Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Kurztitel: Kriegsopfer-Verwaltungsverfahrensgesetz
Abkürzung: KOVVfG, KriegsopfVwVfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 833-1
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202)
Inkrafttreten am: 1. April 1955
Letzte Neufassung vom: 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1976
Letzte Änderung durch: Art. 20 Abs. 3 G vom
13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904, 2928)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Dezember 2007
(Art. 22 Abs. 1 G vom
13. Dezember 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung regelt neben dem SGB I und dem SGB X das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung.

Das Gesetz besteht aus 14 Teilen. Im ersten Teil wird der Anwendungsbereich und die Zuständigkeit festgelegt. Der zweite Teil beinhaltet die Vorschriften zur Antragstellung. Im dritten Teil finden sich Regelungen zu den Beteiligten und ihren Vertretern. Der vierte Teil regelt die Aufklärung des Sachverhalts. Als fünfter Teil wird die Rechts- und Amtshilfe geregelt. Der sechste Teil umfasst die Bescheiderteilung und der siebte Teil die Bekanntgabe. Im achten Teil findet man Regelungen für Kosten und Auslagen. Der neunte Teil regelt die Akteneinsicht. Im zehnten Teil werden die Fristen festgesetzt. Im elften Teil finden sich Regelungen zur Berichtigung von Bescheiden. Der zwölfte Teil bestimmt die Amtsverschwiegenheit und die Ausschließung von der Mitwirkung in Versorgungssachen. Der dreizehnte Teil regelt die Rückerstattung von Versorgungsleistungen. Im vierzehnten Teil finden sich die Schluss- und Übergangsvorschriften.

Das Schwerbehindertenrecht wird ebenfalls nach den Vorschriften des KOVVfG ausgeführt.

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