Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Abkürzung: GAD
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 27-7
Datum des Gesetzes: 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1991
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 245)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst enthält Vorschriften zum Auswärtigen Dienst.

Das Gesetz besteht aus zehn Abschnitten. Der erste Abschnitt regelt Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes. Im zweiten Abschnitt befinden sich Regelungen zu Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes. Der dritte Abschnitt enthält Vorschriften zu den Rechtsverhältnissen der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes. Im vierten Abschnitt befinden sich Paragraphen zu den Pflichten und Rechten der Beamten und der fünfte Abschnitt enthält Fürsorgeregelungen für Ehepartner und Familien. Im sechsten Abschnitt sind Vorschriften zu Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen zu finden und im siebten Abschnitt Regelungen der Wohnungsfürsorge und für Umzüge. Der achte Abschnitt umfasst auslandsbezogene Leistungen und im neunten Abschnitt sind die Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten enthalten. Der zehnte Abschnitt beinhaltet Schlußvorschriften zu Datenschutz, allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Übergangsregelungen und zum Inkrafttreten des Gesetzes.

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