Gewerbeschein

Gewerbeschein

Als Gewerbeanmeldung (Gewerbeanzeige) bezeichnet man die Anmeldung eines selbstständigen Gewerbes bei einer zuständigen Behörde.

Inhaltsverzeichnis

Gewerbeanmeldung in Deutschland

Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).

Vor dem Hintergrund der Gewerbefreiheit ist die Genehmigung zwingend zu erteilen, soweit kein Untersagungsgrund (§ 35) besteht.

Anmeldeweg

Der Gewerbetreibende teilt der Kommune durch die Anmeldung mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Es handelt sich nicht um die Beantragung einer Genehmigung, da wegen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit nur für bestimmte Branchen gesonderte Erlaubnisse nötig sind (s. u.).

Innerhalb Deutschlands ist es in Rheinland-Pfalz auch möglich, z.B. bei einer IHK oder einer HWK ein Gewerbe anzumelden. Weiterhin bieten diese Institutionen die Möglichkeit, die Daten für die Gründungsformalitäten im Internet zu erfassen.

Mit der Anmeldung und Bestätigung (auch Gewerbeschein genannt) erfolgt eine Meldung durch Versenden der Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden (u. a. Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauamt, Steueramt).

Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder Gemeinde, während hingegen im Gewerbezentralregister gewerberechtliche Verstöße aufgezeichnet werden.

Gebühren

Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen sind in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich, belaufen sich aber meist auf einen Betrag zwischen 20 € und 60 €.

Die Zulassungen zu bestimmten Gewerben werden von den (Land-)Kreisverwaltungen erteilt, sofern die Kommune unter 60.000 Einwohner hat.

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich (regionale Unterschiede möglich), z. B.:

Für diese Gewerbe müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.

Gewerbeanmeldung in Österreich

Diese allgemeinen Voraussetzungen müssen für jede Gewerbeart erfüllt sein:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR (EUR)-Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen
  • Keine Ausschließungsgründe liegen vor (z. B. Konkurs, Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen)
  • Volljährigkeit ist erforderlich, geeigneter Standort und allenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung

Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübt werden, müssen die allgemeinen Voraussetzungen von allen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft nachgewiesen werden.
Nur in diesem Fall wird der Gewerbeschein auf die Gesellschaft ausgestellt. Übt die Gesellschaft ein Gewerbe aus, für das die Einbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so ist der Befähigungsnachweis von einem Gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erbringen.

Der Gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Gesellschaft muss dem Gewerberechtlichen Geschäftsführer eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilen. Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften werden gegen den Gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängt.

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