Gastgeschenk

Gastgeschenk
Geschenketisch

Ein Geschenk (von (ein-)schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder an einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne kann man auch jemandem seine Aufmerksamkeit, sein Vertrauen oder seine Liebe schenken.

Schenken kann ein Ausdruck altruistischen Handelns sein, oder aber einen gewissen sozialen Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet zu sein.

Gegenstände werden als Geschenk oft in Geschenkpapier verpackt. Geschenkband ist ein farbiges, dekoratives Band, mit dem Geschenke verziert werden. Es ist heutzutage in aller Regel aus Kunststoff. Es wird in der Regel mit dekorativen Schleifen am Geschenk befestigt.

Inhaltsverzeichnis

Zwecke

Angenommene Geschenke verpflichten, soziologisch: sind eine soziale Sanktion, die eine soziale Antwort verlangt (etwa eine Gegengabe, einen Dank oder das Einstellen feindseliger Handlungen). Mögliche Hintergründe sind im Einzelnen:

Ein selbstgemachter Geburtstagskuchen als Geschenk zum 80sten Geburtstag
  • Ausdruck von Dankbarkeit für ein erhaltenes Geschenk
    • Man erhofft sich ein Gegengeschenk: "Mit der Wurst nach der Speckseite werfen" (Volksmund).
  • Ausdruck von Liebe, Freundschaft oder Zuneigung
  • Wirts- oder Gastgeschenke: Gästen wird ein "Willkomm" geboten, anderseits gebührt dem Gastgeber, vor allem der Gastgeberin, eine Gabe des Gastes (z.B. Blumen)
    • Eine Runde in einer Bar wird ausgegeben
  • Arme werden beschenkt (vgl. Wohltätigkeit, Almosen, hier wird ggf. ein anderer für sie danken, etwa Gott oder das eigene Gewissen bzw. Über-Ich)
  • Anbahnung einer geschäftlichen/beruflichen Beziehung (Werbegeschenk - vgl. auch Bestechung)
    • Zur Motivation der Mitarbeiter
    • Ressourcen (Lagerkapazität) sollen geschont werden, Ware wird mit werblichen Effekten verschenkt anstatt entsorgt.

Anlässe

Beliebte Geschenkanlässe sind Feste und Feiern:

  • Geburt oder Taufe (das Neugeborene, auch die Wöchnerin, bzw. der Täufling werden beschenkt)
    • Geburtstag (die Person, deren Geburt sich jährt, wird beschenkt, bewirtet aber auch ihre Gäste)
    • Erstkommunion, Konfirmation bzw. vergleichbare Feste anderer Glaubensbekenntnisse
    • Muttertag (auch "Vatertag"): Die Kinder beschenken ihre Eltern.
    • Namenstag (derjenige der das Fest seines Namenspatrons feiert erhält kleine Präsente)
  • Ostern: Für Kinder werden oft Ostereier bzw. Süßigkeiten als Geschenk versteckt.
  • Weihnachten: Ein Fest gegenseitigen Beschenkens ("Bescherung"). Kleinen Kindern gegenüber werden die Geschenke auch als Geschenke Dritter ("Weihnachtsmann", "Christkind") ausgegeben - vergleichbare soziale Bräuche existieren auch sonst, um überreich Beschenkte von der Verpflichtung zu entlasten, das Geschenk zu erwidern.
  • Valentinstag und Halloween sind teilweise auch in Deutschland als Geschenk-Anlässe adaptiert worden.
  • Hochzeit: Das Brautpaar erhält meist Geschenke. Im Gegenzug werden die Hochzeitsgäste (herkömmlich in Deutschland von den Brauteltern) auch bewirtet und erhalten manchmal auch kleine Gastgeschenke.
  • eine bestandene Prüfung (der Abiturient oder der Student erhält Geschenke)
  • ein Jubiläum (Jahrestag des Arbeitsbeginns, der Firmengründung, der Vereinsgründung, Beginn einer Beziehung etc.)
  • Leichenbegängnisse (Grabkränze für den Toten)

Des Weiteren sind je nach Kulturkreis und Anlass auch Gastgeschenke bei Besuchen üblich. In der Diplomatie sind Gastgeschenke bei Staatsbesuchen obligatorisch.

Danaergeschenk

Ein Geschenk, das der Geschenkidee widerspricht, ist das Danaergeschenk.

Zur Philosophie und Sozialwissenschaft des Schenkens

Philosophen wie Jacques Derrida diskutieren den Begriff der Gabe im Zusammenhang mit Begriffen wie Gastfreundschaft, Verschwendung oder Opfer. Bei Martin Heidegger ist von dem Ideal die Rede, sich selbst zu geben.

In seinem berühmten ethnologischen Essay Die Gabe erforschte Marcel Mauss die Grundlagen von Geschenkökonomien in Kulturen etwa der Südsee (vgl. Kula), die auf anderen Grundlagen als dem Markt beruhen. Jeremy Rifkin entwirft die Vision einer Zugangsgesellschaft der Zukunft, die damit verwandt ist.

Geschenkbräuche in verschiedenen Kulturen

  • Im alten Rom wurden während der Neujahrsfeiern kleine symbolische Geschenke gemacht, wie etwa ein Zweig eines bevorzugten Baumes oder Früchte des eigenen Gartens. Diese Geste sollte dem Schenkenden viel Glück im kommenden Jahr bringen.
  • In der indianischen Tradition war es unter Häuptlingen üblich, sich gegenseitig überaus reich zu beschenken. Dabei wollte jeder Schenkende den Vorgänger übertreffen, auch wenn er dabei alles hergeben musste.
    Noch heute wird bei vielen Stämmen Amerikas das Schenken in Form des s.g. "give away" (vgl. Potlatsch) gepflegt und bei Veranstaltungen und Zeremonien werden Verwandte und Freunde reich beschenkt. Dies sind häufig Decken, Pferde, sogar Autos oder einfach praktische Dinge des täglichen Lebens.
  • Im deutschen Privatrecht bedarf ein Geschenk immer der Annahme, also je einer Willenserklärung des Schenkenden und des Beschenkten. Erst durch diesen Schenkungsvertrag kommt es zustande.

Geschenk und Recht

Deutschland

Allgemein gilt der volkstümliche Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt - wieder holen ist gestohlen“. Juristische Ausnahmen hierzu wie grober Undank findet man unter Schenkung.

Zu unterscheiden sind die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung, § 516 BGB) und das Schenkungsversprechen (z.B. zur Übertragung eines Grundstücks, bei dem Formerfordernisse zu wahren sind, § 518 BGB). Die Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus, bei dem sich beide Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit einig sind.

Keine Schenkungen sind zum Beispiel die Ausstattung des Kindes im Sinne des § 1624 BGB und die so genannten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Von einer solchen spricht man, wenn sich Ehegatten Vermögensgegenstände zuwenden, die ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe haben. Zusätzlich kann der Schenker anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB auf den Erbteil oder nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Dienstkräften wie beispielsweise Beamten ist es nach dem Dienstrecht untersagt, Geschenke anzunehmen bzw. zu behalten. Damit soll vermieden werden, dass die Objektivität in der Erfüllung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Vorteilsannahme).

Österreich

Das österreichische ABGB regelt in den §§ 938–942, 944 und 945 die Schenkung. Danach handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache um eine Schenkung (§ 938 AGBG). Nach § 285 ABGB umfasst dieser Sachenbegriff aber auch Forderungen und allgemeine Rechte. Wie in Deutschland und der Schweiz handelt es sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag wird als einseitig den Beschenkenden verpflichtender Vertrag aufgefasst. Damit es sich nach österreichischem Recht um eine Schenkung handelt muss der Schenkende einen Schenkungswillen haben und mit in Schenkungsabsicht handeln. Unentgeltliche Überlassungen, etwa zu Werbezwecken, können daher unter Umständen keine Geschenke sein. Seit 1875 ist ein Schenkungsvertrag, wenn die Sache nicht sogleich übergeben wird, nur gültig, wenn ein Notariatsakt durchgeführt wird (§ 943 ABGB). Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, auch wenn sie dem Rechtsempfinden in der Bevölkerung zu widersprechen scheint.[1]

Schweiz

In der Schweiz handelt es sich bei Schenkungen um Verträge, die auf die unentgeltliche Erbringung einer Leistung ohne vorbestehenden rechtlichen Anlass gerichtet sind. Im schweizerischen Obligationenrecht ist die Schenkung seit einer Revision seit 1911/1912 in den Art. 239-252 geregelt. Die Regelung zeigt starke Einflüsse des deutschen BGB. Schenkungen können nach schweizerischem Recht nicht nur auf Gegenstände (Sachschenkung), sondern auch auf die Abtretung von Forderungen oder ähnliches gerichtet sein. Es handelt sich nach schweizerischem Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag. In der Schweiz ist allerdings die Wertung, ob es sich um eine Schenkung handelt, objektiv und nicht nach den Vorstellungen der Parteien zu beurteilen.[2]

Literatur

  • Helmuth Berking: Schenken. Zur Anthropologie des Gebens, Campus, Frankfurt am Main 1996
  • Kathrin Busch: Geschicktes Geben. Aporien der Gabe bei Jacques Derrida, Fink (Wilhelm), München 2004. ISBN 3-7705-3940-0
  • Alain Caillé (2005): Die doppelte Unbegreiflichkeit der reinen Gabe. In: Frank Adloff/Steffen Mau (Hgg.), 2005: Vom Geben und Nehmen. Zur Soziologie der Reziprozität. Frankfurt am Main: Campus (Übersetzung von Caillé, 1994: Don, intérêt et désintéressement: Bourdieu, Mauss, Platon et quelques autres, Paris: La Découverte, 239-248, 251-272.)
  • Marcel Mauss: Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften, Suhrkamp, Frankfurt am Main, 1990 - die bahnbrechende soziologische Studie zu diesem Thema (zuerst 1923/24)
  • Francois Perroux: Zwang, Tausch, Geschenk. Zur Kritik der Händlergesellschaft. Schwab, Stuttgart 1961.
  • Gerhard Schmied: Schenken. Über eine Form sozialen Handelns, Leske + Budrich, Opladen 1996

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Heinz Barta (Hrsg.), Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Kapitel 3, Abschnitt E. (Schenkung und Gläubigeranfechtung)
  2. Eugen Buchner, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, § 6.

Weblinks


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