GOÄ

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Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten, d. h. Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, als auch für alle anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden.

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Ein approbierter Arzt darf in Deutschland keine selbst kalkulierten Preise für seine Leistung verlangen, sondern ist nach Berufsrecht und einer umfangreichen Sozialrechtsprechung gezwungen, nach der GOÄ abzurechnen. Sie ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier Berufe“, wie Juristen und Architekten.

Im Gegensatz zu diesen Berufsgruppen unterliegt jedoch die Gebührenordnung und damit Honorierung der Ärzte laut vieler Urteile des Bundessozialgerichtes nichtwirtschaftlichen Zwängen (übergeordnete Notwendigkeiten der Volksgesundheit und des Funktionserhalts unseres Gesundheitssystems), sodass eine Anpassung der GOÄ an wirtschaftliche Notwendigkeiten (z. B. Inflationsausgleich) seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt ist (Stand Ende 2007).

Auch wurde seit über 10 Jahren keine Ergänzung oder Anpassung an den medizinischen Fortschritt mehr vorgenommen, sodass zu zahlreichen neuen Untersuchungs- und Therapiemethoden keine Abrechnungsziffern existieren. Hilfsweise erlaubt die GOÄ für diese Fälle eine „analoge“ Berechnung älterer, vergleichbarer Gebührenordnungsziffern.

Zur Lösung dieses Problems wurde ein gemeinsamer Bewertungsausschuss der privaten Krankenkassen und der Bundesärztekammer geschaffen, der neue medizinische Verfahren analysiert und seine analogen Abrechnungsempfehlungen im deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Da diese analoge Berechnung für private Krankenkassen jedoch keinen bindenden Charakter hat, entstehen auch bei korrekter Abrechnung häufig Erstattungsprobleme bei privaten Krankenkassen.

Die GOÄ ist unterteilt in 16 fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffern definiert, z. B. Ziffer 1 bedeutet: Beratung (Einfacher Gebührensatz 4,66 Euro, 2,3-facher Gebührensatz 10,72 Euro); Ziffer 5: symptombezogene Untersuchung (einfacher Gebührensatz 4,66 Euro); Ziffer 3 bedeutet: „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“. Neben den Ziffern existieren Buchstaben; sie stehen für die Zuschläge. So bedeutet Zuschlag B z. B. "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen".

In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf, z. B. „Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“ Hinweis: Diese Aussage entspricht korrekt der Anmerkung zur GOÄ Nr. 3, wurde jedoch durch eine "Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ" der Bundesärztekammer vom 13. März 1997, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 96, Heft 36 (10. September 1999) Seite A-2242-A-2244 im Sinn dahingehend gedreht, dass Nr. 3 GOÄ "entweder nur alleine oder nur und ausschließlich neben den in der Anmerkung genannten Nummern berechnet werden kann". (nachzulesen unter: [1]).Es ist nicht gelungen, diese Änderung in nunmehr einem dutzend Jahren in die GOÄ einzuarbeiten.

Die Gebührenordnung für Ärzte GOÄ stammt vom 12. November 1982 und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3320ff.).

Zu Beginn der GOÄ regeln einige Paragrafen die Anwendung der GOÄ. (So darf z. B. gemäß § 1 Abs. 2 der Arzt nur für Leistungen abrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.) Danach folgt das Gebührenverzeichnis als Anlage.

Inhaltsverzeichnis

Reformbestrebungen

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Seit einigen Jahren gibt es vor allem von Seiten der SPD politische Bestrebungen, einen einheitlichen Gebührenordnungsrahmen für gesetzlich und privat versicherte Patienten zu schaffen. Dies wäre ein entscheidender Schritt hin zu einem im Wesentlichen staatlich regulierten Gesundheitswesen nach englischem oder niederländischem Vorbild. Das damit angestrebte sozialpolitische Ziel läge in einer vereinheitlichten gesundheitlichen Versorgung für sämtliche Einwohner Deutschlands („Abschaffung der Zweiklassen-Medizin“). Kritiker bemängeln, dass eine einheitliche Gebührenordnung den Wettbewerb im Gesundheitswesen behindere, den medizinischen Fortschritt einschränke und jede Wahlfreiheit des Patienten verhindere.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. [1]

Weblinks

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