Gesamtministerium

Gesamtministerium

Gesamtministerium war im 19. Jahrhundert und bis in die Zeit der Weimarer Republik in einigen deutschen Staaten die Bezeichnung für die Regierung. Mit der in der Zeit des Liberalismus aufgekommenen Bezeichnung steht die Idee von der kollektiven Verantwortlichkeit der Regierung in der konstitutionellen Monarchie gegenüber dem Fürsten und dem Parlament im Zusammenhang.

Gesamtministerien hießen die Regierungen in Sachsen, Bayern und Hessen im Königreich Hannover und bis 1867 im Kaisertum Österreich. Der Regierungschef war der Vorsitzende des Gesamtministeriums. Er wurde nach Inkrafttreten der republikanischen Verfassungen 1919/20 in Hessen Staatspräsident, in Bayern und Sachsen, Ministerpräsident genannt.

In Sachsen kam der Vorsitz im Gesamtministerium dem König zu, der diese Funktion in der Regel auch wahrnahm. Dennoch wurde - trotz des Fehlens einer einschlägigen Verfassungsvorschrift - stets auch ein Minister mit dem Vorsitz beauftragt. Er hatte also formal nicht die Stellung eines Ministerpräsidenten, war aber oft (nicht immer!) der maßgebende Kopf des Kabinetts.

Bis 1918 leitete der Vorsitzende des Gesamtministeriums auch eines der Fachressorts (Ministerien).

Der Begriff Gesamtministerium in den Landesverfassungen (Beispiele)

1. Sächsische Verfassung von 1831

§ 41

(1) Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Cultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich sind.

(2) Diese Vorstände bilden das Gesamt-Ministerium, als die oberste collegiale Staatsbehörde.

2. Hessische Verfassung von 1919

Art. 37.

Die Staatsleitung liegt in den Händen des Gesamtministeriums. Sein Vorsitzender ist der Ministerpräsident mit der Amtsbezeichnung Staatspräsident. ... Er beruft die Mitglieder des Gesamtministeriums und aus deren Zahl seinen Stellvertreter; die Berufung bedarf der Bestätigung durch den Landtag. ... Die Zahl der Mitglieder des Gesamtministeriums wird durch den Landtag bestimmt.


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