Error in obiecto

Error in obiecto

Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht Fälle, in denen der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber eine Identitätsverwechslung vorliegt: Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers (abzugrenzen von: aberratio ictus).

Bei Gleichwertigkeit des Gedachten und des tatsächlich Getroffenen wird der Täter entsprechend der Strafvorschriften hinsichtlich des Getroffenen bestraft. Der Vorsatz entfällt dann nicht gemäß § 16 I 1 StGB (umstritten), da der Täter das anvisierte Objekt ja auch getroffen hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer handelte, ist nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.

Bei Ungleichwertigkeit wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft.

Bei einer anderen und wohl richtigeren Sichtweise würde bei Ungleichwertigkeit nicht wegen Versuchs bestraft werden dürfen. Dies hat den Grund darin, dass sich der Täter bezüglich des tatsächlich anvisierten Objekts in einen Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB befindet. (Bsp.: A visiert in der Dunkelheit ein Objekt an. Er geht davon aus es ist ein Mensch, tatsächlich ist es aber ein Stuhl. Es mangelt an der Kenntnis des Merkmals "Sache".) Bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts scheitert eine Strafbarkeit wegen Versuchs am unmittelbaren Ansetzen. (dieses ist zu Lasten eines Objekts auch immer nur einmal möglich).


Der error in persona vel obiecto ist abzugrenzen gegen die ebenfalls strafbewährte aberratio ictus (Fehlgehen der Tat).


Siehe auch: Rose-Rosahl-Fall

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