Erster Beigeordneter

Erster Beigeordneter
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Beigeordneter ist in Deutschland eine Funktionsbezeichnung aus dem Bereich des Beamtenrechts. Beigeordnete findet man bei Gemeinden und Gemeindeverbänden. Aufgrund der Verschiedenartigkeit des Kommunalrechtes – je nach Bundesland – kann die Bedeutung des Begriffes stark variieren.

Beigeordnete bilden in einigen Bundesländern zusammen mit dem Bürgermeister und dem Kämmerer den sogenannten Gemeindevorstand. Sie sind kommunale Wahlbeamte.

Inhaltsverzeichnis

Wahl

Die jeweiligen Vertretungskörperschaften, das heißt in Kommunen der Stadt- bzw. Gemeinderat, wählen die Beigeordneten auf die Dauer von bis zu 8 Jahren. Eine Wahl oder Wiederwahl von Beigeordneten darf erst sechs Monate vor Freiwerden der Stelle durchgeführt werden und muss öffentlich ausgeschrieben werden, wobei dies bei der Wiederwahl nicht nötig ist. Die Beigeordneten sind verpflichtet, wenn kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen. Bei einer Ablehnung der Wiederwahl ohne wichtigen Grund wird der Beigeordnete mit Ablauf seiner Dienstzeit entlassen.

Funktion

Der Erste Beigeordnete ist vielerorts zugleich der hauptamtliche, allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Zusätzlich sind ehrenamtliche Stellvertreter, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden, möglich. Beigeordnete sind für den Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (z.B. Verbandsgemeinden), deren Beigeordnete ehrenamtlich sind, ist die Amtszeit der Beigeordneten oftmals so lange wie die Amtszeit des gewählten Rates, also je nach Bundesland 4 bis 5 Jahre, um Kohabitationskonstellationen vorzubeugen.

In einigen Bundesländern müssen Beigeordnete Leiter eines Dezernates sein und werden dann auch als Dezernenten bezeichnet.

Voraussetzungen

Die Beigeordneten müssen die erforderlichen Voraussetzungen und ausreichende Erfahrung für das Amt besitzen.

  • In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
  • In den übrigen Gemeinden muss mindestens ein Beigeordneter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
  • In Hessen sind neben dem aktiven und passiven Wahlrecht sowie dem Wohnsitz in der Gemeinde keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, um Beigeordneter im Gemeindevorstand zu werden.

Anzahl und Besoldung

Die Anzahl Beigeordneter hängt von der Größe der Kommune ab und wird in der Hauptsatzung festgelegt.

Die Besoldung ist von der Größe der Gemeinde abhängig und wird durch die Kommunalbesoldungsverordnung geregelt. Während in kleinen Gemeinden schon Beamte des gehobenen Dienstes diese Funktion bekleiden können, sind in kreisfreien Städten und Kreisen auch Besoldungen bis zur Besoldungsgruppe B 10 möglich. In Hessen sind die Beigeordneten im Gemeindevorstand ehrenamtlich gegen eine Aufwandseschädigung oder auch nur ein Sitzungsgeld tätig.

Andere Arten von Beigeordneten

Beigeordnete gibt es auch bei kommunalen Spitzenverbänden, wie z. B. dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund

In Niedersachsen führen die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder in Städten und Gemeinden, die dem Verwaltungsausschuss angehören, ebenfalls die Bezeichnung Beigeordnete.

Siehe auch


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