Feuerbestattung

Feuerbestattung
Kremation in Ubud (Indonesien)
Darstellung einer japanischen Einäscherung

Unter Feuerbestattung, auch Kremation, Kremierung oder Einäscherung, früher Leichenverbrennung, versteht man die Veraschung einer Leiche. In westlichen Ländern wird dieser Vorgang im Krematorium durchgeführt. Die Beisetzung der Überreste erfolgt gewöhnlich in einer Aschekapsel.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Vorgeschichte

Die Verbrennung des Körpers eines Verstorbenen ist in vielen Kulturen bekannt und gebräuchlich. Die Asche wurde verstreut oder aufbewahrt. Das Verstreuen erfolgte je nach den regionalen Besonderheiten an Land oder in einem Gewässer. Um die Asche aufzubewahren wurden besondere Urnen, aber auch Vasen oder Krüge benutzt. Das Urnengrab ist in Mitteleuropa eine Erscheinung der Bronzezeit, die sich mit der Urnenfelder-Kultur zwischen 1250 und 750 v. Chr. weit verbreitet. Es gibt keine Anzeichen, dass dies ein Übergang von der Körper- zur Brand- oder Feuerbestattung war. Der Leichenbrand wurde bereits im Neolithikum aufgesammelt und ggf. mit Beigaben im Brandgrab (Leichenbrandlager, -schüttung) deponiert. Von den Trägern der Schönfelder Kultur wurde er erstmals in oft besonders gestalteten Urnen (Gesichtsurnen) auf regelrechten Friedhöfen (Urnenfeldern) in die Erde verbracht. In der Jungbronzezeit schützen mitunter kleine Steinkisten die Urnen, wie Funde in Dohren im Landkreis Harburg belegen. Urnengräber sind auch noch in der Eisenzeit gebräuchlich und werden wie beim Urnenfeld im Ruser Steinbusch mitunter sogar durch Steinsetzungen markiert.

Christentum

„Aus historischer Sicht war die Feuerbestattung bis zur beginnenden Christianisierung die übliche Bestattungsform in Europa (Römer, Kelten, Germanen). Die christlichen Bestattungsformen haben sich aus biblisch-israelischer und antiker Tradition entwickelt. Unter anderem spielten dabei der Glaube an die körperliche Auferstehung und der Reliquienkult, der mit der Verehrung der Märtyrergebeine in der Alten Kirche begonnen hatte, eine entscheidende Rolle.“

Hemmer[1]

Im Christentum wurde die Feuerbestattung jahrhundertelang abgelehnt. Der Grund ist im Glauben an die leibliche Auferstehung der Toten zu suchen, zu der sich das Christentum im Glaubensbekenntnis bekennt. Die christliche Praxis der Erdbestattung orientiert sich an der Grablegung Jesu Christi.

In einem Dekret von Karl dem Großen aus dem Jahre 789 wurde die Verbrennung von Toten verboten. Im Mittelalter diente der Feuertod als Todesstrafe.

Der § 814 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (1794) steht für das Bewusstwerden der hygienischen Probleme der Leichenbehandlung, darin wurde die Bestattung von Leichen in bewohnten Gebieten untersagt. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts verstärkte sich die Forderung nach einer Feuerbestattung aus mehreren Gründen. Die Ärzteschaft lobte die Feuerbestattung als die hygienischere Bestattungsform, die Arbeiterverbände und aufkeimende Sozialdemokratie sah hier eine kostengünstigere Bestattungsart, und die sich ausbreitenden areligiösen Verbände wie die Freidenker propagierten die Feuerbestattung gezielt, auch in bewusster Abgrenzung zur christlichen Bestattungskultur, da das Konzept der Auferstehung abgelehnt wurde.

Das erste Krematorium in Deutschland wurde am 10. Dezember 1878 in Gotha eröffnet, das zweite 1891. Die erste Feuerbestattung in Deutschland fand jedoch schon vier Jahre zuvor in Dresden statt. [2] Der kulturelle Wandel hielt jedoch an und führte zur Gründung verschiedener Vereine, die sich für die Kremation einsetzten. So bestand in Dresden „Die Urne - Verein für facultative Leichenverbrennung“, der 1876 den ersten Europäischen Kongress der Freunde der Feuerbestattung veranstaltete. 1905 bildete sich der Verband „Freidenker für Feuerbestattung“. In Österreich setzte sich seit Ende des 19. Jahrhunderts vor allem der Verein Die Flamme für die Errichtung eines Krematoriums ein. Das erste österreichische Krematorium – die Feuerhalle Simmering in Wien – wurde 1922 eröffnet.

Die Kongregation für die Glaubenslehre unter Papst Leo XIII. untersagte am 15. Dezember 1886 Katholiken die Feuerbestattung sowie die Zugehörigkeit zu Feuerbestattungsvereinen und nannte die Feuerbestattung eine „barbarische Sitte“. Das Dekret legte fest, daß für Katholiken, die letztwillig ihre Verbrennung verfügt hatten, keine kirchliche Begräbnisfeier gehalten und sie nicht auf dem Kirchhof bestattet werden konnten. Mit dem Codex Iuris Canonici von 1917 wurde dies ins Kirchenrecht aufgenommen.[3] Heute empfiehlt die Kirche die Erdbestattung, verbietet Katholiken jedoch die Feuerbestattung nicht, sofern damit nicht die ausdrückliche Leugnung des Glaubens zum Ausdruck gebracht werden soll. [4] [5]

In der orthodoxen Kirche wird die Feuerbestattung bis heute abgelehnt. In Griechenland wurde sie erst 2006 legalisiert.[6]

Die evangelischen Kirchen standen gegen Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts der Feuerbestattung zunächst ebenfalls überwiegend ablehnend gegenüber, danach setzte sich eine tolerierende (wenn auch nicht fördernde) Haltung durch.

Andere Religionen

  • Im Judentum und im Islam[7] ist die Verbrennung des toten Körpers, also die Feuerbestattung, grundsätzlich verboten.
  • Für die Bahai-Religion verbot ihr Stifter Baha’u’llah 1873 in seinem Kitab-i-Aqdas die Feuerbestattung.
  • Der Hinduismus kennt keine einheitlichen Rituale. Zumeist wird der Verstorbene vom Sohn zur Grabstätte gebracht und auf den gereinigten Boden gelegt. Die Verbrennung erfolgt offen in dem dazu aufgerichteten Altar.
  • In Japan werden Leichenverbrennungen bei niedrigeren Temperaturen als in Europa durchgeführt. Die Tradition begann im Jahre 700 mit der Verbrennung des Mönchs Dōshō, gefolgt von der des Jitō-tennō im Jahr 703 und des Mommu-tennō im Jahr 707 und wurde in der Nara-Zeit üblich. Durch die Art der Verbrennung verbleiben immer feste Teile in der Asche. Diese Stücke werden durch die Angehörigen, die eine Kette bilden, mittels Stäbchen weitergegeben und in die Urne gelegt.

Heute

Feuerbestattung eines Toten

In deutschen Großstädten sind heute mehr als die Hälfte aller Beisetzungen Feuerbestattungen. Die starke Zunahme der Feuerbestattung in den letzten Jahrzehnten hat ihren Grund zum einen in den deutlich höheren Kosten für eine Erdgrabstelle im Vergleich zum Urnengrab.

Andererseits spielen auch ästhetische und hygienische Überlegungen eine Rolle, wonach manche die Verbrennung im Gegensatz zur Verwesung des Leichnams im Boden als sauberer betrachten, etwa im Falle, dass der Verstorbene eine ansteckende Krankheit hatte.

In Deutschland wächst die Rate der Feuerbestattungen pro Jahr jeweils etwa um ein Prozent.[8] Von Deutschland werden zunehmend Einäscherungen in den Nachbarländern genutzt. Zudem sind in den Nachbarländern andere Bestattungsarten möglich, die nach deutscher Gesetzgebung untersagt sind.

„In allen EU-Mitgliedstaaten sind Erdbestattung und Feuerbestattung rechtlich gleichgestellt. Aufgrund der negativen Haltung der katholischen Kirche gegenüber Feuerbestattungen bis ins 20.Jh. ist der Anteil der Erdbestattungen in den katholisch geprägten Ländern durchwegs höher als in nicht-katholischen Ländern. Erst 1963 gestattete die Katholische Kirche offiziell die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung. Erd- und Feuerbestattung waren Ursache und Folge von Kommunalisierungen des Bestattungswesens im 19. Jahrhundert.“

Hemmer u.a.[1]

Durchführung und Technik

Die Feuerbestattung bedarf in Deutschland einer gesonderten Genehmigung. Insbesondere dürfen keine Zweifel an der Identität des Toten und an der Todesursache bestehen, da eine nachträgliche Untersuchung der Leiche (Exhumierung) nach der Verbrennung nicht mehr möglich ist. Daher erfolgt vor der Kremierung eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt oder Rechtsmediziner im Kühlraum des Krematoriums, in der Regel innerhalb von zwei Tagen.

Prozedur

Der Leichnam wird mitsamt dem Sarg in einem Krematorium verbrannt, eine Feuerbestattung unter freiem Himmel ist in Deutschland nicht gestattet. Für die Einäscherung werden nichtgeschraubte Särge aus Holz verwendet. In einigen modernen Verbrennungsöfen ist es auch möglich, Särge, die aus anderen brennbaren, umweltneutralen Stoffen (oft Pappe) bestehen, zu verwenden. Die Ofensysteme verfügen heute in der Regel über Sicherheitseinrichtungen, die eine umwelt- und ressourcenschonende und für den Mitarbeiter sichere Verbrennung sicherstellen. Hinsichtlich der Maßstäbe des Umweltschutzes ist das Kremieren bezüglich des Ausstoßes von CO2 neutral.

Ein Schamottestein mit einer Nummer, der auf den Sarg oder zum Leichnam gelegt wird, gewährleistet die eindeutige Zuordnung der Asche. Die Öfen in einem Krematorium sind nicht dafür ausgelegt, mehr als einen Sarg gleichzeitig aufzunehmen.

Die Kremierung selber erfolgt in einem Muffelofen, der auf etwa 900 °C vorgeheizt wird. Der Sarg wird meist automatisiert eingefahren, um einen übermäßigen Temperaturverlust zu vermeiden. Der Sarg entzündet sich durch die von der wärmespeichernden Schamotteauskleidung des Ofens abgegebene Hitze von selbst. Andererseits bringt die Verbrennung des Sarges auch die notwendige Energiemenge ein, um die Verbrennung am Laufen zu halten. Der Brand wird lediglich durch Zuführen warmer Luft unterstützt. Diese Phase dauert etwa 45 Minuten und endet mit dem Abblasen der Holzasche, bis dahin ist ein Einsatz der Gasbrenner nicht notwendig. Die Temperatur wird durch Zuschalten von Gasbrennern auf 1.200 °C erhöht, um verbliebene Bestandteile zu veraschen. Im Wesentlichen verbleiben so nur mineralische Knochenbestandteile, dazu Zähne und nichtbrennbare Implantate. Der Kremationsprozess dauert insgesamt etwa 90 Minuten, hängt im Einzelnen von der Körpermasse und dem Wassergehalt des Körpers ab.

Während der Einäscherung verbrennen die Organe und weichen Gewebeteile, es verbleiben danach etwa 5 Prozent des Körpergewichtes aus Knochenresten, Implantaten und Sargbestandteilen. Eisenteile, wie Sargklammern, werden magnetisch aussortiert, Implantate aus Gold und Titan werden vor dem anschließenden Mahlgang in einem Urnenabfüllgerät ausgesondert. Das Mahlgut und die keramische Markierungstafel, die dem Sarg bei der Verbrennung beigelegt war, werden in eine Aschekapsel gefüllt und diese wird verschlossen. Außen auf dem Kapseldeckel wird der Name des Krematoriums, der Name des Verstorbenen und sein Geburts-, Todes- und Einäscherungsdatum sowie die Identifizierungsnummer geprägt. Viele Betreiber von Krematorien spenden die anfallenden Edelmetalle und andere Wertteile karitativen Organisationen. Je nach den bestehenden Vorschriften müssen bereits vor der Kremierung Herzschrittmacher und medizinische Hilfsmittel aus dem Körper entfernt werden, wegen der Explosionsgefahr bei Hitzeeinwirkung könnten Batterien den Ofen schädigen. Es können auch Vorschriften zur Vorbehandlung wegen radioaktiver Belastung des Leichnams bestehen.

Die Aschenkapsel wird oft in eine repräsentative oder dekorative Überurne eingesetzt, welche der einfach designten Aschekapsel ein würdiges Aussehen gibt. Einige Krematorien bieten auf Nachfrage die Möglichkeit zur Besichtigung an.[9] Angehörige können in besonderen Fällen bei der Kremierung anwesend sein.

Eigentum

Der Tote muss nach selbstbestimmten Weisungen des Verstorbenen bestattet werden. So kann die Weisung auch den Ort der Kremierung und der Bestattung enthalten. Solche Weisungen sind unanfechtbar, soweit sie sich im ethischen Rahmen halten. Entgegenstehende Bestimmungen kommunaler Verwaltungen sind unwirksam.

Der Körper des Toten ist kein Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die bei der Verbrennung des Leichnams nicht veraschten Edel- und Hartmetallimplantate werden juristisch wie ein Teil des Körpers behandelt, stehen juristisch in niemandes Eigentum und sind damit kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls.

Über die kommunale Bereicherung der die Krematorien betreibenden Kommunen oder ihrer Mitarbeiter gibt es zum Teil Gerichtsentscheidungen, welche die Frage offen lassen, wie mit den werthaltigen Resten allgemein umzugehen ist. „Es ist durchaus üblich, dass Krematorien Metalle wie Zahngold nach der Verbrennung zu kommerziellen Zwecken verkaufen“, sagt Rolf Lichtner, Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Bestatter (BDB).[10] Ethisch verurteilt der BDB diesen Umgang jedoch. „Grundsätzlich gehört alles in die Urne“, sagt Lichtner. Laut OLG Bamberg, NJW 2008, 1543 besteht sogar ein strafrechtlicher Schutz wegen Störung der Totenruhe.

Trifft der Erblasser allerdings eine Verfügung über solche Metallreste für seine eigene Kremierung, ist der Testamentsvollstrecker juristisch an diese Weisung gebunden. Privatrechtlich kann außerdem der Auftraggeber für die Kremierung dem Betreiber des Krematoriums andere Vorgaben machen, an die der Betreiber gebunden ist, wenn er die Kremierung ausführt. So kann der Erbe des Toten als Lastenträger für die Bestattung und als Auftraggeber für die Kremierung bei Vereinbarung über die Dienstleistung der Einäscherung eine Vertragsbedingung setzen, die jede fehlende Regelung ausfüllt. Das Krematorium muss diese Bedingung allerdings nicht annehmen. Wer in solchem Fall die Einäscherung in den vorgesehenen Fristen ausführen wird, bedarf gegebenenfalls einer Verwaltungsentscheidung der Kommune, in welcher der Leichnam aufgebahrt ist.

Beisetzungsmöglichkeiten der Asche

Es gibt zahlreiche Beisetzungsformen für die Asche Verstorbener. Trotz einiger Diskussionen in Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Beisetzung der Asche auf einem Friedhof (Friedhofszwang). So wird als letzte Ruhestätte der Urne die Beisetzung in der Erde oder eine Nische in einer Urnenwand ausgewählt. Sowohl in Deutschland und Österreich als auch in der Schweiz ist eine Bestattung der Asche in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich von Bäumen (Naturbestattung) möglich. Diese Art der Bestattung gründet auf einer Praxis des Schweizers Ueli Sauter. Diese Methode wird auch in Deutschland in genehmigten Wäldern, aus markenrechtlichen Gründen unter anderer Bezeichnung durchgeführt. Die Bestattung kann im Wurzelbereich alter Bäume (Baumfeld), aber auch bei gleichzeitiger Anpflanzung eines neuen Baumes erfolgen.

Entsprechend geänderten Bestattungsgesetzen ist in einigen deutschen Bundesländern[11] die anonyme Beisetzung in Form des Verstreuens der Asche auf einem Aschenfeld eines Friedhofs möglich. Gleichfalls wurde es so möglich Urnen in Kolumbarien einzustellen. Dabei handelt es sich um Urnenwände oder Stelen in speziellen Hallen, auch umgewidmeten Kirchengebäuden, wo die Urnen mindestens für die gesetzliche Ruhefrist aufbewahrt werden.

In der Schweiz gibt es keinen Friedhofszwang, das heißt, die Asche kann auch einfach in den Wald oder einen Fluss oder ähnliches gestreut werden. Auch die private Aufbewahrung in Haus oder Garten ist damit möglich.

In Österreich kann mit einer gesonderten Genehmigung die Asche auch im eigenen Garten beigesetzt werden.

Andere Formen der Bestattung sind seltener und entsprechen weniger einer ritualisierten Trauerbewältigung als einer kommerziell gewünschten Beeinflussung. In den Nachbarländern Frankreich und Tschechien besteht die Möglichkeit der sogenannten „Ballonbestattung“. Dabei wird die Asche aus einem Heißluftballon in der Höhe über einem Wald- oder einem Wiesengebiet verstreut. Bei einer Seebestattung wird eine wasserlösliche Urne von Bord eines Schiffes aus im Meer versenkt. Prinzipiell kann die Kremierung auch so geführt werden, dass aus verbleibenden Spuren von amorphem Kohlenstoff der Körperasche und unter Hinzufügung weiterer anorganischer Materialien ein Diamant kristallisiert, wird. Auch das Verbringen von Anteilen der Asche in den Weltraum wird durchgeführt.

Einäscherungsstatistik

In Deutschland sind gegenwärtig (2010) 46 % der Bestattungen Feuerbestattungen. 1999 waren es 38,1 Prozent Feuerbestattungen in den alten und 75,3 Prozent in den neuen Bundesländern[12]

Einäscherungsraten im Jahre 1998[1] nach Angaben von „The Cremation Society of Great Britain“
Staat Anteil in % Kremationen Anzahl an Krematorien Todesfälle
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 000000000000074.420000000074,42 Prozent 00439.145 000000000000238.0000000000238 000614.910
DanemarkDänemark Dänemark 000000000000071.110000000071,11 Prozent 00041.594 000000000000032.000000000032 000058.490
SchwedenSchweden Schweden 000000000000067.840000000067,84 Prozent 00063.273 000000000000072.000000000072 000093.271
SchweizSchweiz Schweiz 000000000000055.000000000055 Prozent (1997) 00034.561 000000000000027.000000000027[13] 000062.839[14]
NiederlandeNiederlande Niederlande 000000000000048.240000000048,24 Prozent 00066.322 000000000000054.000000000054 000137.482
DeutschlandDeutschland Deutschland 000000000000039.060000000039,06 Prozent 00 332.914 000000000000113.0000000000113 000852.382
BelgienBelgien Belgien 000000000000030.970000000030,97 Prozent 00032.389 000000000000010.000000000010 000104.583
FinnlandFinnland Finnland 000000000000024.020000000024,02 Prozent 00011.834 000000000000020.000000000020 000049.262
OsterreichÖsterreich Österreich 000000000000018.090000000018,09 Prozent 00014.139 000000000000010.000000000010 000078.339
FrankreichFrankreich Frankreich 000000000000004.90000000004,90 Prozent 00080.534 000000000000074.000000000074 000540.497
SpanienSpanien Spanien 000000000000010.910000000010,91 Prozent 00035.995 000000000000054.000000000054 000330.000
IrlandIrland Irland 000000000000004.56000000004,56 Prozent 00001460 000000000000001.00000000001 000032.000
ItalienItalien Italien 000000000000004.09000000004,09 Prozent 00023.613 000000000000033.000000000033 000576.911

Literatur

  • Fritz Schumacher: Die Feuerbestattung. Handbuch der Architektur. Teil 4: Entwerfen, Anlage und Einrichtung der Gebäude. Halbband 8: Kirchen, Denkmäler und Bestattungsanlagen, Heft 3b, Gebhardt, Leipzig 1939.
  • Henning Winter: Die Architektur der Krematorien im Deutschen Reich 1878 - 1918. Röll, Dettelbach 2001, ISBN 3-89754-185-8.
  • Norbert Fischer: Vom Gottesacker zum Krematorium: eine Sozialgeschichte der Friedhöfe in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert. Böhlau, Köln 1996, ISBN 3-412-11195-3.
  • Norbert Fischer: Zwischen Trauer und Technik: Feuerbestattung, Krematorium, Flamarium. Eine Kulturgeschichte. Nora, Berlin 2002, ISBN 3-935445-95-4.
  • Horst Deinert, Wolfgang Jegust (Hrsg.): Todesfall- und Bestattungsrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. FVB Fachverlag des Deutschen Bestattungsgewerbes, Düsseldorf 2005, ISBN 3-936057-18-4 sowie ISBN 3-89817-476-X.
  • Walter Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall : Erbrecht, Testament, Steuern, Versorgung, Bestattung. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 20106, ISBN 978-3-423-05632-8. Und: C. H. Beck, München 20106, ISBN 978-3-406-59310-9.
  • Jürgen Gaedke, Joachim Diefenbach: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechtes mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Recht. Heymann, Köln Berlin München 20049, ISBN 3-452-25310-4.

Weblinks

 Commons: Feuerbestattung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Feuerbestattung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Norbert Fischer: Zwischen Technik und Trauer. Nora, Berlin 2002. (Geschichte von Feuerbestattung und Krematorium).
  • Artikel Leichenverbrennung. In: Otto Lueger (Hrsg.): Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften. Bd. 6, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart Leipzig 1908, S. 120–127.
  • Ferdinand Steinmann: Siemens Leichenverbrennungsofen. In: Ferdinand Steinmann: Compendium der Gasfeuerung in ihrer Anwendung auf die Hüttenindustrie, mit besonderer Berücksichtigung des Regenerativsystems. Felix, Leipzig 19003, S. 113–116.

Einzelnachweise

  1. a b c Dagmar Hemmer, Andreas Höferl, Bela Hollos: Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU-15: Bestattungswesen. Wien, April 2003
  2. Johannisfriedhof Dresden-Tolkewitz
  3. CIC 1917, can Canon 1203, § 2
  4. Katholischer Erwachsenenkatechismus Bd. II., 5.3 Tod und Bestattung
  5. CIC 1983, can. 1176 § 3
  6. Feuerbestattung in Griechenland - Stand Juni 2006
  7. Im Koran (5:31) ist folgender Satz zu finden: „Da sandte Allah einen Raben, der auf dem Boden scharrte, daß Er ihm zeige, wie er den Leichnam seines Bruders verbergen könne.“
  8. Angabe Deutscher Städtetag
  9. Krematorium Meißen
  10. Kommunale Bereicherung am Zahngold
  11. Anmerkungen zum Friedhofszwang für Totenaschen
  12. Bundesverband Deutscher Bestatter e. V., eingesehen am 28. März 2010
  13. Krematorien in der Schweiz
  14. Bevölkerungsbewegung – Detaillierte Daten

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  • Feuerbestattung — Feu·er·be·stat·tung die ≈ Einäscherung …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Feuerbestattung — Feu|er|be|stat|tung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung — Basisdaten Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes Kurztitel: Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung Abkürzung: 27. BImSchV Art: Bundesrechtsverordnung …   Deutsch Wikipedia

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