Frauenstimmrecht

Frauenstimmrecht

Frauenwahlrecht bedeutet, dass die (volljährigen) Frauen eines Landes mindestens die Möglichkeit haben, an politischen Abstimmungen teilzunehmen, in erweitertem Sinn, dass sie das gleiche Wahlrecht haben wie Männer.

Demonstrantinnen für das Frauenwahlrecht 1912 in New York

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Dem Frauenwahlrecht ging ein langer Kampf der Frauenbewegung voraus, der bereits im 18. Jahrhundert begann. Die erste „moderne“ Kämpferin für Frauenwahlrecht war Olympe de Gouges, die im Laufe der französischen Revolution u. a. die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin verfasste und später für ein Flugblatt als vermeintliche Royalistin geköpft wurde. 1776 erhielten Frauen im US-Bundesstaat New Jersey das Wahlrecht, das jedoch 1807 wieder zurückgenommen wurde. Die britische Kronkolonie Pitcairn, eine Insel im Südpazifik, bekam 1838 als erstes ein nachhaltiges Frauenwahlrecht.

Weibliche Stadtverordnete in Berlin, 1919

Als erster neuzeitlicher Staat führte Wyoming, Bundesstaat der Vereinigten Staaten, das Frauenwahlrecht 1869 ein. 1871 führte die Pariser Kommune das Frauenwahlrecht ein. Mit der Niederschlagung durch die französischen Regierungstruppen am 21. Mai desselben Jahres wurde dieses Recht jedoch wieder aberkannt. In Neuseeland, damals ein britisches Territorium mit begrenzter Selbstverwaltung, erhielten 1893 Frauen das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht erhielten sie erst 1919. Im Jahre 1894 folgte die damalige Kolonie Südaustralien mit aktivem und passiven Wahlrecht. 1902 folgte das neu gegründete Commonwealth of Australia, das ein Jahr zuvor von Großbritannien in die staatliche Selbständigkeit entlassen worden war. Damit ist Australien der erste moderne souveräne Staat, der das Frauenwahlrecht eingeführt hat.

Als erstes europäisches Land gewährte Finnland mit seiner Landtagsordnung vom 1. Juni 1906 Frauen das Wahlrecht. Finnland war damals ein russisches Großfürstentum. 1915 wurde das Frauenwahlrecht in Dänemark durch Änderung der dänischen Verfassung eingeführt.

50 Jahre Frauenwahlrecht in Deutschland (Briefmarkenblock 1969)

In Österreich erhielten Frauen das allgemeine Wahlrecht am 12. November 1918 durch das Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich, mit dem dieses sich im Zuge des Zerfalls der Österreich-Ungarischen Monarchie zur Republik erklärte: Artikel 9 spricht für die kommende Wahl der konstituierenden Nationalversammlung vom „allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimmrecht aller Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechts“, was im folgenden Artikel auf „Wahlrecht und Wahlverfahren der Landes-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindevertretungen“ ausgeweitet wird.[1] Am selben Tag veröffentlichte in Deutschland der Rat der Volksbeauftragten einen Aufruf an das deutsche Volk, in dem diese im Zuge der Novemberrevolution an die Macht gekommene Reichsregierung „mit Gesetzeskraft“ verkündete: „Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystem für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.“[2] Kurz darauf wurde das Wahlrecht mit der Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 gesetzlich fixiert.[3] Somit konnten Frauen in Deutschland bei der Wahl zur Deutschen Nationalversammlung am 19. Januar 1919 erstmals auf nationaler Ebene ihr Wahlrecht nutzen.[4] Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung wurde ihnen das passive Wahlrecht 1933 wieder entzogen.

Schaufenster der amerikanischen Antisuffragisten-Organisation

US-Frauen erhielten 1920 mit der Verabschiedung des 19. Verfassungszusatzes das vollständige Wahlrecht auf Bundesebene. Großbritannien kam am 2. Juli 1928 hinzu, nachdem Frauen ab 1919 nur eingeschränkt wählen durften (Mindestalter 28 Jahre und nur, falls sie selbst oder ihre Ehegatten das an Besitz gebundene kommunale Stimmrecht besaßen). In der Türkei haben die Frauen seit 1930 das aktive Wahlrecht und seit 1934 das passive. Als Frankreich sich im Sommer 1944 mit Hilfe der Alliierten von der deutschen Besatzung befreit hatte, erhielten die französischen Frauen, 1946 dann die Belgierinnen und ebenfalls 1946 die Italienerinnen volles Wahlrecht (vorher hatten sie – seit 1925 – nur ein kommunales Wahlrecht, lt. Zeittafel Frauenwahlrecht). In Indien wurde das Wahlrecht für Frauen 1950 eingeführt.

Die Schweizerinnen mussten auf ihr Wahlrecht auf Bundesebene bis zum 7. Februar 1971 warten. Der Kanton Appenzell Innerrhoden führte das Recht erst 1990 ein. Im Jahr 1984 kam Liechtenstein dazu, 2003 Afghanistan. Seit 2005 besitzen Frauen in Kuwait das aktive sowie das passive Wahlrecht.

Die Zeittafel Frauenwahlrecht dokumentiert die Einführung des Frauenwahlrechts während der letzten 230 Jahre in den verschiedenen Staaten der Welt.

Das Frauenwahlrecht in Europa

Erste Forderungen

In Europa wurden erste Stimmen nach politischer Partizipation von Frauen zuerst während der französischen Revolution laut, als Olympe de Gouge 1791 die Erklärung der Frauenrechte veröffentlichte. Auch während der Revolutionen von 1831 und 1848 forderten Französinnen ihr Recht zu wählen; in England wurde die erste Petition für das Frauenwahlrecht 1832 eingebracht. Davon abgesehen waren es die skandinavischen Staaten, in denen Frauen relativ früh in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts ihren Anspruch auf politische Rechte proklamierten. Dagegen gab es in Mitteleuropa die ersten Forderungen nach 1900 und in einigen mediterranen Ländern erst nach dem Ersten Weltkrieg.

Auslöser für die Entstehung einer Frauenwahlrechtsbewegung waren 1. Wahlrechtsreformen, die ausschließlich Männern zugute kamen und Frauen ignorierten; 2. Wahlgesetze, die einer Minderheit von privilegierten Frauen das Wahlrecht entzogen, das sie wie in Großbritannien und Österreich traditionell besaßen; und 3. das Erstarken von Frauenbewegungen, die nicht nur bürgerliche, sondern auch politische Rechte erstrebten. In den osteuropäischen Ländern, die von Russland, Österreich und Preußen beherrscht waren, konnte sich keine eigenständige Frauenbewegung entwickeln. Hier gab es nur wenige Stimmen nach Frauenrechten; der Kampf um nationale Unabhängigkeit hatte Priorität.

Strategien und Kampfmethoden

Veranstaltungshinweis zur Forderung nach dem Frauenwahlrecht (ca. 1908)

In allen Ländern erhoben die Frauen ihre Forderungen zuerst in Zeitungen und eigenen Mitteilungsblättern. Später griffen sie auf klassische Elemente des Lobbying und der Öffentlichkeitsarbeit zurück wie Petitionen und Gesetzesinitiativen. Frauenrechtlerinnen in protestantischen Länder engagierten sich sehr im Sammeln von Unterschriftslisten. So konnte 1907 die Frauenwahlrechtsvereinigung in Island 11.000 Unterschriften von Frauen vorweisen, was etwa der Zahl der wahlberechtigten Männer entsprach. Nur in wenigen Ländern kamen wie in Großbritannien und den Niederlanden zu Beginn des 20. Jahrhunderts Straßenproteste, Demonstrationen und Mahnwachen zum Protestrepertoire hinzu.

Aufklärungsarbeit in Form von fiktiven Geschichten und Theaterstücken waren in Schweden verbreitet; die Schweiz benutze in den 20er Jahre moderne Werbeträger wie Film und Leuchtreklame. Weiter war es beliebt, Alltagsgegenstände wie Fingerhut, Bleistift, Geschirr oder Taschenspiegel mit der Forderung nach dem Frauenwahlrecht zu versehen. Am fantasiereichsten waren die englischen Suffragetten, die eigene Läden eröffneten und ein „Corporate Identity“ in den Farben purpur, weiß und grün entwickelten.

Französische Aktivistinnen unternahmen einzelne Aktionen zivilen Ungehorsams wie Steuerboykott und Verbrennen des Code Civil, sie konnten damit aber keine Anhängerschaft finden. Nur in Großbritannien kam es zu einer Massenbewegung. Während die große Mehrheit gemäßigt eingestellt war, wurde eine kleine Minderheit nach 40–50 Jahren erfolglosen Protesten radikal: Sie griffen Abgeordnete an, warfen Fensterscheiben ein und legten Brände. Auf ihre Verhaftung reagierte ein Teil mit Hungerstreik.

Insgesamt war es für die Wahlrechtsbewegungen wichtig, ihr Anliegen in einem kulturell akzeptierten Rahmen zu formulieren. Wenn das vorherrschende Geschlechterbild aber kein öffentliches Auftreten für Frauen vorsah, mussten wie in Südeuropa erst neue Identitäten geschaffen werden, damit die Forderung nach politischer Partizipation legitim wurde.

Internationale Vernetzung

1904 gründete sich in Berlin der Weltbund für das Frauenstimmrecht. Eines seiner Ziele war es, die stimmrechtliche Distanz zwischen den Geschlechtern zu verringern. Er vereinte sowohl Anhängerinnen eines eingeschränkten wie auch eines allgemeinen Frauenwahlrechts. Viele seiner bürgerlichen Mitgliedsverbände traten nur für ein Zensuswahlrecht ein. Der Weltbund war ein wichtiger Motor, der mit seinen regelmäßigen Kongressen für eine weltweite Vernetzung sorgte und einzelne Frauen sowie Gruppen aus vielen Ländern motivierte, sich für ihre Rechte einzusetzen. Er nahm aber nur die jeweilige Dachorganisation eines Staates auf. Daher waren Frauen aus besetzten Ländern wie Polen, Tschechien oder die baltischen Staaten nicht im Weltbund vertreten und fanden kein Gehör für ihre Forderung nach nationaler Unabhängigkeit, die verbunden war mit politischen Rechten für Frauen und Männer.

Die sozialistischen Frauen waren in der Fraueninternationale vereinigt. Der erste sozialistische Frauenkongress wurde 1907 in Stuttgart unter Leitung von Clara Zetkin veranstaltet. Die Genossinnen forderten das Frauenwahlrecht mit derselben Dringlichkeit wie das allgemeine Männerwahlrecht für die sozialen Unterschichten. Beim zweiten Treffen 1910 in Kopenhagen beschlossen sie die Einführung des Internationalen Frauentags als „Kampftag“ für das Frauenwahlrecht. Sie organisierten in vielen Ländern die ersten Demonstrationen für das Frauenwahlrecht.

Abschaffung von Klassen- oder Geschlechterschranken

Der Weg zum allgemeinen Frauenwahlrecht verlief parallel mit der heftig umkämpften Abschaffung des Zensuswahlrechts für Männer. Nur in wenigen Staaten wurde das allgemeine Wahlrecht für beide Geschlechter zum selben Zeitpunkt eingeführt wie 1906 im damaligen zu Russland gehörenden Großherzogtum Finnland. Je eher die Männer das uneingeschränkte Wahlrecht bekamen, desto länger mussten die Frauen darum ringen. Frankreich und die Schweiz wurden zu Nachzüglerstaaten, weil sie die ältesten Männerdemokratien Europas waren; ähnlich sah es in Griechenland und Bulgarien aus.

SPD-Wahlplakat 1919

Die Sozialdemokraten waren in einigen Ländern die ersten, die die Frauen in ihrer Forderung unterstützen. Doch sie engagierten sich nur dann für ein Frauenstimmrecht, wenn sie es mit ihrem Interesse an der Ausdehnung des Männerwahlrechts verbinden und weibliche Unterstützung gebrauchen konnten. Vielfach befürchteten sie jedoch, dass das Frauenwahlrecht ein Hindernis sei, um das volle Arbeiterwahlrecht durchzusetzen.

In vielen Staaten sympathisierten die Liberalen mit dem Frauenwahlrecht. Entscheidend aber ist, dass liberale Politiker oft an einem Zensus festhielten und politische Partizipation vom sozialen Stand oder von der Bildung abhängig machten. Entsprechend verlangte die Mehrheit der bürgerlichen Frauen für ihr Geschlecht ebenfalls ein eingeschränktes Wahlrecht. Es ging ihnen in erster Linie um die Aufhebung der Geschlechterbarrieren, wobei ein Teil der Frauenrechtlerinnen dies nur als ersten Schritt ansah, dem das allgemeine Wahlrecht folgen würde.

Die europaweit diskutierte Frage lautete, ob der Arbeiterklasse oder dem weiblichen Geschlecht der Vorrang zu geben war. Jede politische Seite befürchtete für sich negative Konsequenzen. Sozialisten und Liberale glaubten vielfach, dass vom Stimmrecht der Frauen vor allem die Konservativen und Klerikalen profitieren würden, dagegen beschworen konservative Parteien die Gefahr, dass Frauen mit ihrer Stimme linke und liberale Parteien stärken würden. Zudem sahen sie im Frauenwahlrecht den ersten Schritt zur vollständigen Emanzipation. Dies war auch ein Grund, weshalb sich die Aufhebung der Klassenbarriere eher durchsetzte.

Frauenspezifische Einschränkungen

Plakat von 1927 gegen das Frauenstimm- und Wahlrecht in der Schweiz

In fast allen Staaten reagierten Männer mit den gleichen Vorbehalten auf die Forderung der Frauen nach politischer Partizipation. So wurde immer wieder die „natürliche“ Bestimmung der Frau ins Feld geführt, die sie für die Arbeit im Hause prädestiniere, während die Politik in die männliche Welt gehöre. Ein großer Teil der Männer wollte ihren Aufgabenbereich nicht mit Frauen teilen, und erst recht nicht mit ihren Ehefrauen. Man dachte aber auch, dass Frauen wegen ihrer sozialen Rolle nicht unabhängig urteilen könnten. Britische Reformer verhinderten zum Reform Act of 1867 ein Frauenwahlrecht vor allem deshalb, weil es politische Differenzen innerhalb von Familien zwischen den Ehepartnern verursachen könnte.[5] Aus diesem Grund wurde in Skandinavien und Großbritannien zunächst nur für ledige und verwitwete Frauen das kommunale Wahlrecht eingeführt – mit der offiziellen Begründung, dass verheiratete Frauen schon durch ihre Ehemänner vertreten seien.

Frauen hatten gegen geschlechtsspezifische Barrieren zu kämpfen, von denen Männer nicht betroffen waren. In einigen katholischen Staaten wie Belgien, Italien und im orthodoxen Bulgarien wurde verheirateten Müttern das kommunale Wahlrecht zuerst zugestanden, weil sie als „wertvoller“ galten als kinderlose Frauen. Man kam dagegen nie auf die Idee, bei Männern die Wahlberechtigung von der Zeugung ehelicher Kinder abhängig zu machen.

Um die angeblich unvorhersehbaren Folgen eines Frauenstimmrechts zu minimieren, diskutierten die Parlamentarier alle möglichen Formen eines spezifisch weiblichen Zensus. In einigen Staaten wie in Griechenland wurde für Frauen ein gewisser Bildungszensus eingeführt; im Gegensatz zu männlichen Wählern mussten sie Schulbildung nachweisen. In England, Ungarn und Island unterlagen Frauen zeitweise einem Alterszensus, dem zufolge sie erst mit 30 bzw. 40 Jahren ihr Wahlrecht ausüben konnten. Eine weitere Form war der Moralzensus, der Prostituierten in Österreich, Spanien und Italien zunächst das Wahlrecht vorenthielt, während die Freier von dieser Einschränkung nicht betroffen waren.

Europäisches Nord-Süd-Gefälle

Insgesamt lassen sich drei geographische Linien feststellen, in denen sich in zeitlich abgestufter Reihenfolge das Frauenwahlrecht durchsetzte. Vorreiterinnen waren die Skandinavierinnen. Die möglichen Ursachen hierfür sind nicht untersucht, liegen aber wahrscheinlich in der Gesellschaftsform und der wirtschaftlichen Situation in den betroffenen Ländern begründet.

Im mittleren Europa haben fast alle Länder nach dem Ersten Weltkrieg das Frauenwahlrecht eingeführt. In den meisten dieser Staaten vollzog sich um 1918 ein vollständiger Umbruch, der entweder im Zuge einer Revolution oder einer neuen Staatsgründung die Einführung des allgemeinen Wahlrechts für beide Geschlechter umfasste. Der politische Neubeginn basierte auf demokratischen Prinzipien. Zur Stabilisierung des neuen Systems waren die Regierungen auch auf die Unterstützung der Frauen angewiesen. Nur in Großbritannien und in den Niederlanden waren die Frauenwahlrechtsbewegungen so stark, dass sie mehr oder weniger aus eigener Kraft die Durchsetzung ihrer Forderungen erreichten – wenn auch hier die Kriegsaktivitäten der Frauen bzw. die revolutionären Ereignisse die Durchsetzung beschleunigten.

Die meisten südlichen und südöstlichen Länder erlangten nach dem Zweiten Weltkrieg bzw. in der Nachkriegszeit das Frauenstimmrecht, wobei auch Belgien und Frankreich in diese Zeitschiene fallen. In den romanischen Ländern, in denen der Code Civil bzw. ein patriarchales, nicht entkonfessionalisiertes Rechtssystem galt, war die Unmündigkeit der Frauen stärker in der Gesellschaft verankert. Feudal-agrarische Strukturen und der dominante Einfluss der Kirche prägten noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts das Geschlechterverhältnis. In vielen südlichen Ländern wurde der Wert der Frauenaktivitäten erst im Widerstand gegen die deutsche Besatzung im Zweiten Weltkrieg anerkannt, worauf sie als „Belohnung“ bzw. Gegenleistung das Wahlrecht bekamen.

Ausnahmen in der Nord-Süd-Entwicklung stellen die Schweiz und Liechtenstein sowie die iberischen Staaten dar. Die beiden Alpenländer sind die einzigen, in denen die Einführung des Frauenwahlrechts von einer männlichen Volksabstimmung abhing, was den Kampf der Frauen sehr erschwerte. Denn gegen einen Beschluss der Regierung ließ sich leichter protestieren als gegen ein „Volksnein“.

Portugal und Spanien unterscheiden sich vom übrigen Europa. Gemeinsam ist beiden Ländern die lange Diktatur eines autoritären Regimes, das in Portugal ein allgemeines Frauenstimmrecht verhinderte und in Spanien die früheren frauenpolitischen Errungenschaften rückgängig machte. So dauerte es in beiden Ländern bis zum Ende der Diktatur Mitte der 70er Jahre, bis die Frauen in den Besitz ihrer Bürgerrechte kamen. Auch in anderen Staaten verhinderten autoritäre bzw. faschistische Regime wie in Italien und Bulgarien die Durchsetzung des allgemeinen Frauenwahlrechts.

Länder ohne Frauenwahlrecht

In folgenden Ländern wird Frauen das Wahlrecht noch heute ganz vorenthalten oder erschwert (die Liste enthält nicht die Länder, in denen weder Männer noch Frauen Wahlrecht besitzen):

  • Bhutan: Eingeschränktes Frauenwahlrecht. Jede Familie hat eine Stimme, was in der Praxis viele Frauen vom Wählen abhält.
  • Brunei: Kein Frauenwahlrecht.
  • Saudi-Arabien: Kein Frauenwahlrecht. Männer haben lediglich ein kommunales Wahlrecht.

Literatur

  • Bab, Bettina, Notz, Gisela, Pitzen,Marianne, Rothe, Valentine, Mit Macht zur Wahl! 100 Jahre Frauenwahlrecht in Europa. Veröffentlichung zur gleichnamigen Ausstellung im Frauenmuseum, Bonn 2006
  • Bock, Gisela: Frauen in der europäischen Geschichte. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart, München 2000
  • Nelson, Barbara J. and Chowdhury, Nadjma, Women and Politics Worldwide, New Haven and London 1994, ISBN 0-300-05407-6
  • Paletschek, Sylvia/Pietrow-Ennker, Bianka: Women’s Emancipation Movements in Europe in the Long Nineteenth Century: Conclusions, in: Dies. (Hrsg.): Women’s Emancipation Movements in the Nineteenth Century. A European Perspective, Stanford 2004
  • Sineau, Mariette: Recht und Demokratie, in: Georges Duby/Michelle Perrot: Geschichte der Frauen, Bd. 5: 20. Jahrhundert, Frankfurt 1995
  • Stämpfli, Regula: Mit der Schürze in die Landesverteidigung 1918–1945. Über Frauen, Politik und Militär, Orell Füssli, Zürich 2002, ISBN 3-280-02820-5
  • Stämpfli, Regula: Vom Stummbürger zum Stimmbürger. Ein Abc der Schweizer Politik, Orell Füssli, Zürich 2003, ISBN 3-280-05016-2

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich im Staatsgesetzblatt in retrodigitalisierter Form bei ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
  2. Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das deutsche Volk (dokumentarchiv.de)
  3. Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (dokumentarchiv.de)
  4. Wahlrechtslexikon von Wahlrecht.de zum Frauenwahlrecht
  5. Catherine Hall, Keith McClelland, Jane Rendall: Defining the Victorian Nation: Class, Race, Gender and the British Reform Act of 1867, Cambridge Univiversity, 2000, ISBN 0-521-57218-5

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