Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR

Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR
Fluchttunnel zwischen Berlin-Ost und -West, 1962 eingestürzt und von DDR-Behörden entdeckt

Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR – im allgemeinen Sprachgebrauch „Republikflucht“ – war das Verlassen der DDR oder ihres Vorläufers, der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), ohne Genehmigung der Behörden. Von der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 bis in den Juni 1990 verließen über 3,8 Millionen Menschen den Staat, davon viele illegal und unter großer Gefahr. Etwa 400.000 kehrten im Laufe der Zeit wieder in die DDR zurück.[1] Eingeschlossen sind in diese Zahlen 480.000 seit 1962 legal ausgereiste DDR-Bürger.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Fluchtbewegung 1977–1986

Bereits seit 1945 – vor Gründung der DDR (1949) – verließen Tausende das Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Richtung West-Berlin oder Westdeutschland, ohne sich abzumelden oder eine Genehmigung einzuholen. Nachdem die zunehmende Flucht von der Regierung der DDR als Problem erkannt wurde, erging die Verordnung über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin vom 25. Januar 1951. Dort hieß es in § 1:

Wer nach Westdeutschland oder nach Westberlin [...] übersiedelt, hat sich bei [...] der Volkspolizei abzumelden und seinen Personalausweis [...] zurückgeben. Der § 2 bestimmte: Wer [...] Personalausweise nicht zurückgibt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten [...] bestraft.

Dieser Strafrahmen wurde durch das Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954 erhöht. Es bestimmte in § 8. (1):

Wer ohne Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland verläßt [...], wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

Ungeachtet dieser Strafandrohungen blieb die Flucht ein Problem und im Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsergänzungsgesetz) vom 11. Dezember 1957 bedrohte nun der § 21. die Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik mit einer Zuchthausstrafe. Schließlich schuf das Strafgesetzbuch der DDR von 1968 den Tatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden konnte.

Obwohl die DDR dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war, der die Freizügigkeit der Bürger eines Staates verbürgt, und auch die Schlussakte von Helsinki unterzeichnete, die in Form von Absichtserklärungen Freizügigkeit – unter anderem Reiseerleichterungen – anstrebt, verwehrte die DDR-Staatsführung regelmäßig ihren Bürgern die Freizügigkeit und das Verlassen des Staatsgebiets – außer in Richtung einiger Staaten des Warschauer Paktes.

Bestandteil der Schlussakte von Helsinki war auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als Völkergewohnheitsrecht, insbesondere der Artikel 13,2: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.“

Eingeschränkte Freizügigkeit in der DDR

Die Freizügigkeit war für Bürger der DDR stark eingeschränkt. Eine pass- und visafreie Ausreise war seit 1971 nur in die Tschechoslowakei und zeitweilig (bis 1980) in die Volksrepublik Polen möglich, Privat- oder Urlaubsreisen mit Visum konnten normalerweise nur in wenige Staaten unternommen werden. (Nach der „Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland“ vom 30. November 1988 waren das: Volksrepublik Bulgarien, Koreanische Demokratische Volksrepublik, Mongolische Volksrepublik, Volksrepublik Polen, Sozialistische Republik Rumänien, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Ungarische Volksrepublik.)

Ausreisen ins nichtsozialistische Ausland unterlagen dagegen starken Restriktionen und waren für den Durchschnittsbürger nahezu unmöglich. Ein Ausreiseantrag für ein einmaliges Verlassen der DDR (Übersiedeln in den Westen) wurde, wenn überhaupt, oft erst nach Jahren genehmigt, hatte für den Antragsteller (und oft auch für seine Angehörigen) meist Nachteile - zum Beispiel im beruflichen Bereich - und war verbunden mit Schikanen durch das MfS, beispielsweise Zwangsumsiedlung, Bespitzelung durch Abhören, Drohanrufe. Mehrfache Antragstellung brachte Zehntausende ins Gefängnis.[2] [3] Privatreisen wegen dringender Familienangelegenheiten in den Westen (hohe runde Geburtstage, Gold- und Silberhochzeiten, Todesfälle etc.) wurden seit den siebziger Jahren für Einzelpersonen, nicht für Familien, oft genehmigt. Der Genehmigung ging ebenfalls eine politische Sicherheitsüberprüfung voraus. Eine Ausreisegenehmigung konnte ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Reisen von so genannten Geheimnisträgern wurden im Regelfall nicht genehmigt.

Meist problemlos wurden dagegen dauerhafte oder kurzzeitige Ausreisen von Bürgern im Rentenalter genehmigt.

Für wenige nach strikten Kriterien ausgewählte Jugendliche, die als politisch zuverlässig galten, gab es über das Reisebüro der FDJJugendtourist“ auch Möglichkeiten für Touristen-Reisen in den Westen[4], die dann in Form von straff organisierten Gruppenreisen stattfanden.

Dienstreisen von Wissenschaftlern, Managern, LKW-Fahrern, Piloten, Seeleuten, Lokführern, Journalisten, Bauarbeitern, Sportlern (siehe Sportlerflucht aus der DDR), Künstlern etc. (sogenannte Reisekader) in den Westen wurden ebenfalls erst nach einer Sicherheitsüberprüfung auf politische Zuverlässigkeit durch das MfS genehmigt.

Der Mangel an legalen Möglichkeiten veranlasste viele Menschen, die im Rahmen einer erlaubten Westreise im Westen waren, ohne Genehmigung der DDR-Behörden nicht wieder in die DDR zurückzukehren. Derartige Flüchtlinge hießen in der Behördensprache Verbleiber.

Eine legale Ausreise ohne Genehmigung der Behörden der DDR war erst im Vorfeld der Wiedervereinigung ab Sommer 1990 möglich. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 bestimmte in Artikel 4. Rechtsanpassung, dass die in seiner Anlage III bezeichneten Vorschriften aufzuheben sind. Dort war unter 19. Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches festgelegt, dass das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik durch Aufhebung [...] der §§ 90, 99, 105, 106, 108, 213, 219, 249 geändert wird. Es gab damit ab dem 1. Juli 1990 keinen Ungesetzlichen Grenzübertritt mehr.

Gründe für eine „Republikflucht“

Die Gründe für das Verlassen der DDR waren sehr unterschiedlich. Von den vor dem Mauerbau Geflüchteten gaben 56 % politische Gründe an, darunter mit 29 % als am häufigsten genanntem Grund ihre „Ablehnung politischer Betätigung“ oder von „Spitzeldiensten“ sowie „Gewissensnotstände und Einschränkung von Grundrechten“. An zweiter Stelle folgten mit 15 % persönliche oder familiäre Gründe, mit 13 % wirtschaftliche Gründe, meistens waren dies die „Zwangskollektivierung“ und „Verstaatlichung“, 10 % gaben den Wunsch nach besseren Einkommens- oder Wohnverhältnissen an.[5] Die Motive blieben bis in die letzten Jahre der DDR ähnlich.[6] Die von der Propaganda der DDR behauptete gezielte Abwerbung durch den Westen fand dagegen nicht statt.[7] Eine Flucht aus der DDR war bis 1961 wegen der offenen Grenze zu West-Berlin verhältnismäßig gefahrlos und sie führte in kein fremdes Land, sondern in den Westen des geteilten Deutschlands. Sowohl die Bewohner der DDR als auch die der Bundesrepublik galten als deutsche Staatsbürger mit derselben Staatsangehörigkeit. Nach einigen Jahren der Unwilligkeit[8] zeigte sich die Bundesrepublik als ein aufnahmefähiges und -williges Land, in dem dieselbe Sprache gesprochen wurde und wo den Übersiedlern gesetzlich verankerte Hilfen zustanden. Dabei blieb es auch, als die DDR 1967 eine eigene Staatsbürgerschaft der DDR für ihre Bürger einführte.

Folgen für die DDR

„Republikflucht“ war für die DDR aus mehreren Gründen ein schwerwiegendes Problem:

  • Schäden für die Volkswirtschaft: Der DDR gingen durch die Abwanderung gut ausgebildete Fachkräfte verloren („Braindrain“), die dringend benötigt wurden. Die Ausbildung der nach 1945 Ausgebildeten war von der DDR finanziert worden;
  • ideologische Schäden: die ausreisenden DDR-Bürger leugneten die angebliche Überlegenheit des „real existierenden Sozialismus“;
  • der Schaden für das außenpolitische Ansehen;
  • DDR-Flüchtlinge berichteten in der Bundesrepublik über ihre Fluchtgründe und die Zustände in der DDR (siehe auch Zeitzeuge, Oral History); Medien der Bundesrepublik berichteten darüber und machten damit die wirklichen Zustände in der DDR im Westen bekannter.

Rechtslage

Völkerrechtliche Bewertung

Da die DDR sowohl den „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ als auch die Schlussakte von Helsinki unterschrieben hatte, die Freizügigkeit garantierten, gab es 1977 und 1984 eine Anhörung der DDR vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zu den Verhältnissen an der Westgrenze und den dazugehörigen Ausreiseregelungen. Die DDR berief sich dabei auf den Artikel 12 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte:

„Artikel 12 (3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.“

Rechtslage in der DDR

Der Straftatbestand, der die Flucht aus der DDR kriminalisierte, wurde in der DDR und auch in der Bundesrepublik Deutschland fast immer Republikflucht genannt. Weniger gebräuchlich war die offizielle Bezeichnung Ungesetzlicher Grenzübertritt, geregelt in § 213[9] des Strafgesetzbuches der DDR.

Nach § 213 Absatz 1 StGB-DDR vom 12. Januar 1968 war der Grundtatbestand des Ungesetzlichen Grenzübertritts im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren strafbewehrt. In der Rechtspraxis wurde jedoch häufig ein „schwerer Fall“ gemäß Absatz 2 angenommen, die Höchststrafe betrug dann 5 Jahre Freiheitsstrafe. Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 213 neugefasst, der nunmehr in Absatz 3 geregelte „schwere Fall“ sah ab diesem Zeitpunkt eine Höchststrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäß Absatz 3, Punkt 3 und 4, lag ein schwerer Fall bereits dann vor, wenn die Tat „mit besonderer Intensität“, „durch Urkundenfälschung“ oder „unter Ausnutzung eines Verstecks“ erfolgte.

Maßnahmen der DDR

Berliner Mauer, 1986

Die Regierung der DDR versuchte, die Zahl der „Republikflüchtlinge“ einerseits durch sozialpolitische Maßnahmen niedrig zu halten, andererseits aber auch durch massive Abriegelung der Grenzen mit Sperranlagen. Seit der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen vom 26. Mai 1952 wurde die innerdeutsche Grenze massiv abgeriegelt, am 13. August 1961 wurde die Berliner Mauer errichtet.

Die Grenztruppen der DDR sollten diese – „Republikflucht“ genannten – Fluchtversuche auf jeden Fall verhindern. An der gesamten innerdeutschen Grenze standen Posten der Grenztruppen, die zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen auch Gebrauch von der Schusswaffe machten (Schießbefehl); dort waren auch Minen und Selbstschussanlagen installiert. Das hatte zur Folge, dass viele Menschen beim Versuch, die DDR zu verlassen, getötet wurden. Nach Angaben der Berliner „Arbeitsgemeinschaft 13. August“ starben zwischen 1949 und 1989 insgesamt 1135 Menschen bei Grenzzwischenfällen an der innerdeutschen Grenze. Darunter befinden sich 200 DDR-Grenzer, die durch Suizid oder Unfälle mit Schusswaffen ums Leben kamen.[10] Mindestens 25 Grenzsoldaten wurden bei Grenzdurchbrüchen an der innerdeutschen Grenze erschossen (siehe Todesfälle unter DDR-Grenzern).[11]

Ehemalige bulgarische Grenzoffiziere gaben in der bulgarischen Zeitschrift „Anti“ Anfang 1993 an, dass die DDR-Botschaft in Sofia bulgarischen Grenzern für jeden getöteten DDR-Flüchtling eine Prämie in Höhe von 2000 Lewa (damals umgerechnet etwa 1000 D-Mark) gezahlt hätte, zudem seien mehrere Tage Sonderurlaub gewährt worden[12].

Das letzte Todesopfer, das erschossen wurde, war Chris Gueffroy, der 1989 an der Berliner Mauer starb. Danach kam Winfried Freudenberg bei einem missglückten Fluchtversuch mit einem Leuchtgasballon ums Leben[13].

Der Versuch der „Republikflucht“ wurde bestraft. Nach einigen Schätzungen wurden rund 75.000 Menschen wegen Fluchtversuchen verurteilt, in der Regel mit Gefängnisstrafen zwischen einem und drei Jahren und anschließender besonderer Überwachung durch das MfS. Wer bewaffnet war, Grenzanlagen beschädigte, als Armeeangehöriger oder als Geheimnisträger bei einem Fluchtversuch gefasst wurde, dem drohten bis zu acht Jahre Gefängnis. Der Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft in der DDR war härter als in der Bundesrepublik Deutschland – zumal bei „politischen“ Delikten wie der „versuchten Republikflucht“. In den 1980er Jahren wurden jährlich 1500 bis 2000 Menschen wegen versuchter Republikflucht inhaftiert.

Seit den 1960er Jahren durften viele der Gefangenen nach Freikauf durch die Bundesrepublik ausreisen.

Wege der Flucht

Das Ziel der Fluchtversuche war in fast allen Fällen die Bundesrepublik Deutschland. Viele flüchteten aber zunächst in dritte Staaten, aus denen die Weiterreise in die Bundesrepublik möglich war. Spektakulär waren Fluchten durch Fluchttunnel, von denen es mindestens 39 Versuche gab, wie durch die Tunnel 29 und 57. Auch auf dem Luftwege mit Heißluftballonen oder Leichtflugzeugen gelangten Flüchtige in den Westen. Weniger spektakulär, aber kaum weniger gefährlich waren Fluchtversuche über die Ostsee oder über andere RGW-Staaten.

Diese oft riskanten Fluchtwege machten jährlich aber nur wenige hundert Fälle aus, die weitaus meisten der tausenden von DDR-Flüchtlingen jährlich nutzten hingegen einen legalen Aufenthalt im NSW. Die Behörden („Organe“) der DDR erteilten daher Reisegenehmigungen nur für Personen, die als ideologisch gefestigt, also als politisch zuverlässig, angesehen wurden, enge Familienbindungen in der DDR hatten oder bei denen aus anderen Gründen eine nur geringe Fluchtgefahr angenommen wurde. Eine Mitgliedschaft in der SED war dabei von Vorteil.

1989 trug die Flucht zahlreicher DDR-Bürger über die nunmehr offene ungarische Grenze und über die Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in der Tschechoslowakei und Polen mit zur sogenannten „Wende“ bei, die zur Deutschen Wiedervereinigung führte.

Umfang

Die Republikflucht stand ab Mitte der 1970er Jahre im Mittelpunkt der Arbeit des MfS. Die Stasi hatte im Frühjahr 1975 auf Anweisung Erich Mielkes eine „Zentrale Koordinierungsgruppe Bekämpfung von Flucht und Übersiedlung“ (ZKG) geschaffen, der 1989 446 Mitarbeiter (zzgl. der IM und OibE) angehörten. Die ZKG führte eine detaillierte Statistik über Fälle von (versuchter) Flucht.

Jahr gelungene Fluchtversuche verhinderte Fluchtversuche Gesamt
gesamt Ausschleusungen Verbleiber gesamt Ausschleusungen
1976 951 287 286 3.620 191 4.571
1977 927 215 246 3.601 233 4.528
1978 778 118 254 2.886 254 3.664
1979 832 86 340 2.856 259 3.688
1980 872 72 412 3.321 315 4.193
1981 663 129 309 2.912 211 3.575
1982 647 89 326 3.077 131 3.724
1983 697 85 382 2.910 - 3.607
1984 627 39 291 1.968 59 2.595
1985 627 29 314 1.509 61 2.136
1986 1.539 32 1.299 2.173 34 3.712
1987 3.565 47 3.235 3.006 35 6.571
1988 6.543 68 5.898 4.224 81 10.767
1989 (8.10.) 53.576 8.746

[14]

Als „Verbleiber“ bezeichnete das MfS Personen, die von einer Privat- oder Dienstreise in den Westen nicht mehr in die DDR zurückkehrten, als „Ausschleusung“ andere gelungene Fluchtversuche (hierbei musste keine Fluchthilfe vorliegen).

November 1989 und Wiedervereinigung

Die Berliner Mauer wurde am 9. November 1989 geöffnet und mit ihr die Grenzen der DDR; allen Bürgern wurde die freie Ausreise gestattet. Der Begriff der Republikflucht wurde damit obsolet. Dennoch verließen weiterhin Menschen die DDR bzw. später die neuen Bundesländer in Richtung Westen. 1990 war diese Bevölkerungsbewegung ein Hauptargument für eine schnelle Wiedervereinigung, da eine Entvölkerung dieser Gebiete von niemandem gewünscht wurde.

Einige westdeutsche Politiker wiederum erwogen damals, den Ostdeutschen die Übersiedlung zu erschweren. So forderte Oskar Lafontaine, damals saarländischer Ministerpräsident und Mitglied der SPD, Ende November 1989, ihnen die nach dem Grundgesetz zustehende Staatsbürgerschaft nicht mehr zu geben. Dies war allerdings auch in der SPD nicht mehrheitsfähig.[15]

Rechtliche Bewertung nach 1990

Im sogenannten ersten Mauerschützen-Urteil hat der BGH in der Staatspraxis der DDR bestehende Rechtfertigungsgründe für den Schußwaffengebrauch an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze als unvereinbar mit dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR) verworfen.[16]

Darüber hinaus stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 22. März 2001 fest:

„[…] die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar […], das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war“ (Art. 6 Pakt) …

Das Grenzregime und der Schießbefehl könnten ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen. Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf Freizügigkeit, wie auch Art. 2 Abs. 2 des 4. ZP-EMRK. Der Gerichtshof war auch hier der Ansicht, dass die Ausnahmeklauseln, auf die sich die Beschwerdeführer beriefen, nicht einschlägig waren. Er argumentierte, dass das Hindern fast der gesamten Bevölkerung am Verlassen ihres Staates keineswegs notwendig war, um die Sicherheit des Staates oder andere Interessen zu schützen:

„‚[…] Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenüber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nämlich dem in Art. 6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde.‘
‚So stellte der Gerichtshof fest, daß das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf Freizügigkeit darstellte.‘“
[17]

Siehe auch

Verweise

Literatur

  • Volker Ackermann: Der „echte“ Flüchtling. Deutsche Vertriebene und Flüchtlinge aus der DDR 1945–1961, Osnabrück 1995 (= Studien zur historischen Migrationsforschung 1).
  • Henrik Bispinck: „Republikflucht“. Flucht und Ausreise als Problem der DDR-Führung. In: Dierk Hoffmann, Michael Schwartz, Hermann Wentker (Hrsg.): Vor dem Mauerbau. Politik und Gesellschaft der DDR der Fünfziger Jahre, München 2003, S. 285–309.
  • Henrik Bispinck: Flucht- und Ausreisebewegung als Krisenphänomene: 1953 und 1989 im Vergleich. In: ders., Jürgen Danyel, Hans-Hermann Hertle, Hermann Wentker (Hrsg.): Aufstände im Ostblock. Zur Krisengeschichte des realen Sozialismus, Berlin 2004.
  • Bettina Effner, Helge Heidemeyer (Hrsg.): Flucht im geteilten Deutschland, Berlin 2005.
  • Uwe Gerig (Hrsg.): Wir von drüben: zwanzig Schicksale im geteilten Deutschland. Asendorf : MUT-Verl., 1989. ISBN 3-89182-038-0
  • Helge Heidemeyer: Flucht und Zuwanderung aus der SBZ/DDR 1945/49–1961. Die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland bis zum Bau der Berliner Mauer, Düsseldorf 1994 (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 100).
  • Elke Kimmel: „…war ihm nicht zuzumuten, länger in der SBZ zu bleiben“. DDR-Flüchtlinge im Notaufnahmelager Marienfelde, Berlin 2009.
  • Damian van Melis, Henrik Bispinck (Hrsg.): Republikflucht. Flucht und Abwanderung aus der SBZ/DDR 1945–1961, München 2006.
  • Norbert Nail: Zwischen Verlegenheit und Manipulation. Bezeichnungen für Deutsche, die die Deutsche Demokratische Republik verlassen haben. In: Muttersprache 85 (1975), S. 273–277.
  • Charlotte Oesterreich: Die Situation in den Flüchtlingseinrichtungen für DDR-Zuwanderer in den 1950er und 1960er Jahren. „Die aus der Mau-Mau-Siedlung“. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3498-8.
  • Gerwin Udke: Dableiben – Weggehen – Wiederkommen. Abwanderung aus Ostdeutschland 1945 bis heute. Motive, Hintergründe, Folgen, Auswege. Pro Literatur Verlag, Mammendorf 2008. ISBN 3-8661-1391-9.

Filmische Darstellungen

  • Flucht in die Freiheit. Teil 1 Mit dem Mut der Verzweiflung. Gezeigt im ZDF vom 22. September 2009, 20:14-21:00. (Flucht mit Panzerwagen, U-Bahn, durch Fluchttunnel, über die Ostsee).
  • Flucht in die Freiheit. Teil 2 Mit allen Mitteln. Gezeigt im ZDF vom 29. September 2009, 20:15-21:00. (Flucht mit Heißluftballon, Drahtseilverbindung, über die Elbe).
  • Es geschah im August. Der Bau der Berliner Mauer. Filmproduktion Deutschland 2001, Fernsehfilm gezeigt in Phoenix vom 2. November 2009, 20:15-21:45. (Vorbereitung ab März 1961, Beschlüsse über den Mauerbau, erste Absperrungsmaßnahmen, Vorinformation des Westens, Lucius D. Clay, Fluchten Bernauer Straße, Oberbaumbrücke, Peter Fechter)
  • Preis der Freiheit, Fernsehspiel von 1966

Weblinks

 Commons: Republikflucht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Bettina Effner, Helge Heidemeyer (Hrsg.): Flucht im geteilten Deutschland. Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde, be.bra verlag, Berlin 2005, S. 27/28).
  2. Auf den Spuren einer Diktatur Bundeszentrale für politische Bildung
  3. ZDF Politik und Zeitgeschehen 3. Oktober 2004
  4. Bundeszentrale für politische Bildung Verweigerung der Reiseerlaubnis
  5. Hartmut Wendt: Die deutschen Wanderungen - Bilanz einer 40jährien Geschichte von Flucht und Ausreise, in: Deutschland Archiv 4, April 1991, Heft 24, S. 386-395, hier S. 389
  6. Video (Aufnahmen von Fluchtaktionen und Fluchtgründen) des Magazins Kontraste vom 27. September 1988 auf den Internetseiten der Bundeszentrale für politische Bildung, sowie Text der Bundeszentrale vom 30. September 2005 – mit zufällig entstandenen Filmaufnahmen einer Flucht durch die Spree
  7. Internetseiten der Bundeszentrale für politische Bildung
  8. Gerhard A. Ritter: Die menschliche "Sturmflut" aus der "Ostzone", in: Bettina Effner, Helge Heidemeyer (Hrsg.): Flucht um geteilten Deutschland. Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde, be.bra verlag, Berlin 2005, S. 33-47, hier S. 33-35 und 45.</
  9. www.verfassungen.de: Wortlaut des StGB-DDR (Fassung des § 213 von 1968 und geänderte Fassung von 1979). Abgerufen am 7. Februar 2009.
  10. Die Welt Die mörderische Bilanz der Mauer, 28. Juli 2006
  11. Kurt Frotscher, Horst Liebig: Opfer deutscher Teilung, beim Grenzschutz getötet, GNN-Verlag, Schkeuditz 2005, ISBN 3-89819-198-2.
  12. Ein Tausender pro Todesschuss
  13. Chronik der Mauer der Bundeszentrale für politische Bildung
  14. Bernd Eisenfeld: Die Zentrale Koordinierungsgruppe Bekämpfung von Flucht und Übersiedlung. In: Klaus-Dietmar Henke, Siegfried Suckut, Clemens Vollnhals, Walter Süß, Roger Engelmann (Hrsg.): Anatomie der Staatssicherheit -Geschichte, Struktur und Methoden, MfS-Handbuch, Berlin 1996, Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Online, S. 49.
  15. Werner Weidenfeld / Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch Zur Deutschen Einheit. 1949-1989-1999, Campus Verlag: Frankfurt am Main u. a. 1999, S. 806.
  16. Rechtsauffassung des BGH
  17. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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