU Elektronisches Abfallnachweisverfahren - Fragen und Antworten [6]
  11. Manfred Wieduwilt, Rainer Hans, Peter Gröschen, Kai Werry Online-Abfallbegleitschein mit digitaler Unterschrift (Wasser und Abfall 7-8, 2002, S. 54 ff.), [7]
  12. Online-Demo [8]
  13. eANV-Software Demo-Download [9]
  14. Gröschen, Peter Elektronischer Nachweis in der Chemiebranche. (UmweltMagazin 1, 2007, S.46-47), [10]
  15. RW Rohstoff-Wirtschaft, Ausgabe 09/2009, Baustelle Abfall-Datenautobahn - Das elektronische Abfallnachweisverfahren
  16. Interview Monika Rahm und Bärbel Truderung Mit der elektronischen Nachweisführung lassen sich Kapazitäten besser planen und steuern (Umweltmagazin Januar - Februar 2010, S. 46 - 47), [11]
  17. Beate Quär-Vollmer, Infraserv Höchst, interviewt Thorsten Walter, EDG-Konzern: Erste Erfahrungen der Entsorgung Dortmund GmbH mit dem neuen elektronischen Nachweisverfahren, [12]
  18. Elektronisches Nachweisverfahren Brandenburg [13]
  19. eBegleitschein.de [14]
  20. Nutzungsordnung [15]
  21. Stephan Pawlytsch und Sylvia Zimack: Hundert Tage eANV (UmweltMagazin Juli - August 2010, S.39 - 42)
  22. Klaus-Dieter Koß und Sascha Hofmann: Ein Jahr elektronisches Nachweisverfahren (Müll und Abfall 9, 2011, S.420 - 423)
  23. Andreas Matthes, BamimConsult, Elektronische Abfallnachweisführung, IHK Ostbrandenburg, 26.01.2011 [16]
  24. GADSYS Informationsschrift Nr. 9 vom 24. März 2010 [17]
  25. Andreas Matthes, BamimConsult, Elektronische Abfallnachweisführung, IHK Ostbrandenburg, 26.01.2011 [18]
  26. [19]
  27. [20]
  28. [21]

Weblinks


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