Fabrikgesetz

Fabrikgesetz

Unter den Fabrikgesetzen oder der Fabrikgesetzgebung (Factory Act) wird die in England ab 1833 und später auch in anderen Ländern langsam einsetzende staatliche Gesetzgebung zum Schutz der Arbeiter, in England vor allen Dingen auch der als nationale Ressource als besonders schützenswert empfundenen Frauen und Kinder, vor der Willkür der Fabrikherren (Unternehmer), die die ihnen zu Beginn der Industrialisierung vollkommen ausgelieferten Arbeiter üblicherweise 15 Stunden und mehr beschäftigten. Das Fabrikgesetz wurde in der Schweiz im 20. Jahrhundert durch das Arbeitsgesetz abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung in England

Die Fabrikgesetze waren anfangs sehr umkämpft. So warnte der zeitgenössische Ökonom Nassau William Senior vor der Begrenzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden täglich da die Arbeitszeitverkürzung zum Zusammenbruch der Wollspinnerei-Industrie führen müsse. In seiner Studie wollte er herausgefunden haben, dass die Fabriken erst in der letzten (also der zwölften) Arbeitsstunde einen Profit erwirtschaften würden. Der Ten-Hour Act wurde nach mehreren Anläufen erst 1847 vom Parlament verabschiedet.[1]

Das englische Fabrikgesetz von 1833 beschränkte erstmals den Arbeitstag für Kinder, und zwar sorgfältig abgestuft: Zwischen 9 und 13 Jahren auf acht Stunden, für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren auf 12 Stunden, Kinder unter 9 Jahren sollten die Schule besuchen.

Vier Fabrikinspektoren sollten das Gesetz in ganz England durchsetzen.

Weitere Schritte (in England) waren:

  • 1842: Verbot der Frauenarbeit in Bergwerken
  • 1844: Beschränkung der Arbeit von unter 13-jährigen auf 6,5 Stunden, von Frauen auf 12 Stunden, Verbot der Nachtarbeit für Frauen
  • 1847: Allgemeine Beschränkung der Arbeitszeit auf 63 Stunden pro Woche
  • 1867: Ausdehnung der bislang für die Textilindustrie geltenden Gesetze auf alle Betriebe mit mehr als fünf Arbeitern
  • 1901: Mindestalter für Arbeitskräfte 12 Jahre

Entwicklung in der Schweiz

Nachdem in der Schweiz zu Beginn der Industrialisierung zunächst einzelne Kantone wie Glarus und Zürich Fabrikgesetze zum Schutz der Arbeiter erlassen hatten, übernahm der Bundesstaat 1877 die entsprechende Gesetzgebungskompetenz um die schlimmsten Missstände landesweit zu bekämpfen. So arbeiteten beispielsweise schulpflichtige Kinder regelmäßig vor und nach dem Unterricht in den Fabriken, bis dies verboten wurde.[2]

Frühe Gesetzgebung im Kanton Glarus

Im Bereich der Sozialgesetzgebung nahm der Kanton Glarus innerhalb der Schweiz eine Pionierrolle ein, welche aufgrund der direkten Demokratie in der Form der Landsgemeinde möglich war. Die Gesetze von 1848 und 1856 sahen Arbeitssicherheits- und Hygienemaßnahmen vor sowie einen bescheidenen Wöchnerinnenschutz vor und die Gründung des Kadettencorps Glarus erfolgte 1856 in diesem Umfeld.[3][4] Für die Durchsetzung der von der Landsgemeinde verabschiedeten Schutzbestimmungen war ausschlaggebend, dass die Kontrolle durch eine kantonale Fabrik-Kommission und nicht durch die Gemeinden erfolgte.[5]

Die einzelnen Entwicklungsschritte waren wie folgt:[6]

  • 1846: Verbot der Beschäftigung von Kinder unter 12 Jahren in mechanischen Spinnereien durch die Kantonsregierung von Glarus. Gleichzeitig wurden jedoch Nachtschichten von höchstens 11 und Tagschichten höchstens 13 Stunden erlaubt und eine Obergrenze von 14 Stunden für den Normalarbeitstag festgelegt.
  • 1848: Bestätigung dieser Regeln durch die Landsgemeinde von Glarus.
  • 1856: Ausweitung des Arbeitsverbotes für Kinder unter zwölf Jahren auf alle Fabrikbetriebe.
  • 1858: Verbot der Sonntagsarbeit.
  • 1864: Begrenzung des Normalarbeitstags auf 12 Stunden und Verbot der Nachtarbeit durch die Landsgemeinde und gegen den Willen der Kantonsregierung von Glarus.
  • 1872: Die Landsgemeinde von Glarus beschließt einen Normalarbeitstag von 11 Stunden.

Frühe Gesetzgebung im Kanton Zürich

Die Gesetzgebung im wirtschaftliche bedeutenden und von den Liberalen regierten Kanton Zürich setzte früher ein als im Kanton Glarus. Die Entwicklung blieb jedoch stehen und schlussendlich wurde der Kanton Zürich vom Kanton Glarus in der Sozialgesetzgebung überholt:[7]

  • 1837: Der Grosse Rat von Zürich erlässt eine Verordnung zur Reglementierung der Kinderarbeit und verbietet die Beschäftigung von schulpflichtigen Kindern in Fabriken.
  • 1859: Erlass eines eigentlichen Fabrikgesetzes zum Schutz der Gesundheit der Arbeiter, welches die zulässige Maximalarbeitszeit auf 13 Stunden festlegt und die Nachtarbeit von Kindern grundsätzlich untersagt.

Übernahme Gesetzgebungskompetenz durch den Schweizerischen Bundesstaat

Das erste gesamtschweizerisches Fabrikgesetz wurde erst 1877 erlassen und ersetzte die kantonalen Fabrikgesetze.[8] Dieses Fabrikgesetz des Bundes wurde nach dem Muster des 1872 vom Kanton Glarus erlassenen Fabrikgesetzes verabschiedet, verantwortlich dafür war der zuständige Bundesrat Joachim Heer, FDP, welcher aus dem Kanton Glarus stammte. Der große Einfluss des Kantons Glarus auf die frühe schweizerische Sozialgesetzgebung zeigt sich auch daran, dass einer der ersten drei schweizerischen Fabrikinspektoren, nämlich Fridolin Schuler, aus dem Kanton Glarus stammte.[9]

Das neue Gesetz verbot unter anderem Kindern unter 14 Jahren den Zutritt zu Fabriken, was als entscheidender Schritt zur Verhinderung der Kinderarbeit gilt. Nicht alle wollten sich indes daran halten und so wurde etwa die Stickerei in St. Gallen immer stärker zur Heimarbeit umstrukturiert, wo die Kinder nach wie vor uneingeschränkt ausgenutzt werden konnten.[10]

Einzelverweise

  1. Eduardo Nolla, Liberty, Equality, Democracy, New York Univ Press, 1996, ISBN 978-0814757789, Seite 136
  2. [1] August Roher: Glarus Kanton, 4.2.2 - Glarus als Sozialpolitischer Pionier, in: Historisches Lexikon d. Schweiz (HLS)
  3. Artikel Wikipedia: Geschichte des Kantons Glarus, Sozialgeschichte
  4. Artikel Wikipedia: Kadettenanstalt, Schweiz
  5. [2] August Roher: Glarus Kanton, 4.2.2 - Glarus als Sozialpolitischer Pionier, in: Historisches Lexikon d. Schweiz (HLS)
  6. [3] August Roher: Glarus Kanton, 4.2.2 - Glarus als Sozialpolitischer Pionier, in: Historisches Lexikon d. Schweiz (HLS)
  7. Gordon Craig A.: Geld und Geist: Zürich im Zeitalter d. Liberalismus 1830 - 1869, ISBN 3-406-33311-7, 1988, S. 109
  8. Prof Jean-Francois Bergier, Wirtschaftsgeschichte der Schweiz, S. 258
  9. [4] August Roher: Glarus Kanton, 4.2.2 - Glarus als Sozialpolitischer Pionier, in: Historisches Lexikon d. Schweiz (HLS)
  10. Stickerei-Zeit; Kunst und Kultur in St. Gallen 1870-1930; VGS Verlagsgesellschaft St. Gallen 1989; ISBN 3-7291-1052-7

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