Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland

Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland

Die Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland erstreckt sich vom Deutschen Kaiserreich bis in die Gegenwart. Die deutsche Sozialversicherung galt lange Zeit als fortschrittlich, war und ist jedoch in der Bundesrepublik Deutschland ständiger Gegenstand von Reformbemühungen.

Inhaltsverzeichnis

Ursprünge der Sozialversicherungen

Die berufsspezifischen Versorgungssysteme der Zünfte und Gilden des Bergbaus sind als die Vorläufer der heutigen Sozialversicherungen zu sehen.

Deutsches Kaiserreich

100 Jahre Sozialversicherung: Sonderbriefmarke von 1981

Staatliche Systeme entstanden im Deutschen Kaiserreich bereits am Ende des 19. Jahrhunderts. Das Deutsche Kaiserreich war damit weltweit der Vorreiter beim Aufbau von staatlichen Sozialsystemen.

Kaiserliche Botschaft 17. November 1881

Wegen des wachsenden Einflusses der Sozialdemokratie sah sich Kaiser Wilhelm I. auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck veranlasst, seine Auffassung vorzutragen, der Reichstag solle Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen. Er sandte daher zur Eröffnung des deutschen Reichstages am 17. November 1881 folgende, auf Bismarck zurückgehende Kaiserliche Botschaft. In den folgenden Sitzungsperioden beschloss der Reichstag verschiedene Gesetze zur sozialen Sicherung.

Krankenversicherungsgesetz 1883 (Gesetzliche Krankenversicherung = GKV)

Am 29. Mai 1883 verabschiedete der Reichstag als erstes das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KGV)[1], das am 15. Juni verkündet wurde und mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft trat. Für die Versicherten wurden folgende Leistungen eingeführt:

Die Beiträge trugen der Arbeitgeber zu 1/3 und Arbeitnehmer zu 2/3. Für beide Zahlungen wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Träger wurden die

Unfallversicherungsgesetze

Das Unfallversicherungsgesetz wurde am 6. Juli 1884 vom Reichstag beschlossen und trat ab dem 1. Oktober 1885 in Kraft. Für die Versicherten wurden bei Betriebsunfällen folgende Leistungen eingeführt:

  • Unfallrenten ab der 14. Woche, die Rentenhöhe war vom jeweiligen Verdienst abhängig
  • Medizinische Heilbehandlung
  • Unfallverhütung: Beweispflicht des Verunglückten entfiel

Der Arbeitgeber zahlte zu 100 Prozent die Beiträge. Träger wurden die Gewerblichen, Bau-, See-, Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

In der Folgezeit wurde der Kreis der versicherten Personen sukzessive durch folgende Gesetze erweitert:

Das Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze („Mantelgesetz“), vom 30. Juni 1900 (RGBl. 1900 S. 335) und das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 (RGBl. 1900 S. 573) fassten die zwischen 1885 und 1887 erlassenen Gesetze zusammen.

Invaliditäts- und Alterssicherung 1889 (Gesetzliche Rentenversicherung = GRV)

Das Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung wurde am 22. Juni 1889 vom Reichstag beschlossen und trat ab dem 1. Januar 1891 in Kraft. Folgende Leistungen wurden festgelegt:

  • Übergangsgeld während medizinischer Heilbehandlung
  • Altersrenten ab dem 70. Lebensjahr
  • Invaliditätsrenten

Die Beiträge kamen zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich gab es einen Reichszuschuss. Träger wurden Regionale Versicherungsanstalten für Arbeiter (siehe auch: Landesversicherungsanstalt).

Reichsversicherungsordnung (RVO)

Am 19. Juni 1911 wurde die Reichsversicherungsordnung (RVO) verabschiedet, die von 1914 bis in die Jahre 1991 / 1992 hauptsächlich die deutsche Sozialversicherung regelte und inzwischen weitestgehend im Sozialgesetzbuch aufgegangen ist. In ihr wurden die früheren Gesetze zusammengefasst und weiterentwickelt. Die wichtigste Neuerung umfasste die Einführung der Hinterbliebenenrenten. Die Voraussetzungen für eine Leistung waren entweder die Invalidität der Witwe oder die Bedürftigkeit des Witwers. Zudem mussten die Hilfskrankenkassen eine Zulassung als Ersatzkasse beantragen und dazu mindestens 1.000 Versicherte vorweisen.

Hinzu kam, dass im Jahre 1911 die Angestelltenversicherung (AnV) geschaffen wurde. Danach erhielten Angestellte eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr und ihre Witwen - ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihr Alter - 40 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten. Die Angestellten waren damals eine eigenständige soziale Gruppe zwischen den Arbeitern und den Beamten.

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

  • 1936 durften die Ersatzkassen keine freiwillig Versicherten mehr aufnehmen und überführten diese in ausgegründete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Dies war der Beginn mehrerer Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
  • 1939 Einführung des Handwerker - Versorgungs - Gesetzes (HVG). Dies beinhaltete die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker.
  • 1941 wurden alle Rentner in die Krankenversicherung übernommen und sind seitdem automatisch krankenversichert.

Siehe Sozialpolitik im Nationalsozialismus und Götz Aly.

Geteiltes Deutschland

Bundesrepublik Deutschland bis 1990

  • 1953 erste Sozialwahl zur Besetzung der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger
  • 1957
    • 1. Januar: Rentenreform: Sie hatte eine grundlegende Bedeutung. Die Rentenversicherung wurde zu einem auf dem Generationenvertrag beruhenden lohnbezogenen und beitragsbezogenen Versicherungssystem ausgebaut, nachdem sie zuvor eher ein Zubrot zur familiären Versorgung gewesen war. Das Kernstück der Reform war die Einführung der Dynamik. Die neue Rentenformel beruhte auf dem Grundsatz: "Die Renten folgen den Bruttolöhnen". Diese Dynamisierung war in Politik und Gesellschaft umstritten. Wichtigstes Gegenargument waren Befürchtungen, dass die höhere Rente eine Inflation auslösen würde. Die SPD versuchte zudem eine weitgehend Alterssicherung durchzusetzen, die Selbstständige, Arbeiter und höhere Angestellte weitgehend gleich behandeln sollte. Wichtigster Befürworter der Rentenreform war Bundeskanzler Konrad Adenauer. Diese Rentenreform wurde vorbereitet durch das wissenschaftliche Gutachten "Neuordnung der sozialen Leistungen". Denkschrift auf Anregung des Herrn Bundeskanzlers erstattet von Hans Achinger/Joseph Höffner/Hans Muthesius und Ludwig Neundörfer, Mai 1955. Köln 1955.
    • 1. Oktober: Die Alterssicherung der Landwirte wird eingeführt
  • 1958 Zulassung von Ersatzkassen in West-Berlin
  • 1960 Zulassung von Ersatzkassen im Saarland
  • 1963 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I 241)
  • 1968 Finanzänderungsgesetz → Letzte Möglichkeit der Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer
  • 1972
    • Rentenreformgesetz RRG 1972 → Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen sowie Einführung der flexiblen Altersgrenze
    • 1. Oktober: Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG) → die landwirtschaftlichen Krankenkassen werden errichtet
  • 1975 Beginn der schrittweisen Erarbeitung des Sozialgesetzbuchs
  • 1977 Einführung der Geringfügigkeitsgrenze (Keine Versicherungspflicht!)
  • 1983 Einführung eines Krankenversicherungsbeitrages für Rentner
  • 1984 Stärkere Einbeziehung der sogenannten Einmalzahlungen in die Beitragspflicht sowie Beitragspflicht auf das Krankengeld sowie Erweiterung der Voraussetzungen für die Leistung von Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten
  • 1985 Anrechnung von Kindererziehungszeiten
  • 1986 Neuordnung des Hinterbliebenenrechtes in der Rentenversicherung
  • 1988 Regelung der Krankenversicherung nach SGB V

Deutsche Demokratische Republik

(Ergänzungen folgen)

Bundesrepublik Deutschland seit 1990

  • 1990 Erstreckung der Sozialversicherung auf die neuen Bundesländer
  • 1990 Gesetz über die Sozialversicherung (SVG - DDR) sowie Rentenangleichungsgesetz (RanglG - DDR)
  • 1991/1992 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) → Überleitung des Rentenrechtes Ost in die Fassung des RRG 1992 sowie Geltung der Vorschriften des SGB VI für das Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1992 und Überführung der Zusatzversorgungssysteme und der Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR
  • 1992 Rentenreformgesetz RRG 1992 → Änderung der Rentenformel sowie Einführung der nettolohnbezogenen Dynamik (Renten folgen Nettolöhnen) des Weiteren: Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten, Kürzung und geringere Bewertung von Anrechnungszeiten sowie Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nach SGB IV (siehe auch Eintrag 1991 / 1992!)
  • 1994 Einführung des Risikostrukturausgleichs in der Krankenversicherung in Vorbereitung auf die Wahlfreiheit für alle Krankenkassen
  • 26. Mai 1994 - Gesetz zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (in Kraft ab 1. Januar 1995) und Regelung der Pflegeversicherung nach SGB XI
  • 1995 Einführung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) (siehe auch Eintrag zuvor!)
  • 1996 Wahlfreiheit für (fast) alle Krankenkassen, Öffnungsrecht für Betriebskrankenkassen
  • 1997 Regelung der Unfallversicherung nach SGB VII
  • 1997 Wachstums- und Beschäftigungsgesetz → Weitere Kürzung der Anrechnungszeiten sowie Vorziehung der Anhebung der Altersgrenzen und Kürzung sowie geringere Bewertung der Pflichtbeitragszeiten während der Berufsausbildung
  • 2001 Rentenreform 1 / 2001 → Einführung der Erwerbsminderungsrente → Die bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten werden durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt! Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages zum Altersvermögensgesetz (AVmG)
  • 2001 Rentenreform 7 / 2001 → Rentenreform bezüglich erwerbstätiger Mütter, nichterwerbstätiger Mütter und alleinerziehender Mütter. Neue Hinterbliebenenrente → Umverteilung zugunsten von Müttern. Junge Ehefrauen ohne Kinder werden schlechter gestellt. Einkünfte aus Vermögen werden auf Hinterbliebenenrente angerechnet. Rentensplitting unter Ehegatten wird ermöglicht.
  • 2003 Zweites und drittes Gesetz zur Änderung SGB VI und anderer Gesetze → Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 Rentner tragen ab 1. April 2004 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) in voller Höhe selbst. Rentenauszahlungen werden vom 1. jeden Monats auf das Monatsende verschoben.
  • 2004 Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz → Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Beitragszahlern und Rentnern in der Rentenanpassungsklausel. Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit. Die rentenrechtliche Anrechnung der allgemeinen Schulzeiten und allgemeinen Hochschulzeiten entfällt!
  • 2004 Alterseinkünftegesetz → Veränderung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften. Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Vereinfachung der Riester-Rente.
  • 2008 Das Bundeskabinett beschließt eine grundsätzliche Revision des Gesundheitswesens. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden von der jeweiligen Krankenkasse an den Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet, weitergeleitet und der Beitragssatz auf 15,5 % vom Bruttoeinkommen festgeschrieben. Der Arbeitgeber übernimmt 7,3% und der Arbeitnehmer 8,2%. Dieser Gesundheitsfonds teilt die eingegangenen Finanzmittel nach Mitgliederanzahl und weiteren Kriterien, wie z. B. der Morbidität, den Krankenkassen zu.
  • 2009 tritt mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz die seit langem umfangreichste Reform im Organisations- und Finanzierungsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft. Sie führt zur drastischen Reduzierung der Träger (zahlreiche Fusionen der gewerblichen Berufsgenossenschaften).
  • 2009 Mit dem "Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" werden Bestimmungen Arzneimittel für neuartige Therapien an entsprechende europäische Verordnungen angepasst. Darüber hinaus enthält das Gesetz wichtige gesundheitspolitische Neuregelungen, wie z. B. Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Selbstständige.

Siehe auch

Literatur

  • Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriß. Lucius & Lucius. 1. Auflage, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0.

Weblinks

 Wikisource: Gesetzestexte – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Vgl. Reichstagsprotokolle der 5. Legislaturperiode (2. Session 1882 bis 1883): 86. Sitzung am 25. Mai 1883, 87. Sitzung am 26. Mai 1883 und 90. Sitzung am 29. Mai 1883 mit den Schlussabstimmungen über die einzelnen Paragraphen sowie Anlage Nr. 330 mit dem Text der Gesetzesvorlage in der beschlossenen Fassung in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek

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