Gerhab

Gerhab

Unter Vormundschaft versteht man

a) die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (das so genannte Mündel), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen

b) im Mittelalter den Kirchenvorstand (die Vormünder) als weltliche Hilfe der Pfarrer.

Inhaltsverzeichnis

Begrifflichkeiten

Das Wort Vormundschaft ist auf den althochdeutschen Wortstamm «munt» zurückzuführen. Munt heißt soviel wie Schirm oder Schutz.[1]

Ein Vormund (veraltet auch Gerhab) ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es sich in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform von 1992 stets um eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Auch in Österreich heißt das vergleichbare Schutzinstitut für Erwachsene schon seit 1984 Sachwalterschaft. In der Schweiz existiert hingegen auch weiterhin eine Vormundschaft für Volljährige, die eine Entmündigung voraussetzt. Gleiches gilt für die Rechtssysteme vieler anderer Länder, darunter auch solche mit deutschsprachiger Rechtspraxis wie Italien, Luxemburg und Belgien.

Das grammatische Geschlecht des Wortes Vormund ist maskulin; eine feminine Form ist dem deutschen Sprachgebrauch grundsätzlich fremd, so dass in der Regel auch Frauen als der Vormund zu bezeichnen sind. In der Schweiz, wo man sich besonders eifrig um geschlechtergerechte Sprache bemüht, werden dagegen für weibliche Vormünder (im Schweizer Sprachgebrauch Vormundinnen) die feminin konstruierten Formen Vormundin oder Vormündin empfohlen.[2] Als grammatisches Geschlecht des Wortes Mündel wird im deutschen BGB das Neutrum verwendet, laut Duden ist aber auch das Maskulinum (der Mündel) möglich.

Rechtslage in Deutschland

Begriffsabgrenzungen

Vormundschaft und Pflegschaft: Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Stellt man sich die elterliche Sorge als Kuchen vor, so umfasst eine Vormundschaft den gesamten Kuchen, also die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB). Eine Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einzelne Stücke des Kuchens, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Vormundschaft und Betreuung: Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist seit dem 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung getreten (§§ 1896 - 1908i BGB).

Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 – 1895 BGB.

Verfahrensweise

Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht

Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:

  • wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, § 1791c BGB)
  • wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil zum Beispiel das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, § 1666, § 1673, § 1674 BGB)
  • wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)
  • während der Adoption eines Minderjährigen (§ 1751 BGB)

Bestimmung eines Vormunds durch die Eltern

Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern grundsätzlich gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient, es sei denn, dass der Vormund verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft verzögert.

Ein Mündel, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, und nicht vollständig geschäftsunfähig ist (in der Regel sind Kinder ab Vollendung des 7. Lebensjahrs beschränkt geschäftsfähig), kann der Bestellung einer bestimmten Person als Vormund widersprechen. Als Vormund generell nicht in Betracht kommen Personen, welche selbst geschäftsunfähig sind oder unter Betreuung stehen. Wunschkandidaten der Eltern sind oft die Paten. Sie müssen jedoch vorher gefragt werden, denn sie sind vom Gesetz her nicht zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, sondern haben nur im Rahmen ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten (§ 1786 BGB) mitzuwirken.

Rechte und Pflichten eines Vormunds

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen (§§ 1802, 1839 ff. BGB).

Soweit der Vormund Mündelgeld verwaltet, hat er es grundsätzlich mündelsicher§ 1807 ff. BGB) anzulegen. Bei größerer Vermögensverwaltung kann dem Vormund (nicht dem Amtsvormund) ein Gegenvormund zur Seite gestellt werden.

Ein ehrenamtlicher Vormund erhält seine Aufwendungen ersetzt (§ 1835 BGB), zur Vereinfachung kann er jährlich eine Aufwandspauschale von 323,-- Euro beantragen (§ 1835a BGB). Beruflich tätige Vormünder (meist Sozialarbeiter) erhalten zusätzlich eine Vergütung, die stündlich zwischen 19,50 und 33,50 Euro liegt (§§ 1 - § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) und die bei Mittellosigkeit des Mündels gemäß § 1836d BGB aus der Justizkasse bezahlt wird.

Vereins- und Amtsvormundschaft

Ist eine geeignete Einzelperson als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, § 54, § 1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, §§ 55 ff. SGB-VIII; §§ 1751, 1791b, c BGB) geführt werden. Das Jugendamt muss einen seiner Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vormundes beauftragen (§ 55, § 56SGB-VIII).

Rechte des Mündels

Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.

Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft

Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegen sprechen (§ 1786 BGB). Ein Grund zur Ablehnung beziehungsweise zur Untauglichkeit zu einer Vormundschaft ist:

  • die Eltern haben, als sie noch dazu berechtigt waren, die Vormundschaft dieser Person ausgeschlossen,
  • die Ausübung der Vormundschaft würde die Sorge des berufenden Vormundes für dessen eigene Familie entscheidend erschweren,
  • er (der berufene Vormund) hat das 60. Lebensjahr vollendet,
  • er hat für mehr als drei minderjährige Personen zu sorgen,
  • er ist durch Krankheit zur Ausübung der Vormundschaft nicht fähig,
  • er wohnt zu weit vom Mündel entfernt,
  • er führt bereits mehr als eine Vormundschaft.

Beendigung der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet, wenn

  • das Mündel stirbt (§§ 1698a, 1893 BGB),
  • das Mündel volljährig wird, also das 18. Lebensjahr vollendet
  • die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird,
  • das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist oder
  • die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (zum Beispiel elterliche Sorge ruht nicht mehr beziehungsweise wird dem Elternteil erneut übertragen).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wörterbuchfundstelle
  2. Quelle: Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (Hrsg.): Von Amtsfrau bis Zimmerin - Wörterbuch für eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache (online in Auszügen abrufbar bei der Fachstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität St. Gallen)

Literatur

  • Bienwald: Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in der sozialen Arbeit, 3. Aufl. Heidelberg 1992, ISBN 3-8226-0892-0
  • Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige; 2. Aufl. München 1998, ISBN 3-406-43927-6

Weblinks


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