Erneuerbare-Energien-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz für den Vorrang
erneuerbarer Energien
Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Gesetz
Abkürzung: EEG
Art: Bundesgesetz Einspruchsgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Energierecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 754-22
Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 2000
(BGBl. I S. 305)
Inkrafttreten am: 1. April 2000
Letzte Neufassung vom: 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2009
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1634)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 1. Januar 2012
(Art. 13 Abs. 1, 2 G vom 28. Juli 2011)
GESTA: N020, N026
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Kurztitel Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) soll dem Klimaschutz dienen und gehört zu einer Reihe gesetzlicher Regelungen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle sowie von Kernkraft verringert werden soll. Die Regelungen des EEG betreffen ausschließlich die Stromerzeugung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Es soll gemäß Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 EEG) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

  • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
  • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern,
  • fossile Energieressourcen schonen und
  • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien fördern.

Daneben schreibt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz eine Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung vor und das Biokraftstoffquotengesetz ihre Verwendung im Verkehrsbereich.

Laut Bundesumweltministerium wurde das deutsche EEG von 47 Staaten als Vorbild für eigene Förderinstrumente herangezogen. Von Branchenvertretern der Erneuerbaren Energien, Umweltschutzorganisationen und von Bundesumweltminister Norbert Röttgen wurde es als Erfolgsgeschichte gelobt.[1][2][3] Kritiker befürchten dagegen zu hohe Strompreise. Auch wird kritisiert, dass das EEG die Emission von Kohlenstoffdioxid subventioniere. Eine vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene neue und erweiterte Fassung[4] ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Prinzip

Mit dem EEG erhalten Anlagebetreiber 15 bis 20 Jahre lang eine festgelegte Vergütung für ihren erzeugten Strom, und Netzbetreiber werden zu dessen vorrangiger Abnahme verpflichtet (§ 21 und § 8 Abs. 1 EEG vom 25. Oktober 2008). Die Vergütungssätze sind nach Technologien und Standorten differenziert und sollen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression). Durch diese stetige Degression wird ein Kostendruck im Sinne einer gewollten Anreizregulierung erzeugt: Anlagen sollen effizienter und kostengünstiger hergestellt werden, um langfristig auch ohne Hilfen am Markt bestehen zu können. Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:

Der der Anlage nächstgelegene öffentliche Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes sowie zur Zahlung der gesetzlich festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber bedarf es nicht (sogenanntes Koppelungsverbot nach § 4 Abs. 1 EEG), auch darf nicht von den Bestimmungen des EEG, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen, abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 EEG).

Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, geben die aufnehmenden Netzbetreiber an die bundesweit agierenden Übertragungsnetzbetreiber weiter. Sie teilen sich dabei die Kosten gleichmäßig und entsprechend dem Umfang der Strommenge, die sie in ihrem jeweiligen Gebiet an die Letztverbraucher lieferten (Bundesweite Ausgleichsregelung, § 36 EEG). Dadurch werden unabhängig von den regionalen Unterschieden bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien alle Übertragungsnetzbetreiber gleich belastet. Diese leiten den Strom an die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Berechnung der EEG-Mehrkosten weiter (§ 37 EEG). Für die Belieferung der Letztverbraucher sieht das EEG keine besonderen Bestimmungen mehr vor, sondern unterstellt, dass die zusätzlichen Kosten in Form der sogenannten EEG-Umlage in die Kalkulation und Abrechnung der Endverbraucherpreise einfließen. Ab 2010 soll diese Vermarktung nach der AusglMechV vom 17. Juli 2009 dahingehend geändert werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht mehr zur Weiterleitung des EEG-Stroms verpflichtet sind, sondern ihn an einer Strombörse vermarkten müssen. Sie können aber die Differenz der Gestehungskosten für den EEG-Strom und der Vermarktungskosten den Versorgungsunternehmen in Form der EEG-Umlage anteilig berechnen.

Vorgeschichte

Stromeinspeisungsgesetz (1991)

Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz – kurz Stromeinspeisungsgesetz – vom 7. Dezember 1990.[5] Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen die großen Stromerzeuger den Zugang zu ihrem Verbundnetz verweigerten oder stark erschwerten. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu. Diese waren zumindest für die Windenergie ungefähr kostendeckend, was zu einem ersten Windkraft-Boom in Deutschland führte. Für Solarstromanlagen waren die Vergütungen noch weit von einer Kostendeckung entfernt.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)

Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurde die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Das Gesetz erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, bei der die Förderung der Photovoltaik nach dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004)

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages, bei der die CDU/CSU eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Neben der erforderlich gewordenen Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt[6] betrafen wesentliche Punkte der novellierten Fassung die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009)

Die Novellierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hatte das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30 % zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 EEG). In Ergänzung zum EEG, das sich nur auf die Stromerzeugung bezieht, wurde erstmals bundesweit in einem weiteren Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008 – BGBl. I S. 1658) auch die Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt, mit dem die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020 bezweckt wird.

Das EEG 2009 behielt die Grundstrukturen des EEG 2004 zwar bei, führte aber zu einer vollkommenen Neunummerierung der Paragrafen, deren Anzahl von 22 auf nunmehr 66 anwuchs. Die Neufassung des Gesetzes gilt sowohl für Neu- als auch für bereits zum Zeitpunkt seines Inkraftretens vorhandene Altanlagen, für die jedoch § 66 EEG einen umfassenden Katalog mit Übergangsbestimmungen enthält, die im Wesentlichen die bisherigen Bedingungen für die Abnahme und Vergütung im Sinne eines Bestandsschutzes aufrechterhalten.[7] Die Neufassung enthält eine Vielzahl von Detailregelungen. So wurden zum Zwecke der Verbesserung der Transparenz die Meldepflichten erweitert. Betreiber von Solaranlagen müssen Standort und Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur melden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EEG).[8] Der Anlagenbegriff wurde im Hinblick auf Umgehungen, für Kleinanlagen geltende höhere Vergütungssätze durch Anlagensplitting in Anspruch zu nehmen, auch für Altanlagen neu definiert. Mit der Neufassung der § 19 und § 66 EEG werden Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine einzige Anlage gewertet. Zur Regelung von Engpässen bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien wurde ein Einspeisemanagement vorgeschrieben, das für Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW technische Einrichtungen zur laufenden Erfassung der eingeleiteten Strommenge durch den Netzbetreiber und die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschränkung der Einspeisung vorsieht, wobei die betroffenen Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber für den Ausfall zu entschädigen sind (§ 11, § 12 EEG).

Außerdem wurde für die Photovoltaik-Vergütung eine gleitende Degression eingeführt (§ 20 Abs. 2a EEG), d. h. bei großem Zubau und damit auch höheren Vergütungskosten wird die garantierte Vergütung pro kWh im Folgejahr schneller abgesenkt, um die Gesamtkosten für alle Stromkunden in Grenzen zu halten. Wird das vorgegebene Zubau-Ziel nicht erreicht, wird die Absenkung verlangsamt. Z. B. ab 1,5 GW Zubau im Jahr 2009 folgt 1 % zusätzliche Absenkung der Vergütung für das Jahr 2010. Der gültige Degressionssatz für die Einspeisevergütung ab 1. Januar des Folgejahres wird jeweils zum 31. Oktober des laufenden Jahres durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Rahmenbedingungen

Anschluss- und Abnahmezwang

Ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze allen Strom, der von in Deutschland einschließlich der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone betriebenen Anlagen nach dem EEG gewonnen wird (§ 2 Nr. 1 EEG), mit Vorrang vor solchem Strom abnehmen, der aus anderen Energiequellen erzeugt wird, vor allem aus fossilen Brennstoffen und Kernkraft. Gleichrangig mit dem Strom aus Erneuerbaren Energien ist jedoch der mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugte Strom (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KWKG) einzuspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend auszubauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen können, es sei denn, die Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar (§ 9 EEG). Eine Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig (§ 19 Abs. 1 EEG). Umgekehrt ist der Anlagenbetreiber, soweit er eine Vergütung nach dem EEG geltend macht, verpflichtet, dem Netzbetreiber seinen Strom anzudienen, es sei denn, er oder unmittelbar angeschlossene Dritte nutzen den Strom selber (§ 16 Abs. 4 EEG) oder der Anlagenbetreiber vermarktet ihn in Übereinstimmung mit § 17 EEG selbst (was jedoch eine fristgebundene vorherige Ankündigung voraussetzt).

Für den eingespeisten Strom hat der Netzbetreiber dem Anlagebetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungsätze zu zahlen. Die Vergütungssätze unterscheiden sich je nach der bei der Stromerzeugung eingesetzten Energieart erheblich; mutmaßlich teurere Stromerzeugungsformen werden höher vergütet als günstigere. Die Vergütungen sind in dieser Höhe auf die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen; bei großer Wasserkraft (ab 5 MW) verkürzt sich die Laufzeit auf 15 Jahre. Die gesetzlichen Vergütungssätze werden aufgrund einer bereits im Gesetz festgelegten Degression in Höhe eines dort vorgesehenen Prozentsatzes kalenderjährlich für dann in Betrieb gehende Neuanlagen gemindert (§ 20 EEG).

Abnahme des EEG-Stroms durch die Letztverbraucher

Während die Abnahme des EEG-Stroms durch die Netzbetreiber und die Weiterleitung dieses Stroms einschließlich der Weitergabe der Mehrkosten an die höherrangigen Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesetzlich geregelt ist, sind die die Letztverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen selber in der Verwertung des EEG-Stroms frei: er ist Teil ihres allgemeinen Stromportfolios. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die Versorgungsunternehmer die durch das EEG verursachten Mehrkosten in ihre Kosten einstellen. Sie haben zudem das Recht, die EEG-Mehrkosten anteilig dem Endverbraucher gegenüber auszuweisen (Differenzkosten gem. § 53 EEG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann aber auf Antrag Letztverbraucher, welche stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, davon befreien, mehr als einen bestimmten Prozentsatz abzunehmen (§ 40 Abs. 1 EEG), was dazu führt, dass diese Unternehmen für die darüber hinausgehende Menge den EEG-Zuschlag nicht zahlen müssen. Für ab 2010 erzeugten Strom hat die AusglMechV diesen Weg grundlegend geändert.

EEG-Umlage

Entwicklung der EEG- Umlage [9]
Jahr EEG-Umlage [ct/kWh]
2003
0,41
2004
0,58
2005
0,68
2006
0,88
2007
1,02
2008
1,12
2009
1,13
2010
2,05
2011
3,53
2012
3,59

Als EEG-Umlage werden die Mehrkosten bezeichnet, die von den EEG-Strom aufnehmenden Netzbetreibern den Übertragungsnetzbetreibern berechnet werden. Mit der ab 2010 geltenden Änderung der Vermarktung durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus vom 17. Juli 2009 (AusglMechV) richtet sich die Umlage nach der Differenz der den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Verwertungserträgen für EEG-Strom und der damit verbundenen Aufwendungen. Die Übertragungsnetzbetreiber geben diese Umlage an die Energieversorgungsunternehmer anteilig weiter, wo sie als allgemeiner Kostenbestandteil Eingang in die Stromrechnung der Letztverbraucher findet, wobei sich die Belastung durch die hierauf entfallende Umsatzsteuer noch erhöht. Die Differenzkosten, die als solche in der Stromrechnung ausgewiesen werden können, entsprechen der EEG-Umlage.[10] In der Ausgleichsmechanismusverordnung hat die Bundesregierung Grundsätze zur Ermittlung der EEG-Umlage aufgestellt mit der Absicht, für größere Transparenz zu sorgen. Aufgrund dieser Verordnung wurden erstmals die Kosten der EEG-Umlage mit dem Ergebnis ermittelt, dass der Letztverbraucher mit circa 2 ct/kWh durch die EEG-Umlage belastet wird – bisher hatte man eine Belastung in Höhe von circa 1,2 ct/kWh angenommen.[11] Für das Jahr 2010 wurde die EEG-Umlage auf 2,047 ct/kWh festgelegt,[12] für das Jahr 2011 wurde sie am 15. Oktober 2010 auf 3,530 ct/kWh festgelegt (= + 70 Prozent).[12] [13]

Für 2012 wurde ein geringfügiger Anstieg um 0,062 Cent von derzeit 3,530 auf 3,592 Cent pro Kilowattstunde festgelegt.[14] Das Bundesumweltministerium, das noch im Sommer einen Rückgang der Kosten prognostiziert hatte,[15] erklärt den moderaten Anstieg mit dem neuen Liquiditätspuffer. Er wird auf jede Kilowattstunde Strom aufgerechnet, um ein finanzielles Polster aufzubauen, das künftige Schwankungen auf dem EEG-Umlagekonto ausgleichen soll. Ohne diesen Sonderposten läge die Umlage 2012 sogar unter dem derzeitigen Niveau von 3,53 Cent pro Kilowattstunde, so das Ministerium. Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) erklärte die Höhe der Umlage auch mit der erweiterten Ausnahmeregelung für Industrieunternehmen. Immer mehr energieintensive Betriebe haben die Möglichkeit, eine niedrigere EEG-Umlage von lediglich 0,05 Cent pro Kilowattstunde Strom zu zahlen. Das hat Auswirkungen auf die restlichen Stromkunden. „Die Solidargemeinschaft für die Energiewende wird zunehmend kleiner“, so BEE-Präsident Dietmar Schütz. Dabei profitieren gerade diese privilegierten energieintensiven Unternehmen schon heute vom Ausbau Erneuerbarer Energien, wenn sie Strom an der Börse einkaufen. An der Strombörse senken Erneuerbare Energien dank niedriger Grenzkosten nachweislich den Preis: 2009 war dadurch der Börsenstrom um 0,6 Cent pro Kilowattstunde günstiger.[16]

Verfassungs- und europarechtliche Zulässigkeit

Das Stromeinspeisemodell des EEG greift auf verschiedenen Ebenen in die Vertrags- und Verwertungsfreiheit ein, so dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) fraglich erschien. Zudem führt das Gesetz in Form des EEG-Zuschlags zu einer Art Abgabe, deren Zulässigkeit als steuerrechtliche Sonderabgabe infrage gestellt wurde.[17] Indessen wird die Abgabe überwiegend als privatrechtlicher Preisbestandteil eingestuft, da die vom EEG verursachten Mehrkosten abgabenrechtlich öffentliche Haushalte nicht berühren.[18] Im Übrigen werden die Vorschriften des EEG als zulässige Regelung der Berufsausübung bzw. der Inhaltsbeschränkung des Eigentums eingestuft.[19]

Europarechtlich stand das Modell unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Warenverkehrsfreiheit und des Verbots der Gewährung von Beihilfen auf dem Prüfstand. Die Europäische Kommission hatte jahrelang ein anderes Modell als marktwirtschaftlicher gestützt, wonach zur Verwendung Erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung Quoten zugeteilt werden, die durch den Kauf von grünen Zertifikaten (über EE-Strom) erfüllt werden können.[20] Der Europäische Gerichtshof hatte aber bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in seiner Preussen-Elektra-Entscheidung vom 13. März 2001[21] bestätigt, dass es sich bei der EEG-Umlage um keine Leistung der öffentlichen Hand handele, so dass ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot ausschied; den vorliegenden Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sah das Gericht für den damaligen Zeitpunkt wegen der zwingenden Belange des Klima- und Umweltschutzes als noch hinnehmbar an. Indem die EG-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009[22] das Modell des EEG (neben dem Quotenmodell) ausdrücklich bestätigte, wurden letzte europarechtliche Zweifel ausgeräumt.[23]

Beständigkeit der zwanzigjährigen Vergütungsregelung

Mit dem EEG wird geregelt, dass Anlagenbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage geltende Vergütungssätze für dieses Jahr und zwanzig weitere Jahre erhalten, bei großer Wasserkraft (mit über 5 MW) für 15 Jahre (§ 21 Abs. 2 EEG). Mit dieser Festlegung soll den Anlagenbetreibern eine ausreichende Investitionssicherheit gegeben werden. Die im Gesetz vorgesehene jährliche Degression der Vergütungssätze gilt jeweils nur für im jeweiligen Jahr ans Netz gegangene Anlagen (§ 20 EEG). Nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber rückwirkend für betriebene Anlagen die Vergütungsbedingungen einschließlich der Sätze kürzen kann. Das BVerfG, das sich in einer Entscheidung vom 18. Februar 2009 mit der rückwirkenden Anwendung des neuen Anlagenbegriffs im EEG von 2009 befasste, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zu einem Vergütungseinbruch von knapp 50 % bei einigen Betreibern von Biomassenanlagen geführt hatte, ließ diese Frage unbehandelt, da es eine rückwirkende Änderung wegen unsicherer Rechtslage bereits für zulässig erachtet hatte.[24] Der vom BMU beauftragte Gutachter Stefan Klinski ist der Auffassung, dass es sich bei einer nachträglichen Änderung der geltenden Vergütungssätze für die Zukunft um eine so genannte unechte Rückwirkung handelt, die grundsätzlich erlaubt sei, bei der aber das vom Gesetzgeber hervorgerufene Vertrauen berücksichtigt werden müsse. Sein vom BMU veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in die laufende Vergütung und deren Bedingungen eingegriffen werden könne, falls EU-Recht dies verlange oder aber nachträglich festgestellt werden würde, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich zu hoch seien.[25]

In der aktuellen EEG-Novelle 2010, bei der die Vergütungen ab 1. Juli 2010 einmalig bis zu 16 % herabgesetzt werden sollen, glaubt der Gesetzgeber, dass der Vertrauensschutz gewahrt bleibt: Die verminderten Vergütungen werden rückwirkend in Kraft treten, sie waren schon nach der 3. Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag (am 4. Juni 2010) für alle Betroffenen bekannt.

Einordnung in das Energiewirtschaftsgesetz

Kleinere stromerzeugende Anlagen können als Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehene Möglichkeit zur Enteignung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG in Anspruch nehmen, was vor allem dann Bedeutung hat, wenn die privaten Anlagen Grund und Boden Dritter zur Durchleitung von Kabeln zum nächsten aufnahmebereiten öffentlichen Netz beanspruchen müssen. Strittig ist unter den Gerichten, ob dies das Recht zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44b EnWG) mitumfasst.[26]

Die Befugnisse der Energieversorgungs- und Netzunternehmen, zur Wahrung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 EnWG Maßnahmen (wie Produktionsbeschränkungen) zu ergreifen, bestehen den EEG-Strom erzeugenden Anlagenbetreibern gegenüber – und zwar insoweit ohne Entschädigungspflicht (§ 11 Abs. 2 EEG).[27]

Änderung der Vermarktung durch die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009

Durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV),[28] die für ab 2010 erzeugten EEG-Strom gilt, wird der gesetzliche Ausgleichsmechanismus des EEG grundsätzlich umgestaltet. Die AusglMechV erging auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 EEG, der die Bundesregierung zu weitgehenden Änderungen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus im Hinblick auf die für EEG-Strom anfallenden Kosten ermächtigt. Die AusglMechV entbindet die Übertragungsnetzbetreiber davon, den EEG-Strom an die Energieversorgungsunternehmer durchzuleiten, und diese werden wiederum aus ihrer Abnahmepflicht entlassen (§ 1 Nr. 1 und 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber werden stattdessen verpflichtet, den EEG-Strom am Spotmarkt einer Strombörse transparent und diskriminierungsfrei zu verwerten (§ 1 Nr. 3 und § 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber können zusätzlich von den Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage verlangen (§ 3 Abs. 1 AuslgMechV). Die Umlage berechnet sich gemäß der AusglMechV nach der Differenz der Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms nach § 2 EEG (zzgl. damit zusammenhängender Einnahmen) und der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abnahme des EEG-Stroms, hier vor allem der nach dem EEG zu leistenden Vergütungen (§ 3 AusglMechV).

Die Vergünstigung von stromintensiven Unternehmen und von Schienenbahnen nach § 40 EEG, wonach deren Pflicht zur Abnahme von EEG-Strom begrenzt werden kann, wird dahingehend geändert, dass jene nur einen Ausgleich von 0,05 Cent/kWh als EEG-Umlage zu zahlen haben. Darüber hinaus enthält die AusglMechV Grundsätze zu Ermittlung der EEG-Umlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, die für die Ermittlung der Umlage festgestellten Einnahmen und Ausgaben monatlich und jährlich auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, desgleichen auch eine Prognose für die erwartete Umlage des nächsten Jahres. Die Bundesnetzagentur wird wiederum ermächtigt, weitergehende Verordnungen zu erlassen. Mit der AusglMechV wird ein wesentlicher Teil des EEG auf dem Verordnungswege geändert, weswegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzesvertretenden Verordnung bezweifelt wird – ein Einwand, den der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren bereits erhoben hatte.[29]

Vergütungssätze

Die nachfolgenden Vergütungssätze sind in Cent/kWh angegeben.[30] Neben dieser Grundvergütung kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf einen oder mehrere Boni bestehen.

Wasserkraft

Laufwasserkraftwerk bei Teufelsbruck (Bayern)

Die Vergütungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Anlagen bis 5 MW
Leistungsanteil EEG 2009
neue Anlagen
EEG 2004
Neue Anlagen
EEG 2009
modernisierte Anl.
EEG 2004
modernisierte Anl.
bis 500 kW 12,67 9,67 11,67 9,67
500 kW bis 2 MW 8,65 6,65 8,65 6,65
2 MW bis 5 MW 7,65 6,65 8,65 6,65
Erneuerung von Anlagen ab 5 MW
Leistungserhöhung EEG 2009 EEG 2004
bis 500 kW 7,29 7,29
bis 10 MW 6,32 6,32
bis 20 MW 5,80 5,80
bis 50 MW 4,34 4,34
ab 50 MW 3,5 3,5

Degression für Wasserkraft: ab 5 MW 1 % jährlich (ebenso nach dem EEG 2004)

Deponie-, Klär- und Grubengas

Faultürme eines Klärwerks zur Klärgaserzeugung

Die Vergütungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Deponiegas- und Klärgasanlagen
Leistungsanteil Deponiegas
EEG 2009
Deponiegas
EEG 2004
Klärgas
EEG 2009
Klärgas
EEG 2004
bis 500 kWel 9,00 7,11 7,11 7,11
500 kWel bis 5 MWel 6,16 6,16 6,16 6,16
Grubengasanlagen
Leistungsanteil EEG 2009 EEG 2004
bis 500 kWel 7,16 7,11
500 kWel bis 1 MWel 7,16 6,16
1 MWel bis 5 MWel 5,16 6,16
ab 5 MWel 4,16 6,16

Anlagen bis 5 MWel erhalten nach Anlage 1 zum EEG für Innovative Anlagentechnik einen Bonus von 2,0 (2004: 2,00). Weitere Boni gibt es bei Deponie- und Klärgas für die Gasaufbereitung.

Die Degression für Grundvergütung und Boni beträgt jährlich 1,5 % (EEG 2004: 1,5 %).

Biomasse

Landwirtschaftliche Biogasanlage

Die Grundvergütung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Biomasse Grundvergütung
Leistungsanteil EEG 2009 EEG 2004
bis 150 kWel 11,67
auch für Altanlagen
10,67
150 kWel bis 500 kWel 9,18 9,18
500 kWel bis 5 MWel 8,25 8,25
5 MWel bis 20 MWel 7,79
nur bei KWK
7,79
nur bei KWK

Bei Biomasse sind besonders umfangreiche Boni (bis zu 18 Ct/kWh[31]) möglich. Bedingung sind die Nutzung innovativer Technologien (Technologie-Bonus), Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle (Nawaro-Bonus, darin enthalten: der sogenannte Gülle-Bonus), die Anwendung von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK, KWK-Bonus) oder die Einhaltung von Grenzwerten bei den Formaldehyd-Emissionen (Formaldehyd-Bonus) (vgl. die Aufstellung des Bundesumweltministeriums EEG-Vergütungsregelungen für 2009 im Vergleich zu 2004. BMU, 1. August 2008, S. 4, abgerufen am 16. Juni 2010 (PDF, 118 kB, englisch): „2009 EEG Payment Provisions in comparison to payments according: • the government’s December 5, 2007 draft amendment to the EEG; • the EEG Progress Report from November 7, 2007; • the 2004 EEG“.

Eine Vergütung nach dem EEG entfällt, wenn die zur Gewinnung von flüssiger Biomasse verwandten Rohstoffe nicht den Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnung[32] entsprechen und vor allem aus nicht nachhaltigem Anbau stammen wie etwa dem auf Regenwaldflächen oder in Feuchtgebieten.[33]

Die Degression auf Grundvergütung und Boni beträgt jährlich 1 % (EEG 2004: 1,5 %).

Durch die am 30. Juni 2011 beschlossene Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz verändert sich die Vergütungsstruktur für die gasförmige Bioenergie mit dem 1. Januar 2012. Als neue Boni werden eine „Marktprämie“ und eine „Flexibilitätprämie“ für Biogasanlagen eingeführt. Außerdem werden ab dem 1. Januar 2012 auch Einspeisvergütungen für kleine Biogasanlagen ab 75 kW gezahlt.

Geothermie

Hauptartikel: Geothermie

Geothermie Grundvergütung
Leistungsanteil EEG 2009 EEG 2004
bis 5 MWel 20 15
bis 10 MWel 20 14
bis 20 MWel 14,50 8,95
ab 20 MWel 14,50 7,16

Die Sätze nach dem EEG verringern sich bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb gehen, um 4 Cent/kWh.

Hinzukommt noch ein Bonus für Anlagen bis 10 MWel für die Wärmenutzung (Wärmenutzungs-Bonus) in Höhe von 3 Cent/kWh bzw. bei Anlagen mit petrothermaler Technik (Hot-Dry-Rock-Verfahren) in Höhe von 4 Cent/kWh.

Die Degression auf Vergütung und Boni beträgt jährlich 1 % (EEG 2004: 1 % ab 2010).

Windkraft Festland

Windkraftanlagen in Niedersachsen

Strom aus Windenergie machte 2008 57 % der EEG-Gesamtstrommenge und 39,5 % der gesamten EEG-Förderung aus (siehe: Absatzzahlen zum EEG).

2009 betrug die Anfangsvergütung in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme 9,2 Cent/kWh (EEG 2004: 7,87), anschließend wurde nur noch die Grundvergütung von 5,02 Cent/kWh (EEG 2004: 5,5 Cent/kWh) gezahlt. Dies gilt für Windkraftanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Die Festlegung der jeweils für den Anlagentyp maßgebenden Referenzanlage ist im Gesetz und in der Anlage 5 zum EEG nach mittlerer Jahresgeschwindigkeit (5,5 m/Sekunde), Messpunkt (30 m über Grund), logarithmischem Höhenprofil und Rauhigkeitslänge (0,1 m) genau beschrieben.[34] Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windkraftanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung (150−120 = 30, 30/0,75 % = 40). Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr anspruchsvoll, so dass der überwiegende Teil der derzeit errichteten Anlagen über den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsvergütung erhält.

Zusätzlich wird für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb gehen und die die technischen Anforderungen einer nach § 64 Abs. 1 EEG zu erlassenden Verordnung erfüllen, noch ein Systemdienstleistungsbonus in Höhe von 0,5 Cent/kWh gezahlt. Ihn können zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2008 in Betrieb genommene Altanlagen mit 0,7 Cent/kWh in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllen (§ 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG). Die Verordnung soll besondere Anforderungen an die Netzstabilität, das Last- und Erzeugungsmanagment sowie die Befeuerung aufstellen.[35] Die Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) wurde am 3. Juli 2009 erlassen.[36]

Anlagen mit einer installierten Leistung von über 50 kW, die nur weniger als 60 % des Referenzertrages erzielen, können von der Förderung ausgenommen werden.

Bei Neuanlagen, die mindestens zehn Jahre alte Anlagen ersetzen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen müssen und deren Leistung mindestens doppelt so groß wie – aber nicht fünfmal größer als die Altanlage sind, erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent/kWh (so genanntes Repowering: § 30 EEG).

In jedem Folgejahr (nach 2009) vermindert sich die Mindestvergütung für in diesem Jahr neu installierte Anlagen um jeweils 1 % (EEG 2004: 2 %) im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zur technischen Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Förderung von Windkraftanlagen (wie bei den anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.

Windkraft Offshore

Erste deutsche offshore-Windkraftanlage im Windpark alpha ventus

Offshore-Anlagen sind Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen – gemessen von der Küstenlinie aus seewärts – errichtet werden (§ 3 Nr. 9 EEG). Bis zum Jahr 2007 lagen 18 Genehmigungen für den Bau und Betrieb von Offshore-Windparks vor, jedoch wurde bis 2009 kein Vorhaben realisiert.[37] Aus diesem Grund wurden im EEG 2009 die Sätze für die Anfangsvergütung deutlich angehoben. Für Strom aus Windkraftanlagen im Meer (Windenergie Offshore: § 31 EEG) beträgt die in den ersten zwölf Jahren gezahlte Anfangsvergütung 13 Cent/kWh (EEG 2004: 8,74 Cent/kWh), bei bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb gegangenen Anlagen 15 Cent/kWh. Die anschließend zu zahlende Grundvergütung beträgt 3,5 Cent/kWh (EEG 2004: 5,95 Cent/kWh). Der Zeitraum der Anfangsvergütung verlängert sich in Abhängigkeit der Entfernung der Anlage zum Festland (ab einer Entfernung von 12 Seemeilen eine Verlängerung um 0,5 Monate je abgeschlossener zusätzlicher Seemeile) und der Wassertiefe (ab einer Wassertiefe von 20 Metern eine Verlängerung um 1,7 Monate je abgeschlossenem zusätzlichen Meter). Beschränkungen bei der Genehmigung von Offshore-Anlagen bestehen primär zugunsten des Naturschutzes und der Sicherheit der Schifffahrt. Eine Degression setzt bei Offshore-Anlagen erst ab 2015 ein, beträgt dann aber 5 % jährlich (EEG 2004: ab 2008 mit 2 %).

Am 27. März 2010 wurde der erste deutsche Offshore-Windpark alpha ventus mit einer Leistung von 60 MW (elektrisch) 45 Kilometer vor der Küste Borkums eröffnet. Bis 2030 sollen in deutschen Gewässern (Nord- und Ostsee) rund 30 Gigawatt installiert werden. Eine gewaltige Aufgabe für die beteiligten Firmen, Häfen und Behörden. Daher haben sich Kooperationen gebildet, um die logistischen und systemtechnischen Aufgaben (Bau, Zwischenlagerung, Standorterschließung, Transport, Errichtung, Kabelverlegung, Wartung) gemeinsam zu planen und durchzuführen.

Photovoltaik

Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichem Gebäude

Die für verschiedene Jahre gültigen Einspeisevergütungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Angaben in Netto-Preisen).[38][39][40] Die Vergütung richtet sich nach dem Jahr der Inbetriebnahme und bleibt über 20 Jahre konstant. Kommen die nach Leistung gestaffelten Sätze zur Anwendung (Anlagen auf Gebäuden …), erfolgt die Vergütung anteilig: Bei einer im Jahr 2009 errichteten Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 43,01 Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 40,91 Cent/kWh gezahlt, bis Ende 2029.

Bundesumweltminister Norbert Röttgen wollte die Umlagevergütung von Solarstrom schon zum April 2010 zwischen 15-25 % senken.[41] Grund waren zu hohe Vergütungssätze bei fallenden Kosten für Solaranlagen. Dieses Gesetz wurde Anfang Juni 2010 vom Bundesrat gestoppt, der eine Kürzung um 10 % für sinnvoll hielt. Der Vermittlungsausschuss wurde eingesetzt.[42] Am 8. Juli 2010 beschloss der Deutsche Bundestag aufs Neue das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das aus dem Vermittlungsausschuss zurück kam. Mit dem Gesetz wird die Vergütung für Dach- und Freiflächenanlagen 2010 gesenkt und die Vergütung für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen ganz gestrichen (siehe Tabelle).

Die Vergütungskürzung 2011 betrug 13 %. Die im Zeitraum von Juni bis einschließlich September 2010 installierte Leistung (allein im Juni über 2.000 MWp), mit Drei multipliziert, lag über 6.500 MWp; damit erhöhte sich die Degression von 9 % auf 13 %. Für den 1. Juli/1. September 2011 beschloss der Bundestag eine potenzielle weitere Absenkung[43] bei einem Zubau von mehr als 3.500 MWp pro Jahr, hochgerechnet vom Zubau der Monate März bis Mai 2011 (um 3 % und pro 1.000 MWp über 3.500 MWp um weitere 3 %, maximal um 15 %). Da aber hochgerechnet auf das Jahr weniger als 3.500 MWp Photovoltaikanlagen installiert wurden, trat keine Kürzung ein.[44]Zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 wurden 5.200 MWp[45] neu installiert, was eine Kürzung für 2012 von 15 % bedeutet.

Ab 2012 wird die Vergütung wieder jährlich gekürzt: die Vergütungskürzung beträgt 9 % bei einer installierten Leistung im Vorjahrzeitraum (1. Oktober bis 30.September) zwischen 2500 und 3.500 MWp; bei geringerer oder stärkerer Neuinstallationen kann die Vergütungskürzung zwischen 1,5 % (bei unter 1.500 MWp) und 24 % (bei über 7.500 MWp) betragen.[46]Bei einer auf ein Jahr hochgerechneten neu installierten Leistung im Zeitraum 1. Oktober bis 30.April ab 3.500 MWp wird zum 1. Juli ein Teil der jährlichen Kürzung zwischen 3 % (bei über 3.500 MWp) und 15 % (bei über 7.500 MWp) vorgezogen.

Leistungsabhängige Fördersätze in ct/kWh
Anlagentyp 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Juli
2010
Okt.
2010
2011 2012 2013
(−9 %)
2013
(−15 %)
2013
(−24 %)
auf einem Gebäude
oder einer Lärmschutzwand
bis 30 kW 57,4 54,53 51,80 49,21 46,75 43,01 39,14 34,05 33,03 28,74 24,43 22,23 20,77 18,57
30 kW bis 100 kW 54,6 51,87 49,28 46,82 44,48 40,91 37,23 32,39 31,42 27,33 23,23 21,14 19,75 17,65
ab 100 kW 54,0 51,30 48,74 46,30 43,99 39,58 35,23 30,65 29,73 25,86 21,98 20,00 18,68 16,70
ab 1000 kW 54,0 51,30 48,74 46,30 43,99 33,00 29,37 25,55 24,79 21,56 18,33 16,68 15,58 13,93
Freiflächenanlagen
(leistungsunabhängig)
vorbelastete Flächen 45,7 43,4 40,6 37,96 35,49 31,94 28,43 26,16 25,37 22,07 18,76 17,07 15,95 14,26
Ackerflächen 45,7 43,4 40,6 37,96 35,49 31,94 28,43 - - - - - - -
Sonstige Freiflächen 45,7 43,4 40,6 37,96 35,49 31,94 28,43 25,02 24,26 21,11 17,94 16,33 15,25 13,63
Selbstverbrauchsvergütung
für Anlagen auf Gebäuden
[47]
bis 30 kW bis 30 % Selbstverbrauch - - - - - 25,01 22,76 17,67 16,65 12,36 8,05 5,85 4,39 2,19
bis 30 kW ab 30 % Selbstverbrauch - - - - - 25,01 22,76 22,05 21,03 16,74 12,43 10,23 8,77 6,57
bis 100 kW bis 30 % Selbstverbrauch - - - - - - - 16,01 15,04 10,95 6,85 4,76 3,37 1,27
bis 100 kW ab 30 % Selbstverbrauch - - - - - - - 20,39 19,42 15,33 11,23 9,14 7,75 5,65
100 bis 500 kW bis 30 % Selbstverbrauch - - - - - - - 14,27 13,35 9,48 5,60 3,62 2,30 0,32
100 bis 500 kW ab 30 % Selbstverbrauch - - - - - - - 18,65 17,73 13,86 9,98 8,00 6,68 4,70

Mit dem EEG 2009 wurde für selbst verbrauchten Strom aus Gebäudeanlagen bis 30 kWp eine Selbstverbrauchsvergütung von 25,01 Cent/kWh eingeführt (§ 33 EEG), d. h. 18 Cent/kWh weniger als die Einspeisevergütung (per 1. Juli 2010 angepasst auf 16,38 Cent/kWh weniger bis 30 % und 12 Cent/kWh weniger über 30 % Eigenverbrauch.[48]). Der Selbstverbraucher profitiert dadurch im Vergleich zum reinen „Einspeiser“ vom Differenzbetrag zum sonst nötigen, über 18 Cent/kWh liegenden Strombezug von einem Energieversorgungsunternehmen. Dadurch will der Gesetzgeber einen Anreiz für die Eigennutzung schaffen.[49] Dies wurde von Hermann Scheer, einem der „Väter“ des EEG, kritisiert: „Die im EEG 2009 eingeführte Regelung zur Förderung des Eigen- bzw. Direktverbrauchs sehe ich aus Rechtsgründen kritisch. Denn sie widerspricht der Grundphilosophie und Systematik des EEG im Sinne einer Kaufpflicht für das Umweltgut Erneuerbare-Energien-Strom. Nur wegen des formalen Kriteriums (keine Einbeziehung des öffentlichen Haushalts in die Finanzierungsförderung) ist sie nicht sofort als Sonderabgabe (was nicht verfassungskonform wäre) einzustufen. Keinesfalls darf sie ausgeweitet werden und muss bei einer neuen Größendifferenzierung auf die kleinste Klasse (0–10 kW) beschränkt bleiben.“[50]

Bei der Novellierung des Gesetzes 2011 wurde die bestehende Degressionsregelung beibehalten, die Eigenverbrauchsregelung wurde bis Ende 2013 verlängert, und Maßnahmen zur Netzintegration wurden vorgesehen. [51][52]

Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gab es bis Ende 2008 einen Zuschlag von 5 Cent/kWh, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen;[53] das EEG 2009 hat diesen Zuschlag aber nicht übernommen.

Für Solaranlagen werden günstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und die auf die Investitionskosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (d. h. er kann sie mit von anderen im Rahmen seiner Stromerzeugung vereinnahmten Umsatzsteuern verrechnen oder erhält sie vom Finanzamt erstattet).

Die Bedingungen des EEG 2000

Nachdem die nachfolgenden Gesetze jeweils die nach vorherigem Recht festgelegten Vergütungsbedingungen für bereits errichtete Anlagen aufrechterhalten haben, können insoweit diese früheren Bedingungen noch von Bedeutung sein.

Für Strom aus Photovoltaikanlagen war ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen. Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wurde ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 5 % weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350 MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp. Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen, wurden am 22. Dezember 2003 schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.

Die Vergütungssätze des EEG 2000 im Überblick:

  • Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
  • Strom aus Photovoltaikanlagen
    • für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
    • für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
  • Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke) (für Wasserkraftwerke unter 500 kW gilt ab 2008 eine Ausnahme, das Kraftwerk darf die Umwelt an dem Fluss, an dem es installiert ist, nicht schädigen)
  • Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
  • Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh

Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:

  • Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
  • Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
  • Für Strom aus Biomasse um 1 %

Kosten

Die durch die EEG-Förderung entstehenden Mehrkosten werden häufig als Grund angegeben für steigende Strompreise. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) schätzte diese so genannten Differenzkosten für das Jahr 2010 auf neun Mrd. Euro.[54] Für das Jahr 2011 wird eine Mehrbelastung von 3,53 Cent pro Kilowattstunde berechnet, für 2012 werden 3,59 Cent prognostiziert. Der moderate Anstieg bei der EEG-Umlage ist insbesondere auf zusätzliche Ausnahmeregelungen für bestimmte Industrieunternehmen zurückzuführen, und nicht auf steigende Gesamtkosten für erneuerbare Energien. Gleichzeitig stieg der Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromerzeugung von 17 (2010) auf 20 Prozent (2011) an.[55][56]

Der Anstieg der EEG-Differenzkosten im Jahr 2010 war - neben dem unerwartet hohen Zubau an Photovoltaikanlagen - vor allem darauf zurückzuführen, dass die Strompreise an der Börse wegen der Wirtschaftskrise sanken und daher der Abstand (Differenz) zu den Kosten erneuerbarer Energien relativ größer wurde. Zudem wurden Netzentgelte miteinberechnet, die bis dahin gesondert ausgewiesen wurden. Vor dem Hintergrund der Preiserhöhungen der großen Stromversorger bezeichnete daher der Bund der Energieverbraucher es als „zynisch“, dass die Stromwirtschaft die Erneuerbaren Energien in den Fokus der Strompreisdiskussion rücke: „Die Verbraucher wünschen sich mehr Erneuerbare Energien und sind auch bereit, dafür zu zahlen. (…) Die wahren Schuldigen an der Preisentwicklung sind indes die Stromkonzerne selbst. Sie bereichern sich mit ungerechtfertigten Mehrerlösen auf Kosten ihrer Kunden.“ Die Stromkonzerne hätten im Jahr 2009 von jedem Haushaltskunden rund 150 Euro mehr kassiert als für die gleiche Menge Strom drei Jahre zuvor. Davon seien gestiegene Beschaffungskosten sowie Steuern und Abgaben schon abgezogen. „Für diese intransparenten und nicht nachvollziehbaren Preissteigerungen haben die Verbraucher keinerlei Gegenleistung erhalten. Das Geld floss voll und ganz in die Gewinnmarge der Konzerne“.[57][58]

Diesen Kosten steht ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen gegenüber:

Merit-Order-Effekt: Nach den Regelungen des EEG genießen Erneuerbare Energien Vorrang bei der Einspeisung ins Stromnetz. Dadurch verschiebt sich die Nachfragekurve: Erneuerbare Energien reduzieren die Nachfrage nach konventionellem Strom mit höheren Grenzkosten. Die Börsenstrompreise sinken oder bleiben trotz gestiegener Rohstoffpreise konstant. Diese komplexe Preisbildungsmechanismus an der Strombörse, der sog. Merit-Order-Effekt, sparte etwa 5 Mrd. Euro im Jahr 2006 ein. Davon profitierte insbesondere die energieintensive Industrie.[59][60] Da sich der Kraftwerkspark langfristig dem Ausbau der Erneuerbaren Energien anpasse und somit die Überkapazitäten zurückgingen, ist anderen Wissenschaftlern zufolge dieser Effekt strittig. Diese Einschränkung gilt jedoch nur langfristig.[61]

Vermiedene Importkosten: Im Jahr 2010 vermied die erneuerbare Stromerzeugung fossile Energieimporte im Wert von rd. 2,5 Mrd. Euro; hiervon sind etwa 80 % dem EEG zuzuschreiben.[62]

Klimaschutz: Das EEG trägt außerdem zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei. 2006 seien durch das EEG beispielsweise der Ausstoß von 45 Millionen Tonnen CO2 verhindert worden. Dadurch führe das EEG zu einer Verringerung von externen Kosten, wie unter anderem im Zuge der globalen Erwärmung. Die vermiedenen Folgeschäden werden auf 3,4 Mrd. € geschätzt. Laut BMU ergab sich für 2006 insgesamt ein volkswirtschaftlicher Nutzen des EEG von rund 9,3 Mrd. €.[63][64]

Kommunale Wertschöpfung: Als weiteren Effekt des EEG sind seit dessen Einführung vielerorts Bürgersolaranlagen errichtet worden, bei denen in der Regel Privatleute Kapital für bis zu 20 Jahre in diese Anlagen investieren.[65] Bürgersolaranlagen (oder Bürgerkraftwerke) werden dabei häufig auf kommunalen Gebäuden errichtet, wodurch die Gemeinden Mieteinnahmen generieren für Flächen (Gebäudedächer), die ansonsten nicht wirtschaftlich genutzt werden konnten. Neben den weiter unten beschriebenen Arbeitsmarkteffekten binden diese Anlagen außerdem privates Kapital und Steuereinnahmen langfristig im Inland und fördern damit die Binnenwirtschaft.[66]

Konkurrenz zu Emissionshandel: Einige Ökonomen vertreten die Ansicht, dass der Emissionshandel das wirtschaftlich effizientere Instrument zur Reduzierung von Klimaschäden sei. Das BMU weist diese Kritik zurück und verweist auf die Defizite des Emissionshandels.[67] Eine Studie der TU Berlin sowie dem Potsdam Institute for Climate Impact Research bestätigte die positiven Auswirkungen des EEG. Demnach sei es volkswirtschaftlich sinnvoll, neben dem Emissionshandel zusätzlich die Erneuerbare Energien zu fördern, da diese aufgrund ihrer hohen Kostensenkungspotentiale perspektivisch Energie deutlich günstiger bereitstellen könnten als die herkömmlichen Technologien und somit langfristig die zusätzliche Technologieförderung günstiger sei als der Emissionshandel alleine. Während es für die Energieindustrie also betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, auf die herkömmliche Erzeugungsmöglichkeiten zu setzen, sei es volkswirtschaftlich ratsam, die Erneuerbaren Energien per Förderung schnell marktfähig zu machen, da damit das Marktversagen, dass die teureren fossilen Energien die günstigeren Erneuerbaren Energien am Markteintritt hindern, behoben würde.[68][69]

Vermiedene Netzentgelte: Durch dezentrale Einspeisung entsteht den Netzbetreibern eine Kostenersparnis. Verbraucherorganisationen bemängeln, dass diese dem Anlagenbetreiber und nicht dem Endkunden gutgeschrieben werden.[70] Andererseits ist das lokale Windaufkommen teilweise nur schwer planbar und regional unterschiedlich verteilt, was zu zusätzlichem Investitionsbedarf beim Ausbau des Hochspannungsnetzes (zum Beispiel: Stromtransport von den Windparks im Norden zu den Industriezentren des Südens) führen kann.

Kontroverse um Förderung von Solarstrom

Die Förderung der Photovoltaik macht einen großen Kostenanteil an der EEG-Umlage aus und hat pro Kilowattstunde die höchsten Vergütungssätze. Aufgrund der gesunkenen Preise für Solarmodule, wurde auch von der Solarbranche Spielraum für eine Senkung der Vergütungssätze gesehen.

CDU/CSU und FDP beschlossen im Mai 2010, die EEG-Förderumlage für Solaranlagen über die ohnehin gesetzlich vorgesehene Kürzung hinaus um zusätzlich 16 % über die reguläre Degression hinaus zu kürzen. Zusammen mit der regulären Kürzung beläuft sich die gesamte Kürzung auf 30 % innerhalb eines Jahres. Freiflächenanlagen auf Ackerflächen werden überhaupt nicht mehr gefördert, „um zu verhindern, dass Ackerböden zunehmend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden“.[71]

In zahlreichen Berechnungen wurde versucht, die Höhe einer von der Industrie verkraftbaren zusätzlichen Degression der Solarstromtarife zu ermitteln. Während einige Verbraucherverbände bis zu 30 % zusätzliche Kürzung fordern und das Fachblatt Photon eine Kürzung von 20 % für verkraftbar hält und sogar meint, „25 Prozent weniger auf Ackerflächen würden die Spreu vom Weizen trennen“,[72] sind nach Ansicht der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen nur zehn Prozent machbar.[73]

Investmentexperten der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) empfehlen ihren Kunden unterdessen, auf die Aktien chinesischer Photovoltaikproduzenten zu setzen. Diese produzierten vergleichbare Qualität zu deutlich niedrigeren Kosten. Hiesige Hersteller könnten durch die drohenden Einschnitte bei der Einspeisevergütung für Solarstrom „aus dem Rennen geschossen“ werden: „Absenkungen im zweistelligen Prozentbereich bedeuten das Aus für den europäischen Produktionsstandort.“ Nach Ansicht der Analytiker begünstigt eine solche Tarifkürzung die Kostenführer in Ostasien, „sie würden verstärkt Marktanteile zugewinnen“.[74]

Bei der Anhörung zur EEG-Novelle im Deutschen Bundestag am 21. April 2010 legte Dr. Wolfgang Seeliger von der LBBW darüber hinaus dar, „dass die von der Bundesregierung geplanten Mittel für Photovoltaikforschung nur ein Klacks im Vergleich zu den Unterstützungsleistungen der chinesischen Regierung für die chinesische Solarwirtschaft“ seien.[75] Er befürchte, dass die deutsche Industrie großen Schaden nehmen werde, sollte es zu den geplanten Förderkürzungen kommen.[76] Prof. Eicke Weber, Direktor des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme, zeigte auf, dass eine einmalige zusätzliche Vergütungsabsenkung zwischen 6 und 10 % machbar sei.[77] Alles darüber hinaus gefährde die Position Deutschlands bei der Entwicklung der Schlüsseltechnologie Photovoltaik. Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher stellte klar, dass die Kosten des Ausbaus der Photovoltaik aus Verbrauchersicht verkraftbar seien.[75] Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer erklärte: „Eine zu abrupte und drastische Kürzung birgt die Gefahr schwerer Marktverwerfungen und bedeutet den Verlust wertvoller Arbeitsplätze in einer hochmodernen Branche“.[78]

Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) berechnete im Jahr 2007, dass die Förderung von Solarstrom durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz bis 2020 insgesamt 63 Mrd. Euro kosten wird, sofern die damals geltenden Vergütungssätze beibehalten würden.[79] Die Studie wurde maßgeblich vom US-amerikanischen Institute für Energy-Research finanziert, welches als eine von Öl- und Kohlekonzernen finanzierte Lobbyorganisation bekannt ist.[80] Claudia Kemfert vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezeichnete diese Berechnungen hingegen als „Horrorzahlen“, die „vom oberen Rang der Kosten ausgehen als so genanntes worst case Szenario, als schlimmstes Szenario, was angenommen werden kann“. Realistisch seien Kosten von summiert 55 Mrd. Euro über einen Zeitraum von 30 Jahren.[80] Die Zahlen sind aufgrund der starken Kürzungen seit 2010 inzwischen überholt.

Zahlen zum EEG

In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Einspeisemengen und deren Vergütung aufgelistet. Die Gesamteinspeisung und Summe enthält nicht Nachholungen aus den Vorjahren, in dem durchschnittlichen Vergütungspreis je Kilowattstunde sind diese Nachholungen hingegen enthalten. Die EEG-Durchschnittsvergütung (letzte Spalte) ergibt sich aus der Gesamtsumme der Vergütungen, abzüglich der vermiedenen Netzentgelte, dividiert durch die gesamte eingespeiste Strommenge. Die Durchschnittsvergütung ist über die Jahre v. a. aufgrund höherer Anteile relativ hoch vergüteter Energiequellen (Solar und Biomasse) gestiegen. Die EEG-Quote entspricht dem Anteil EEG-geförderter Strommenge an dem nicht-privilegierten Letztverbrauch.

EEG – Energieerzeugung und Vergütungen[81]
Jahr Wasser Gas Biomasse Geo-
thermie
Wind
onshore
Wind
offshore
Solar Summe Differenzkosten
(Mio €)[63]
Vermiedene
Netzentgelte
(Mio €)
EEG- Quote Durchschnitts-
vergütung
(in ct/kWh)
2000[* 1] Strommenge (in GWh) 10391 889 3,01 % 8,50
Vergütung (in Mio €) 883
2001 Strommenge 6088,3 [* 2] 1471,2 10509,2 76,2 18145,5 1 139 3,91 % 8,69
Vergütung 1 577
2002 Strommenge 6579,28 [* 2] 2441,95 15786,19 162,43 24977,29 1 664 5,37 % 8,91
Vergütung 476,75 231,67 1435,34 81,71 2 226
2003 Strommenge 5907,7 [* 2] 3483,6 18712,5 313,3 28417,1 1 765 6,02 % 9,16
Vergütung 427,45 326,68 1695,88 153,67 2 604
2004 Strommenge 4616,1 2588,6 5241 0,2 25508,8 556,5 38 511,2 2 464 33,94 8,48 % 9,29
Vergütung 337,67 182,17 508,46 0,03 2300,48 282,65 3 611
2005 Strommenge 4952,6 3135,6 7366,5 0,2 27229,4 1282,3 43 966,6 2 863 102,89 10,03 % 9,99
Vergütung 364,1 219,24 795,19 0,03 2440,68 679,11 4 498
2006 Strommenge 4923,9 2789,2 10901,6 0,4 30709,9 2220,3 51 545,2 3 300 204,65 12,00 % 10,87
Vergütung 366,56 195,62 1337,37 0,05 2733,77 1176,8 5 810
2007 Strommenge 5546,8 2751,1 15923,9 0,4 39713,1 3074,7 67 010 4 300[82] 270,01 15,68 % 11,36
Vergütung 417,7 192,88 2162,13 0,06 3508,44 1597,48 7 879
2008 Strommenge 4981,5 2208,2 18947,0 17,6 40573,7 4419,8 71 147,9 4 500[82] 298,73 17,13 % 12,25
Vergütung 378,81 155,87 2698,74 2,64 3561,04 2218,62 9 015,72
2009 Strommenge 4877,2 2019,5 22979,9 18,8 38542,2 37,5 6578,3 75053,4 4 700 321,88 18,58 % 13,95
Vergütung 382,38 142,64 3699,99 3,73 3388,90 5,62 3156,52 10779,78
2010[* 3] Strommenge 5665,3 1962,5 25154,6 27,7 37619,0 173,7 11683,4 82285,4 392,47 20,33 % 16,02
Vergütung 421,06 83,26 4240,43 5,70 3315,64 26,06 5089,94 13182,08
  1. Rumpfjahr vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000
  2. a b c Wasser inkl. Gas
  3. Jahresabrechnung 2010 eeg-kwk.net (PDF)

Ökologische Kritik

Es gibt Kritik, dass durch das EEG in der Summe aller Verursacher keine Einsparung von CO2 erfolge, da das EEG nicht höhere Einsparungen bewirken könne als der Emissionshandel ohnehin vorsehe. Somit würden durch diesen Fehler im System des Emissionshandels de facto keine Einsparungen erfolgen.[83][84] Ein 2004 veröffentlichtes Gutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kam zu dem Schluss, dass das EEG nach Implementierung des Emissionsrechtehandels ökologisch nutzlos sei und keinerlei Emissionsreduktionen mit sich bringe. Da es keinen ökologischen Nutzen bringe, aber volkswirtschaftlich teuer sei, müsse es konsequenterweise abgeschafft werden.[85] Nachdem in der Presse berichtet worden war, dass auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt sei,[86] widersprachen die Autoren dieser Studie in einer Presseerklärung, dass dies nur bei einer "rein statischen Betrachtung" gelte; nach Auffassung des DIW sei das EEG ein äußerst wirksames Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und fördere den Klimaschutz.[87]

Das EEG fördert auch die Stromgewinnung aus kleinen Wasserkraftanlagen. Dadurch kam es zu einer Vermehrung von Kleinturbinen in Bächen und kleinen Flüssen, welche als Querverbauungen die Durchgängigkeit der Gewässer behindern. Gerade bei Kleinanlagen werden auch kaum Restwasser-Umleitungen und Fischtreppen gebaut. Nach Auffassung von Fischereiverbänden bewirken Kleinwasserkraftwerke dadurch ökologischen Schaden in den Fließgewässern.[88] Demgegenüber halten andere ein ökologisch verträgliches Nebeneinander von Fischerei und Wasserkraftnutzung durch Kleinanlagen für möglich, wie auch in einem Gutachten des Bundesumweltministeriums vertreten wurde.[89]

Arbeitsmarkteffekte

Neben seinen ökologischen Zielsetzungen wird das EEG explizit auch als strategische Industriepolitik verstanden, um Arbeitsplätze zu schaffen und neue Märkte und Exportbereiche zu erschließen. Die Zahl der Beschäftigten in der Erneuerbare-Energien-Industrie hat sich von 2006 bis 2008 nahezu verdoppelt. Die Bruttobeschäftigung durch Erneuerbare Energien betrug 278.000 Arbeitsplätze im Jahr 2008 und im Jahr 2009 bereits 340.000 Arbeitsplätze.[90][91] Im Jahr 2020 sollen nach Prognosen des BMU über 400.000 Menschen in Deutschland im Bereich Erneuerbare Energien beschäftigt sein. Erneuerbare Energien sind dezentral verteilt und daher arbeitsintensiver als zentrale Großkraftwerke wie bei Kohle und Atom, weswegen sie bei gleicher Produktionsmenge weitaus mehr Arbeitsplätze schaffen als die konventionelle Energieproduktion.[92]

Einige Ökonomen sind der Ansicht, die EEG-Mehrkosten würden Arbeitsplätze v. a. in der energieintensiven Industrie gefährden. Ebenso wird angemahnt, dass strategische Industriepolitik selten zu Arbeitsplatzgewinnen führe.[93] Allerdings sind die meisten Industriebranchen von der EEG-Umlage ausgenommen, weswegen für sie gar keine Mehrkosten entstehen. Zudem ist auf die Vermeidung externer Kosten und die preissenkende Wirkung der Erneuerbaren Energien auf den Strompreis an der Börse zu verweisen, wodurch sich die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Erneuerbaren Energien positiv darstelle,[67] siehe auch Kosten erneuerbarer Energien.

Das EEG stützt die Anlagenentwicklung und -produktion in Deutschland, wodurch auch technologische Fortschritte entstehen, welche Exportmärkte erschließen und dadurch die internationale Wettbewerbsposition verbessern. So gelten die Produzenten von Windkraft- und Biogasanlagen in Deutschland als weltweit führend mit steigenden Exportquoten (Biogas: knapp 10 % Exportquote 2005,[94] Windkraftanlagen: circa 60 % Exportanteil.[95])

Beurteilung

Das Mindestpreissystem des EEG gilt heute als weltweit erfolgreichstes Instrument zur Förderung Erneuerbarer Energien. Inzwischen verfahren 61 Staaten nach diesem Prinzip. Damit ist das EEG das wohl meistkopierte Energiegesetz der Welt.[96] Der Erfolg der Erneuerbaren Energien z. B. in Spanien und Dänemark basiert auf einem ähnlichen Mindestpreissystem wie in Deutschland.[97] Nach der Fukushima-Atomkatastrophe 2011 haben auch Japan und China feste Einspeisetarife und Vorrangregelungen eingeführt, die sich stark am deutschen EEG orientieren.[98]

Mit anderen Instrumenten wurden eher enttäuschende Erfahrungen gesammelt. Beim Quotenmodell beispielsweise setzt der Staat eine Quote an Erneuerbaren Energien fest, die von den Energieversorgern produziert werden muss. Um die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, werden dann für erneuerbar erzeugten Strom Zertifikate vergeben, die von den Energieversorgern untereinander gehandelt werden können. Beim Ausschreibungsmodell dagegen wird eine bestimmte Menge an Regenerativstrom ausgeschrieben, der Gewinner der Ausschreibung erhält eine befristete Abnahmegarantie.

Beide Ansätze haben sich als weniger wirksam und weniger wettbewerbsfreundlich erwiesen, wie auch eine Studie des Massachusetts Institute of Technology (MIT) bescheinigt.[99] In Ländern mit solchen Systemen gibt es aufgrund mangelnder Investitionssicherheit meist keine eigene Herstellerindustrie, und die Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sind hoch, weil das erhöhte Investitionsrisiko in die Preise einkalkuliert wird (z. B. Großbritannien, Italien). Wegen mangelnden Erfolgs haben daher mehrere Länder, wie beispielsweise Irland, inzwischen auf Mindestpreissysteme nach deutschem Vorbild umgestellt. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), die EU-Kommission und die Internationale Energie-Agentur (IEA) loben das EEG als hoch wirksam und wirtschaftlich effizient.[100]

Einer 2009 veröffentlichten Modellrechnung zufolge erhöht das EEG den Strompreis beim Konsumenten um 3 % und reduziert ihn beim Produzenten um 8 %. Die Emissionseinsparungen in Deutschland werden auf 11 % geschätzt, wenngleich sich auf europäischer Ebene kaum ein Effekt ergibt.[101] Berechnungen der Beratungsgesellschaft Ernst & Young von 2011 haben zudem ermittelt, dass feste Einspeisetarife hinsichtlich Kosteneffizienz, Anwendbarkeit und Akteursvielfalt nicht nur Quotenmodellen überlegen sind, sondern auch den so genannten Bonus-/Prämiensystemen. Die University of Cambridge hat gezeigt, dass in Großbritannien feste Einspeisevergütungen kostengünstiger wären als die von der britischen Regierung vorgeschlagenen Prämien-/Bonussysteme.[98]

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sieht die industriepolitische Motivation des EEG kritisch. Die Erfahrungen mit der Implementierung geschützter Märkte seien wenig ermutigend, denn die Privilegierung bestimmter Technologien schränke die Wahlfreiheit von Marktpartnern ein, was zu unwirtschaftlichen Entscheidungen führe. Der von Befürwortern vorgebrachte Erfahrungskurven-Effekt sei ohne zusätzliche Gründe nicht zu rechtfertigen, da sonst jede junge Technologie vor Konkurrenz geschützt werden müsse. Das weiter angebrachte Argument der Emissionseinsparung überzeuge nicht, da etwa eine Modernisierung des deutschen Kraftwerksparks viel effektivere Einsparungen erzielen würde. Auch über den Clean Development Mechanism ließen sich effizientere Einsparungen erreichen. So emittiere ein chinesisches Steinkohlekraftwerk doppelt soviel Kohlenstoffdioxid pro Kilowattstunde wie ein deutsches.[85]

Siehe auch

Literatur

Kommentare, Monografien

  • Martin Altrock, Volker Oschmann, Christian Theobald: EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56311-9
  • Steffen Dagger: Energiepolitik & Lobbying: Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2009, Band 12, Reihe: Ecological Energy Policy, Ibidem-Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-8382-0057-6
  • Sven Geitmann: Erneuerbare Energien und alternative Kraftstoffe. 2. Auflage. Hydrogeit Verlag, Oberkrämer 2005, ISBN 3-937863-05-2
  • Jan Reshöft, Sascha Steiner, Jörg Dreher: Erneuerbare Energien-Gesetz. Handkommentar. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-0986-9
  • Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heymanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5
  • Markus Weck: Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien – Anwendungsprobleme, europa- und verfassungsrechtliche Fragen. Peter Lang, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52182-0
  • Frenz, Walter/Müggenborg, Hans-Jürgen, EEG Kommentar, 2. Aufl. 2011, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN 978-3-503-12661-3.

Aufsätze

  • Agentur für Erneuerbare Energien: Studie und Hintergrundinformationen „Wertschöpfung durch erneuerbare Energien“.
  • Agentur für Erneuerbare Energien: Kosten erneuerbarer Energien, Hintergrundinformationen
  • Uwe Broch, Dominic Krutisch: Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In: Kommunalwirtschaft 2004, Sonderheft Oktober 2004, S. 32 ff.
  • Uwe Broch, Dominic Krutisch: Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In: Kommunalwirtschaft 11/2004, S. 649 ff.
  • Bund der Energieverbraucher: Stellungnahme zur Solarförderung, 15. Februar 2010
  • Andreas Klemm: Vorgaben aus Brüssel: Das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien im Überblick. In: REE Recht der Erneuerbaren Energien 2011, S. 61 ff.
  • Simon Moorkamp: Steuerrechtliche Beurteilung des Direktverbrauchs von selbst erzeugtem Strom. In: NWB 2011, Seiten 2947–2953.
  • Thorsten Müller: Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz. In: RdE 2004, S. 237 ff.
  • Thorsten Müller, Volker Oschmann: Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit – ein unzureichender Ersatz für Argumente im politischen Meinungsstreit – Anmerkung zur Lobbyarbeit im Gesetzgebungsverfahren am Beispiel der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. In: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG), 22. Jg. (2004), S. 355–364.
  • Volker Oschmann, Thorsten Müller: Neues Recht für Erneuerbare Energien – Grundzüge der EEG-Novelle. In: ZNER 2004, S. 24 ff.
  • Volker Oschmann: Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. In: NVwZ 11/2004, S. 910 ff.
  • Volker Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 263–268
  • Volker Oschmann, Fabian Sösemann: Erneuerbare Energien im deutschen und europäischen Recht – Ein Überblick. In: ZUR 1/2007, S. 1 ff. (PDF)
  • Jan Reshöft: Zur Novellierung des EEG – was lange wird, wird endlich (gut). In: ZNER 2004, S. 240 ff.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv): Hintergrundpapier zur Förderung von Solarstrom über das EEG, 12. Januar 2010 (PDF)
  • Philipp Wernsmann: Das neue EEG – Auswirkungen auf Biogasanlagen. In: Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht, 2008, S. 329 ff.

Gesetzestexte

Weblinks

Einzelnachweise

  1. focus.de
  2. Deutsches EEG hat weltweit 47 Nachahmer – Wann kommt Österreich?
  3. greenpeace.de
  4. BMU: Novellierte Fassung des EEG
  5. Bundesgesetzblatt Teil I; S. 2633
  6. ABl EU (27. Oktober 2001) L 283, 33
  7. Volker Oschmann, Neues Recht für Erneuerbare Energien, NJW 2009, 263 – 268, 264
  8. Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur bei der Bundesnetzagentur
  9. Bundesministerium für Umwelt:Einfluss der Umwelt- und Klimapolitik auf die Energiekosten der Industrie -mit Fokus auf die EEG-Umlage
  10. § 8 Abs. 1 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) v. 17. Juli 2009, BGBl 2009 I 2001 AusglMechV
  11. http://www.bee-ev.de/3:333/Meldungen/2009/EEG-Umlage-steigt-Erneuerbare-Energien-sind-keine-Preistreiber.html Seite des Bundesverband Erneuerbare Energie, geladen am 7. November 2009, EEG-Umlage steigt 2010 an]
  12. a b www.eeg-kwk.net
  13. vgl. auch Presseticker der Süddeutschen Zeitung zur EEG-Umlage
  14. EEG-Umlage bleibt bei kräftigem Ausbau stabil Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 14. Oktober 2011.
  15. Prognose der EEG-Umlage für 2011 deutlich zu hoch angesetzt zuletzt abgerufen am 17. März 2011
  16. [www.bee-ev.de/3:826/Meldungen/2011/Zusaetzliche_Entlastungen_fuer_die_Industrie_lassen_EEG_Umlage_ steigen_immer_weniger_Schultern_tragen_Kosten_der_Energiewende.html Pressemitteilung BEE]
  17. BVerfGE 91, 186, 202: Kohlepfennig
  18. Altrock-Oschmann-Theobald, EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. München 2008, Einf. Rdn. 30ff.; BGH 11. Juni 2003 DVBl. 2003, 1323
  19. Altrock-Oschmann-Theobald, EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. München 2008, Einf. Rdn. 37-55; 56-68)
  20. Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, Einf. Rd. 95 ff.
  21. EuGH 13. März 2001 Rechtssache C-379/98, NJW 2001, 3695 (EuGH Urteil C-379/98)
  22. Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (PDF)
  23. Lehnert-Vollprecht, Neue Impulse von Europa: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU, ZUR 2009, 307-316, 312
  24. BVerfG 1 BvR 3076/08 v. 18. Februar 2009
  25. Seite des BMU, Stefan Klinski: EEG-Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage?, Rechtsgutachten v. 8. Mai 2009 für das BMU, S. 18 f. (PDF) Altrock, Oschmann, Theobald: EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. München 2008, § 12 Rdn. 51-53
  26. Martin Maslaton: Die Entwicklung des Rechts der Erneuerbaren Energien 2007/2008. LKV 2009, 158f
  27. Peter Salje: Erneuerbare-Energie-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 11 Rdn. 35
  28. Clearingstelle EEG des BMU: Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)
  29. Bundestags-Drucksache 16/8148, Anlage 3, Stellungnahme des Bundesrats, Begründung zu Ziff. 24, S. 85,92; hierzu: Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 64 Rdn. 36
  30. Die Tabellen gehen im Wesentlichen auf den vom BMU veröffentlichen Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009 zurück,erneuerbare-energien.de (PDF)
  31. http://www.bmu.de/files/english/pdf/application/pdf/eeg_verguetungsregelungen_en.pdf
  32. Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV) BGBl I 2174 (PDF)
  33. BMU: Strom aus Biomasse muss nachhaltig erzeugt sein
  34. Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 29 Rdn. 21
  35. Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl Heyermanns Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 29 Rdn. 30
  36. Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung – SDLWindV) (PDF) BGBl. 2009 I S. 1734
  37. BMU, EEG-Erfahrungsbericht 2007 vom 7. November 2007, Berlin 2007, S. 112 f.
  38. Mindestvergütungssätze nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2004. Veröffentlichung des BMU mit den geplanten Sätzen bis 2013 (PDF)
  39. Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009 (PDF)
  40. Degressions- und Vergütungssätze für solare Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 EEG für das Jahr 2010. (PDF) Bundesnetzgagentur, abgerufen am 13. November 2009
  41. photon.de
  42. Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an: Länder sagen Nein zu Kürzung der Solarförderung (nicht mehr online verfügbar), Tagesschau.de am 4. Juni 2010
  43. Bundestag beschliesst Kürzung der Solarforderung
  44. http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/110616_PhotovoltaikZahlen.html?nn=65116 Mitteilung der Bundesnetzagentur zum Zubau März bis Mai 2011]
  45. bundesnetzagentur.de
  46. dejure.org
  47. fee-europa.de
  48. Änderung des § 33 EEGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  49. Bundestags-Drucksache 16/8148, S, 61 (Einzelbegründung zu § 33 Abs. 3 des Regierungsentwurfs)
  50. Vorschläge von Hermann Scheer zur Weiterentwicklung der Solarstromförderung, Januar 2010
  51. BMU: Eckpunkte der EEG-Novelle
  52. dejure.org
  53. fotovoltaik: Information zur Einspeisevergütung, abgerufen am 21. August 2009
  54. EE in Zahlen 2010, S. 12
  55. BMU-Pressemitteilung vom 14. Oktober 2011
  56. Pressemitteilung BEE
  57. Strompreise: Experten bringen Klarheit über Kostenfaktor Erneuerbare Energien
  58. Seite des Bundesverband Erneuerbare Energie, abgerufen am 7. November 2009, EEG-Umlage steigt 2010 an
  59. Sven Bode, Helmuth Groscurth: Zur Wirkung des EEG auf den „Strompreis“ (PDF) HWWA Discussion Paper, 2006
  60. Hintergrundinformationen bei der Agentur für Erneuerbare Energien
  61. R. Wissen, M. Nicolosi: Anmerkungen zur aktuellen Diskussion zum Merit-Order Effekt der erneuerbaren Energien (PDF)
  62. BMU-Pressemitteilung vom 14. Oktober 2011
  63. a b Bundesumweltministerium (2007): Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) (PDF)
  64. Wolfram Krewitt, Barbara Schlomann: Externe Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern (PDF) Gutachten im Rahmen von Beratungsleistungen für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2006
  65. Berliner Zeitung, 27. November 2010: Hausgemachte Energie abgerufen am 2. Dezember 2010
  66. Föderal erneuerbar - Kommunen mit erneuerbarer Energie
  67. a b BMU-Stellungnahme zur erneuten RWI-Kritik am EEG: Altbekannt und längst widerlegt, Oktober 2009 aufgerufen am 16. November 2009. F. Staiß, M. Kratzat (ZSW), J. Nitsch, U. Lehr (DLR), D. Edler (DIW), C. Lutz (GWS): Erneuerbare Energien: Arbeitsplatzeffekte – Wirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien auf den deutschen Arbeitsmarkt (PDF) Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Juni 2006, S. I-8 bzw S. 14 der PDF-Zählung
  68. Technologieförderung macht Klimaschutz billiger. In: Informationsdienst Wissenschaft, 19. September 2011. Abgerufen am 19. September 2011.
  69. Studie: Learning or Lock-in: Optimal Technology Policies to Support Mitigation. TU Berlin, Potsdam Institute for Climate Impact Research. Abgerufen am 19. September 2011.
  70. Stellungnahme der VZBV zum EEG (PDF)
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  72. Pressemitteilung des Solarstrom-Magazins Photon vom 20. Januar 2010 (PDF; 22 kB) abgerufen am 15. Mai 2010
  73. Schwarz-Gelb zieht den Solarstecker, Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur EEG-Novelle am 5. Mai 2010, abgerufen am 15. Mai 2010
  74. Informationsdienst für Erneuerbare Energien (PDF)
  75. a b Zur Anhörung zur EEG-Photovoltaik-Novelle, Kommentar von Hans-Josef Fell, Grünen-MdB, Autor des EEG 2000 Entwurfs abgerufen am 28. April 2010
  76. Antworten von Dr. Wolfgang Seeliger, Institutional Equity Research (4142/H), Landesbank Baden-Württemberg (PDF; 786 kB) abgerufen am 28. April
  77. Studie des Fraunhofer ISE im Auftrag des Bundesverbands Solarwirtschaft: Ermittlung einer angemessenen zusätzlichen Absenkung der Einspeisevergütung für Solarstrom im Jahr 2010 (PDF; 437 kB) abgerufen am 16. Mai 2010
  78. Spiegel-Artikel vom 3. März 2010
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  80. a b Die Lüge vom teuren Ökostrom. Beitrag im ARD-Magazin Monitor, 21. Oktober 2010
  81. Sämtliche Zahlen vom BDEW: 2000 bis 2009: EEG-Jahresabrechnungen
  82. a b Erneuerbare Energien in Zahlen. (PDF) BMU, Stand: Juni 2009, Seite 33, abgerufen 14. September 2010.
  83. Spiegel-Online: Windräder bringen nichts für CO2-Ziel
  84. Wissenschaftler erklärt Solarförderung im EEG für „unsinnig“. Topagrar, 28. September 2011.
  85. a b Gutachten zur Förderung erneuerbarer Energien. 16. Januar 2004. (PDF)
  86. Klimawirkung des EEG verpufft. In: Der Spiegel. Nr. 47, 2009 (online).
  87. http://www.diw.de/de/diw_01.c.100319.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.html?id=diw_01.c.343306.de Pressemitteilung DIW vom 17. November 2009; siehe auch pressrelations.de
  88. Landesfischereiverband gegen weiteren Ausbau der Wasserkraft (PDF) Bund Naturschutz, abgerufen am 4. Dezember 2009
  89. Seite der Arbeitsgemeinschaften Wasserkraftwerke Deutschland: Wasserkraft und Fischerei abgerufen am 4. Dezember 2009; Landesfischereibeirat Baden Württemberg: Zur Nutzung der Wasserkraft abgerufen am 4. Dezember 2009
  90. M. O’Sullivan, D. Edler, M. Ottmüller, U. Lehr: Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien in Deutschland im Jahr 2008 – eine erste Abschätzung. Stand: 6. März 2009 pdf
  91. Frankfurter Neue Presse online fnp.de
  92. Bündnis für Arbeit und Umwelt: Beispiel Erneuerbare Energien
  93. So z. B.:RWI-Materialien, Heft 28 (PDF). Steffen Hentrich, Jürgen Wiemers, Joachim Ragnitz: Beschäftigungseffekte durch den Ausbau Erneuerbarer Energien, Sonderheft 1/2004, Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH); Pfaffenberger, Wolfgang; Nguyen, Khanh; Gabriel, Jürgen (2003): Ermittlung der Arbeitsplätze und Beschäftigungswirkungen im Bereich Erneuerbarer Energien, Bericht, Bremer Energie Institut. Walter Schulz et al.: Gesamtwirtschaftliche, sektorale und ökologische Auswirkungen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG), Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Endbericht (2004), Gemeinsames Gutachten des Energiewirtschaflichten Instituts an der Universität zu Köln (EWI), Instituts für Energetik & Umwelt gGmbH (IE), Rheinisch-Westfälisches Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).
  94. Biogas – das Multitalent für die Energiewende. Fakten im Kontext der Energiepolitik-Debatte (PDF)
  95. Die Windindustrie in Deutschland – Export
  96. Global Status Report - Renewables 2011
  97. BMU: Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht). Berlin 2007, S. 46
  98. a b Feste Einspeisetarife für Erneuerbare Energien setzen sich weltweit durch, Pressemitteilung BEE, 30. August 2011
  99. Lucy Butler, Karsten Neuhoff: Comparison of Feed in Tariff, Quota and Auction Mechanisms to Support Wind Power Development. Cambridge Working Papers on Economics CWPE 0503, 2004
  100. DIW-Wochenbericht Nr. 29/2005; Europäische Kommission: Erneuerbare Energien: Kommission legt ehrgeizige Aktionspläne für Biomasse und Biokraftstoffe vor und mahnt Mitgliedsstaaten zur Ökostrom-Förderung. Pressemitteilung vom 7. Dezember 2005; IEA: Deploying Renewables: Principles for Effective Policies. Paris/Berlin 2008: 17
  101. Thure Traber, Claudia Kemfert: Impacts of the German Support for Renewable Energy on Electricity Prices, Emissions, and Firms. Band 30, Nr. 3, 2009 (PDF) S. 155–177
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