Gebührenordnung für Zahnärzte

Gebührenordnung für Zahnärzte
Basisdaten
Titel: Gebührenordnung für Zahnärzte
Kurztitel: Zahnärzte-Gebührenordnung
Abkürzung: GOZ
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2123-5
Ursprüngliche Fassung vom: 18. März 1965 (BGBl. I S. 123)
Inkrafttreten am: 1. April 1965
Letzte Neufassung vom: 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1988
Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320, 3325)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
2. Januar 2002
(Art. 20 G vom 4. Dezember 2001)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)[1] ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen regelt, „soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“ (§ 1 (1) GOZ).

Die letztgenannte Ausnahmeregelung greift insbesondere bei zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (kurz: „Kassenpatienten“), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet werden.

Zahnärztliche Leistungen für Kassenpatienten, die nicht in der BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des SGB V hinausgehen, werden dem Kassenpatienten ebenfalls entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.

Da in der Praxis ca. 90 Prozent der Patienten gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10 % sog. „Privatpatienten“, darunter überwiegend beihilfeberechtigte Beamte).

Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und somit nicht an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen durchgehend nach der GOZ ab.


Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) von 1965 löste die Preußische Gebührenordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 (PreuGO) ab [2]. Bereits diese hatte - nach einem allgemeinen Teil - in einem Gebührenverzeichnis für ärztliche und zahnärztliche Leistungen einen in Goldmark angegebenen Gebührenrahmen angegeben, der sich beispielsweise bei der Position III.(Gebühren für Zahnärzte) 1.a. („Für die Beratung des Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnungen in der Wohnung des Zahnarztes bei Tage“) von 1.00 - 20.00 Gold-Mk. (also um den Faktor 20) erstreckte, bei der Position III 10.a („Entfernung eines einwurzligen Zahnes oder seiner Wurzel“) von 1.50 - 15.00 Gold-Mk. (Faktor 10) oder bei der Position III 47 b („Für Anfertigung eines Stiftzahnes mit Wurzelring“) 25.00 - 200.00 Gold-Mk. (Faktor 8).[3]

1965 wurde aufgrund des 1952 verabschiedeten Zahnheilkundegesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für Zahnärzte erlassen (BUGO-Z), die die PreuGO ablöste. Auch sie enthielt nach einem allgemeinen Teil ein Gebührenverzeichnis, das allerdings nur noch Einfachgebühren auswies. § 2 BUGO-Z bestimmte: „Die Vergütung bemißt sich nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des anliegenden Gebührenverzeichnisses, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren und Entschädigungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeitaufwandes, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.“[4] Die Gebührenspanne ging also jetzt durchgehend vom Einfachen bis zum Sechsfachen.

Die GOZ wurde 1987 als neue Gebührenordenung zum Ersatz der BUGO-Z wiederum von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die BUGO-Z von 1965 wurde dabei „- unter Einschluß auch der neu aufgenommenen Leistungsbereiche - auf der Grundlage des [damaligen] Gebührenvolumens kostenneutral auf die neue GOZ umgestellt. [...] Insgesamt soll[te] die neue Gebührenordnung nicht zu einer Änderung des Gebührenvolumens führen.“[5] Seitdem ist keine Punktwert-Anpassung mehr erfolgt und damit auch kein Inflationsausgleich. Lediglich im Zuge der Euro-Umstellung wurden die umgerechneten Beträge teilweise etwas geglättet. Nach langjährigen Beschwerden von Seiten der Zahnärzteschaft begannen 2005 die Arbeiten zur Neufassung der GOZ. Zwischenzeitlich werden neue Behandlungsmethoden angewendet, die noch nicht in der GOZ beschrieben sind. Die GOZ muss somit an den Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst werden.

Der Anfang 2007 vom Gesundheitsministerium vorgelegte Entwurf der Neufassung der GOZ (Arbeitsentwurf, Novellierung) stieß auf Ablehnung von Seiten der deutschen Zahnärzteschaft. Diese hatten eigene Arbeitszeitstudien in Auftrag gegeben und legten als Gegenentwurf ihre „Honorarordnung für Zahnärzte“ (HOZ) vor.

Am 27. Oktober 2008, legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf mit Begründungen für eine neue GOZ vor.[6] Der Entwurf wurde allerdings von der großen Koalition nicht weiter verfolgt. Nach der Bundestagswahl 2009 wurden eine Arbeitsgruppe aus BMG, Bundeszahnärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherung gegründet, die die Arbeiten an einer GOZ-Reform wieder aufnahm. Am 24. März 2011 legte das BMG erneut einen Referentenentwurf zu.

In der DDR galt die PreuGo von 1924 bis zum Jahr 1990. [7]

Wunschleistungen

Auch für Wunschleistungen erfolgt eine Privatliquidation. Wunschleistungen (in der Medizin Individuelle Gesundheitsleistung) sind zahnärztliche Leistungen für Kassenpatienten, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören, die aber auf Wunsch des Patienten erbracht werden. Beispielsweise kann das die Wurzelbehandlung eines Molaren sein, die wegen der krankenversicherungsrechtlichen Indikation für Wurzelkanalbehandlungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Ebenso wurde die krankenversicherungsrechtliche Indikation für die Zahnsteinentfernung seit 2004 eingeschränkt.

Zum Schutz des Patienten muss der Zahnarzt vor der Behandlung mit dem gesetzlich versicherten Patienten einen schriftlichen Vertrag abschließen, aus dem die Kosten der Behandlung hervorgehen und der den Patienten ausdrücklich darüber aufklärt, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelt („Wunschleistung“), die über das ausreichende, notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß hinausgeht, das von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt wird und dass die Wunschleistung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet wird. Der Patient muss vor der Behandlung mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er diese Leistung ausdrücklich wünscht.

GOZ 1988

Die aktuelle GOZ vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 gültig. Der für alle Bundesländer einheitliche Punktwert betrug seit 1988 11 Pfennige. Das sind nach heutiger Umrechnung 5,62421 Cent. Um auf die Gebühr für die einzelne Leistungsposition zu erhalten wird die Punktzahl für die jeweilige Leistungsposition mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor (siehe unten) multipliziert.

Preisentwicklung

Bezogen auf das Basisjahr 1988 hat es in Deutschland von Januar 1988 bis Januar 2008 einen Preisanstieg um 53% gegeben - was einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 2,15% entspricht - während das GOZ-Honorar unverändert blieb und damit praktisch abgewertet wurde.

Im Gegensatz zu den Ärzten und Zahnärzten haben die Gebührenordnungen anderer freier Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater) einen Automatismus, der sie an die allgemeine Preisentwicklung ankoppelt. Die Honorare dieser freien Berufe errechnen sich überwiegend aus einem Prozentanteil eines Marktwertes (Rechtsanwalt: Streitwert für ein Auto oder Haus; Notar: Wert des Kaufvertrages; Architekt: Baukosten für ein Haus; Steuerberater: Betriebsgewinn), der zusammen mit der allgemeinen Inflation allmählich steigt. So steigen in diesen freien Berufen die Honorare auch ohne Änderung der Honorarordnung mit der allgemeinen Inflation allmählich an.

Steigerungsfaktor

Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wird der Einfachsatz nochmals mit einem Steigerungssatz multipliziert.

§ 5 (1) der GOZ legt fest: „Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. […]“ §5 (2) lautet: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“ Der Höchstwert der Regelspanne ist also der 2,3-fache Steigerungssatz. Für einen Steigerungsfaktor im Bereich von 1,0 bis 2,3 bedarf es keiner weiteren Begründung. Erst wenn der Arzt diesen Faktor überschreiten möchte, müsse er dies schriftlich und nachvollziehbar begründen − Beispiel: „erhöhter Zeitaufwand wegen besonderer anatomischer Verhältnisse“, „unkooperativer Patient“.

Die von den privaten Krankenversicherungen angemahnte schematische Abrechnung des oberen Grenzwertes der Regelspanne (2,3-fach) wird von den Vertretern der Krankenversicherungen als Indiz dafür gewertet, dass das Ermessen nach § 5 GOZ nicht ausgeübt wurde. Die PKV argumentiert, dass eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne (1-fach bis 2,3-fach) abzurechnen sei. Das sei somit der 1,65-fache Steigerungsfaktor (höchstens der 1,8-fache Faktor). Demgegenüber befand der Bundesgerichtshof jedoch in einem Urteil, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Faktor abgerechnet werden können. [8]

In der alltäglichen Praxis werden die zahnärztlichen Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3-fach) abgerechnet, da viele Zahnärzte im Arbeitsalltag den Aufwand einer zusätzlichen individuellen Begründung für einen höheren Steigerungssatz scheuen.

Regelsatz

Durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ergibt sich der Regelhöchstsatz. Ein BGH-Urteil bestätigte die Rechtmäßigkeit der Praxis, dass Ärzte auch persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Regelhöchstsatz abrechnen.[8]

Höchstsatz

Durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor ergibt sich der Höchstsatz. Bei einem Steigerungsfaktor, der über 2,3 liegt, muss die Rechnung eine kurze Begründung für diese Position enthalten, die den besonderen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie die Umstände bei der Ausführung begründet. Die Bezeichnung Höchstsatz ist dabei nicht ganz korrekt, denn nach oben gibt es in der GOZ streng genommen keine Grenze. Es gibt lediglich den Unterschied, dass bei Überschreitung des 3,5-fachen Satzes eine gesonderte Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden muss.

Besondere Honorarvereinbarung

Verlangt der Zahnarzt einen Steigerungssatz, der das 3,5-fache überschreitet, dann muss er vor der Behandlung schriftlich mit dem Patienten eine besondere Gebührenvereinbarung treffen. Das ist insbesondere bei angesehenen Fachspezialisten denkbar. Dort sind dann keine Grenzen für den Steigerungsfaktor gesetzt. Allerdings erstatten die meisten privaten Krankenversicherungen regulär nur bis zum 2,3-fachen oder 3,5-fachen Steigerungsfaktor. Bei höherem Steigerungsfaktor als 3,5-fach ist eine vorherige Anfrage bei der PKV erforderlich, die meist negativ oder ausweichend („Suchen sie bitte einen gleichwertigen billigeren Spezialisten. Wir sind ihnen gerne dabei behilflich.“) beantwortet wird.

Beispiel

Daraus errechnet sich ein 1-facher Gebührensatz (Gebühren-Einfachsatz) von 3,94 € (Punktzahl und Punktwert; 70 x 5,62421 Cent); bzw. ein 2,3-facher Satz von 9,06 € und eine 3,5-facher Satz von 13,79 €.

Darin enthalten sind dann auch die Materialkosten (ca. 0,50 bis 1 € für Anästhetikum und Einmalkanüle) und alle weiteren damit verbundenen Praxiskosten.

Zum Vergleich beträgt der Kassensatz (GKV) für eine identische Leistungsanästhesie (L1 nach BEMA: Position 41a = 12 Punkte) 10,89 € (berechnet für einen Versicherten bei einer Angestelltenkrankenkasse, obere Grenze) bzw. 10,03 € (berechnet für einen Versicherten der AOK, untere Grenze; Rechenbeispiel bezieht sich auf KZV-Bereich Westfalen-Lippe; Stand April 2008). Bei der GKV werden alle Leistungen ohne Berücksichtigung der individuellen Schwierigkeit nach einem festen Betrag abgerechnet. Die Beträge unterliegen aber noch zusätzlich einer möglichen Degression (Abwertung; bei Mengenüberschreitung der für die Praxis zugewiesenen Höchstmenge) und einer Degression (Abwertung) wegen statistischer Abweichungen von der Leistungsstatistik der Kollegen im KZV-Bereich.

Analog-Positionen

Wird eine Leistung erbracht, die nicht in der GOZ beschrieben ist und die erst nach Inkrafttreten der GOZ (1988) zur Praxisreife gelangt ist (§6(2) GOZ), so kann der Zahnarzt eine vom Arbeitsaufwand und Inhalt her ungefähr entsprechende Gebührenposition der GOZ in Rechnung stellen, die er als „Analogleistung“ kennzeichnen muss. Ein weit verbreiteter Fall ist die Abrechnung von dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen (SDA-Kompositfüllung) analog nach der GOZ-Position für Inlays (erhöhter Präparationsaufwand; Mehrschichttechnik; Farbanpassung). Dazu gab es eine ganze Reihe von Prozessen von Seiten der PKV und der Beihilfestellen, die das nicht anerkennen wollten und auf eine Abrechnung als normale Füllung bestanden.

Rechtsbeziehungen

Bei der Behandlung eines Privatpatienten, der nach der GOZ abgerechnet wird, besteht ein Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten. Besonders von zahnärztlicher Seite wird großer Wert auf diesen Umstand gelegt. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten und der PKV ist der Zahnarzt also nicht zuständig und verantwortlich. Bis zur Einführung der Versicherungspflicht (Basistarif) konnte der Privatpatient auch ohne Krankenversicherung sein und seine zahnärztliche Rechnung aus eigener Tasche begleichen. Private Krankenversicherungen müssen seit dem 1. Juli 2007 jeden Beitrittswilligen aufnehmen, allerdings nur in den Standard- bzw. Basistarif.

Von Patientenseite wird im Streitfall mit dem Zahnarzt oft darauf verwiesen, dass die PKV eine bestimmte Leistung nicht anerkennt und deshalb nicht erstattet oder dass die Beihilfe nur bis zu einem bestimmten Steigerungsfaktor erstattet. Auch bei Zahlungsfristen wird von manchen Patienten darauf verwiesen, dass die Erstattung von der PKV noch nicht eingegangen sei.

Wegen des eigenständigen Behandlungsvertrages zwischen Patient und Zahnarzt betrifft das den Zahnarzt aber nicht. Der Zahnarzt neigt aber meist dazu, seinen Patienten bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die PKV oder Beihilfe argumentativ zu unterstützen, um seinen Patienten nicht zu verlieren und um bei seinem Patienten gar nicht erst die Idee aufkommen zu lassen, einen Prozess gegen seinen Zahnarzt anzustreben. Die meisten Patienten sind auf Grund der hochspezialisierten Abrechnungsmaterie selber überfordert.

Deutsche Gerichte haben aber festgestellt, dass der Zahnarzt als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht hat, sich um die wirtschaftlichen Belange des Patienten zu kümmern. Er sollte also bei umfangreicheren (teureren) Behandlungen einen Kostenvoranschlag erstellen und sich davon überzeugen, dass eine Zusicherung der Kostenübernahme von Seiten der PKV vorliegt, bzw. dem Patienten bewusst ist, dass er die Kosten nicht von seiner PKV erstattet bekommt. Allerdings gehen die Pflichten des Zahnarztes nicht so weit, sich den Versicherungsvertrag vorlegen zu lassen oder die Kostenübernahmeerklärung des PKV.

Im Rahmen der Neufassung der GOZ 2009 gibt es von Seiten der PKV Bestrebungen, diesen bisherigen Zustand – der ausschließlichen Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Patient – zu ändern. So soll der Privatpatient seine Rechtsansprüche bzw. -pflichten an seine PKV übertragen können. Die PKV sind auf Grund ihrer personell und finanziell gut ausgestatteten Rechtsabteilungen eher geneigt und gewillt einen Prozess gegen den Zahnarzt anzustreben. Wenn so ein Prozess durch mehrere Instanzen geht und kostspielig wird, neigt eine Prozesspartei dann oft aus finanziellen Gründen und wegen des Prozessrisikos zum Einlenken.

Basistarif

Im Basistarif sind nur die verminderten Gebührenordnungssätze der GOZ versichert. Zahnärzte dürfen bei diesen Patienten Leistungspositionen der GOZ maximal mit dem 2,0-fachen Steigerungssatz abrechnen. Diese Sätze liegen teilweise unter den BEMA-Sätzen. Wünscht der Patient höherwertige oder nicht in der Bema enthaltene Leistungen, dürfen Zahnärzte eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ mit dem Patienten treffen. Kassenzahnärzte dürfen eine Behandlung nicht ablehnen, da das in den Kassenverträgen geregelt ist. Reine Privatzahnärzte, die nicht den Kassenverträgen unterliegen, dürfen eine Behandlung ablehnen, jedoch nicht in medizinischen Notfällen (unterlassene Hilfeleistung).

Analog dürfen Ärzte Leistungspositionen der GOÄ bei diesen Patienten maximal den 1,2-fachen Steigerungssatz abrechnen (persönliche ärztliche Leistungen), für medizinisch-technische Leistungen maximal den 1,0-fachen Steigerungssatz, sowie für Laborleistungen maximal den 0,9-fachen Steigerungssatz.

Der unterschiedliche Steigerungsfaktor für den Basistarif bei Ärzten und Zahnärzten ergibt sich aus dem unterschiedlichen Preisgefüge von GOÄ und GOZ.

Abschnitte der GOZ

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses („Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. … Innerhalb des Gebührensatzes sind die Gebühren unter Berücksichtigung des Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. …“)
§ 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Wegegeld
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur GOZ): Nummer, Leistungsbeschreibung, Punktzahl, Gebühr in Euro – ausgewiesen ist der Einfachsatz.

Einzelnachweise

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)
  2. Bugo statt Preugo abgerufen am 20110701
  3. Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte vom 1. September 1924,
    zitiert nach:
    Claus Peter Abée: Gedanken zur Gebührenordnung für Zahnärzte: eine Dokumentation. Quintessenz Verlag GmbH, Berlin, Chicago, London, São Paulo, Tokio 1991, ISBN 3-87652-804-6, S. 13ff..
  4. Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965, BGBl. 1965, Teil I, S. 123 ff.,
    zitiert nach:
    Claus Peter Abée: Gedanken zur Gebührenordnung für Zahnärzte: eine Dokumentation. Quintessenz Verlag GmbH, Berlin, Chicago, London, São Paulo, Tokio 1991, ISBN 3-87652-804-6, S. 31.
  5. Amtliche Begründung zur neuen GOZ, Bundesratsdrucksache 276/87, S. 58
    zitiert nach:
    Claus Peter Abée: Gedanken zur Gebührenordnung für Zahnärzte: eine Dokumentation. Quintessenz Verlag GmbH, Berlin, Chicago, London, São Paulo, Tokio 1991, ISBN 3-87652-804-6, S. 136.
  6. Referentenentwurf für neue GOZ, Bundesministerium für Gesundheit
  7. Gültigkeit der PreuGo in der DDR abgerufen am 20110117
  8. a b Urteil des BGH vom 8. November 2007 AZ III ZR 54/07

Literatur

  • Handrock, Anke; Möller, Ernst-Heinrich: Abrechnungswesen für Zahnarzthelferinnen (Teil 2 − Abrechnung von Privatleistungen), Cornelsen-Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-464-45153-4.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) — VO vom 22.10.1987 (BGBl I 2316) m.spät.Änd., regelt die Entschädigung etc. der Zahnärzte, ähnlich wie die ⇡ Gebührenordnung für Ärzte …   Lexikon der Economics

  • Gebührenordnung für Ärzte — Gebührenordnung für Ärzte,   Abkürzung GOÄ, Gebührenordnung für Zahnärzte, Abkürzung GOZ, die von der Bundesregierung erlassenen VO, die die Vergütung der Berufstätigkeit dieser Heilberufe regeln (GOÄ vom 9. 2. 1996, GOZ vom 22. 11. 1987). Sie… …   Universal-Lexikon

  • Gebührenordnung für Ärzte — Basisdaten Titel: Gebührenordnung für Ärzte Abkürzung: GOÄ Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Zahnärzte — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Zahnarzt …   Deutsch Wikipedia

  • Gebührenordnung — im Bereich der Rechtsberatung, der Gesundheitspflege und bei sonstigen Dienstleistungen im öffentlichen Interesse die durch staatliche Rechtssetzung bzw. durch die Selbstverwaltungskörperschaften der freiberuflich Tätigen (Ärzte, Rechtsanwälte,… …   Lexikon der Economics

  • Gebührenordnung — Ge|büh|ren|ord|nung 〈f. 20〉 alle Vorschriften über öffentl. Gebühren * * * Ge|büh|ren|ord|nung, die: amtliche Zusammenstellung, nach der in einem bestimmten Dienstleistungsbereich, Berufszweig o. Ä. die Gebühren zu berechnen sind. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure — Basisdaten Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen Kurztitel: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Abkürzung: HOAI Art: Bundesrechtsverordnung …   Deutsch Wikipedia

  • Gebührenordnung — Gebührenordnungen sind staatlich geregelte Verordnungen zur Abrechnung von Leistungen. In Deutschland existieren u. a. Gebührenordnungen für Ärzte Zahnärzte Tierärzte Notare Steuerberater Psychotherapeuten Betriebsfunk Historisch gab es… …   Deutsch Wikipedia

  • GOZ — Gebührenordnung für Zahnärzte EN Fee Schedule for Dentists …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • GoZ — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)[1] ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”