Alfonserei

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Ein Zuhälter ist eine Person, die Prostituierte für sich arbeiten lässt und von deren Einnahmen lebt. Teilweise handelt es sich dabei um den Inhaber eines Bordells. Nach der Definition des deutschen Strafgesetzbuches bedeutet Zuhälterei "die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht" und "die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution". Zuhälterei ist in in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, Österreich und der Schweiz, unter verschiedenen Voraussetzungen strafbar.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

„Zuhälter“ kommt ursprünglich von dem Wort „zuhalten“. Gemeint ist, „zu jemandem halten“, womit ursprünglich ein außereheliches Verhältnis zwischen Mann und Frau umschrieben wurde.[1] Später wurden Dirnen als Zuhälterinnen bezeichnet.

Umgangssprachliche Bezeichnungen für Zuhälter sind Lude oder Vollkaufmann, wobei letzteres als Verballhornung der Kaufmannseigenschaft nach dem HGB zu sehen ist. In Österreich bezeichnet man ihn als "Strizzi" oder "Peitscherlbua".

Funktionsweise

Ein Zuhälter lebt davon, dass ihm Prostituierte einen (oft beträchtlichen oder gar überwiegenden) Teil ihrer Einnahmen abtreten. Im Gegenzug vermitteln manche Zuhälter aktiv Kunden und beschützen die Prostituierten vor gewalttätigen Freiern oder treiben Geld bei zahlungsunwilligen Freiern ein.

Oft müssen Prostituierte aber auch ohne solche Gegenleistungen Einnahmen an Zuhälter abtreten, weil sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden oder aus Furcht vor Gewaltandrohung. Besonders in Ländern wo Prostitution illegal ist, sind günstige Orte (Straßenstrich, Kontaktsauna, Rotlichtviertel) meist dem „Revier“ eines Zuhälters zugehörig. Dieser verteidigt sein Revier mit Gewalt gegen andere und verlangt von allen innerhalb des Reviers tätigen Prostituierten unter Gewaltandrohung Geld (eine Art der Schutzgelderpressung), wogegen sich diese nicht wehren können, da sie ja selbst einer illegalen Tätigkeit nachgehen.

Andere Arten der Abhängigkeit, die Zuhälter ausnutzen, sind Drogensucht (der Zuhälter ist gleichzeitig Dealer) und die Notlage illegaler Einwanderer (oft im Zuge des kriminellen Menschenhandels).

Auch emotionale Labilität und allgemeine Notlagen werden teilweise ausgenutzt, um ein Abhängigkeitsverhältnis gezielt herzustellen: z. B. gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau (oder einem (homosexuellen) jungen Mann) zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft mit seinem Opfer ein. Als „Liebesbeweis“ fordert er dann von seinem „Partner“, sich Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen.

Weibliche Zuhälter/Bordellchefinnen (derb: Puffmutter) sind oft selbst ehemalige Prostituierte.

Rechtliche Situation

Zuhälterei ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz dann eine Straftat, wenn der Tatbestand der Ausbeutung und der Ausnutzung einer Person, welche der Prostitution nachgeht, feststeht.

Deutschland

Der Straftatbestand der Zuhälterei ist in Deutschland in § 181a Strafgesetzbuch wie folgt geregelt:

„§ 181a Zuhälterei.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.“

Mit dem 2002 in Kraft getretenem Prostitutionsgesetz wurde die Rechtssicherheit von Prostituierten in Deutschland verbessert und Absatz 2 des Strafgesetzes in die jetzige Form geändert. Zuvor hieß es

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.“

Österreich

Die Vorschrift über Zuhälterei im österreichischen Strafgesetzbuch :

„§ 216 Zuhälterei

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.“

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Artikel: Zuhälter In: Friedrich Kluge (Hrsg.): Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24., durchges. und erw. Auflage, Berlin, New York 2002, S. 1018 ISBN 3-11-017473-1
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