Akademischer Rat

Akademischer Rat

Akademischer Rat (AkadR bzw. AR) ist eine Amtsbezeichnung für einen deutschen Beamten im höheren Dienst, der an einer Universität, einer anderen wissenschaftlichen Hochschule (z. B.: Pädagogische Hochschule) oder an einer Fachhochschule in Deutschland als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist. In Bayern ist landesrechtlich auch eine Beschäftigung an der Akademie der Wissenschaften als Sachbearbeiter zulässig.

Die Position wird nach der Besoldungsgruppe 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besoldungsordnung A) vergütet. Die Nettobesoldung in der ersten Dienstaltersstufe als Akademischer Rat ist vergleichbar mit der eines Juniorprofessors (Besoldungsgruppe W 1) und liegt wegen der fehlenden Abgaben zur Sozialversicherung wie bei allen Beamten über dem Nettogehalt eines entsprechend eingestuften Angestellten (Entgeltgruppe 13 TV-L), wobei beim Beamten aber noch Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Beförderungsämter sind Akademischer Oberrat (AOR, A 14), Akademischer Direktor (AD, A 15) und Leitender Akademischer Direktor (Ltd. AD, A 16). Leitender Akademischer Direktor ist als Beförderungsamt nur dann zulässig, wenn es sich bei der Stelle um eine besonders herausgehobene Stelle handelt, z. B. als Praktikums- oder als Abteilungsleiter.

Die Fachlaufbahnen in anderen Bereichen tragen entsprechende Vorsätze (bspw.: Regierungsrat oder Studienrat).

Neuerdings werden in den meisten Ländern Akademische Räte auch in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, während dies früher praktisch nicht vorkam; die meisten Ernennungen werden aber auf Stellen eines Beamten auf Lebenszeit ausgesprochen. Ausnahmen sind Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, wo dies nicht praktiziert wird. Auch in Bayern ist gemäß dem neuen Hochschulpersonalgesetz eine befristete Verbeamtung als Akademischer Rat möglich. Damit wurde ein dem bisher für Habilitationen üblichen Beschäftigungsverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent in der Besoldungsgruppe C 1 entsprechendes Dienstverhältnis für Nachwuchswissenschaftler geschaffen. Dies soll in den Fächern, in denen sich die Juniorprofessur nicht durchzusetzen scheint, z. B. Rechtswissenschaften, die Habilitation wieder beliebter machen. Diese konnte nach dem Wegfall der Besoldungsordnung C 1 in der Regel nur noch im befristeten Angestelltenverhältnis angefertigt werden.

Die zeitlich begrenzte Ernennung zum Beamten dient nach der Habilitation auch zur Überbrückung der Zeit bis zur Berufung als Professor oder der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Für diesen Personenkreis wurden häufig Stellen als Oberassistent oder als Hochschuldozent (Besoldungsgruppe C 2) ausgebracht.

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