GEIE

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Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende Personengesellschaft zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden. Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen. Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.

Inhaltsverzeichnis

Gründung und Rechtsfähigkeit

Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Der einzelne Mitgliedstaat bestimmt jedoch ob und inwieweit die in seiner Rechtsordnung gegründeten EWIV Rechtspersönlichkeit besitzen. Das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz zur Europäischen EWIV-Verordnung verweist auf Regelungen über die offene Handelsgesellschaft. Damit erlangt eine deutsche EWIV nach § 124 HGB Rechtsfähigkeit im Sinne einer Gesamthandsgemeinschaft, sie ist keine juristische Person wie AG und GmbH. Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden (Serien C und S).

Sitz

Der Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sein; er kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden.

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied einer EWIV hat eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt. Das Abstimmungsverfahren wird von der Verordnung festgelegt.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte der EWIV werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen: gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern und dem oder den Geschäftsführern. Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der Vereinigung gehören.

Kapitalausstattung

Eine EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Eine EWIV muss nicht unbedingt mit Kapital ausgerüstet sein. Es steht ihren Mitgliedern frei, sich anderer Finanzierungsmethoden für die Vereinigung zu bedienen.

Rechnungslegung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

Gewinnverteilung

Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Dieser muss vielmehr zwischen den Mitgliedern aufgeteilt und besteuert werden. Ihre Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden. Die Gewinne einer EWIV gelten als die Gewinne ihrer Mitglieder und sind auf diese nach dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Besteuerung

Die Gewinne oder Verluste einer EWIV sind nur von ihren Mitgliedern zu versteuern.

Siehe auch: Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer.

Haftung der Mitglieder

Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der EWIV finden sich in

  • der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 -
  • dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (Gesetzestext)

Im Übrigen sind die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Bezeichnung und Kurzform

Im Gegensatz zur Societas Europaea (SE) und zur Societas Cooperativa Europaea (SCE) hat die Rechtsform der EWIV keine sprachunabhängige Bezeichnung und Kurzform.

Die Bezeichnungen und Kurzformen in den Amtssprachen der Europäischen Union lauten:

  • bulgarisch: Европейско обединение по икономически интереси (ЕОИИ)
  • dänisch: Europæisk økonomisk firmagruppe (EØFG)
  • deutsch: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
  • englisch: European Economic Interest Grouping (EEIG)
  • estnisch: Euroopa majandushuvigrupp (EMHG)
  • finnisch: Eurooppalainen taloudellinen etuyhtymä (ETEY)
  • französisch: Groupement européen d'intérêt économique (GEIE)
  • griechisch: Ευρωπαϊκός Όμιλος Οικονομικού Σκοπού (ΕΟΟΣ)
  • irisch: Grupail Eorpach um Leas Eacnamaioch (GELE)
  • italienisch: Gruppo europeo di interesse economico (GEIE)
  • lettisch: Eiropas Ekonomisko interešu grupa (EEIG)
  • litauisch: Europos ekonominių interesų grupė (EEIG)
  • maltesisch: Grupp Ewropew ta’ Interess Ekonomiku (GEIE)
  • niederländisch: Europees economisch samenwerkingsverband (EESV)
  • polnisch: Europejskie zgrupowanie interesów gospodarczych (EZIG)
  • portugiesisch: Agrupamento europeu de interesse económico (AEIE)
  • rumänisch: Grup European de Interes Economic (GEIE)
  • schwedisch: Europeisk ekonomisk intressegruppering (EEIG)
  • slowakisch: Európske zoskupenie hospodárskych záujmov (EZHZ)
  • slowenisch: Evropsko gospodarsko interesno združenje (EGIZ)
  • spanisch: Agrupación europea de interés económico (AEIE)
  • tschechisch: Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS)
  • ungarisch: Európai Gazdasági Egyesülés (EGE)

Anzahl

Bis zum 9. Juli 2008 wurden insgesamt 1889 EWIVs gegründet, wovon 261 wieder aufgelöst wurden. In Deutschland waren es bis zu diesem Zeitpunkt 274 EWIVs (davon 49 wieder aufgelöst), in Österreich 30 EWIVs (keine aufgelöst) [1].

Beispiele

Literaturhinweise

  • Ernst, Meike C.: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung. Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche, Vdm Verlag Dr. Müller, ISBN 3-8364-0574-1

Quellen

  1. http://www.libertas-institut.com/de/EWIV/statistik.pdf

Weblinks

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